Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)

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1 Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches per 1. Januar 2013 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) 24. April 2013 Marianne Kalt Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kanton Basel-Stadt Folie 1 1

2 Einleitung Vormundschaftsbehörde (VB) wird zur Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB): Anordnung von Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen Amtsvormundschaft (AV) wird zum Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES): Mandatsführung Abteilung für Kindes- und Jugendschutz (AKJS) wird zum Kinder- und Jugenddienst: Mandatsführung und Abklärungen Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kanton Basel-Stadt Folie 2 2

3 Die wichtigsten Inhalte der Revision: Förderung der Selbstbestimmung: Stärkung der Familie durch gesetzliche Vertretungsrechte bei Urteilsunfähigkeit Behördliche Massnahmen massgeschneidert Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Fachbehörde keine wesentlichen Änderungen im Kindesrecht Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kanton Basel-Stadt Folie 3 3

4 Förderung der Selbstbestimmung > Vorsorgevollmacht (Art. 360 ff.) Inhalt: Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr Form: Eigenhändigkeit oder öffentliche Beurkundung Validierung durch Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB): Prüfungsaufgaben, Ausstellung einer Urkunde, Auslegung und Ergänzung, gegebenenfalls Anordnung von behördlichen Massnahmen Kantonales Recht: Beratung und Verurkundung von Vorsorgeaufträgen durch die KESB. Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kanton Basel-Stadt Folie 4 4

5 Förderung der Selbstbestimmung > Patientenverfügung (Art. 370 ff.) Inhalt: Bestimmungen zu medizinischen Behandlungen oder Bezeichnung einer entscheidungsberechtigten Person Vermerk auf Versichertenkarte Form: Schriftlichkeit KESB: gegebenenfalls Prüfung, ob die Interessen gewahrt sind, Anordnung von behördlichen Massnahmen Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kanton Basel-Stadt Folie 5 5

6 Gesetzliche Vertretungsbefugnisse bei Urteilsunfähigkeit > Vertretung durch die Ehegattin/den Ehegatten bzw. die eingetragene Partnerin/den eingetragenen Partner (Art ) Umfang: Rechtshandlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs, ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte und nötigenfalls Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen KESB: Zustimmung zu ausserordentlichen Rechtshandlungen, gegebenenfalls Anordnung von behördlichen Massnahmen Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kanton Basel-Stadt Folie 6 6

7 Gesetzliche Vertretungsbefugnisse bei Urteilsunfähigkeit > Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff.) Gesetz: vertretungsberechtigte Personen der Reihe nach 1. Person gemäss Patientenverfügung oder Vorsorgeauftrag 2. Beistand mit entsprechendem Auftrag 3. Ehegatte/eingetragener Partner 4. Lebenspartner 5. Nachkommen 6. Eltern 7. Geschwister KESB: Bestimmung der vertretungsberechtigten Person oder Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kanton Basel-Stadt Folie 7 7

8 Gesetzliche Vertretungsbefugnisse bei Urteilsunfähigkeit > Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff.) Vertretungsbefugnis analog der Vertretung bei medizinischen Massnahmen schriftlicher Betreuungsvertrag freie Arztwahl Information an die KESB von urteilsunfähigen Personen ohne Kontakt ausserhalb der Einrichtung Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kanton Basel-Stadt Folie 8 8

9 Gesetzliche Vertretungsbefugnisse bei Urteilsunfähigkeit > Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff.) Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 383) Voraussetzungen: wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient 1. eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden, oder 2. eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftsleben zu beseitigen. Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kanton Basel-Stadt Folie 9 9

10 Gesetzliche Vertretungsbefugnisse bei Urteilsunfähigkeit > Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff.) Einschränkung der Bewegungsfreiheit Inhalt: z.b. Bettgitter, Angurten, Türen abschliessen (wenn nicht konzeptionell) nicht erfasst sind medikamentöse Massnahmen, die bewegungseinschränkend wirken Betroffene Person ist soweit möglich zu orientieren (Grund für Massnahme, voraussichtliche Dauer etc.) Ende: sobald als möglich, regelmässige Überprüfung Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kanton Basel-Stadt Folie 10 10

11 Gesetzliche Vertretungsbefugnisse bei Urteilsunfähigkeit > Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen (Art. 382 ff.) Einschränkung der Bewegungsfreiheit Protokoll über jede Massnahme (insbes. Name der anordnenden Person, Zweck, Art und Dauer der Massnahme) Information der vertretungsberechtigten Person (diese kann Protokoll jederzeit einsehen) Überprüfung durch KESB: betroffene oder nahestehende Person kann jederzeit KESB anrufen diese entscheidet, ob Massnahme aufzuheben, zu ändern oder zu bestätigen ist. Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kanton Basel-Stadt Folie 11 11

12 Behördliche Massnahmen für Erwachsene (Art. 388 ff.) Beistandschaften (früher Vormundschaft Beiratschaft Beistandschaft) Fürsorgerische Unterbringung (früher Fürsorgerische Freiheitsentziehung) kantonales Recht: ambulante Massnahmen und Nachbetreuung Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kanton Basel-Stadt Folie 12 12

13 Behördliche Massnahmen für Erwachsene > Beistandschaften (Art. 390 ff.) Umfang und Inhalt: Anordnung massgeschneidert, Aufgabenbereiche Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr Formen (Art ): o Begleitbeistandschaft o Vertretungsbeistandschaft (auch mit Auftrag der Einkommens- und Vermögensverwaltung) -- Beschränkung der Handlungsfähigkeit auf Anordnung der KESB möglich o Mitwirkungsbeistandschaft -- Beschränkung der Handlungsfähigkeit im Rahmen des Auftrags o umfassende Beistandschaft -- Handlungsfähigkeit entfällt von Gesetzes wegen Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kanton Basel-Stadt Folie 13 13

14 Behördliche Massnahmen für Erwachsene > Beistandschaften Mitwirkung der KESB: Inventaraufnahme (Art. 405 Abs. 2), periodische Berichterstattung (Art. 415), Zustimmung zu bestimmten Rechtsgeschäften (Art. 416 f.) Besondere Bestimmungen für Angehörige (Art. 420): Ehegatte bzw. eingetragener Partner, Eltern, Nachkomme, Geschwister, faktischer Lebenspartner kann von der KESB ganz oder teilweise von den üblichen Pflichten entbunden werden Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kanton Basel-Stadt Folie 14 14

15 Behördliche Massnahmen für Erwachsene > Übergangsbestimmungen Alle bestehenden Erwachsenenschutzmassnahmen sind innerhalb von drei Jahren an das neue Recht anzupassen, andernfalls fallen sie dahin. Bestehende Vormundschaften werden von Gesetzes wegen umfassende Beistandschaften. Bestehende Beistandschaften werden bis zur Anpassung oder Aufhebung mit dem bisherigen Auftrag und des bisherigen Kompetenzen weitergeführt; im übrigen gilt das neue Recht. Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kanton Basel-Stadt Folie 15 15

16 Behördliche Massnahmen für Erwachsene > Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff.) Zuständigkeit: KESB (Art. 428) oder vom Kanton bezeichnete Ärzte (Art. 429 ff.), maximale Einweisungskompetenz 6 Wochen Periodische Überprüfung der Unterbringung (Art. 431) Vorschriften im Zivilgesetzbuch zur Behandlung von psychischen Störungen gegen den Willen (Art. 434) Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kanton Basel-Stadt Folie 16 16

17 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Fachbehörde (Art. 440 ZGB) Interdisziplinäre Zusammensetzung (Kernkompetenzen Recht, Sozialarbeit, Pädagogik/Psychologie) Entscheidungen in der Regel im 3er-Gremium (Art. 440 Abs. 2) Entscheidungen der KESB können an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weitergezogen werden (Art. 450 ff., Art. 439). Achtung: Frist neu 30 Tage! Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kanton Basel-Stadt Folie 17 17

18 Kantonale Regelungen Neue Behörde, neues Verfahren, veränderte Abläufe Gerichtliche Beschwerdeinstanzen: Verwaltungsgericht und Rekurskkommission für Fürsorgerische Unterbringungen Neben den regulären Kollegialentscheiden und Einzelentscheiden sind für besonders einschränkende Massnahmen sowie auf Antrag mündliche Verhandlungen vorgesehen Neue Bestimmungen in Bezug auf Gebühren der KESB und Entschädigungen sowie Spesenersatz für die Mandatstragenden Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kanton Basel-Stadt Folie 18

19 KESB Verwaltungsgericht FU-Rekurskommission Verhandlungen Spruchkammer Spruchkammer Leitung KESB jur. Sekretariat A b k l ä r u n g s t e a m s Dienst Controlling & Revisorat Dienst Admin. Ärztinnen/Ärzte MPD (FU max. 6 Wochen) Vollzug (berufliche MT von ABES und AKJS, private MT) Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kanton Basel-Stadt Folie 19

20 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt Rheinsprung 16/ Basel Öffnungs-/Telefonzeiten: Uhr Uhr Telefax Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kanton Basel-Stadt Folie 20

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