Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung in der Klinik (Workshop 1)

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1 Fachtagung Neues Erwachsenenschutzrecht INSOS Fürsorgerische Unterbringung und Behandlung in der Klinik (Workshop 1) Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur ( 1

2 Ziele der neuen Regelung Verbesserung des Rechtsschutzes bei der Fürsorgerischen Unterbringung Einheitliche Regelung der Zwangsbehandlung bei psychischen Störungen Förderung des Selbstbestimmungsrechts (Psychiatrische Patientenverfügung) 2

3 Fürsorgerische Freiheitsentziehung Wie viele FFE s gibt es heute in der Schweiz? 3

4 Fürsorgerische Unterbringung nart. 426 Abs. 1 ZGB 1Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann 2Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten ist zu berücksichtigen 4

5 Voraussetzungen FU Psychische Störung, geistige Behinderung, schwere Verwahrlosung Nötige Behandlung oder Betreuung kann nicht anders erfolgen Unterbringung in geeigneter Einrichtung 5

6 Grundsatz der Verhältnismässigkeit Allgemeiner Grundsatz des Erwachsenenschutzrechts (n Art. 389 Abs. 2 ZGB) Unterbringung muss: Geeignet sein, um das Ziel zu erreichen Erforderlich sein; weniger eingreifende Massnahmen haben Vorrang Verhältnismässig im engeren Sinne sein (Abwägung von Eingriffszweck und wirkung) 6

7 Zuständigkeit für FU Erwachsenenschutzbehörde Ärzte / Ärztinnen für max. 6 Wochen (ZH: alle Ärztinnen mit Berufsausübungsbewilligung, Fortbildungsverpflichtung) Zurückbehaltung durch ärztliche Leitung für max. 3 Tage, jedoch nur bei Personen mit psychischer Störung 7

8 Anforderungen an ärztliche Einweisung Persönliche Untersuchung und Anhörung der betroffenen Person Schriftlicher Unterbringungsentscheide mit: Ort und Datum der Untersuchung Name der Ärztin oder des Arztes Befund, Gründe und Zweck der Unterbr. Rechtsmittelbelehrung 8

9 Recht auf Beizug einer Vertrauensperson Aufgaben: Unterstützung während Aufenthalt und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren 9

10 Grundsatz informed consent Medizinische Massnahme als Eingriff in die körperliche Integrität (Art. 28 ZGB) Grundsätzlich umfassendes Selbstbestimmungsrecht des Patienten Ohne aufgeklärte Zustimmung (informed consent) des urteilsfähigen Patienten ist med. Behandlung widerrechtlich Grundlage: hinreichende Aufklärung über die medizinische Massnahme 10

11 Behandlung Urteilsunfähiger Somatische Behandlung Patientenverfügung verbindlich Psychiatrische Behandlung (FU) Patientenverf. «berücksichtigen» Entscheid durch vertretungsberechtigte Person Kaskadenregelung (nart. 378 ZGB) Behandlungsplan erstellen Behandlung ohne Zustimmung Entscheid durch Chefärztin (nart. 434 ZGB) Dringlichkeit: Arzt/Ärztin Dringlichkeit: Arzt/Ärztin 11

12 Vertretung Urteilsunfähiger bei med. Massnahmen (Somatik) Im Falle der Urteilsunfähigkeit von erwachsenen Personen gilt folgende gesetzliche Kaskadenordnung: 1. Person gemäss Patientenverf. / Vorsorgeauftrag 2. Beistand mit Vertretungsrecht bei med. Massnahmen 3. Ehegatte / eingetragene PartnerIn 4. Konkubinatspartnerin 5. Nachkommen 6. Eltern 7. Geschwister 12

13 Behandlung einer psychischen Störung Erarbeitung eines schriftlichen Behandlungsplans (gemeinsam mit der betroffenen Person und ev. der Vertrauensperson) Patientenverfügung zu «berücksichtigen» bei urteilsunfähigen Personen Zustimmung durch urteilsfähige Person Für somatische Erkrankungen gilt auch bei FU Regelung der Vertretungsberechtigung 13

14 Behandlung ohne Zustimmung (Zwangsbehandlung) Anwendungsbereich: nur psychische Störung Zuständigkeit: Chefarzt/Chefärztin Voraussetzungen (kumulativ): ernsthafter gesundheitlicher Schaden oder Leben betroffene Person / ernsthafte Gefährdung körperl. Integrität Dritter urteilsunfähig bez. Behandlungsbedürftigkeit keine weniger einschneidende Massnahme 14

15 Einschränkungen der Bewegungsfreiheit Zulässigkeit bei urteilunfähigen Personen, falls: Weniger einschneidende Massnahme reicht nicht aus Ernsthafte Gefahr für Leben oder körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter Zur Beseitigung schwerwiegender Störungen des Gemeinschaftslebens (nart. 438 i.v.m. nart. 383 ZGB) 15

16 Verbindlichkeit der psychiatrischen Patientenverfügung Bei Behandlungsplanung zu berücksichtigen Selbstbestimmungsrecht des Patienten als hohes Rechtsgut Bei einer Behandlung ohne Zustimmung darf nur abgewichen werden, wenn bei einer Befolgung der PV der Zweck der FU vereitelt würde 16

17 Austrittsgespräch Bei Rückfallgefahr soll die behandelnde Ärztin versuchen, mit der betroffenen Person für den Fall einer erneuten Unterbringung Behandlungsgrundsätze zu vereinbaren 17

18 Anrufung des Gerichts in folgenden Fälllen, jeweils innert 10 Tagen: Ärztliche Unterbringung Zurückbehaltung durch Einrichtung Abweisung Entlassungsgesuch Behandlung psychischer Störung ohne Zustimmung Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit 18

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