Brennpunkt Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag und andere Neuerungen. lic. iur. Peter Widmer Notar
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- Jesko Küchler
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1 Brennpunkt Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag und andere Neuerungen lic. iur. Peter Widmer Notar
2 Übersicht Einleitung Ziel der Revision Demenz; Urteilsunfähigkeit Aufbau und Inhalt des neuen Gesetzes Massnahmensystem Fallbeispiel Vorsorgeauftrag Patientenverfügung 2
3 Einleitung Vom Vormundschaftsrecht (in Kraft seit ) zum Erwachsenenschutzrecht (in Kraft ab ) (Zivilgesetzbuch, ZGB Art. 360 bis 456) Das nachfolgende Referat kann nur ein kleiner Streifzug durch dieses neue Gesetz sein. 3
4 Ziel der Revision Förderung des Selbstbestimmungsrechtes in Form der eigenen Vorsorge (Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung) Generell: Besserer Schutz für urteilsunfähige Personen Massgeschneiderte Beistandschaften als behördliche Massnahmen 4
5 Altersprofil der Schweiz 5
6 Demenz/Alzheimer Demenz/Alzheimer - Eine Herausforderung In der Schweiz (Jahr 2011) Menschen mit Demenz neue Patienten pro Jahr (Quelle: Schweiz. Alzheimervereinigung) 6
7 Einbusse der geistigen Kräfte Altersdemenz/Alzheimer und andere schicksalhafte Ereignisse wie Kopfverletzungen Hirnschläge führen vielfach zur Urteilsunfähigkeit. 7
8 Rechtsbegriffe Urteilsfähigkeit (Art. 17 ZGB) Die Fähigkeit jeder Person, vernunftgemäss zu handeln (freier Wille, Widerstandfähigkeit). Nicht mehr gegeben u.a. bei: Geistiger Behinderung (Alter, Krankheit, Unfall) Psychischer Störung Drogen, Medikamente 8
9 Rechtsbegriffe Handlungsfähigkeit (Art. 13 ZGB) Voraussetzungen Urteilsfähigkeit Volljährigkeit 9
10 Aufbau und Inhalt des neues Gesetzes Eigene Vorsorge Massnahmen von Gesetzes wegen Behördliche Massnahmen Organisation 10
11 Massnahmensystem Behördliche Massnahmen Nicht behördliche Massnahmen Keine Vorsorge Art. 388 ff. ZGB Beistandschaft Fürsorgerische Unterbringung 11 Eigene Vorsorge Art 360 ff. ZGB Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Vollmacht Massnahmen gemäss Art. 374 ff. ZGB Vertretung durch Ehegatten Vertretung bei medizinischen Massnahmen Aufenthalt in Wohn und Pflegeeinrichtungen
12 Eigene Vorsorge 1. Vorsorgeauftrag (Art. 360 bis 369 ZGB) 2. Patientenverfügung (Art. 370 bis 373 ZGB) 12
13 Vorsorgeauftrag Zielsetzung Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes bei Verlust der Urteilsfähigkeit. Voraussetzung Handlungsfähigkeit bei der Erstellung Rat: Lieber zu früh als zu spät handeln!!! 13
14 Fallbeispiel 1 55-jähriger Geschäftsmann als Alleinaktionär seiner Firma erleidet einen Hirnschlag und ist monatelang urteilsunfähig. Variante 1: Nichts vorgekehrt: Staatliche Massnahme muss Platz greifen; geeignete Form der Beistandschaft Variante 2: Hat vorgesorgt: Vorsorgeauftrag abgeschlossen. Der Beauftragte kann für die Firma ohne staatliches zutun handeln. 14
15 Fallbeispiel 2 Frau Muster, 85-jährig, noch rüstig, verwitwet, hat zwei Nachkommen und wohnt noch in ihrem schönen Einfamilienhaus in Aarau. Sie bekommt monatlich die AHV, eine kleine Rente; das Haus ist schuldenfrei. Sie sorgt vor und geht im Frühjahr 2013 zum Notar und schliesst einen umfassenden Vorsorgeauftrag ab. 15
16 Inhalt 1. Bestimmung einer natürlichen oder juristischen Person Fallbeispiel: Tochter Silvia, Ersatzbeauftragter 2. Auftrag zur Personenvorsorge persönliche Belange Aufenthalt medizinische Massnahmen 16
17 Inhalt 3. Vermögensvorsorge Regelung sämtlicher finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten; Bankverkehr. 4. Vertretung im Rechtsverkehr Umschreibung der Aufgaben, Weisungen Vertretung vor allen Behörden und Gerichten, Krankenkassen etc. 17
18 Wirkung Der Vorsorgeauftrag entfaltet seine Wirkung erst, wenn die Auftrag gebende Person urteilsunfähig geworden ist und zwar für den im Vorsorgeauftrag umschriebenen Rechtsbereich. Meldepflicht des Beauftragten an die Erwachsenenschutzbehörde (Art. 397a OR) 18
19 Form Ein Vorsorgeauftrag ist nur gültig erstellt, wenn er eigenhändig (handschriftlich, datiert und unterzeichnet) 19
20 Form oder als Öffentliche Urkunde verfasst vom Notar Bessere Rechtssicherheit professionelle Abfassung umfassende Beratung Abschluss vor zwei Zeugen 20
21 Widerruf Jederzeitiger Widerruf möglich Original vernichten (inkl. allfälliger Kopien) bzw. Einhaltung der für die Errichtung vorgeschriebenen Form. Voraussetzung für den Widerruf - Urteilsfähigkeit des Betroffenen 21
22 Erlöschen des Vorsorgeauftrages Wenn die betroffene Person wieder urteilsfähig wird (Art. 369 ZGB). Beim Tod der betroffenen Person, ausser der Vorsorgeauftrag wurde über den Tod hinaus begründet. Keine gesetzliche Befristung 22
23 Fallbeispiel 2: Im Jahr 2017 Bei Frau Muster stellen sich leider gesundheitliche Probleme (Altersdemenz/Alzheimer) ein. Sie wird urteilsunfähig, kann nicht mehr selbständig wohnen und muss ins Pflegeheim übersiedeln. Der Vorsorgeauftrag kommt zum Tragen: Ihre Tochter Silvia kann nun mit den Banken, Krankenkassen, Ärzten und Spitälern vertretend für die Mutter handeln und wenn das Barvermögen aufgebraucht ist, das Einfamilienhaus ohne behördliche Mitwirkung veräussern. Frau Muster kann von finanziellen Sorgen befreit leben. 23
24 Patientenverfügung Zielsetzung Vertretung bei medizinische Massnahmen im Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit (Art. 377 bis 381 ZGB). Der Vorsorgebeauftragte oder die in einer Patientenverfügung bezeichnete Person ist von Gesetzes wegen erste Ansprechperson für medizinische Massnahmen. Erst an zweiter Stelle folgen der Ehepartner und weitere Familienangehörige (evtl. Reihenfolge festlegen). 24
25 Form und Voraussetzungen Schriftform (Möglichkeit in Vorsorgeauftrag zu integrieren) Verfügende Person muss urteilsfähig sein (nicht handlungsfähig). Beauftragter muss zwingend eine natürliche Person sein. 25
26 Inhalt Im Internet können Vorlagen und Formulare als Grundlage für Patientenverfügungen heruntergeladen werden. Patientenstelle Aargau-Solothurn FMH Aerzte Krebsliga Schweiz. Rotes Kreuz 26
27 Hinterlegung und Registrierung Hinterlegung Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung beim Familiengericht (Bezirksgericht) am Wohnsitz der betroffenen Person gegen Gebühr ( 60a EG ZGB). Registrierung des Vorsorgeauftrages beim Zivilstandsamt des Auftraggebers in zentraler Datenbank «Infostar» (elektronisches Zivilstandsregister). 27 Das Bestehen und der Hinterlegungsort der Patientenverfügung kann auf der Versichertenkarte vermerkt werden.
28 Schluss und Dank Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 28
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