Verfahren im Zusammenhang mit der Klinik PDAG

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1 Herbsttagung der VABB vom 6. November 2014 Gasthof zum Schützen, Schachenallee 39, 5000 Aarau

2 lic. iur. Raphael Krawietz, LL.M. lic. iur. Saskia Oberholzer-Wernli Rechtskonsulenten

3 Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden (PKF) Verfahren Seite 3

4 Fürsorgerische Unterbringung und Verfahrensrecht: Das Verfahrensrecht im Bereich FU findet sich im Wesentlichen in den Bestimmungen des EG ZGB (Aargau) 67a - 67r. Charakteristisch für die Fürsorgerische Unterbringung in eine Psychiatrie ist, dass sie sich nur teilweise nach einem Verfahrensrecht richten kann bzw. die Praxis oft kein formelles Verfahren einhalten lässt! Die Klinik versucht im Einzelfall nach Sinn und Zweck die Bestimmungen des KESR, dem Sinn und Zweck der Bestimmungen über die FU, durch eigene Weisungen gerecht zu werden Seite 4

5 Aufbau des Vortrags: Arzt-Patientenverhältnis (somatische Medizin / FU) Einweisung mittels FU Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden Verlegung in eine andere Einrichtung Entlassung / Nachbetreuung Seite 5

6 Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient A. somatische Medizin Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient ist in der somatischen Medizin ein privatrechtliches (gleichberechtigtes, horizontales) Verhältnis. Im Wesentlichen ist das Auftragsrecht massgebend, der Patient bestimmt nach seinem Selbstbestimmungsrecht über die Behandlung. Konsequenz: Ein medizinischer Eingriff stellt ohne Einwilligung des Patienten eine Körperverletzung bzw. eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte dar Ein Patient kann eine Behandlung verweigern oder abbrechen, selbst wenn ihm dies schadet (z.b. Patient lehnt eine Bluttransfusion ab etc.). Arzt Patient Seite 6

7 Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient B. Bereich der Fürsorgerischen Unterbringung Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient ist im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung ein hoheitliches (vertikales) Verhältnis. Der Patient wird mittels hoheitlichem Entscheid FU gegen seinen Willen in eine Einrichtung z.b. in eine Psychiatrische Klinik eingewiesen. Der Arzt erfüllt im Bereich FU insbesondere auch hoheitliche Aufgaben. Es handelt sich um Eingriffe in die persönliche Freiheit (Art. 10 BV). Konsequenz: Der Patient kann gegen seinen Willen in der Einrichtung untergebracht / zurückbehalten werden, sofern die Voraussetzungen für eine FU vorliegen. Medizinische Massnahmen und Bewegungseinschränkungen ohne Zustimmung können durchgeführt werden, eine Nachbetreuung kann gegen den Willen des Patienten angeordnet werden (sofern die Voraussetzungen gegeben sind). Besondere Schutzbedürftigkeit des Patienten berücksichtigt im KESR. Arzt Patient Seite 7

8 Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit eines FU-Patienten im Gesetz Beschränkung einer amtsärztlichen FU auf max. sechs Wochen. Danach muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die FU bestätigen. Die FU ist sodann nach sechs Monaten bzw. 12 Monaten zu überprüfen. Die Entscheide eines Arztes (Verfügungen: FU, Zurückbehaltung, Zwangsmassnahmen, Nachbetreuungsverfügungen etc.) müssen rechtsstaatliche Prinzipien (Verfügungen mit Rechtsmittelbelehrung) gewährleisten, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip einhalten, das rechtliche Gehör gewährt werden und hinreichend begründet werden. Der Patient hat das Recht eine unabhängige Drittperson (Vertrauensperson) beizuziehen. Der Patient kann jederzeit bei der Klinikleitung bzw. bei der KESB ein Entlassungsgesuch stellen Seite 8

9 Einweisung Art. 427 ZGB i. V. m. 67c EG ZGB Anordnung einer FU durch: Alle kantonalen Amtsärztinnen und Amtsärzte und, wenn Gefahr im Verzug ist, die im Kanton niedergelassenen, zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte, die Kaderärztinnen und Kaderärzte sowie die Heimärztinnen und Heimärzte der überweisenden Einrichtung können eine fürsorgerische Unterbringung einer volljährigen Person für längstens sechs Wochen anordnen. Durch ein Familiengericht (Bezirk des Wohnsitzes der betroffenen Person) oder einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (ausserkantonal) am Wohnsitz der betroffenen Person für sechs Monate. Periodische Überprüfung nach sechs Monaten in beiden Fällen. Seite 9

10 Einweisung Verfahren Einweisung: Die Ärztin oder der Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen und auch anzuhören (Rechtliches Gehör!). Das heisst, die betroffene Person muss über die Gründe der Unterbringung in verständlicher Weise informiert werden und dazu Stellung nehmen können, soweit sie dazu in der Lage ist. Die Verfügung bezgl. FU ist wenn möglich auch einer nahestehenden Person auszuhändigen (es sei denn, der Patient spricht sich explizit dagegen aus). Seite 10

11 Einweisung Verfahren Einweisung Verfahren mit zwei «Instanzen»; doppelte Kontrolle (Keine Einweisung in die eigene Klinik!) «1. Instanz» «2. Instanz» Amtsarzt (FG) Anordnung FU Arzt PKF (Entscheid über Aufnahme / Freiwilligenschein) Seite 11

12 Einweisung Verfahren Einweisung Realität: Oftmals werden Patienten, insbesondere im Bereich Art. 380 ZGB (Gerontopsychiatrie), in die Klinik gebracht, ohne dass zuvor eine FU durch einen Amtsarzt angeordnet wurde. Der Amtsarzt wird (kurzfristig) durch die Klinik aufgeboten; Klinik rechnet 42-Tagesfrist (sechswöchige Frist) ab Eintritt. Seite 12

13 Einweisung Zurückbehaltung einer freiwillig eingetretenen Person (Art. 427 ZGB) Ist eine Person freiwillig in eine Psychiatrische Klinik eingetreten, so kann sie für max. 72 h zurückbehalten werden, wenn Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Innert diesen 72 h muss eine FU durch einen Amtsarzt oder durch das Familiengericht angeordnet werden. Sinn und Zweck: Niemand soll davon abgehalten werden, in einer psychiatrischen Klinik Hilfe zu suchen. Nach 72 h soll spätestens eine «2. Instanz» unabhängig überprüfen (vgl. vorher) Verfahren : wird einen Amtsarzt, nicht Familiengericht, beiziehen Seite 13

14 Aufenthalt A. Behandlungsplan Art. 433 Abs. 1 ZGB Für jeden FU-Patient muss von Gesetzes wegen ein Behandlungsplan erstellt werden. Der Behandlungsplan muss dem Patienten zur Zustimmung (Unterschrift) unterbreitet werden. Willigt der Patient nicht ein, so ist eine Behandlung nur unter den strengen Voraussetzungen einer medizinischen Behandlung gegen den Willen möglich. Sinn und Zweck Patient soll absehen können, was für Medikamente er erhält, insbesondere, welche Medikamente bei einer allfälligen Zwangsmedikation verabreicht werden, und was für Nebenwirkungen diese haben können. Seite 14

15 A. Behandlungsplan Art. 433 ZGB «Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauenspersonen, einen schriftlichen Behandlungsplan» Verfahren : Es gibt keine verfahrensrechtliche Bestimmungen, wann ein Behandlungsplan erstellt werden muss (am Wochenende kann z.b. kein Behandlungsplan erstellt werden [Klinikbetrieb]) PKF, sobald der / die Fallführende die sog. «Gemeinsame» am ersten Werktag durchführen kann. Seite 15

16 B. Vertrauensperson Die Vertrauensperson bei FU (Art. 432 ZGB) Die Vertrauensperson soll die betroffene Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gegenüber den Behörden und der Einrichtung unterstützen. Die Vertrauensperson soll den Kontakt zur Gesellschaft ausserhalb der Einrichtung sicherstellen und der Vereinsamung entgegenwirken. Seite 16

17 Vertrauensperson Grundsätzlich ist die Vertrauensperson zwingend durch die Klinik beizuziehen bei: Erstellung des Behandlungsplans Rechtliches Gehör bei Zwangsmassnahmen (Einschränkung Bewegung; Medikation) Nachbetreuung (Vereinbarung, Anordnung) Die entsprechenden Entscheide sind auch / oder an die sog. nahestehenden Personen zuzustellen. Zustellung erfolgt durch das FU-Sekretariat. Seite 17

18 Vertrauensperson Verfahren Der Patient wird grundsätzlich bei Eintritt mittels Formular darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Vertrauensperson beiziehen kann. Ist ein Patient erst nach Abklingen der Symptome in der Lage zu entscheiden (z.b. Delir), so muss er zu diesem Zeitpunkt auf sein Recht hingewiesen werden. Mehrere Vertrauenspersonen oder Mitpatienten werden als Vertrauensperson akzeptiert. Sind diese für die Behandlung des Patienten hinderlich, wird durch die Juristen ein Entscheid der KESB beantrag. Mitarbeitenden der wird empfohlen, nicht für Patienten als Vertrauensperson zu fungieren. Keine sehr hohe Anforderungen an die Urteilsfähigkeit betreffend Bestimmen einer Vertrauensperson Seite 18

19 Fall aus der Praxis (Zwangsmedikation) Patient Mario befindet sich seit längerer Zeit in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden. Im Rahmen seines Klinikaufenthaltes nimmt er seine Medikamente ohne Probleme in Tablettenform ein. Der behandelnden Oberärztin S. ist aber bekannt, dass Mario ausserhalb des Klinikalltags regelmässig die Medikamente absetzt und möchte daher auf eine Depotmedikation umstellen. Mario weigert sich, dass ihm das Medikament gespritzt wird. Oberärztin S. ordnet eine Medikation gegen den Willen von Mario an. Dieser ist der Ansicht, dass das Vorgehen von Oberärztin S. nicht verhältnismässig sei. Was kann Mario unternehmen und was sollte Oberärztin S. bedenken? Seite 19

20 Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Einschränkung der Bewegungsfreiheit Im Bereich FU (Psychiatrie) Formeller Entscheid notwendig Anordnung durch Kaderarzt Betroffene Person muss bez. Anordnung und Umsetzung der Bewegungseinschränkung nicht urteilsunfähig sein. Protokollierung der Massnahmen Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich (vgl. Beispiel Entscheid ) Im Bereich Wohn- und Pflegeeinrichtung: Betroffene Person muss bez. Anordnung und Umsetzung der Bewegungseinschränkung urteilsunfähig sein. Kein formeller Entscheid notwendig (wenn keine FU) Anordnung durch Kaderperson primär aus pflegerischem Bereich Protokollierung der Massnahmen Information über die Massnahmen an die bei medizinischen Massnahmen berechtigte Person Aufsicht der Pflegeeinrichtungen Jederzeit kann die KESB angerufen werden; KESB kann Massnahme abändern Erst gegen einen allfälligen Entscheid der KESB ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich November 14 Seite 20

21 1. Aufenthalt mit FU ohne Beschwerde beim Verwaltungsgericht; nach sechs Wochen Bestätigung der FU durch Familiengericht nach sechs Wochen Bestätigung durch das Familiengericht nach sechs Monaten Überprüfung durch Familiengericht Einweisung durch Amtsarzt 2. Aufenthalt mit Beschwerde gegen FU beim Verwaltungsgericht Beschwerde (z.b. nach einer Woche) beim Verwaltungsgericht wird abgewiesen nach sechs Monaten Überprüfung Keine Bestätigung durch ein Familiengericht notwendig durch Familiengericht Einweisung durch Amtsarzt November 14 Seite 21

22 Nachbetreuung Das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) hat das Ziel, dass die sog. Drehtürpsychiatrie verringert wird. Daher verpflichtet das KESR, dass bei Patienten, die mittels Fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die Klinik eingewiesen wurden und eine Rückfallgefahr besteht, eine Nachbetreuung vorzusehen ist: Entweder muss mit dem Patienten eine Nachbetreuungsvereinbarung getroffen oder es muss eine Nachbetreuung gegen den Willen des Patienten angeordnet werden. Seite 22

23 Nachbetreuungsvereinbarung Es handelt sich um eine schriftliche Vereinbarung. Der Patient verpflichtet sich mit seiner Unterschrift (Versprechen des Patienten), die Nachbetreuung einzuhalten. Hält sich der Patient nicht an die Nachbetreuungsvereinbarung, so kann diese nicht vollstreckt werden: der Nachbetreuer (Durchführungsstelle) ist nicht verpflichtet, Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Familiengericht) zu erstatten. eine polizeiliche Zuführung (Familiengericht) kann nicht angeordnet werden. besteht Handlungsbedarf, kann die Durchführungsstelle Antrag auf ambulante Massnahmen stellen (dabei kann wichtige Zeit verloren gehen). Seite 23

24 Anordnung einer Nachbetreuung gegen den Willen des Patienten Die Nachbetreuung wird durch einen einseitigen (hoheitlichen) Entscheid der gegen den Willen des Patienten angeordnet. Die Massnahmen können für max. sechs Monate angeordnet werden. Die Anordnung einer Nachbetreuung gegen den Willen des Patienten muss verhältnismässig sein; d.h. geeignet und erforderlich sein, damit eine erneute Einweisung mittels FU sich vermeiden lassen könnte. Zudem darf kein schwächeres Mittel ebenfalls zum Erfolg führen (ernst gemeinte Nachbetreuungsvereinbarung). Hält sich der Patient nicht an die Anordnung der Nachbetreuung, so kann diese vollstreckt werden: der Nachbetreuer (Durchführungsstelle; z.b. EPD) ist verpflichtet, Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Familiengericht) zu erstatten. eine polizeiliche Zuführung (Familiengericht) kann angeordnet werden. Die Anwendung von körperlichem Zwang (Zwangsmedikation) ist nicht zulässig (aber auf FU aufmerksam machen). Seite 24

25 Wann ist eine Nachbetreuung gegen den Willen des Patienten anzuordnen? beim Patienten die Behandlungscompliance und/oder Krankheitseinsicht fehlen (eine Medikamenten-Non-Compliance besteht) und/oder: der Patient nur vordergründig kooperativ ist (d.h. er unterschreibt eine Nachbetreuungsvereinbarung nur pro forma, damit er aus der Klinik austreten kann) oder: aus dem bisherigen Krankheitsverlauf entnommen werden kann, dass der Patient eine Nachbetreuungsvereinbarung nicht einhalten wird, oder: der Patient sich weigert, eine Nachbetreuungsvereinbarung zu vereinbaren Seite 25

26 Rechtsmittel gegen eine Anordnung einer Nachbetreuung Beschwerde an das Verwaltungsgericht (zehn Tage nach Erhalt des Entscheids). Nachbetreuer muss Meldung erstatten, wenn die Nachbetreuung nicht das Ziel erreicht bzw. sich die betroffene Person nicht daran hält. Die betroffene Person wie auch der Nachbetreuer kann jederzeit die Abänderung der Nachbetreuung beim Familiengericht beantragen. Seite 26

27 Wann kann eine Nachbetreuungsvereinbarung geschlossen werden? Überzeugung vorhanden ist, dass der Patient die Nachbetreuungsvereinbarung einhalten wird. der Patient die Nachbetreuungsvereinbarung unterschreibt (denn die Unterschrift des Patienten stellt ein verbindliches Versprechen des Patienten dar, die Nachbetreuung einzuhalten) falls der Patient die Nachbetreuungsvereinbarung nicht unterzeichnet, muss eine Nachbetreuung angeordnet werden. Seite 27

28 Verfahren Nachbetreuung Allgemeine Anforderungen bei jeder Nachbetreuungsvereinbarung / Anordnung Nachbetreuung: der erste Termin beim Nachbetreuer (Arzt, Psychiatriespitex, usw.) muss verbindlich organisiert sein und auf dem Formular aufgeführt werden. D.h. Verteiler des Kurzaustrittsberichts stimmt mit Nachbetreuern auf dem Formular überein. in Fällen bei denen Kontinuität speziell wichtig ist, muss die fallführende Person mit dem nachbehandelnden Arzt etc. Rücksprache nehmen. Kurz-Austrittsberichte müssen am Tag der Entlassung erstellt werden und dem Nachbetreuer zugesendet werden; definitive Austrittsberichte müssen innerhalb von 14 Tagen dem Nachbetreuer zugesendet werden. Seite 28

29 Berührungspunkte mit den Beiständen der Patienten 1. Kostenübernahme durch Krankenkassen 2. Verlegung / Anschlusslösungen Seite 29

30 1. Problematik Kostenübernahme Krankenkasse 67r * Kosten * 1 Die Kosten einer fürsorgerischen Unterbringung, der stationären oder ambulanten Behandlung sowie der Nachbetreuung gehen zu Lasten der betroffenen Person. * 2 Subsidiär werden die Kosten gemäss der Gesetzgebung über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention von der Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person getragen. Vertrauensarzt der Krankenkassen / Krankenkassen entscheiden nach gewisser Zeit, dass der Aufenthalt z.b. des FU-Patienten in der nur noch sozial, nicht mehr medizinisch indiziert ist. 1. Einsprachefähige Verfügung 2. Einsprache bei der Krankenkasse 3. Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht, Juristen und Patientenadministration unterstützen, wenn möglich November 14 Seite 30

31 2. Verlegung / Anschlusslösung Innert der 6-Wochenfrist kann die PKF selber mittels Verlegungsentscheid verlegen, die gesamte Dauer der Unterbringung darf sodann nicht die sechs Wochen überschreiten. Nach Bestätigung der FU durch das Familiengericht hat die ärztliche Unterbringung geendet, somit ist ein Verlegungsentscheid des Familiengerichts notwendig. Beim Versuch Anschlusslösungen zu finden, sind oftmals zahlreiche Stellen auf Seite der aber auch externe Stellen involviert, was von der Koordination schwierig werden kann. Beistände Sozialdienste Gemeinde Familiengericht Oberarzt Sozialdienst (Patientenadministration) Seite 31

32 Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Vorliegen zweier parallelen FU-Entscheide (z.b. bei Suchtpatienten) FU zwei FU parallel FU PKF FU PKF Einweisung in die PKF Krise, FU durch Arzt in PKF Bestätigung FU nach 6 Wochen in die PKF Bestätigung FU nach sechs Wochen in die PKF Verlegungsentscheid in eine andere Einrichtung Zurückverlegung durch PKF November 14 Seite 32

33 November 14 Seite 33

34 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! November 14 Seite 34

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