LSG München, Beschluss v L 7 AS 722/14 B ER

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LSG München, Beschluss v L 7 AS 722/14 B ER"

Transkript

1 LSG München, Beschluss v L 7 AS 722/14 B ER Titel: Eilrechtsschutz, Beschwerde, Gericht der Hauptsache, Umdeutung Rechtsmittel, Gebot faires Verfahren, Hinweispflicht des Gerichts, fehlerhafte aktenmäßige Erfassung Rechtsmittel, Anordnungsgrund bei fehlendem Rechtsmittel, Erledigung Eingliederungsverwaltu Normenketten: SGB II 15 SGG 86b SGG 96 Leitsätze: 1. Ein nicht statthaftes Rechtsmittel kann bei zutreffender Rechtsmittelbelehrung nicht in das statthafte Rechtsmittel umgedeutet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelführer nicht vertreten ist. (amtlicher Leitsatz) 2. Die Einlegung eines nicht statthaften Rechtsmittels kann u. U. nach dem Gebot des fairen Verfahrens eine Hinweispflicht des Gerichts bedingen. (amtlicher Leitsatz) 3. Ist ein Rechtsmittel beim Rechtsmittelgericht nicht so erfasst worden, wie es eingelegt wurde, kann das zur Wiedereinsetzung führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine eingelegte, nicht statthafte Berufung zunächst aktenmäßig als Beschwerde erfasst wurde und der Rechtsmittelführer deshalb zunächst davon ausgehen durfte, dass die fehlerhaft eingelegte Berufung vom Rechtsmittelgericht als das statthafte Rechtsmittel der Beschwerde angesehen und behandelt wird. (amtlicher Leitsatz) 4. Ein den ursprünglichen Verwaltungsakt ersetzender Eingliederungsverwaltungsakt wird nach 96 SGG nur Gegenstand eines anhängigen Klageverfahrens, soweit der Geltungszeitraum identisch ist. (amtlicher Leitsatz) 5. Bei abgelaufener Geltungsdauer eines Eingliederungsverwaltungaktes ist in der Hauptsache nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage möglich. Insoweit gibt es keinen einstweiligen Rechtsschutz mehr. (amtlicher Leitsatz) 6. Ist ein erstintanzliches Urteil in der Hauptsache ergangen, während im einstweiligen Rechtsschutz noch eine Beschwerde anhängig ist, wird das Beschwerdegericht nach Einlegung der Berufung als nunmehriges Berufungsgericht Gericht der Hauptsache. In diesem Fall entscheidet das Beschwerdegericht sowohl als Beschwerdegericht als auch als neues Gericht der Hauptsache im Rahmen der anhängigen Beschwerde umfassend über den Eilrechtsschutz. (amtlicher Leitsatz) 7. Hat das Jobcenter kein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, mit dem die Geltungsdauer eines Eingliederungsverwaltungsaktes verkürzt wurde eingelegt, mangelt es an einem Anordnungsgrund im vom Leistungsberechtigten betriebenen Eilrechtsschutz. Dies gilt zumindest so lange, solange das Jobcenter keine unselbstständige Anschlussberufung im Hauptsacheverfahren eingelegt hat. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Rechtsmittel, Belehrung, Gerichtsbescheid, Eingliederungsverwaltungsakt, Einstweilige Anordnung, Berufung Fundstellen: LSK 2015, NZS 2015, 280

2 Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 29. August 2014, Az.: S 15 AS 840/14 ER wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Bg.) vom sowie den diesen Eingliederungsverwaltungsakt ersetzenden Eingliederungsverwaltungsakt vom Nach erfolglosen Verhandlungen über eine Eingliederungsvereinbarung erließ der Bg. am einen Eingliederungsverwaltungsakt. Darin wurde der Bf. verpflichtet, monatlich sechs Bewerbungen nachzuweisen sowie sich spätestens am dritten Tag nach Erhalt eines Stellenangebotes bzw. Vermittlungsvorschlags zu bewerben und dies dem Bg. nachzuweisen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Bg. mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Gegen den Widerspruchsbescheid erhob der Bf. am Klage beim Sozialgericht Augsburg (Az.: S 15 AS 580/14), über die inzwischen mit Urteil vom entschieden ist; die Berufung gegen das Urteil ist im Senat anhängig (Az.: L 7 AS 781/14). Während des laufenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht verhandelte der Bg. erneut mit dem Bf. über eine Eingliederungsvereinbarung. Mit der neuen Eingliederungsvereinbarung sollte der Bf. verpflichtet werden, Bewerbungen auf Stellenangebote des Bg. nicht nur beim potentiellen Arbeitgeber, sondern gleichzeitig zur besseren Kontrolle beim Bg. einzureichen, nachdem der Bg. festgestellt hatte, dass angebliche Bewerbungen potentielle Arbeitgeber nicht erreicht hatten. Ab Unterschriftsdatum der neuen Eingliederungsvereinbarung sollte diese wieder für sechs Monate gelten. Nachdem der Bf. hierauf nicht einging, erließ der Bg. einen neuen Eingliederungsverwaltungsakt mit Datum vom mit Geltungsdauer vom bis und der Verpflichtung des Bf., Bewerbungen auf Stellenangebote beim Bg. parallel einzureichen. In dem Eingliederungsverwaltungsakt hieß es ausdrücklich, dass hierdurch der Eingliederungsverwaltungsakt vom ersetzt werde. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom zurückgewiesen. Am beantragte der Bf. beim Sozialgericht Augsburg einstweiligen Rechtsschutz. Der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes verstoße gegen das Grundgesetz. Mit Beschluss vom lehnte das Sozialgericht Augsburg den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom auszulegen und richte sich gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom Denn der Eingliederungsverwaltungsakt vom ändere den Eingliederungsverwaltungsakt vom und sei somit gemäß 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des unter Az.: S 15 AS 580/14 anhängigen Klageverfahrens geworden. Die Ablehnung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz erfolge nach 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Hierbei sei die Wertung des 39 Nr. 1 SGB II zu berücksichtigen, wonach der Gesetzgeber aufgrund einer typisierenden Abwägung der Individual- und

3 öffentlichen Interessen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug prinzipiell Vorrang gegenüber entgegenstehenden privaten Interessen einräume. Eine Abweichung von diesem Regelausnahmeverhältnis komme nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden und/oder ausnahmsweise besondere private Interessen überwiegen. Vorliegend seien Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts nicht gegeben. Die Abänderung des Eingliederungsverwaltungsakts vom durch den Eingliederungsverwaltungsakt vom sei rechtmäßig. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Instrument des Eingliederungsverwaltungsaktes bestünden nicht. Die Abänderung erfolge für die Zukunft, weil sich herausgestellt habe, dass vom Bf. angeblich abgegebene Bewerbungen nicht beim potentiellen Arbeitgeber eingegangen seien. In diesem objektivierbaren Umstand läge eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, welche den Bg. zur Änderung des Verwaltungsaktes vom berechtigt hätten. Gegen die nunmehr getroffene Regelung bezüglich der parallelen Einreichung von Bewerbungen auch beim Bg. bestünden keine Bedenken. Soweit fraglich sei, ob die Verlängerung des Geltungszeitraums bis zum rechtmäßig gewesen sei, könne die Frage im Eilverfahren offen bleiben. Im Übrigen könne der Bf. kein gewichtiges Interesse geltend machen, vom Vollzug des Eingliederungsverwaltungsaktes verschont zu werden. Für vorbeugenden Rechtschutz gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt sei ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, das insbesondere beinhalte, dass der Betroffene nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden könne. Hieran fehle es hier; gegen Sanktionen sei regelmäßig nachträglicher Rechtsschutz möglich und ausreichend (BayLSG, Beschluss vom , AZ.: L 7 AS 446/14 B ER). In der Rechtsmittelbelehrung nannte der Beschluss zutreffend die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht als statthaftes Rechtsmittel. Nachdem dem Bf. der ablehnende Beschluss des Sozialgerichts Augsburg am zugestellt worden war, legte der Bf. mit Schreiben vom , eingegangen beim Bayer. Landessozialgericht am , ausdrücklich Berufung ein. Die Berufung wurde zunächst aktenmäßig als Beschwerde unter Az.: L 7 AS 665/14 B ER erfasst, diese dann aber am ausgetragen, worüber der Bf. informiert wurde. Anschließend wurde die Berufung unter dem Az.: L 7 AS 676/14 erfasst. Mit Schreiben vom wurde der Bf. darüber informiert, dass die Berufung unzulässig sei und stattdessen gemäß der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung nur die Beschwerde statthaft sei; gleichzeitig wurde der Bf. aufgefordert, die Berufung zurückzunehmen. Äußerungsfrist wurde bis gesetzt. Mit Schreiben vom , beim Bayer. Landessozialgericht am eingegangen, erhob der Bf. Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts, ohne jedoch die Berufung zurückzunehmen. Diese - hier streitgegenständliche - Beschwerde wurde unter Az.: L7 AS 722/14 B ER erfasst. Die Berufung unter Az.: L 7 AS 676/14 wurde vom Senat mit Beschluss vom als unzulässig verworfen. Nach Einlegung der Beschwerde entschied das Sozialgericht Augsburg das Hauptsacheverfahren S 15 AS 580/14 mit Urteil vom Darin wurde der Verwaltungsakt vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom in der Fassung des Änderungsbescheides vom in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom aufgrund eines entsprechenden Teilanerkenntnisses des Bg. in der mündlichen Verhandlung aufgehoben, soweit der Gültigkeitszeitraum des Eingliederungsverwaltungsaktes über den hinaus verlängert wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

4 Streitgegenstand des Klageverfahrens sei zunächst der Eingliederungsverwaltungsakt vom (Laufzeit bis ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom gewesen. Der Bescheid vom (Laufzeit ursprünglich bis ) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom habe den ursprünglichen Bescheid vom für die Zeit ab abgeändert und sei damit gemäß 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Ein weiteres Widerspruchsverfahren sei daher nicht erforderlich, aber unschädlich gewesen. Die Regelung im Bescheid vom , die eine Verlängerung der Gültigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes über den hinaus bis beinhalte, sei allerdings inzwischen nicht mehr streitgegenständlich, da der Bg. den Eingliederungsverwaltungsakt insoweit in der mündlichen Verhandlung am aufgehoben und ein entsprechendes Teilanerkenntnis abgegeben habe. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Eingliederungsverwaltungsakt bestünden nicht. Der Bf. sei nicht zum Abschluss einer Vereinbarung verpflichtet gewesen. Die Obliegenheit zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung sei im Unterschied zur früheren Rechtslage nicht mehr sanktionsbewehrt und verstoße damit gerade nicht mehr gegen das Kontrahierungsverbot. Bei einer Weigerung des Leistungsberechtigten bleibe es bei der Möglichkeit des Leistungsträgers, einen entsprechenden Verwaltungsakt zu erlassen, wie hier geschehen. Inhaltliche Bedenken bestünden gegen den Eingliederungsverwaltungsakt nicht. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom sei daher rechtmäßig, soweit er den Eingliederungsverwaltungsakt vom innerhalb des Geltungszeitraums vom bis abgeändert habe. Es sei eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne von 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X eingetreten, welche den Bg. zur Änderung des Verwaltungsaktes vom berechtigt habe, nachdem sich herausgestellt hatte, dass vom Bf. abgegebene Bewerbungen nicht beim potentiellen Arbeitgeber eingegangen waren. Gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom hat der Bf. zwischenzeitlich Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, die im Senat unter Az.: L 7 AS 781/14 anhängig ist. Aus der Niederschrift der Sitzung des Sozialgerichts Augsburg ergibt sich, dass der Bg. in der mündlichen Verhandlung ein Teilanerkenntnis für den Zeitraum ab abgegeben hat, das der Bf. jedoch nicht angenommen hat. Ein aufhebender Bescheid des Bg. ist aus der Niederschrift nicht ersichtlich. Zur Begründung seiner Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz trägt der Bf. im Wesentlichen vor, der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes sei verfassungswidrig. Auch die einzelnen Verpflichtungen im Eingliederungsverwaltungsakt seien rechtswidrig. Der Bg. wendet sich gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Eingliederungsverwaltungsakt mit der Begründung, der Eingliederungsverwaltungsakt sei in allen Punkten rechtmäßig. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Trotz Zustellung des Beschlusses des Sozialgerichts am und erstmaliger Erhebung der Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht erst mit dem am beim Bayer. Landessozialgericht eingegangenen Schreiben vom ist die Beschwerde nicht wegen Überschreitens der Monatsfrist (vgl. 172,173 SGG) und damit wegen Verfristung unzulässig. Zwar kann die innerhalb der Monatsfrist eingelegte Berufung nicht in eine Beschwerde umgedeutet werden (vgl. BayLSG, Beschluss vom , Az.: L 7 AS 37/13 NZB Rz. 12). Dem Bf. ist hinsichtlich der versäumten einmonatigen Beschwerdefrist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach 67 SGG zu gewähren. Denn nach 67 SGG ist jemandem, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

5 So liegt der Fall hier. Zwar hat primär ein Rechtsmittelführer für die form- und fristgerechte Einlegung eines Rechtsbehelfs zu sorgen; dafür erhält er die Rechtsmittelbelehrung (BayLSG, Beschluss vom , Az.: L 7 AS 663/14 B ER Rz. 9). Da allerdings die ursprünglich vom Bf. eingelegte Berufung zunächst aktenmäßig beim Bayer. Landessozialgericht als Beschwerde erfasst worden war, durfte der Bf. erst einmal davon ausgehen, dass er ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt hat. Insoweit lag der Fehler nicht beim Bf. sondern beim Bayer. Landessozialgericht, das die ausdrücklich eingelegte Berufung als Beschwerde erfasst hatte und damit den Bf. im Glauben ließ, das zulässige Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt zu haben. Nachdem dem Bf. dann nach Korrektur der aktenmäßigen Erfassung der Berufung als Beschwerde mit gerichtlichem Schreiben vom im Rahmen der aus dem Gebot des fairen Verfahrens sich ergebenden Hinweispflicht des Gerichts (vgl. BayLSG a. a. O.) darauf hingewiesen worden war, dass gegen den Beschluss trotz der fehlerhaften aktenmäßigen Erfassung nach wie vor nur die Beschwerde statthaft ist, hat der Bf. dann innerhalb der ihm mit gerichtlichem Schreiben gesetzten Frist doch noch Beschwerde eingelegt, so dass die Beschwerde im Ergebnis nicht wegen Verfristung unzulässig ist. 2. Die Beschwerde ist unbegründet, da kein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz besteht. Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Bf. eine einstweilige Anordnung nach 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG erwirken will. Deren Vorrausetzungen liegen - wie das Sozialgericht im Ergebnis zu Recht entschieden hat - nicht vor. a) Die Beschwerde scheitert nicht daran, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde bereits vom Sozialgericht die Hauptsache entschieden wurde und zwischenzeitlich die Berufung im Senat anhängig ist. Grundsätzlich müssen zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zwar noch alle Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz vorliegen. Wegen des Urteils vom und der anschließenden Einlegung der Berufung ist inzwischen das Sozialgericht Augsburg nicht mehr das für einstweiligen Rechtsschutz zuständige Gericht in der Hauptsache. Gericht der Hauptsache ist nach Einlegung der Berufung der erkennende Senat (vgl. BayLSG, Beschluss vom , Az.: L 11 AS 333/12 ER Rz. 9). Der Wechsel in der Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache hat jedoch auf das Beschwerdeverfahren keine weiteren Auswirkungen. Denn wegen der noch offenen Beschwerde ist das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz noch nicht mit Bindungswirkung abgeschlossen, wobei die Bindungswirkung der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache fortdauern würde. Eine solche Bindungswirkung, die erneuten Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz entgegensteht, solange sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht ändern (BayLSG a. a. O., Rz. 8), tritt erst mit formeller Bestandskraft einer Entscheidung über den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ein (BayLSG a. a. O., Rz. 8). Ab Eintritt formeller Bestandskraft ist nur noch ein Abänderungsantrag nach 86 Abs. 1 Satz 4 SGG möglich (vgl. zu den Voraussetzungen einer Abänderung BayLSG a. a. O.). Solange ein Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz aufgrund einer Beschwerde noch offen ist, hat das Beschwerdegericht - insbesondere dann, wenn es inzwischen auch Gericht der Hauptsache geworden ist - eine umfassende Prüfungs-und Entscheidungsbefugnis (BayLSG, Beschluss vom , Az:: L 7 AS 629/14 B ER), auch bezüglich eines etwaigen Ermessens (BayLSG a. a. O., Rz. 17). b) Ausgehend von dieser umfassenden Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis hat die Beschwerde keinen Erfolg. Anders als das Sozialgericht meint, ist entscheidungserheblich nicht allein der Eingliederungsverwaltungsakt vom für den Zeitraum vom bis Vielmehr sind drei Regelungszeiträume und damit auch unterschiedliche Streitgegenstände zu unterscheiden.

6 Der ursprüngliche Eingliederungsverwaltungsakt vom hat seine Wirkung entfaltet vom bis Für diesen Zeitraum konnte der nachfolgende Eingliederungsverwaltungsakt vom den früheren Eingliederungsverwaltungsakt weder ersetzen noch beseitigen (vgl. unten aa). Für den Zeitraum vom bis einschließlich ist nur noch relevant der neue Eingliederungsverwaltungsakt vom Denn aufgrund des neuen Eingliederungsverwaltungsakt ist der alte Eingliederungsverwaltungsakt vom für diesen Zeitraum gemäß 39 Abs. 2 SGB X ersetzt und damit nicht mehr existent (vgl. unten bb). Für den Zeitraum vom bis ist der Eingliederungsverwaltungsakt vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom Gegenstand der Entscheidung über den Eilrechtsschutz (vgl. unten cc). aa) Für den abgelaufenen Zeitraum vom bis hat sich der Eingliederungsverwaltungsakt erledigt mit der Folge, dass im Hauptsacheverfahren nur noch die Fortsetzungsfeststellungsklage in Frage kommt. Da ein Eilverfahren die Aufgabe hat, eine gegenwärtige Notlage vorläufig zu beheben, ist bei einem durch Zeitablauf erledigten Eingliederungsverwaltungsakt mangels Eilbedürftigkeit kein Raum für Eilrechtsschutz (BayLSG, Beschluss vom , Az.: L 7 AS 693/12 B ER Rz. 13, unabhängig davon, ob man einen solchen Antrag bereits als unzulässig ansehen könnte, vgl. dazu BayLSG, Beschluss vom , Az.: L 11 AS 753/12 B ER Rz. 14). bb) Gleiches wie unter aa) gilt für den Zeitraum vom bis einschließlich Auch insoweit ist der Zeitraum abgelaufen. In der Hauptsache ist nur noch die Fortsetzungsfeststellungsklage zu lässig. Für das Eilverfahren fehlt es an einem Anordnungsgrund. cc) Für den Zeitraum vom bis ist der Eingliederungsverwaltungsakt vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom zwar noch existent. Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist nicht ersichtlich, dass der Bf. den Verwaltungsakt vom für die Zeit nach dem aufgehoben hätte, mit der Folge, dass insoweit nur noch eine Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft wäre (vgl. dazu BayLSG, Urteil vom , Az:: L 7 AS 871/09). Konsequenterweise hat das Sozialgericht, nachdem der Bg. keinen Aufhebungsbescheid erlassen und lediglich ein Teilanerkenntnis abgegeben hat, bei der Tenorierung des Urteils darauf geachtet, den Verwaltungsakt für den Zeitraum ab selbst aufzuheben. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ist auch Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens, so dass der Eilantrag nicht schon daran scheitert, dass es an einem Hauptsacheverfahren fehlt. Zwar ist der Eingliederungsverwaltungsakt vom für den Zeitraum ab nicht über 96 SGG Streitgegenstand des damals beim Sozialgericht anhängigen Verfahrens S 15 AS 580/14 geworden. Denn für die Zeit ab gab es noch keinen Verwaltungsakt, den der Eingliederungsverwaltungsakt vom hätte ersetzen können I. S.v. 96 SGG. Vielmehr stellt der Zeitraum ab einen neuen, eigenständigen Streitgegenstand dar, über den auch insoweit - anders als das Sozialgericht meint, mit Widerspruchsbescheid vom entschieden werden durfte. Der Eingliederungsverwaltungsakt vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom wurde dann zulässigerweise über 99 SGG Gegenstand des Verfahrens S 15 AS 580/14. Aufgrund des Klägervorbringens und des Einlassens des Bg. hierauf wurde die Klage im Verfahren vor dem Sozialgericht gemäß 99 SGG auch auf den Zeitraum ab bis einschließlich erweitert. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz scheitert hier jedoch daran, dass der Bg. gegen das Urteil des Sozialgerichts, wonach für den Zeitraum ab der Eingliederungsverwaltungsakt vom aufgehoben wird, keine Berufung eingelegt hat. Solange der Bg. keine Anschlussberufung im Verfahren L 7 AS 781/14 eingelegt hat, mit dem Ziel, dem Eingliederungsverwaltungsakt vom wieder Geltung zum bis zu verschaffen, kann

7 sich der Bg. wegen des für ihn bindenden Urteils des Sozialgerichts nicht mehr auf den Eingliederungsverwaltungsakt vom berufen und vom Bf. Pflichten aus diesem Eingliederungsverwaltungsakt einfordern. Ein Anordnungsgrund besteht zumindest solange nicht, solange der Bg. keine Anschlussberufung eingelegt hat. Im Ergebnis ist der Antrag auf einsteiligen Rechtsschutz insgesamt für alle streitgegenständliche Zeiträume abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG unter Erwägung, dass der Bf. mit seinem Begehren erfolglos blieb. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, 177 SGG.

Übernahme von Bewerbungskosten im Eingliederungsverwaltungsakt

Übernahme von Bewerbungskosten im Eingliederungsverwaltungsakt LSG München, Beschluss v. 31.03.2016 L 7 AS 140/16 B ER Titel: Übernahme von Bewerbungskosten im Eingliederungsverwaltungsakt Normenketten: SGB II 15 Abs. 1 S. 6, 16 Abs. 1 SGB III 44 SGG 86b Abs. 1 Leitsätze:

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Beschluss

Sozialgericht Dortmund. Beschluss Sozialgericht Dortmund Az.: S 23 AS 1539/13 ER Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes XXX XXX, XXX XXX XXX, XXX XXX Antragsteller Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Schulte-Bräucker,

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 59 AS 1645/11 In dem Rechtsstreit A., IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59.

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 48 AS 853/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit ------------, ------ -------, vertreten durch als Betreuerin, Straße,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES GERICHTSBESCHEID S 12 R 23/13 In dem Rechtsstreit A. - Kläger - Proz.-Bev.: B. gegen C. - Beklagte - hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hannover am 28. November

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 9 AS 111/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragstellerin, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS L 15 P 47/16 B ER S 25 P 68/16 ER Sozialgericht Bremen In dem Beschwerdeverfahren A. Prozessbevollmächtigte: B. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin

Mehr

SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS

SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS S 21 AS 26/10 ER SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND BESCHLUSS In dem Rechtsstreit des XXXX Antragstellers, g e g e n die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit Saarlouis und des Landkreises Saarlouis,

Mehr

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT

THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT - 3. Senat - 3 EO 119/97 Verwaltungsgericht Meiningen - 2. Kammer - 2 E 991/96.Me Beschluß In dem Verwaltungsstreitverfahren 1. der Frau N, 2. des Kindes L, vertreten durch

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 1118/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 5162/11 Verkündet am: 24.09.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

Abgelehnt! Widerspruch!

Abgelehnt! Widerspruch! Abgelehnt! Widerspruch! Strategien zur Durchsetzung von Sozialleistungen Übersicht I. Das Verwaltungsverfahren II. Warum widersprechen? III. Form und Frist des Widerspruchs IV. V. Widerspruchsfrist versäumt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 B 159/08 3 L 70/08 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt gegen den Landkreis

Mehr

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom , Az.: 9 Ca 1157/15, abgeändert.

Beschluss: 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom , Az.: 9 Ca 1157/15, abgeändert. LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 71/15 9 Ca 1157/15 (Arbeitsgericht Nürnberg) Datum: 03.07.2015 Rechtsvorschriften: 115, 118, 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Orientierungshilfe: Keine Berücksichtigung von vom Jobcenter

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 12 KN 14/08 Verkündet am: 23.04.2012 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B., IM AME DES VOLKES URTEIL Klägerin, Proz.-Bev.:

Mehr

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Orientierungssätze: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 485/09 3 L 180/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stadt Zwickau vertreten durch die Oberbürgermeisterin Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau prozessbevollmächtigt:

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-BREMEN BESCHLUSS L 15 P 49/16 B ER S 12 P 6/16 ER Sozialgericht Stade In dem Beschwerdeverfahren A. Prozessbevollmächtigte: B. - Antragstellerin und Beschwerdeführerin

Mehr

Sozialgericht Hannover

Sozialgericht Hannover Sozialgericht Hannover IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 11. November 2013 S 59 AS 3588/12 A., Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. - Kläger - gegen

Mehr

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n:

Sachgebiet: BVerwGE: nein Fachpresse: ja. Sonstiges Abgabenrecht. Rechtsquelle/n: Sachgebiet: Sonstiges Abgabenrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 3 Satz 4, 124a Abs. 4 Satz 1, 125 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Titelzeile: Auslegung einer Berufung

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 A 59/15 5 K 1056/11 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau prozessbevollmächtigt: - Klägerin - - Antragstellerin - gegen die Sächsische

Mehr

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag Orientierungssätze: 1. Anders als bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO) gegen die Entlassung von der Schule (Art. 86 Abs. 2 Satz

Mehr

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS

LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN BESCHLUSS LANDESSOZIALGERICHT NIEDERSACHSEN-NBREMEN L 7 AS 333/05 ER S 25 AS 103/05 ER (Sozialgericht Aurich) BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kroll pp., Haarenfeld 52c, 26129

Mehr

Titel: Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt

Titel: Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt LSG München, Urteil v. 21.09.2016 L 10 AL 305/15 Titel: Neue Anwartschaftszeit für Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt Normenkette: SGB III 26, 142, 143, 161 Leitsätze: 1. Neue Anwartschaftszeit

Mehr

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvR 173/15 - des Herrn V, In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Günther Schulz-Bourmer, LL.M., Burg Hof, Rathausstraße 61, 51570

Mehr

Anrechnung von Kindesunterhalt auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Anrechnung von Kindesunterhalt auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende SG Nürnberg, Beschluss v. 08.02.2017 S 22 AS 90/17 ER Titel: Anrechnung von Kindesunterhalt auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Normenketten: SGB II 11 Abs. 3, 39 Nr. 1 SGG 86b Abs. 1

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS

SOZIALGERICHT HANNOVER BESCHLUSS SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 59 AS 2948/12 In dem Rechtsstreit A., BESCHLUSS Klägerin, Proz.-Bev.: B., g e g e n C., Beklagter, hat das Sozialgericht Hannover - 59. Kammer - am 28. Dezember 2012 durch

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS

SOZIALGERICHT OLDENBURG BESCHLUSS SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 42 AS 2290/07 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c. 26129 Oldenburg, - 1065/07 - g e g e n Job-Center

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 A 63/15 3 K 1161/13 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt: - Kläger - - Antragsteller - gegen den Freistaat

Mehr

Schlagworte: Eingliederungsvereinbarung, Absenkung, Sanktion, Vermittlungsvorschlag, Weigerung

Schlagworte: Eingliederungsvereinbarung, Absenkung, Sanktion, Vermittlungsvorschlag, Weigerung LSG München, Urteil v. 29.03.2012 L 7 AS 61/12 Normenketten: SGB II 31 I 1 Nr. 1c 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II 31 Abs. 2 SGB II 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II SGB II 31 I 1 Nr. 1c 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 6 AS 202/18 B ER Az.: S 34 AS 264/18 ER SG Kiel beglaubigte Abschrift SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT In dem Beschwerdeverfahren BESCHLUSS 1., 2., 3., 4., - Antragsteller und Beschwerdeführer

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S 25 AS 250/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit,,, Antragstellerin, Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt Kroll, Haarenfeld 52 c, 26129 Oldenburg, g e g e n ARGE Arbeit und Soziales

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 108/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 FH 33/04 Amtsgericht Zehdenick 002 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L S, Antragsgegner und Beschwerdeführer, g e g e

Mehr

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS

SOZIALGERICHT AURICH BESCHLUSS SOZIALGERICHT AURICH S15 AS 333/06 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1., 2., 3., vertreten 4., vertreten 5., vertreten 6. Silke, 20,, vertreten 20,, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: zu 1-6: Rechtsanwalt

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 4 B 174/10 1 L 203/10 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - - Beschwerdeführerin

Mehr

Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft hat für jeden Bewilligungszeitraum eigens zu erfolgen

Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft hat für jeden Bewilligungszeitraum eigens zu erfolgen LSG München, Beschluss v. 02.08.2016 L 7 AS 461/16 B ER Titel: Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft hat für jeden Bewilligungszeitraum eigens zu erfolgen Normenketten: SGB II 20, 22 SGB V 5,16, 250,

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 5 SF 24/12 B KO SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Land Schleswig-Holstein, vertr.d.d. Kostenprüfungsbeamten

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 5 B 70.15, 5 PKH 32.15 VGH 14 ZB 15.1043 In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2016 durch den Vorsitzenden

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 688/10 Verkündet am: 18. Juni 2013 IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit B. URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 16/08 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 C 164/06 Amtsgericht Königs Wusterhausen (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit des O H, - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Erfolgloses Begehren der Absetzung des Termins, der Beiladung und der Verbindung.

Erfolgloses Begehren der Absetzung des Termins, der Beiladung und der Verbindung. LSG München, Urteil v. 18.09.2014 L 11 AS 735/13 Titel: Erfolgloses Begehren der Absetzung des Termins, der Beiladung und der Verbindung. Normenketten: SGG 106 SGG 113 SGG 75 66 Abs. 2 SGG SGG 106 SGG

Mehr

SPORTGERICHT DES TISCHTENNIS-VERBANDS SACHSEN-ANHALT E.V.

SPORTGERICHT DES TISCHTENNIS-VERBANDS SACHSEN-ANHALT E.V. 21 C 1/16 SPORTGERICHT DES TISCHTENNIS-VERBANDS SACHSEN-ANHALT E.V. I M N A M E N D E S T I S C H T E N N I S - V E R B A N D S S A C H S E N - A N H A L T E. V. U R T E I L In der Einspruchssache des,

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 319/10 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., A-Straße, A-Stadt, 2. A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 1. März in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 448/16 BESCHLUSS vom 1. März 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 113 Abs. 1; ZPO 233 B, 238 Abs. 2 Bei gesonderter Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch

Mehr

3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des

3 und 4 2) gemäß 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die mit Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. April 2017 (3 K 37/17) angeordnete Zwangsversteigerung des ZV Erschliessung 3 L 953/18 Gericht: VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum: 24.01.2019 Aktenzeichen: 3 L 953/18 ECLI: ECLI:DE:VGFRANK:2019:0124.3L953.18.00 Dokumenttyp: Beschluss Quelle: Erschließungsbeiträge

Mehr

Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom L 6 KR 468/04 - Die Entscheidung ist nicht anfechtbar ( 177 SGG)

Beschluss des Thüringer Landessozialgerichts vom L 6 KR 468/04 - Die Entscheidung ist nicht anfechtbar ( 177 SGG) HVBG-INFO 009/2004-746- Die zeitliche Dauer des Hauptsacheverfahrens stellt für sich allein keinen Anordnungsgrund im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nach 86b Abs. 2 S. 2 SGG dar. 86b SGG hier:

Mehr

Sozialgericht Dortmund. Beschluss

Sozialgericht Dortmund. Beschluss Az.: S 19 AS 2517/16 ER Sozialgericht Dortmund Beschluss In dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Antragsteller Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker, Kalthofer

Mehr

Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs Klauselerteilung Regelungsgehalt eines Ausführungsbescheids

Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs Klauselerteilung Regelungsgehalt eines Ausführungsbescheids LSG München, Beschluss v. 15.01.2016 L 16 AS 251/15 B Titel: Vollstreckung eines gerichtlichen Vergleichs Klauselerteilung Regelungsgehalt eines Ausführungsbescheids Normenketten: SGB II 7 I 2, 41 I 2,

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 177/11 (6) Chemnitz, Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 10.08.2011 7 Ca 7065/09 ArbG Bautzen, Außenkammern Görlitz

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 2 B 437/13 5 L 394/13 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Frau - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 5 UF 72/15 = 63 F 2397/15 Amtsgericht Bremen B e s c h l u s s In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für mdj. [ ], Verfahrensbeistand:

Mehr

Abraten von einer Klageerhebung nach Erlass des Widerspruchsbescheides, anwaltliche Mitwirkung, Rechtsanwaltsgebührenordnung;

Abraten von einer Klageerhebung nach Erlass des Widerspruchsbescheides, anwaltliche Mitwirkung, Rechtsanwaltsgebührenordnung; LSG München, Urteil v. 18.11.2014 L 3 SB 94/14 Titel: Abraten von einer Klageerhebung nach Erlass des Widerspruchsbescheides, anwaltliche Mitwirkung, Rechtsanwaltsgebührenordnung; Normenkette: SGB X 63

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 877/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit 1. A., 2. A., vertreten durch A., Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren

Mehr

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04)

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04) 124, 175, 189, 237 ZPO Leitsätze 1. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 9 Ca 4029/09 (ArbG Augsburg) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS S 41 AS 130/17 ER SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B, gegen Jobcenter Bremen Antragsgegner, hat die 41. Kammer des Sozialgerichts

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 320/12 2 L 59/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen die Landeshauptstadt

Mehr

"Einkaufsfuchs" - Urteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Einkaufsfuchs - Urteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen "Einkaufsfuchs" - Urteil Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Entscheidungsdatum: 11.11.2009 Aktenzeichen: L 4 KR 17/08 Dokumenttyp: Urteil Tenor:

Mehr

Tenor. Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v UF 775/16

Tenor. Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v UF 775/16 OLG Nürnberg, Beschluss v. 04.07.2016 7 UF 775/16 Titel: Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerbegründungsfrist Normenketten: FamFG 65, 113 Abs. 1, 117 Abs. 1, 150, 243

Mehr

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Beschluss

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Beschluss Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 315/11 B ER und L 6 AS 316/11 B Az.: S 28 AS 5489/10 ER SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss XXX, XXX, XXX Antragsteller und Beschwerdeführer

Mehr

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n

B e s c h l u s s. In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Klägerin, 33, Arnsberg, g e g e n 2 A 984/13 8 K 2316/12 Arnsberg B e s c h l u s s In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Prozessbevollmächtigte: Klägerin, Rechtsanwälte Dielitz und Leisse-Dielitz, Gutenbergplatz 33, 59821 Arnsberg,

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 305/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Mehr

Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht

Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht Sachgebiet: Straßenbaubeitragsrecht BVerwGE: nein Fachpresse: ja Rechtsquelle/n: VwGO 124a Abs. 2 Satz 1 Titelzeile: Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht Stichworte: Berufung;

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 A 195/14 6 K 84/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GbR i. L. Objekt - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die

Mehr

Landgericht Ravensburg. Beschluss

Landgericht Ravensburg. Beschluss Geschäftsnummer: 3 T 49113 1 c 117113 Amtsgericht Bad Saulgau 02. August 20 13 Landgericht Ravensburg 3. Zivilkammer Beschluss In Sachen Anne-Bärbel Kohn Böcklinstraße 3, 73033 Göppingen ' - Gläubigerin

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. März in der Zurückweisungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. März in der Zurückweisungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 119/16 BESCHLUSS vom 9. März 2017 in der Zurückweisungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4; AufenthG 15 Abs. 6 Satz 2 Sieht die Behörde den Transitaufenthalt

Mehr

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.:

URTEIL VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR IM NAMEN DES VOLKES. In dem Verwaltungsrechtsstreit. des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: VERWALTUNGSGERICHT WEIMAR URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn P, B, K, Klägers, Prozeßbevollm.: Rechtsanwalt Schacht, Schlüterstraße 22 III, 20146 Hamburg, gegen den Abwasserzweckverband

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 31 Ca 17806/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin D. D-Straße,

Mehr

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren. der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND BRANDENBURG BESCHLUSS 3 B 12/02 10 L 204/01 Potsdam In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Frau..., Antragstellerin und Beschwerdeführerin, Prozessbevollmächtigte:

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 13 Ca 11044/09 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren C. C-Straße, C-Stadt - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. D-Straße,

Mehr

DOK Zur Durchführung eines Zugunstenverfahrens gemäß 44 SGB X auch gegen einen Ausführungsbescheid

DOK Zur Durchführung eines Zugunstenverfahrens gemäß 44 SGB X auch gegen einen Ausführungsbescheid - 724 - Zur Durchführung eines Zugunstenverfahrens gemäß 44 SGB X auch gegen einen Ausführungsbescheid nach SG-Urteil Zur Anerkennung eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) als weitere Unfallfolge

Mehr

Keine Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege

Keine Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege LSG München, Urteil v. 28.04.2017 L 8 SO 128/16 Titel: Keine Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege Normenketten: SGB X 32 Abs. 1, 34 Abs. 3, 39 Abs. 2 SGB XI 33 SGG 96, 99 Leitsätze: 1. Bei Bescheiden

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 B 36.06 VG 3 K 1422/03 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 2044/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft für Integration und Soziales, vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Mehr

Sanktion wegen Nichtbewerbung auf Vermittlungsvorschlag.

Sanktion wegen Nichtbewerbung auf Vermittlungsvorschlag. LSG München, Urteil v. 20.07.2016 L 11 AS 163/16 Titel: Sanktion wegen Nichtbewerbung auf Vermittlungsvorschlag. Normenketten: SGB II 10 SGB II 31 SGB II 31a Leitsatz: 1. Sanktion wegen Nichtbewerbung

Mehr

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht.

2. Eine Aufhebung und Zurückverweisung nach 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO kommt im Verfügungsverfahren nicht in Betracht. Leitsätze: 1. Lehnt das Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab und erlässt das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ein Versäumnis,- und nach zulässigem Einspruch

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID

SOZIALGERICHT HA OVER IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 29 P 85/11 IM AME DES VOLKES GERICHTSBESCHEID In dem Rechtsstreit A.) Kläger, Proz.-Bev.: Rechtsanwalt B.), g e g e n C.) Beklagte, hat das Sozialgericht Hannover - 29. Kammer

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 2637/10 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, g e g e n Jobcenter Bremen, vertreten durch den Geschäftsführer, Doventorsteinweg 48-52, 28195

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESVERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BVerwG 7 C 7.04 VG 9 K 16/99 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 4 Ca 669/08 (Arbeitsgericht Bayreuth) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren D L vertreten durch die Erziehungsberechtigten M und K L Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 26 AS 1898/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, A-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS AZ: L 3 AS 192/14 B ER AZ: S 41 AS 227/14 ER SG Itzeshoe SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT In dem Beschwerdeverfahren BESCHLUSS - Antragsteller und Beschwerdegegner Prozessbevollmächtigt zu

Mehr

SOZIALGERICHT HA OVER

SOZIALGERICHT HA OVER SOZIALGERICHT HA OVER Az.: S 69 AL 232/07 Verkündet am: 05.04.2012 A, Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit 1. B., 2. C., IM AME DES VOLKES URTEIL Kläger, Proz.-Bev.:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 10 BV 56/10 (Arbeitsgericht Nürnberg) Verkündet am: 17.06.2010 H Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 4 SF 80/11 B SG Az.: S 14 KA 382/10 SG Kiel SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Kläger - Prozessbevollmächtigte: g e g e n vertreten durch - Beklagte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 5 B 132/15 3 L 176/15 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH - Antragstellerin - - Beschwerdegegnerin - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss 1 Az.: 3 BS 266/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn T. - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt R. L. gegen den Landkreis

Mehr

Interessenwahrnehmung, angemessene; Unfähigkeit; Versagung von ALG-II-Leistungen. 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I 67 SGB XII

Interessenwahrnehmung, angemessene; Unfähigkeit; Versagung von ALG-II-Leistungen. 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I 67 SGB XII Interessenwahrnehmung, angemessene; Unfähigkeit; Versagung von ALG-II-Leistungen 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I 67 SGB XII Die Versagung von ALG-II-Leistungen wegen unterbliebener Mitwirkung (hier: Nichterscheinen

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 10 WF 261/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 5.3 F 188/06 Amtsgericht Frankfurt (Oder) 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau S Q, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n

LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit. g e g e n 6 Sa 74/07 31 Ga 281/06 (München) Verkündet am: 13. März 2007 Haberlander, RHS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle LANDESARBEITSGERICHT MÜNCHEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL A. In dem Rechtsstreit - Antragsteller,

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 1 B 222/09 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der GmbH vertreten durch die Geschäftsführer prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte - Antragstellerin - gegen den

Mehr

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS

SOZIALGERICHT BREMEN BESCHLUSS SOZIALGERICHT BREMEN S 23 AS 320/09 ER BESCHLUSS In dem Rechtsstreit A., A-Straße, A-Stadt, Antragsteller, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt, Az.: - - gegen Bremer Arbeitsgemeinschaft

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Januar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF V ZB 131/15 BESCHLUSS vom 28. Januar 2016 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 232 Legt eine anwaltlich nicht vertretene Partei Berufung ein und verwirft das

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 20 F 11.15 OVG 14 PS 4/15 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach 99 Abs. 2 VwGO am 9. Februar

Mehr

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s

VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. B e s c h l u s s 1 VB 111/16 VERFASSUNGSGERICHTSHOF FÜR DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG B e s c h l u s s In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des gegen - Beschwerdeführer - a) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts

Mehr

Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: ---

Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE , 4 CE Sachgebietsschlüssel: 522. Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- Gericht: VGH Aktenzeichen: 4 CE 15.1275, 4 CE 15.1421 Sachgebietsschlüssel: 522 Rechtsquellen: Hauptpunkte: Leitsätze: --- ----------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 5 W 15/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 O 556/06 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren der J W, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin

Mehr

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Beschluss

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Beschluss Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Az.: L 6 AS 727/14 B Az.: S 23 AS 4998/12 SG Dortmund In dem Beschwerdeverfahren Beschluss Klägerin und Beschwerdeführerin Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt

Mehr