Rechtliche Planung von Lebensübergängen. Vorsorgeauftrag & Patientenverfügung. Prof. Dr. iur. Alexandra Rumo-Jungo Dr. iur.

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1 Rechtliche Planung von Lebensübergängen Vorsorgeauftrag & Patientenverfügung Prof. Dr. iur. Alexandra Rumo-Jungo Dr. iur. Sandra Hotz Freiburg, 13. Juni 2013 RECHTSWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT / Universität Freiburg Lehrstuhl für XXX

2 Inhaltsübersicht Rechtsgeschäfte in allen Lebensphasen Urteilsfähigkeit Patientenverfügung Vorsorgeauftrag

3 I. Rechtsgeschäfte in allen Lebensphasen (1) Grundsatz der Privatautonomie Akte der Selbstbestimmung und Selbstbindung Beispiele: Konkubinats-, Ehe-, Partnerschaftsverträge, Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung oder Testament, Erbvertrag

4 I. Rechtsgeschäfte in allen Lebensphasen (2) Beispiel Die Eheleute Erika und Markus Escher ( 68, 72) sind seit vielen Jahren verheiratet und Eltern dreier erwachsener Kinder. Kürzlich fiel Frau Escher die Treppe zum Garten hinunter und brach sich einen Oberschenkelhalsknochen. Sie konnte sich im Nachhinein überhaupt nicht erklären, wieso das passieren konnte. Das Ehepaar setzt sich daher u.a. mit der Frage auseinander, wie sie für eine künftige Situation der Urteilsunfähigkeit von Erika Escher vorsorgen könnten.

5 II. Urteilsunfähigkeit (1) Was bedeutet Urteilsunfähigkeit? Erika Escher ist urteilsunfähig (ZGB 16), wenn sie intellektuell nicht mehr beurteilen kann, worum es bei einem persönlichen, finanziellen oder medizinischen Akt geht oder wenn sie nicht mehr ihrem Wissen entsprechend zu handeln vermag, sei dies weil sie sich in einem Demenzzustand oder einem anderen befindet. Massgebend: Wissens- & Willenselemente Grundsatz der Relativität Verschiedene Grade von Urteilsunfähigkeit

6 II. Urteilsunfähigkeit (2) Übersicht über die Folgen bei Urteilsunfähigkeit Folgen von Gesetzes wegen (ZGB 374) Patientenverfügung (ZGB 370) Vorsorgeauftrag (ZGB 360)

7 Übersicht Eigene Vorsorge Keine eigene Vorsorge umfassend lückenhaft oder ungenügend Patientenverfügung Vorsorgeauftrag + Massnahmen von Gesetzes wegen behördliche Massnahmen + wenn nötig: ergänzend oder ersetzend 7

8 III. Patientenverfügung (1) Erika Escher möchte für die Zukunft eine Patientenverfügung erlassen Form: schriftlich, datiert und unterzeichnet Inhalt: Zustimmung zu/ablehnung von medizinischen Massnahmen und/oder Ernennung eines Vertreters/einer Vertreterin Beispiel 1: Ich lehne sämtliche lebensverlängernden medizinischen Massnahmen ab. Beispiel 2: Ich bestimme meinen Sohn, Simon Escher, zu meinem Vertreter im Bereich medizinischer Massnahmen. Ich lehne sämtliche lebensverlängernden Massnahmen ab. Kundgabe: Eintragung auf Versichertenkarte

9 III. Patientenverfügung (2) Wirkungen der Patientenverfügung Voraussetzung der Wirkungen (durch Arzt) Urteilsunfähigkeit Erforderlichkeit medizinischer Massnahmen Jederzeitige Widerrufbarkeit

10 III. Patientenverfügung (3) Abweichen von der Patientenverfügung? Gesetzesverstoss Begründeter Zweifel am freien oder festgeschriebenen Willen Medizinische Eingriffe entgegen der Patientenverfügung Anrufen / Eingreifen der ESB Arzt macht sich ggf. strafbar und auch haftbar

11 III. Patientenverfügung (4) Erika Escher hat keine Patientenverfügung erlassen. Medizinische Vertretung durch Ehemann Markus Escher Gesprächspartner der Ärzte Zuständig für den Betreuungsvertrag bei Aufenthalt in Wohnund Pflegeheim

12 III. Patientenverfügung (5) Problembereiche in der Praxis Beispiel 1: Erika Escher hat in ihrer Patientenverfügung geschrieben, dass sie bei allfälligen künftigen Einweisungen in die psychiatrische Klinik keine Medikamentation mit Neuroleptika mehr wünsche. Beispiel 2: Erika Escher hat ihre Patientenverfügung vor 5 Jahren geschrieben. Am Spitalbett erklärt sie dem Arzt aber mündlich, er solle doch «alles mit der Tochter» besprechen.

13 IV. Vorsorgeauftrag (1) Wirksamkeit: Feststellung durch ESB Gültige Errichtung: Form und Inhalt Erfüllung der VSS: Urteilsunfähigkeit Eignung der beauftragten Person Annahme durch die beauftragte Person (keine Pflicht!) Abklärung, ob weitere ES-Massnahmen erforderlich Annahme durch beauftragte Person Legitimationsausweis

14 IV. Vorsorgeauftrag (2) Erika Escher möchte für die Zukunft einen Vorsorgeauftrag erteilen Form: eigenhändig, datiert, unterzeichnet oder öff. beurkundet Kundgabe: Eintragung in Infostar (fakultativ und nicht konstitutiv) VSS: Urteilsunfähigkeit Inhalt: Ernennung beauftragte Person (nat. oder jur. Person), Bestimmung zu Vermögenssorge, Personensorge und/oder Rechtsvertretung Wirksamkeit: Prüfung durch die Erwachsenenschutzbehörde (363)

15 IV. Vorsorgeauftrag (3) Beteiligung der ESB: präventiv Validierungsentscheid Interpretation des Auftrags oder dessen Ergänzung in Nebenpunkten bei der Validierung oder auf Ersuchen des Beauftragten Ergänzung oder Ersatz des VA durch Beistandschaft Festsetzung des Honorars

16 IV. Vorsorgeauftrag (4) Beteiligung der ESB: korrigierend Gefährdung der Interessen der urteilsunfähigen Person Erteilung von Weisungen, Anordnungen, Pflicht zu Inventar, Pflicht zu periodischer Rechnungsablage oder zu Berichterstattung Ganz oder teilweiser Entzug der Befugnisse gegenüber Beauftragtem Errichtung Beistandschaft

17 Beispiel Keine Anordnungen von Erika Escher Ehemann als Vertreter, aber beschränkte Befugnisse Lebenspartner (ohne Ehe): keine gesetzliche Vertretung Patientinnenwille: Ehemann oder Lebenspartner, subsidiär Nachkommen Anordnungen von Erika Escher Ehemann, ggf. Lebenspartner, Kind, Freundin: Umfassende Vertretungsbefugnisse, ggf. mit Weisungen Inkl. medizinische Anordnungen

18 Problembereiche in der Praxis Vertretung bei Patchworkfamilien: Beauftragter im Kreuzfeuer divergierender Interessen Wann Einschreiten der ESB, insb. bei VA: Überwachung oder Autonomie? (Faktisch: Arbeitsüberlastung der ESB) Wie erfährt die Bank, das Grundbuchamt, die Versicherung usw. von der Uuf. der betroffenen Person? Mitteilung der Bank an ESB, wenn sie von der Uuf. Kenntnis hat? Beschränkter Umfang des VA Keine Anordnungen von Erika Escher auf bestimmte Handlungen beschränkte Uuf. bestimmte Geschäfte Höchstpersönliche Rechte

19 Fazit Mit Blick auf die Urteilsunfähigkeit anordnen Patientenverfügung für medizinische Aspekte und/oder Vorsorgeauftrag für Aspekte des Vermögens, der Rechtsvertretung und der persönlichen Sorge (kann auch medizinische Aspekte einschliessen). Selbstbestimmte Anordnungen sind empfehlenswert, da eine Phase der Urteilsunfähigkeit nicht auszuschliessen ist. Liegen keine Rechtsgeschäfte vor, entscheidet die ESB bei Fehlen eines Vorsorgeauftrags und/oder entscheiden Ärzte mit den Angehörigen bei Fehlen einer Patientenverfügung.

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