Kindes- und Erwachsenenschutz als Querschnittsaufgabe kantonaler und kommunaler Behörden

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1 Fricktal Regio Planungsverband 21. Januar 2015 Kindes- und Erwachsenenschutz als Querschnittsaufgabe kantonaler und kommunaler Behörden Jürg Lienhard, Oberrichter, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz

2 zentrale Revisionsanliegen des neuen KESR 1. Förderung der Selbstbestimmung in der Form der eigenen Vorsorge (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung) 2. Stärkung der Familiensolidarität, Entlastung Staat 3. Besserer Schutz Urteilsunfähiger in Wohn- und Pflegeeinrichtungen 4. Behördliche Massnahmen nach Mass 5. Keine erstreckte elterliche Sorge mehr 6. Verzicht auf Veröffentlichung der Massnahmen 7. Verbesserung des Rechtsschutzes 8. Fachbehörden in einem grösseren Einzugsgebiet 9. Wesentliche Verfahrensgrundsätze im ZGB 10. Terminologie 2

3 KESR im System der sozialen Sicherheit Zivilrechtlicher Kindes- und Erwachsenenschutz ist Teil des Rechts auf soziale Sicherheit Kindes- und Erwachsenenschutz steht im Spannungsfeld zwischen behördlichen Schutzmassnahmen und selbstbestimmter Lebensführung. Der Staat schützt Schutzbedürftige auch gegen deren Willen (Eingriffssozialrecht) Eingriffe in die verfassungsrechtlich geschützte persönliche Freiheit erfordern eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit und müssen den absoluten Kerngehalt der persönlichen Freiheit wahren. Regelung im Zivilrecht (ZGB) und Zuständigkeit eines Fachgerichtes (im AG) 3

4 Art. 388 ZGB; Zweck 1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. 2 Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern. 4

5 Bundesverfassung Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. 4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. Art. 5a Subsidiarität Bei der Zuweisung und Erfüllung staatlicher Aufgaben ist der Grundsatz der Subsidiarität zu beachten. Art. 6 Individuelle und gesellschaftliche Verantwortung Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. 5

6 Subsidiarität und Verhältnismässigkeit Subsidiarität Vorrang der privaten Selbstvorsorge (Vorsorgeverfügung, Patientenverfügung, andere privatrechtliche Institute!) Vorrang der privaten Hilfe, darunter die nun geregelte gesetzliche Vertretung durch Angehörige Verhältnismässigkeit eine Massnahme muss geeignet, erforderlich und zumutbar sein; die Zumutbarkeit ist auch als Verhältnismässigkeit i.e.s. zu verstehen und prüft umfassend, ob das Interesse am Eingriff im Verhältnis zum Interesse der betr. Person überwiegt 6

7 Behördliche Massnahmen nach Mass Behördliche Massnahmen nach Mass heisst: Unterstützung der schutzbedürftigen Person zur Ausschöpfung aller möglichen Hilfs- und Beratungsangebote, Aufzeigen der möglichen Unterstützungsmassnahmen im Rahmen auch der immateriellen Sozialhilfe Ausschöpfen sämtlicher privater Ressourcen Nutzung aller möglicher Familienhilfen Inanspruchnahme aller Beratungsangebote Fördern der Eigenhilfsressourcen auch wenn es etwas kostet! Erst, wenn dies nicht mehr geht oder von vornherein nicht genügt, kommt die Gefährdungsmeldung an die KESB 7

8 Wer leistet Kindes- und Erwachsenenschutz Das Ziel KESB Immaterielle Sozialhilfe Selbstvorsorge Familie Nachbarschaftshilfe 8

9 Wer leistet Kindes- und Erwachsenenschutz Das Problem KESB Immaterielle Sozialhilfe Selbstvorsorge Familie Nachbarschaftshilfe 9

10 Die KESB im behördlichen Kontext Justizleitung Obergericht Justizleitung Zivilgericht, KEKA Aufsichtskommission Verwaltungsgericht Aufsicht Aufsicht Beschwerde Beschwerde Bezirksgericht KESB Ärzte Koordinationsperson Gemeindebereich Abklärungsdienst Gemeinderat Berufsbeistandschaft Private Mandatsträger 10

11 Die KESB und die Gemeinden KESB Ärzte Koordinationsperson Abklärungsdienst Gemeinderat Berufsbeistandschaft Private Mandatsträger Gemeindebereich Sozialdienst Immaterielle Sozialhilfe als eigenständiger Verantwortungsbereich vor einer Gefährdungsmeldung 11

12 Immaterielle Sozialhilfe oder Gefährdungsmeldung Die immaterielle Hilfe umfasst alle Massnahmen, für die blosse Beratung erforderlich ist und alle Massnahmen, die von urteilsfähigen Betroffenen gewünscht und akzeptiert werden. Zivilrechtliche (Zwangs-) massnahmen sind (nur) da erforderlich, wo Hilfe von Betroffenen nicht für erforderlich erachtet wird und/oder sich Betroffene weigern, Hilfe anzunehmen oder aber immer dann, wenn keine Urteilsfähigkeit mehr besteht und die privaten Massnahmen nicht ausreichen oder eine Massnahme eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit erfordert. 12

13 Der Auftrag an die Gemeinden Die Gemeinde führt einen Sozialdienst. Mehrere Gemeinden führen nach Möglichkeit zusammen einen regionalen Sozialdienst ( 39 KV; 43 SPG) Die Gemeinden führen im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Sachverhaltsabklärungen durch und tragen deren Kosten. Sie können diese Abklärungen an Dritte übertragen. Dabei stellen sie den Datenschutz sicher Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gegenüber der Gemeinde eine Nachbesserung der Abklärungsarbeiten anordnen. Notfalls ordnet sie nach vorheriger Androhung die Ersatzvornahme auf Kosten der Gemeinde an ( 63 EG ZGB) 13

14 Sozialdienste im Aargau Die Familiengerichte sind auf gut ausgestattete (personell genügend und fachlich kompetent) Sozialdienste in den Gemeinden oder in Gemeindeverbänden angewiesen. Welche Lösungen haben die 213 Gemeinden des Kantons Aargau für die immaterielle Hilfe und Abklärungen z.h. der KESB? Wie arbeiten die kleinen Gemeinden? Wie wird mit regionalen Verbandslösungen gearbeitet? 14

15 Abklärungen Durch die KESB oder durch die Gemeinde ( 63 EG ZGB, 3 Abs. 1 V KESR) Amtsbericht: Lieferung vorhandener Informationen ( 4 V KESR) Sozialbericht: Stützt sich auf einen konkreten Auftrag der KESB, erfordert Abklärungen und enthält Bewertungen ( 5 V KESR) Dazu gehört die Beratung unverheirateter Eltern betr. Vaterschaft und Unterhaltsvertrag ( 3 Abs. 2 V KESR) vgl. das Handbuch projekte_15/kesr_2/handbuch_abklaerungen_kanton_aarg au.pdf 15

16 Berufsbeistände; Gemeinden und KESB Die Gemeinden sorgen dafür, dass genügend und geeignete Berufsbeistände zur Verfügung stehen ( 67 Abs. 1 EG ZGB) Sie schlagen der KESB auf Ersuchen geeignete Personen vor ( 67 Abs. 2 EG ZGB) KESB ernennt die Beistände und ist verantwortlich für die Führung, Instruktion und Unterstützung ( 66 EG ZGB) Unterlassen die Gemeinden diese Verpflichtung, ernennt die KESB Ersatzmassnahmen auf Kosten der Gemeinde ( 67 Abs. 3 EG ZGB) Entschädigung durch die betroffene Person bei Vermögen über Fr. 15'000 Entschädigung durch die Gemeinde bei Vermögen unter Fr. 15'000 ( 76 Abs. 4 EG ZGB; 14 Abs. 1 V KESR) Entschädigung pauschal Fr. 500 bis 4000 für 2 Jahre oder nach Stundenaufwand zu Fr. 80 pro Stunde; je zuzüglich Spesen ( 13 V KESR) 16

17 Berufsbeistandschaften Verbandslösung 17

18 Wille der Betroffenen bei der Beistandswahl Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand vor, so entspricht die KESB diesem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person geeignet und zur Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB) PRIMA Die KESB berücksichtigt soweit tunlich Wünsche der Angehörigen oder nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB) Lehnt die betr. Person eine bestimmte Person ab, so entspricht die KESB soweit tunlich diesem Wunsch (Art. 401 Abs. 3 ZGB) 18

19 Das Verfahren vor der KESB Die Verfahren vor der KESB sind formalisierter und damit langsamer, schwerfälliger als die unbürokratische immaterielle Hilfe in der Gemeinde Dies, weil die schwereren Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Privaten oft gegen den Widerstand der Betroffenen erhöhte Anforderungen an die Verfahrensrechte stellen Auch dies macht unabdingbar, dass nur diejenigen Fälle von der KESB zu beurteilen sind, die nicht in der immateriellen Sozialhilfe zu lösen sind 19

20 Verfahrensmaximen rechtliches Gehör (Art. 29 BV) Verfahren von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB) Offizialmaxime (Art. 446 Abs. 3 ZGB) Untersuchungsmaxime (Art. 446 Abs. 1 ZGB) Mitwirkungspflichten (Art. 448 ZGB) Freibeweis (Art. 446 Abs. 2 ZGB) Kindeswohl als Hauptmaxime Kindesanhörungen Vertretung des Kindes unentgeltliche Rechtspflege 20

21 Gemeinde als politisches Organ Die Gemeinde hat keine Parteistellung, aber Informationsund Anhörungsrechte (BGer vom 28. März 2014, 5A_979/2013) Informationsrechte: Akteneinsichtsrecht, soweit für die Stellungnahme gemäss 64 Abs. 1 EG ZGB nötig ( 64 Abs. 2 EG ZGB) Information über die Anordnung und Aufhebung von Massnahmen soweit die Gemeinde für die immaterielle Sozialhilfe darauf angewiesen ist ( 65c EG ZGB) KS Meldewesen ( schreiben/kreisschreiben_1.jsp#) Anhörungsrechte: Recht zur Stellungnahme ( 64 Abs. 1 EG ZGB, 6 V KESR) «wenn der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine direkte, mindestens vorläufige finanzielle Leistungspflicht der unterstuẗzungspflichtigen Gemeinde bewirkt.» 21

22 Die Ressourcenfrage Personal Kanton Professionalisierung des KESR verlangt mehr und teureres Personal und erhöht so die Kosten. Personalressourcen Familiengerichte Kanton: Der Kanton hat einen Bedarf von 81.5 Stellen errechnet und 70 beschlossen. Die Fallzahlen aus den ersten 2 Jahren zeigen einen klar höheren Bedarf. Der Grosse Rat hat eine anbegehrte Aufstockung auf die ursprünglich errechnete Zahl verweigert. Die KESB können heute im AG ihre Aufgaben nicht bewältigen, müssen immer die dringendsten Fälle vorziehen und stossen Pendenzen vor sich her. Die Qualität leidet, die Gerichte sind zunehmend gezwungen, gesetzliche und qualitative Vorgaben zu missachten und zu verletzen Die Stimmung beim Personal ist gereizt, angespannt 22

23 Die Ressourcenfrage Personal Gemeinden Personalressourcen Mandatsträger und Sozialdienste bei den Gemeinden: Für das neue Recht ging man im Aargau von einer unveränderten Anzahl Beistände aus Die Anforderungen sind aber gestiegen und die unveränderte Zahl der Beistände geht längerfristig nur, wenn die Anzahl der Massnahmen klar sinken Für Abklärungen sind aber 2,3 Mio oder 14 zusätzliche Stellen bei den Gemeinden im Kanton angenommen worden Sind diese Stellen besetzt worden? Die personellen Kosten für die immaterielle Sozialhilfe sind durch die Vorlage nicht verändert worden 23

24 Die Ressourcenfrage - Kosten Massnahmen Ebene der Entscheide und Ebene der Kostentragung der Massnahmen sind getrennt (Äquivalenzprinzip verletzt) Höhere Kosten bei den Massnahmen, sind aber mit dem heutigen Zahlenmaterial nicht nachweisbar Erste Erhebungen einzelner Kantone deuten auf eine kleinere Anzahl Massnahmen hin Kostenträger sind primär die Betroffenen selber. Die hohen Kosten von Drittplatzierungen sind aber von den Betroffenen häufig nicht tragbar, und belasten wie im alten Recht die Budgets der materiellen Hilfe Beim Kindesschutz; Vorschusspflicht der Gemeinden; aber Eltern tragen Kosten nach ihren Möglichkeiten Ansteigende Kosten für die materielle Hilfe sind nicht auf Massnahmen der KESB zurückzuführen sondern haben häufig andere Ursachen 24

25

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