1. Eingriffsmaßnahmen

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1 1. Eingriffsmaßnahmen 1.1 Tatbestandsvoraussetzungen Identitätsfeststellung 163b Abs. 1 StPO 163b Abs. 2 StPO Verdächtiger. Zweifelsfreie Feststellung der Personalien. Anhalten, Tatvorwurf mitteilen ( 163a Abs. 4 Satz 1 StPO), Aufforderung, Personalausweis auszuhändigen, Personalien notieren. Wenn Identitätsfeststellung nicht möglich bei Schwierigkeiten: Festhalten, Durchsuchung, Erkennungsdienstliche Behandlung. Unverdächtiger (auch Kinder als Täter). Zweifelsfreie Feststellung der Personalien zur Tataufklärung geboten (Zeuge, Augenscheinobjekt). Anhalten, Grund mitteilen ( 69 Abs. 1 Satz 2 StPO), Aufforderung, Personalausweis auszuhändigen, Personalien notieren. Wenn Identitätsfeststellung nicht möglich bei Schwierigkeiten: Festhalten, aber nur, wenn Maßnahme nicht außer Verhältnis steht, Durchsuchung und Erkennungsdienstliche Behandlung nicht gegen den Willen des Betroffenen, aber bei 111 OWiG Identitätsfeststellung gem. 163b Abs. 1 StPO. 7

2 1.1.2 Vorläufige Festnahme 127 Abs. 1 StPO Täter/Teilnehmer ( StGB). Straftat, Täter/Teilnehmer, auf frischer Tat betroffen verfolgt, Fluchtverdacht 127 Abs. 2 StPO Identität nicht sofort feststellbar (gilt nicht für Polizeibeamte). Beschuldigter, Schuldunfähiger, vermindert Schuldfähiger. Straftat, Beschuldigter, dringender Tatverdacht, Gefahr im Verzuge, mindestens ein Haftgrund Voraussetzungen für Unterbringungsbefehl gem. 126a StPO. 127b Abs. 1 StPO Täter/Teilnehmer ( StGB). Straftat, auf frischer Tat betroffen verfolgt, beschleunigtes Verfahren wahrscheinlich und Befürchtung, Festgenommener bleibt Hauptverhandlung fern. 8

3 1.1.3 Verhaftung 112, 112a, 113 StPO Beschuldigter. Beschuldigter, dringender Tatverdacht, mindestens ein Haftgrund: flüchtig sich verborgen halten, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, Tatschwere, Wiederholungsgefahr Fluchtgefahr gem. 113 StPO, Verhältnismäßigkeit gem. 112 Abs. 1 StPO Körperliche Untersuchung 81a StPO 81c StPO Beschuldigter. Feststellung verfahrenserheblicher Tatsachen wie Tatbestandsmerkmale, Schuld, Täterschaft. Körperliche Untersuchung (Besichtigung), auch Haarprobe, körperlicher Eingriff (in den Körper, auch Blutentnahme). Grenze: Gesundheitsgefährdung. Andere Personen (Zeuge bzgl. Spuren und Tatfolgen). Wahrheitsfindung (noch keine ausreichende Beweislage). Körperliche Untersuchung (keine Eingriffe), Abstammungsuntersuchung, Blutproben. Grenze: Gesundheitsgefährdung. 9

4 Blutentnahme 81a, 81c StPO Beschuldigter, Betroffener ( 46 Abs. 1 OWiG), andere Personen. Straftat (insbesondere 315c, 316 StGB) Ordnungswidrigkeit ( 24a StVG) und Einwirkung von Alkohol anderer berauschender Mittel (z. B. Betäubungsmittel, Medikamente) ab 0,3 Promille (bei Ausfallerscheinungen), insbesondere ab 0,25 mg/l Atemalkohol 0,5 Promille; i.d.r. durch Alko-Test feststellen. Durchführung (beachte Ländererlasse): Möglichst umgehend nach der Tat, nur durch Humanmediziner, Blutentnahme i.d.r. aus Ellenbogenvene, bei Leichen aus freigelegter Oberschenkelvene, gegen Beschuldigten/Betroffenen Zwang zur Duldung zulässig (Grundlage: Polizeigesetze der Länder), bei anderen Personen nur auf richterliche Anordnung, Protokoll zweifach ausfertigen (für Akte und Untersuchungsstelle), 2. Blutprobe (Ausnahme) bei Nachtrunk (20 bis 30 Minuten nach 1. Blutentnahme), Anwesenheit der Polizeibeamten während des gesamten Blutentnahmevorganges, Gewährleistung einer eindeutigen Kennzeichnung der Blutprobe zum Ausschluss von Verwechslungen, Kostenrechnung (5-fach), ein Exemplar zu den Akten. Keine Blutprobe i.d.r. bei Hausfriedensbruch ( 123 StGB), Beleidigung ( StGB), Sachbeschädigung ( 303 StGB), Ordnungswidrigkeiten und leichten Vergehen (außer 24a StVG, 315c Abs. 1 Nr. 1, 316 StGB), Hinweisen auf Schuldunfähigkeit verminderte Schuldfähigkeit ( 20, 21, 323a StGB, 12 Abs. 2, 122 OWiG). 10

5 DNA-Analyse Entnahme von Körperzellen DNA-Identitätsfeststellung 81g StPO Beschuldigter einer Straftat von erheblicher Bedeutung, u. U. auch wiederholte Begehung sonstiger Straftaten Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren. Annahme hierzu ergibt sich aus: Art/Ausführung der Tat, Persönlichkeit des Beschuldigten, sonstigen Erkenntnissen. Maßnahme: Entnahme von Körperzellen zur molekulargenetischen Untersuchung DNA-Reihenuntersuchung 81h StPO Personen, die bestimmte, auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen. Feststellung, ob Spurenmaterial von diesen Personen stammt. Maßnahme: Entnahme von Körperzellen zur molekulargenetischen Untersuchung. 11

6 1.1.5 Erkennungsdienstliche Maßnahmen 81b StPO Beschuldigter, Schuldunfähiger (beim Erkennungsdienst). Durchführung des Strafverfahrens des Erkennungsdienstes. Lichtbilder, Fingerabdrücke, Messungen o. ä. Maßnahmen (z. B. Tätowierungen). Hinweis: Veränderung der Haar- und Barttracht ist Vorbereitungshandlung zu 81a und 81b StPO Durchsuchung 102 StPO 103 StPO Verdächtiger (Täter/Teilnehmer). Ergreifung des Verdächtigen, Auffinden von Beweismitteln. Unverdächtiger (auch Kinder als Täter und Schuldunfähige). Ergreifung des Verdächtigen, Auffinden von Beweismitteln (Spuren, Sachen). (Fortsetzung S. 13) 12

7 Durchsuchungsobjekte: Wohnung, andere Räume, Person des Verdächtigen, mitgeführte Sachen. Erfolgsvermutung: Tatsachen, Erfahrung lassen Durchsuchung erfolgreich erscheinen. Durchsuchungsobjekte: wie bei 102 StPO. Erfolgserwartung: Hohe Wahrscheinlichkeit, bei Abs. 2: Erfolgsvermutung. Keine Durchsuchung zur Nachtzeit, Nachtzeitschranke ( 104 StPO) beachten! : bis Uhr, : bis Uhr. Ausnahmen: Verfolgung auf frischer Tat, Gefahr im Verzuge, Wiederergreifung entwichener Gefangener Beschlagnahme von Beweismitteln 94 Abs. 1 und 2 StPO Objekt: Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, inländische Führerscheine, die der Einziehung unterliegen. in Verwahrung nehmen (in Besitz einer Behörde einer betrauten Person bringen) auf andere Weise sicherstellen (wenn Überführung in behördlichen Besitz nicht nur schwer möglich). 13

8 von Führerscheinen 94 Abs. 3 und 463b StPO Führerscheinbesitzer (i.d.r. Fahrerlaubnisinhaber). Führerschein, nicht im Besitz der Behörde, Gründe für die Annahme, dass Einziehung ( 69, 74 StGB) vorläufige Einziehung ( 111a StPO) erfolgen wird zur Verwirklichung eines rechtskräftigen Fahrverbotes gem. 44 StGB ( 463b Abs. 1 StPO) zur Eintragung von Vermerken in ausländische Führerscheine ( 463b Abs. 2 StPO). Maßnahme: In Verwahrung nehmen (in den Besitz der Behörde einer betrauten Person bringen) bei Zufallsfunden 108 StPO Durchsuchung, Gegenstände gefunden, keine Beziehung zur Durchsuchung, deutet auf Verübung einer anderen Straftat hin. 14

9 bei Einziehung Verfall 111b ff. StPO Objekt: Gegenstände andere Vermögensvorteile, wenn Gründe für die Annahme vorliegen, dass Einziehung Verfall erfolgen wird (vgl. 74, 73 StGB). bei beweglichen Sachen (Abs. 1): ( 111c StPO) Inverwahrnahme, Siegel o. Ä., bei Grundstücken (Abs. 2): Vermerk im Grundbuch, bei Forderungen und anderen Vermögensrechten (Abs. 3): Pfändung Verfall 73 ff. StGB Täter/Teilnehmer ( StGB). Für, aus, unmittelbar durch eine rechtswidrige Tat, etwas (jeder wirtschaftlich messbare Vorteil), erlangt (mindestens faktische Verfügungsgewalt). Rechtsfolge: Rechte zugunsten des Staates aufgehoben. Rechte Dritter bleiben bestehen ( 73e StGB). 15

10 1.1.9 Einziehung 74 ff. StGB Objekt: Gegenstände (Produkte/Instrumente der Tat, keine Beziehungsgegenstände), aus, zur Begehung/Vorbereitung einer vorsätzlichen Tat gebraucht dafür bestimmt Gegenstände, die vom Gesetz als Einziehungsgegenstände bezeichnet werden. Gegenstände gehören dem Täter stehen ihm zu sie gefährden die Allgemeinheit Gefahr besteht, dass sie zur Begehung rechtswidriger Taten dienen werden. Rechtsfolge: Eigentum eingezogenes Recht geht auf den Staat über. Rechte Dritter bleiben bestehen ( 74e StGB) Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 111a StPO Beschuldigter. Gründe für die Annahme des Fahrerlaubnisentzuges ( 69 StGB), d. h. Verurteilung wegen rechtswidriger Tat (auch bei Schuldunfähigkeit) im Zusammenhang mit dem Führen von Kfz unter Verletzung der Pflichten eines (Fortsetzung S. 17) 16

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