Die konkreten Regelungen der bewegungseinschränkenden. Massnahmen

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1 Die konkreten Regelungen der bewegungseinschränkenden Massnahmen Impulstag 7 Curaviva 20. September 2011 Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Bewegungseinschränkende Massnahmen Vorgehen resp. Verfahren nach Gesetz Entscheid und Verfahren bei Unstimmigkeiten BeM bei fürsorgerischer Unterbringung Unterschiede Bewegungseinschränkende Massnahmen im Heimalltag und bei der Fürsorgerischen Unterbringung konkrete Regelungen der 1

2 Bewegungseinschränkende Massnahmen (BeM) Art. 383 N-ZGB als Rechtsgrundlage für Einschränkung der Bewegungsfreiheit Verhältnismässigkeitsprinzip: zweckmässig / erforderlich / mildeste Massnahme Gefahr abwenden / Störung beseitigen Betroffene Person Dritte Information über BeM Information an betroffene Person und an Angehörige über: Was geschieht bzw. wie wird die Bewegungsfreiheit eingeschränkt? Warum wird diese Massnahme ergriffen? Wie lange dauert diese voraussichtlich? Wer ist in dieser Zeit zuständig? Wo kann man sich beschweren? 2

3 Dokumentation Protokollierungspflicht nach Art. 384 N-ZGB (Empfehlung: Reglement erstellen) Name der anordnenden Person Zweck der Massnahme (gute Begründung) Art der Einschränkung Voraussichtliche Dauer Einsichtsrecht Vertreter für med. Massnahmen / betroffene Person / KESB Beschwerderecht Beschwerde bei KESB am Sitz der Einrichtung, schriftlich durch: Betroffene Person Nahe stehende Person KESB beurteilt Massnahme und entscheidet verbindlich Weiterleitungspflicht Beschwerde (Heim) 3

4 Vorgehen bei BeM Gemäss hausinternem Reglement Gespräch mit Betroffenen/Angehörigen bzw. den Vertretern bei med. Massnahmen mit allen erforderlichen Informationen Protokoll erstellen und in Dossier ablegen (zur jederzeitigen Einsicht bereit) Massnahme ausführen Allfällige Reklamationen dokumentieren Regelmässige Überprüfung vorsehen Vorgehen bei med. Massnahmen Gemäss hausinternem Reglement Gespräch mit Betroffenen/Angehörigen bzw. den Vertretern bei med. Massnahmen mit allen erforderlichen Informationen Zustimmung erforderlich (Betroffener/Vertreter) Behandlungsplan erstellen und in Dossier ablegen Med. Massnahme ausführen Allfällige Reklamationen dokumentieren 4

5 Chemische Fixierung Entscheid über medikamentöse Ruhigstellung durch Vertreter bei med. Massnahmen (informed consent) Beistand Vertreter in Vorsorgeauftrag / Pat.verfügung Vertretungsberechtigte gem. Art. 378 N-ZGB Keine verbindliche Anordnung von medikamentösen BeM durch Einrichtung Aufklärung über med. BeM Informed consent bedingt Aufklärung über Gründe, Zweck, Art, Modalitäten Wirkungen inkl. unerwünschte Wirkungen Etwaige Behandlungsoptionen (noch schwerwiegendere Massnahmen?) Voraussichtlicher Verlauf mit und ohne Massnahme (Gefahren) Aufklärung an med. Vertreter (Einbezug Betroffene) 5

6 Fürsorgerische Unterbringung I Unterbringung gegen den Willen der betroffenen Person bei Geistiger Behinderung Psychischer Störung Schwerer Verwahrlosung Zum Schutz der Person (pers. Fürsorge) Ultima ratio (wenn Betreuung anders nicht möglich) Fürsorgerische Unterbringung II BeM: Art. 438 N-ZGB Anordnung FU durch KESB (mit Beschwerdemöglichkeit bei Gericht) BeM analog Art. 383 N-ZGB (Erklärung/ Protokoll / Einbezug Vertreter; aber Beschwerdemöglichkeit bei Gericht Medikamentöse BeM: Chefarzt zur Anordnung zuständig (Art. 434 N-ZGB) 6

7 Unterschied FU / BeM Art und Weise der Beschränkung Dauer Ausmass und Intensität der Einschränkungen bzw. der Beschränkung der Fortbewegung Fazit: Im Zweifel resp. bei schweren Freiheitsbeschränkungen: FU-Verfahren Überblick Medizinische Massnahmen Entscheid liegt bei Patient/Vertreter (informed consent) Bewegungseinschränkende Massnahmen Anordnung durch Heim mit Beschwerdemöglichkeit bei KESB Fürsorgerische Unterbringung Einweisung durch KESB (kurzfristig: Amtsarzt/Klinikleitung) mit Beschwerdemöglichkeit bei Gericht 7

8 Überblick II Med. Massnahmen ohne FU: Patient / Angehörige / Vertreter entscheiden verbindlich (KESB anrufbar) Med. Massnahmen bei FU im Heim: Patient / Angehörige / Vertreter entscheiden verbindlich (Gericht anrufbar) BeM ohne FU: Einrichtung entscheidet verbindlich (KESB) BeM mit FU: Einrichtung entscheidet verbindlich (Gericht) Fazit: medizinische Zwangsmassnahmen sind nur bei der FU in psychiatrischen Kliniken bei psychisch Erkrankten möglich, ansonsten setzen sie immer die Einwilligung des Betroffenen oder seiner Vertreter voraus. Nicht medikamentöse freiheitseinschränkende Massnahmen können vom Heim gegen den Willen der Angehörigen / Vertreter angeordnet werden. 8

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