VL Strafverfahrensrecht SS 2009

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1 VL Strafverfahrensrecht SS 2009 Hubert Hinterhofer Anklageerhebung ( 210 Abs 1) Wenn Verurteilung des Beschuldigten nahe liegt Keine Einstellung bzw Diversion möglich Bei dem für das Hauptverfahren zuständigen Gericht Mit Rechtskraft Vernehmung des Beschuldigten oder Ausübung von Zwang gegen ihn Konsequenz: Sperrwirkung (ne bis in idem) > Durchbrechung (nur) durch Wiederaufnahmegründe Ohne Rechtskraft Keine Vernehmung des Beschuldigten oder kein Zwang Keine Sperrwirkung Formlose Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens möglich 1

2 Gründe Fehlende gerichtliche Strafbarkeit Keine Verfolgbarkeit aus rechtlichen Gründen (zb Immunität; ne bis in idem) Kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung (nicht ausreichende Ermittlungsergebnisse) Gründe Geringfügigkeit Geldstrafe/FS nicht über 3 Jahre Geringer Störwert der Tat Bestrafung/Diversion nicht geboten (spezial- oder Generalpräventiv) Mehrere Straftaten (insb) Einstellung keinen Einfluss auf Strafe Fortführung des eingestellten Verfahrens Einstellung ohne Rechtskraft: formlose Fortsetzung Einstellung mit Rechtskraft: Fortführung nur dann, wenn neue Beweismittel oder neue Tatsachen gegeben Abbrechung ( 197) Flüchtige oder unbekannte Täter Sicherung von Spuren und Beweismitteln > Abbrechung Keine Rechtskraftwirkung Nach Ausforschung des Beschuldigten: formlose Fortsetzung 2

3 Diversion ( ) Unterschied zur Einstellung: Beschuldigte muss in aller Regel bestimmte Leistungen erbringen Vorteil im Vergleich zu einem Schuldspruch: keine Eintragung in das Strafregister Voraussetzungen Hinreichend geklärter Sachverhalt Keine Einstellung möglich Diversion ( ) Voraussetzungen Bestrafung aus general- oder spezialpräventiver Sicht nicht geboten Keine Zuständigkeit des Schöffen- oder Geschworenengerichts Keine schwere Schuld Keine Todesfolge Diversion ( ) Arten Geldbuße Gemeinnützige Leistungen Probezeit mit Bewährungshilfe und bestimmten Pflichten (Weisungen) ATA Nachträgliche Fortsetzung des Strafverfahrens Insb: Beschuldigter erbringt Leistungen nicht (zb zahlt die Geldbuße nicht) Opferinteressen Bei Diversion stets zu berücksichtigen Wenn möglich: Schadensgutmachung 3

4 Einspruch wegen Rechtsverletzung ( 106, 107) Gegen Kripo oder StA Verletzung eines subjektiven Rechts Verweigerung der Ausübung eines Rechts Gesetzwidrige Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme Bis zur Einspruch wegen Rechtsverletzung Einspruch wegen Verletzung von Verfahrensrechten wird nach Abschluss des EV gegenstandslos Einspruch wegen gesetzwidriger Ermittlungsoder Zwangsmaßnahmen bleibt aufrecht, sofern Anklage erhoben wird Kein Einspruchsrecht bei Ermessen Subsidiär gegenüber Beschwerden Einspruch wegen Rechtsverletzung Verfahren Einzubringen bei StA Begründungspflichtig Vorprüfung durch StA Entscheidung durch ER am LG Gewährung von rechtlichem Gehör Beschwerde an OLG Nur in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung inhaltliche Entscheidungspflicht des OLG 4

5 Beschwerde ( 87) Beschlussbeschwerde (Abs 1) Gegen gerichtliche Beschlüsse Weiter Kreis von Anspruchsberechtigten Säumnisbeschwerde (Abs 2 Satz 1) Anträge der StA auf bestimmte Beweisaufnahmen ( 101 Abs 2) lässt das Gericht unerledigt Maßnahmenbeschwerde (Abs 2 Satz 2) Verletzung eines subjektiven Rechts im Zuge einer gerichtlichen Beweisaufnahme Antrag auf Einstellung ( 108) Legitimation: Beschuldigter Antrag schafft richterliche Einstellungsbefugnis Rechtliche Gründe: fehlende Strafbarkeit oder fehlende Verfolgbarkeit Faktische Gründe: Intensivierung des Verdachts nicht mehr zu erwarten Antrag auf Einstellung aus faktischen Gründen frühestens 3 Monate (6 Monate bei Verbrechen) ab Beginn des Strafverfahrens Antrag auf Einstellung ( 108) Verfahren Antrag bei StA einzubringen StA stellt ein oder leitet an Gericht weiter Entscheidung durch ER am LG Beschwerde an OLG Mit Anklageerhebung des StA: Einstellungsantrag gegenstandslos (dann Einspruch gegen Anklageschrift) 5

6 Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens ( 195 f) Legitimation: Opfer ( 65) und Personen mit sonstigem rechtlichem Interesse an der Strafverfolgung Ziel: Fortführung eines nach den 190 bis 192 eingestellten EV Gründe Fehlen der Einstellungsvoraussetzungen Neue Tatsachen oder Beweismittel Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens Frist: binnen 14 Tagen ab Verständigung von der Einstellung Verfahren Einzubringen bei StA Begründungspflichtig StA führt EV fort oder leitet Antrag an OLG weiter Entscheidung durch OLG (rechtskräftig) Geistliche Amtsverschwiegenheit und Berufsgeheimnisse (insb Rechtsanwälte) Umgehungsschutz bei sonstiger Nichtigkeit ( 144, 157 Abs 2) Ausnahme: dringender Tatverdacht Rechtsschutzbeauftragter ( 146 f) Kontrollbefugnisse Einspruchs- und Beschwerderechte 6

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