NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT

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1 BEISTANDSCHAFT IM ERWACHSENENALTER Volkshochschule Schwarzenburg Sozialkommission Schwarzenburg 7. Oktober 05 Marco Zingaro t NEUES ERWACHSENENSCHUTZRECHT Reformziele und Leitgedanken Kurzer Blick zurück BFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro

2 REFORMZIELE Förderung des Selbstbestimmungsrechts Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Stärkung der Familiensolidarität Allgemeine Vertretungsrechte von Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern im Falle der Urteilsunfähigkeit eines Partners oder einer Partnerin Vertretungsrechte bei medizinischen Massnahmen Schutz von Personen in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen Betreuungsvertrag Regelung bewegungseinschränkender Massnahmen REFORMZIELE Professionalisierung Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) als interdisziplinäres Fachgremium Gerichtliche Beschwerdeinstanz Staatshaftungssystem Neues Massnahmensystem Beistandschaft als Einheitsmassnahme «Massschneiderung» Verzicht auf Publikation Verzicht auf erstreckte elterliche Sorge Fürsorgerische Unterbringung FU ersetzt FFE BFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro

3 KURZER BLICK ZURÜCK Das Massnahmensystem des Vormundschaftsrechts sah einen Katalog von abschliessenden, nicht erweiterbaren Massnahmen vor, was den behördlichen Ermessensspielraum stark einschränkte: Beistandschaft Beiratschaft Vormundschaft Behördliche Massnahmen waren oft zu schwach (Beistandschaft), ungeeignet (Beiratschaft) oder zu stark (Vormundschaft). Sie konnten nur unzureichend an den individuellen Schwächezustand angepasst werden. Der Wechsel zu einem flexibleren Massnahmensystem war deshalb eines der zentralen Revisionsanliegen. Das neue Recht kennt nur noch die «Beistandschaft», unterscheidet aber verschiedene Arten. BEISTANDSCHAFTEN Sinn und Zweck Schwächezustände Welche Beistandschaften gibt es? Wie wird eine Beistandschaft errichtet? BFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 3

4 LEITGEDANKEN Wohl des Schwachen als Grundprinzip: Die Sicherstellung von Wohl und Schutz der hilfsbedürftigen Person ist im ZGB ausdrücklich verankert. Die Rücksicht auf das Wohl des Schwachen ist eng mit der Respektierung der Menschenwürde verbunden, worunter das «Selbstbestimmungsrecht» einen zentralen Aspekt darstellt. Im ZGB ist von der «grösstmöglichen Erhaltung und Förderung der Selbstbestimmung» die Rede was zu realisieren im Einzelfall sehr anspruchsvoll sein kann. BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN Allgemeine Grundsätze Zweck (Art. 388 ZGB) Sicherstellung von Wohl und Schutz hilfsbedürftiger Personen, bei gleichzeitiger Erhaltung und Förderung des Selbstbestimmungsrechts. Zu beachtende Prinzipien (Art. 389 ZGB) Subsidiarität (Unterstützung durch Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste ist nicht ausreichend oder von vornherein ungenügend). Gleichzeitig gilt, dass die Belastung und der Schutz von Angehörigen und von Dritten zu berücksichtigen sind. Verhältnismässigkeit (Die Massnahme muss erforderlich und geeignet sein). BFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 4

5 B. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit Art. 389 ZGB Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:. die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;. bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen. Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein. BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN Mögliche Schwächezustände (Art. 390 ZGB) Damit für eine Person eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss zunächsteiner der nachstehenden Schwächezustände vorliegen: Geistige Behinderung Psychische Störung Ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand mit der Folge, dass die Person ihre Angelegenheiten nur noch teilweise oder gar nicht mehr selber erledigen kann. Vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit mit der Folge, dass die Person in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat. BFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 5

6 BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN Definition Schwächezustände Geistige Behinderung Angeborene oder erworbene Intelligenzdefekte unterschiedlichen Schweregrades Psychische Störung Anerkannte Krankheitsbilder der Psychiatrie Demenz Suchterkrankungen Ähnliche in der Person liegende Schwächezustände Bspw. Defizite bei betagten Personen, Unerfahrenheit, Misswirtschaft, schwere körperliche Behinderungen BEHÖRDLICHE MASSNAHMEN IM ÜBERBLICK Amtsgebundene Massnahmen Art. 393 bis Art. 398 ZGB Fürsorgerische Unterbringung (FU) Beistandschaft - Begleitbeistandschaft - Vertretungsbeistandschaft - Mitwirkungsbeistandschaft - Umfassende Beistandschaft BFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 6

7 BEISTANDSCHAFTEN A. Begleitbeistandschaft Art. 393 ZGB Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein. BEISTANDSCHAFTEN B. Vertretungsbeistandschaft I. Im Allgemeinen Art. 394 ZGB Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken. 3 Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Beiständin anrechnen oder gefallen lassen. BFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 7

8 BEISTANDSCHAFTEN II. Vermögensverwaltung Art. 395 ZGB Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt. BEISTANDSCHAFTEN II. Vermögensverwaltung Art. 395 ZGB 3 Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen. 4 Untersagt die Erwachsenenschutzbehörde der betroffenen Person, über ein Grundstück zu verfügen, so lässt sie dies im Grundbuch anmerken. BFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 8

9 BEISTANDSCHAFTEN C. Mitwirkungsbeistandschaft Art. 396 ZGB Eine Mitwirkungsbeistandschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt. D. Kombination von Beistandschaften Art. 397 ZGB Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden. BEISTANDSCHAFTEN E. Umfassende Beistandschaft Art. 398 ZGB Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist. Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. 3 Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetzes wegen. BFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 9

10 «MASSSCHNEIDERUNG». Beantwortung der Frage, ob eine behördliche Massnahme überhaupt erforderlich ist Liegt ein Schwächzustand vor? Gibt es Alternativen zur Beistandschaft, um den Schwächzustand aufzufangen? Falls nicht:. Auswahl der Massnahme Welches ist die Beistandschaft, mit welcher am besten geholfen werden kann? 3. Bestimmung der Aufgabenbereiche Was sollen Beiständin oder Beistand genau machen? Welches ist der behördliche Auftrag? 4. Muss die Handlungsfähigkeit eingeschränkt werden? DIE BEISTANDSCHAFT DES NEUEN ERWACHSENENSCHUTZRECHTS BEGLEITBEISTANDSCHAFT * ) VERTRETUNGS- BEISTANDSCHAFT * ) MITWIRKUNGS- BEISTANDSCHAFT * ) UMFASSENDE BEISTANDSCHAFT GRUNDLAGE Art. 393 ZGB Art. 394 und 395 ZGB Art 396 ZGB Art. 398 ZGB AUFGABEN Rein begleitende Unterstützung (mit oder ohne Umschreibung von Aufgabenbereichen) Aufgaben sind entsprechend dem Bedarf zu umschreiben Zustimmungsbereich ist entsprechend dem Schutzbedürfnis zu umschreiben Alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs AUSWIRKUNG AUF HANDLUNGSFÄHIGKEIT Keine Beschränkung der HF möglich Im Zustimmungsbereich ist HF von Gesetzes wegen beschränkt HF entfällt vollumfänglich von Gesetzes wegen VERTRETUNGSKOMPETENZ BEISTANDSPERSON Keine Ohne Beschränkung der HF: Parallelvertretung Mit Beschränkung der HF: Ausschliessliche Vertretungskompetenz in den betroffenen Bereichen Keine; die Beistandsperson handelt nicht anstelle der verbeiständeten Person, muss aber in den definierten Bereichen zustimmen, damit deren Handlungen rechtsgültig werden Umfassende und ausschliessliche Vertretungskompetenz * ) Die Begleit- Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden (Art. 397 ZGB) BFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 0

11 ZUSAMMENARBEIT KESB / GEMEINDEN Art. KESG ) Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten mit den Sozial- und Abklärungsdiensten sowie den Berufsbeistandschaften zusammen. Die kommunalen Dienste sind auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet, a Sachverhaltsabklärungen gemäss Artikel 446 Absatz ZGB vorzunehmen, b Beistandschaften und Vormundschaften für Minderjährige sowie Beistandschaften für Erwachsene zu führen (Art. 35) und c andere Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zu vollziehen. ) Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (BSG 3.36) DIE BEISTANDSCHAFTEN Das neue Recht kennt bei den amtsgebundenen Massnahmen nur noch die «Beistandschaft», unterscheidet aber verschiedene Arten. Beistandschaft als einheitliches Rechtsinstitut Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 / 95 ZGB) Mitwirkungsbeistandschaft (Art 396 ZGB) Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) H F 00% 0% HF: Handlungsfähigkeit BFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro

12 MANDATSFÜHRUNG Beiständin / Beistand Wichtige Aspekte MANDATSFÜHRUNG Beiständin / Beistand Die eingesetzte Beistandsperson muss für die vorgesehenen Aufgaben fachlich und persönlich geeignet sein. Sie muss zudem die erforderliche Zeit einsetzen können und die Aufgabe persönlich wahrnehmen (Art. 400 Abs. ZGB). In Frage kommen Privatpersonen, Fachpersonen von privaten oder öffentlichen Sozialdiensten oder ein Berufsbeistand. Es gilt nach wie vor eine Amtspflicht (Art. 400 Abs. ZGB). Beiständin und Beistand haben die ausdrückliche Pflicht, die Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich über Umstände zu orientieren, die eine Änderung der Massnahme erfordern oder die Aufhebung der Beistandschaft ermöglichen (Art. 44 ZGB). Beiständin und Beistand unterliegen der Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht (Art. 43 ZGB). BFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro

13 MANDATSFÜHRUNG Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht G. Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht Art. 43 ZGB Der Beistand oder die Beiständin hat bei der Erfüllung der Aufgaben die gleiche Sorgfaltspflicht wie eine beauftragte Person nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Der Beistand oder die Beiständin ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. 3 Dritte sind über die Beistandschaft zu orientieren, soweit dies zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben des Beistands oder der Beiständin erforderlich ist. MANDATSFÜHRUNG Zustimmungsbedürftige Geschäfte Von Gesetzes wegen unterliegen insgesamt 9 ausdrücklich definierte Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, der Zustimmung durch die Erwachsenenschutzbehörde (Art. 46 Abs. ZGB) Beispiele: Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt; Dauerverträge über die Unterbringung; Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht; Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen. Aus wichtigen Gründen kann die Erwachsenenschutzbehörde weitere Geschäfte der Zustimmung unterstellen (Art. 47 ZGB). BFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 3

14 MANDATSFÜHRUNG Weitere wichtige Aspekte der Mandatsführung Im Falle der Vermögensverwaltung hat die Beistandsperson ein Inventar der zu verwaltenden Vermögenswerte zu erstellen (Art. 405 ZGB). Für die Anlage und Aufbewahrung der Vermögenswerte hat sie spezielle gesetzliche Vorschriften zu beachten (Art. 408 Abs. 3 ZGB; VBVV) Im Falle der Vermögensverwaltung hat die Beistandsperson Rechnung zu führen und diese der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre zur Genehmigung vorzulegen (Art. 40 ZGB). Über die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung der Beistandschaft ist der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre Bericht zu erstatten (Art. 4 ZGB). Möglichkeit, Angehörige von der periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage ganz oder teilweise zu entbinden (Art. 40 ZGB). MANDATSFÜHRUNG Weitere wichtige Aspekte Art. 40 ZGB Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen. BFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 4

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