Dr. iur. Margot Michel
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- Harald Zimmermann
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1 Selbstbestimmung des Patienten, Entscheidungskompetenzen der Familie und die Rolle der professionellen Leistungserbringer Das neue Erwachsenenschutzrecht als Motor für einen Paradigmenwechsel? Dr. iur. Margot Michel Seite 1
2 Vom alten zum neuen Recht Altes Vormundschaftsrecht Praktisch vollständig gleich geblieben Ausnahme: Fürsorgerische Freiheitsentziehung Neues Erwachsenenschutzrecht Totalrevision der vormundschaftlichen Massnahmen Verankerung wichtiger Anliegen der eigenen Vorsorge im Bundesrecht Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht Regelung der Vertretung urteilsunfähiger Patienten Neues Recht tritt am 1. Januar 2013 in Kraft Ethik-Foren Treffen 2012 Dr. iur. Margot Michel Seite 2
3 Zentrale Revisionsanliegen Förderung der Selbstbestimmung in Form der eigenen Vorsorge Patientenverfügung, Vorsorgeauftrag Stärkung der Solidarität in der Familie Besserer Schutz urteilsunfähiger Personen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen Verbesserung des Rechtsschutzes bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung Bundesrechtliche Regelung der Behandlung ohne Zustimmung des Betroffenen ( Zwangsbehandlung ) Massgeschneiderte behördliche Massnahmen Fachbehörden im Kindes- und Erwachsenenschutz (KESB) Professionalisierung Seite 3
4 Förderung der Selbstbestimmung Vorsorge für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit Erstreckung der Selbstbestimmung Insbesondere im hohen Alter, bei Demenz Entlastung des Staates durch eigenverantwortliche Vorsorge Regelung heikler Behandlungsfragen durch den noch urteilsfähigen Patienten selbst (statt z.b. KESB) Seite 4
5 Instrumente der Selbstbestimmung Vorsorgevollmacht -Personensorge - Vermögenssorge -Vertretung im Rechtsverkehr wird erst mit Eintritt der Urteilsunfähigkeit und Validierung durch KESB wirksam Patientenverfügung -Behandlungsanweisungen -Einsetzung einer Vertretungsperson Gültigkeit und Wirksamkeit muss von der Ärztin od. dem Arzt festgestellt werden Seite 5
6 Selbstbestimmungsrecht Recht, über den eigenen Körper selbst zu entscheiden umfasst das Recht, lebensrettende Behandlungen abzulehnen Abgeleitet aus: -persönlicher Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) -Persönlichkeitsschutz (Art. 28 ZGB) Setzt Urteilsfähigkeit voraus der Wille des urteilsfähigen Patienten geht allen anderen vor. Wird über das Erfordernis der informierten Einwilligung geschützt Seite 6
7 Medizinische Eingriffe Eingriffe in die körperliche Integrität Widerrechtlich Rechtfertigungsgründe: Informierte Einwilligung Bei urteilsunfähigen Patienten: - Einwilligung eines Stellvertreters - Patientenverfügung als Einwilligungssurrogat Seite 7
8 Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) 3 Voraussetzungen: -Intellektuelles Verständnis der Situation -Fähigkeit, einen eigenen Willen dazu zu bilden -Fähigkeit, sich gemäss dem eigenen Willen zu verhalten übermässige Beeinflussung, äusserer Druck! Rechtsbegriff Wird vermutet Zeitlich und sachlich relativ Kein Zwang zur vernünftigen Entscheidung Nicht abstufbar Seite 8
9 Stärkung der Solidarität in der Familie Bisher: Vertretungsrechte der Angehörigen gar nicht oder kantonal geregelt Vermögenssorge keine gültigen Zustimmungen zu Betreuungsmassnahmen bräuchte eigentlich immer einen Beistand Unterschiedliche Lösungen, z.t. nur Anhörungsrecht für Angehörige Grundsatz: Ärztin / Arzt entscheidet bei Urteilsunfähigen nicht kompatibel mit internationalen Konventionen Seite 9
10 Einwilligung des Stellvertreters Vorgabe der Biomedizinkonvention Ersetzt Einwilligung / Ablehnung des urteilsunfähigen Patienten Muss Anforderungen des Informed Consent erfüllen Moralische Autorität der Familie? Beziehungsnähe als relevantes Kriterium Vertretungsrecht besteht von Gesetzes wegen Vertreter ist gebunden an -mutmasslichen Willen (subjektives Element) -Interessen des Patienten (objektives Element) Seite 10
11 Anwendungsfall gesetzliche Vertretung Subsidiär zur Selbstbestimmung Patientenverfügung geht vor selbst bestimmter Vertreter geht vor Vorbehalt: dringliche Fälle In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin ( ) medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person. Seite 11
12 Behandlungsplan Art Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin ( ) unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung. 3 Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen. 4 Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst. Seite 12
13 Einbezug des urteilsunfähigen Patienten Verbindlich ist der im urteilsfähigen Zustand geäusserte Wille Aber Wünsche und Bedürfnissen des urteilsunfähigen Patienten müssen berücksichtigt werden Urteilsunfähige Patienten müssen in die Entscheidungsfindung einbezogen werden Seite 13
14 Gesetzliche Kaskadenordnung Art. 378 n ZGB Die in eine PV bezeichnete Person Beistand mit Vertretungsrecht in medizinischen Belangen Ehegatte / eingetragener Partner in gemeinsamem Haushalt oder mit regelmässiger und persönlicher Beistandsleistung Person, die mit dem Patienten zusammenlebt und ihm regelmässig und persönlich Beistand leistet Nachkommen, wenn sie regelmässig und persönlich Beistand leisten Eltern, wenn sie regelmässig und persönlich Beistand leisten Geschwister, wenn sie regelmässig und persönlich Beistand leisten Seite 14
15 Erwachsenenschutzbehörde Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft, wenn keine gesetzlicher Vertreter vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will Bestimmung der vertretungsberechtigten Person oder Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft, wenn: - unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist -mehrere vertretungsberechtigte Personen nicht einig sind -die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind Antragsberechtigte: - Ärztin, Arzt -nahestehende Person Seite 15
16 Dringliche Fälle Dringliche medizinische Massnahmen müssen ergriffen werden Entscheidkriterien: -mutmasslicher Wille (subjektiv) -Interessen des urteilsunfähigen Patienten (objektiv) Dringlichkeit -Schwere der Gefährdung -Zeit Seite 16
17 Einschränkung der Bewegungsfreiheit in der Langzeitpflege Bei urteilsunfähigen Personen u.u. zulässig Bewegungsfreiheit ist Teil der persönlichen Freiheit Beispiele: Bettgitter, Rollstuhltisch, Zugangscode, Angurten, Festhalten zum zwangsweisen Waschen Medikamentöse Einschränkung der Bewegungsfreiheit fällt unter med. Massnahmen bzw. Zwangsbehandlung evt. Regelung im Betreuungsvertrag? (bleibt dennoch bewegungseinschränkende Massnahme) Verhältnismässigkeit beachten So kurz wie möglich, regelmässige Überprüfung der Notwendigkeit Seite 17
18 Voraussetzungen Nur zulässig, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein ungenügend sind ernsthafte Gefahr besteht für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter oder schwerwiegende Gefährdung des Gemeinschaftslebens Betroffene Person muss informiert werden über Massnahme und Gründe, Dauer, Ansprechpersonen Vorbehalt: Notfallsituationen Seite 18
19 Protokollierung und Information Jede Massnahme muss protokolliert werden Name der anordnenden Person, Art, Zweck, Dauer der Massnahme Vertretungsberechtigte Person wird über die Massnahme informiert und kann Protokoll jederzeit einsehen Überprüfung durch KESB Anrufung durch Betroffenen oder jede nahestehende Person Seite 19
20 Rolle der professionellen Leistungserbringer? Neues Recht stärkt Selbstbestimmung Neues Recht stärkt Rolle der Angehörigen Motor für Paradigmenwechsel? Prozess ist schon seit Jahrzehnten im Gang Viele Forderungen wurden im Laufe der Entwicklung des neuen Rechts umgesetzt Umdenken bei der Rolle der Angehörigen viele Erfahrungen im Bereich der Pädiatrie Überdenken von Kommunikations- und Einbindungsprozessen zur Vermeidung von konflikthaften Situationen Zusammenarbeit mit KESB zentral Seite 20
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