Interdisziplinäre Zusammenarbeit bei psychisch kranken Eltern aus Sicht der KESB

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1 Interdisziplinäre Zusammenarbeit bei psychisch kranken Eltern aus Sicht der KESB Jahrestagung der Kinderschutzgruppen der Schweizer Kinderspitäler 11. November 2016 im Inselspital Bern lic. iur. Ruedi Winet, Pflegefachmann Psychiatrie Präsident KESB Bezirk Pfäffikon ZH Mitglied Kindesschutzkommission Kanton Zürich

2 Zivilrechtlicher Kindesschutz Kindes- u. Erw.schutzbehörden KESB Berufsbeistandschaften BB Vertrauensperson Interdisziplinärer Kindesschutz Einvernehmlicher, «freiwilliger» Kindesschutz Beratungsstellen, kjz, EB, KJPP, Mütter-/ Väterberatung, SPD, SSA, NGOs etc. PädiaterIn Familie Kind Freizeitorganisationen Schule/Kindergarten Spezialisierte Kindesschutzorgane Interdisziplinäre Kindesschutzgruppen, Elternnotruf Polizei, Jugendanwaltschaft, Gericht Strafrechtlicher Kindesschutz Christoph Häfeli 2

3 Verdacht auf Missbrauch/Vernachlässigung Nachhaltige Kooperation von Eltern möglich Eigene Möglichkeiten ausgeschöpft (z.b. Kontaktabbruch) Verdacht auf strafbare Handlungen (Körperverletzung, sex. Missbrauch) Vernetzung mit freiwilligem Kindesschutz Meldung an KESB Strafanzeige bei Polizei Beobachtung Betreuung Therapie Kontrolle Abklärung Familiensituation durch Fachstelle evt. Anordnung Unterstützung Ermittlungsverfahren evt. Bestrafung TäterIn 3

4 Aus 1413 VB mach 146 KESB

5 Verfahrensablauf KESB 1. Eröffnung 2. Abklärung 3. Auswertung 4. Umsetzung Meldung Polizei, Arzt, Schule, Angehörige, von Amt es wegen Vorabklärungen Zuständigkeit, Relevanz, Amtsbericht Erstgespräch (evt. mit Hausbesuch) Abklärungsauftrag Einholen Vorakten/ Auskünfte, Rechtliches Gehör Anhörung Eltern, Kinderanhörung Entscheid Kollegialbehörde Eröffnung Entscheid schriftlich, mündlich Beschwerde dringliche/vorsorgliche Massnahmen Vollzug durch Mandatsperson

6 Gefährdungsmeldung I Person wirkt unterstützungs-/hilfsbedürftig Jedermann kann KESB Meldung erstatten Meldepflichten insbes. für Amtspersonen (kantonale Unterschiede), Erweiterung in Diskussion Für Träger Berufsgeheimnis Entbindung durch Eltern, Jugendliche oder Aufsichtsbehörde notwendig, jedoch nicht bei Straftaten an Unmündigen (364 StGB) Möglichst Betroffene vorab informieren! 6

7 Gefährdungsmeldung II Formulare im Sinne Hilfestellung im Internet, z.b. unter Festhalten von Fakten Wertungen vermeiden Unsicherheiten in der Einschätzung deklarieren Meldungen von Fachpersonen haben hohe Glaubwürdigkeit Meldung an zuständige KESB am Wohnort Kind, wenn Wohnort unbekannt am Aufenthaltsort 7

8 Psychisch kranke Eltern Hinweise bei Betreuungsperson auf Erschöpfung, Überforderung, Überfürsorglichkeit Abwesenheiten Eskalierender Paarkonflikt, Gewalttätigkeit Drogenkonsum Existenzielle Krise, Posttraumata, depressive Belastung, Angstzustände Akute Psychose (z. B. Halluzinationen) Suizidale, filizide Absichten 8

9 Psychisch kranke Eltern Hinweise bei Kind auf Fehlende Kontakte zu Dritten Mobbing Mangelhafte Ernährung Ungenügende med. Versorgung Verwahrlosung Mangelnde Beaufsichtigung 9

10 Abklärung I Sachverhaltsabklärung durch KESB von Amtes wegen Einholung Amtsberichte und Akten bei Verwaltung, Gerichten, Hausbesuche, Befragung Dritter (z.b. Arztberichte), Begutachtungen Verfahrensbeteiligte + Dritte sind mitwirkungspflichtig, Medizinalpersonen Entbindung durch Aufsicht Zwangsmittel zur Durchsetzung möglich Anordnung (super-)provisorischer Massnahmen möglich 10

11 Abklärung II Systematische Sammlung von Informationen: Sicherheitslage Kind Förderungsbedarf Kind Ressourcen Kind Veränderungsfähigkeit Eltern Risiko Misshandlung und Vernachlässigung Bedarf von Leistungen und Anordnungen 11

12 Aufträge an Fachstellen Sozialabklärung Erziehungsfähigkeitsgutachten KoFa Familienbegleitung Familienexterne Unterbringung (Mediation) 12

13 Zusammenarbeit KESB - Dritte KESB untersteht nach Art. 451 ZGB Verschwiegenheitspflicht, ausser ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, innerhalb Meldepflichten (Zivilstandsamt, Betreibungsamt) entgegenstehende überwiegende Interessen (z.b. Fallabklärung, Massnahmenführung, Gefahrenschutz Dritter) 13

14 Erziehungsbeistandschaft Rat und Tat ZGB 308 I Besondere Befugnisse/Vertretungsrechte ZGB 308 II Beschränkung elterliche Sorge ZGB 308 III 14

15 Besondere Befugnisse Beistand Klärung Vaterschaft/Unterhalt Persönlicher Verkehr Durchführung Familienbegleitung, Therapien Umsetzung Fremdplatzierung 15

16 Entzug Aufenthaltsbestimmung Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und meist Unterbringung des Kindes in Pflegefamilie oder Heim, wenn: entweder: Gefährdung des Kindes + keine milderen Mittel möglich oder: Verhältnis schwer gestört, Verbleib Kind im gemeinsamen Haushalt unzumutbar 16

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