Herausforderungen und Kontroversen in der Psychiatrie

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1 Herausforderungen und Kontroversen in der Psychiatrie Fürsorgerische Unterbringung: quo vadis? Kolloquium vom 20. Oktober 2017 Institut Sozialarbeit und Recht Beat Reichlin, Rechtsanwalt Stellv. Institutsleiter und Dozent, stellv. Generalsekretär KOKES Agenda - Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES)? - Wie war es im Kanton Zürich? 1966: Einweisung, Rechtsschutz, Entlassung 1986: Einweisung, Rechtsschutz, Entlassung 2006: Einweisung, Rechtsschutz, Entlassung - Wie ist es heute? - Welche Entwicklungen zeichnen sich ab? Folie 2 / 20. Oktober 2017 Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 1

2 Wer und was ist die KOKES? Die Konferenz für Kindes und Erwachsenenschutz KOKES ist ein Verbindungsorgan zwischen den kantonalen Aufsichtsbehörden im zivilrechtlichen Kindes- und Erwachsenenschutz. Sie ist eine kantonale Direktorenkonferenz. Die KOKES bezweckt: die Behandlung und Koordination von Fragen des zivilrechtlichen Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie damit verwandter Fragen; die Förderung der Zusammenarbeit unter den Kantonen und mit dem Bund auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindes- und Erwachsenenschutzes; die Information und Dokumentation der Mitglieder; die Aus-, Fort- und Weiterbildung von im zivilrechtlichen Kindesund Erwachsenenschutz tätiger Personen. 3 Direktorenkonferenzen (Auswahl) - Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK) - Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) - Konferenz Kantonaler Energiedirektoren (EnDK) - Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und -direktoren (FDK) - Konferenz für Wald, Wildtiere und Landschaft (KWL) - Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren (GDK) - Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) - Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr (RK MZF) - Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) - Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) - Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) - Konferenz Kantonaler Landwirtschaftsdirektoren (LDK) 4 Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 2

3 Was macht die KOKES? Fachtagungen Herausgeberin Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz (ZKE) Publikationen Empfehlungen Konzepte Statistik Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Zweckbestimmung 5 Hauptakteure im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Rechtsmittelinstanz Aufsicht Massnahmen: anordnen/abändern/ aufheben Beistand: einsetzen/ entlassen Beaufsichtigung Weitere Aufgaben (ungebunden von Massnahmen) Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Finanzierung der Massnahmen (je nach Gemeinden Finanzierungsmodell) Beiträge bei Abklärung Christoph Häfeli in AJP 2014 S ff., Darstellung ergänzt durch Beat Reichlin (öffentliche Sozial-) Dienste Organisatorische, administrative und personelle Leitung Beistandspersonen Beiständin /Beistand Führung der (Kindesschutz-)Massnahmen Berichterstattung / Rechenschaftsablage Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 3

4 Organisationsform der KESB Kantonales oder regionales Gericht Kantonale Verwaltungsfachbehörde Kommunale oder regionale Verwaltungsfachbehörde 7 Agenda - Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES)? - Wie war es im Kanton Zürich? 1966: Einweisung, Rechtsschutz, Entlassung 1986: Einweisung, Rechtsschutz, Entlassung 2006: Einweisung, Rechtsschutz, Entlassung - Wie ist es heute im Kanton Zürich? - Welche Entwicklungen zeichnen sich ab? Folie 8 / 20. Oktober 2017 Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 4

5 1966 «Miranda Warning USA» Folie 9 / 20. Oktober : Einweisung im Kanton Zürich Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November Ziff. 2 Gesundheitsgesetz Folie 10 / 20. Oktober 2017 Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 5

6 1966: Einweisung im Kanton Zürich Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November Ärztliche Einweisung Folie 11 / 20. Oktober : Einweisung im Kanton Zürich Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November Ärztliche Einweisung Folie 12 / 20. Oktober 2017 Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 6

7 1966: Einweisung im Kanton Zürich Behördliches Einweisungsrecht ( 46 Gesundheitsgesetz i.v.m. 5 Verordnung über die kantonalen Heilanstalten Burghölzli und Rheinau) Folie 13 / 20. Oktober 2017 Folie 14 / 20. Oktober 2017 Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 7

8 1966: Rechtsschutz Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962 «Meldepflicht» Folie 15 / 20. Oktober : Rechtsschutz Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962: Rekurskommission bei ärztlich eingewiesenen Personen Folie 16 / 20. Oktober 2017 Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 8

9 1966: Rechtsschutz Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962: Rechtsmittel der behördlichen Einweisung: Folie 17 / 20. Oktober : Besonderheit Gesetz über das Gesundheitswesen vom 4. November 1962: Die Verordnung über die kantonale Familienpflege vom 15. September 1960 wurde mit Beschluss des Regierungsrates vom 6. Oktober 2010 aufgehoben. Folie 18 / 20. Oktober 2017 Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 9

10 Kantonale Regelung - Ärztliche Einweisung und behördliche Einweisungen - Die ärztliche Einweisung bedarf der Mitwirkung (Aufnahmegesuch) einer nahestehenden Person - Verschiedene Behörden sind befugt, Personen einzuweisen - Die Einweisungsvoraussetzungen sind bei entsprechenden Einweiser aufgeführt - Unterschiedlicher Rechtsschutz nach Einweiser - Keine Befristung - Institut der Familienpflege als Anschlusslösung Folie 19 / 20. Oktober Revision Eherecht 1988 Folie 20 / 20. Oktober 2017 Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 10

11 1986: Einweisung Art. 397a ZGB 1 Eine mündige oder entmündigte Person darf wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunksucht, anderen Suchterkrankungen oder schwerer Verwahrlosung in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. 2 Dabei ist auch die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für ihre Umgebung bedeutet.. Folie 21 / 20. Oktober Einweisung Art. 397b ZGB 1 Zuständig für den Entscheid ist eine vormundschaftliche Behörde am Wohnsitz oder, wenn Gefahr im Verzuge liegt, eine vormundschaftliche Behörde am Aufenthaltsort der betroffenen Person. 2 Für die Fälle, in denen Gefahr im Verzuge liegt oder die Person psychisch krank ist, können die Kantone diese Zuständigkeit ausserdem andern geeigneten Stellen einräumen. Folie 22 / 20. Oktober 2017 Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 11

12 1986 Einweisung Kanton Zürich Einführungsgesetz ZGB des Kantons Zürich Folie 23 / 20. Oktober : Rechtsschutz Art. 397d ZGB 1 Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann gegen den Entscheid innert zehn Tagen nach der Mitteilung schriftlich das Gericht anrufen. 2 Dieses Recht besteht auch bei Abweisung eines Entlassungsgesuches. Folie 24 / 20. Oktober 2017 Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 12

13 1986: Rechtsschutz Art. 397e ZGB Das Verfahren wird durch das kantonale Recht geordnet mit folgenden Vorbehalten: 1. Bei jedem Entscheid muss die betroffene Person über die Gründe der Anordnung unterrichtet und schriftlich darauf aufmerksam gemacht werden, dass sie das Gericht anrufen kann. 2. Jeder, der in eine Anstalt eintritt, muss sofort schriftlich darüber unterrichtet werden, dass er bei Zurückbehaltung oder bei Abweisung eines Entlassungsgesuches das Gericht anrufen kann. 3. Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung ist unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten. 4. Die Stelle, welche die Einweisung angeordnet hat, oder das Gericht kann dem Begehren um gerichtliche Beurteilung aufschiebende Wirkung erteilen. 5. Bei psychisch Kranken darf nur unter Beizug von Sachverständigen entschieden werden; ist dies in einem gerichtlichen Verfahren bereits einmal erfolgt, so können obere Gerichte darauf verzichten. Folie 25 / 20. Oktober : Rechtsschutz Art. 397f ZGB 1 Das Gericht entscheidet in einem einfachen und raschen Verfahren. 2 Es bestellt der betroffenen Person wenn nötig einen Rechtsbeistand. 3 Das Gericht erster Instanz muss diese Person mündlich einvernehmen. Folie 26 / 20. Oktober 2017 Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 13

14 1986: Rechtsschutz Einführungsgesetz ZGB des Kantons Zürich 117a Einweisung Vormundschaftsbehörde 117c ärztliche Einweisung 117d Unterbringung und Entlassung durch die Vormundschaftsbehörde 117e Entscheid der Anstaltsleitung über die Entlassung 117f Zurückbehaltungsentscheid durch den ärztlichen Leiter 117h Rückverlegung aus kantonaler Familienpflege Folie 27 / 20. Oktober : Entlassung Art. 397a ZGB 3 Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald ihr Zustand es erlaubt. Art. 397b ZGB 3 Hat eine vormundschaftliche Behörde die Unterbringung oder Zurückbehaltung angeordnet, so befindet sie auch über die Entlassung; in den andern Fällen entscheidet darüber die Anstalt. Folie 28 / 20. Oktober 2017 Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 14

15 Voraussetzungen sind schweizweit geregelt - (1974 Ratifizierung EMRK der Schweiz, ab 1981 Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung) - Beschränkung des Einweiser-Kreises - Keine behördliche Einweisung ohne Beizug eines Arztes (im Kanton Zürich) - Vereinheitlichung des Rechtsschutzes und minimale Verfahrensgarantien - Verfahren unterliegt weiterhin kantonalen Recht - Gerichtsinstanz: interdisziplinäre Zusammensetzung - Rolle des Sachverständigen (Einführung durch Bundesrecht) Folie 29 / 20. Oktober Februar Januar 2007 Folie 30 / 20. Oktober 2017 Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 15

16 2006: Einweisung - Gleichen Grundlagen im ZGB - Identische Einweiser Folie 31 / 20. Oktober : Rechtsschutz Revision EG ZGB Kanton Zürich 1995: Folie 32 / 20. Oktober 2017 Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 16

17 2006: Rechtsschutz Revision EG ZGB Kanton Zürich 1995: Folie 33 / 20. Oktober : Rechtsschutz Revision EG ZGB Kanton Zürich 1995: Folie 34 / 20. Oktober 2017 Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 17

18 2006: Rechtsschutz Revision EG ZGB Kanton Zürich 1995: Folie 35 / 20. Oktober : Rechtsschutz Einführung des Patientinnen und Patientengesetzes des Kantons Zürich 2004 (in Kraft seit 1. Jan. 2005) - Behandlungsverhältnis im Allgemeinen - Besondere Umstände - Zwangsbehandlungen Folie 36 / 20. Oktober 2017 Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 18

19 Ausbau des Rechtsschutzes - Im kantonalen Recht: Einführung des Rechts auf Beizug einer «Vertrauens-/Beistandsperson» - Meldepflicht, nach Aufenthalt länger als 6 Monate - Periodische Überprüfung der Aufsichtsbehörde (?) - Regelung der Zwangsbehandlung auf Gesetzesstufe inkl. Rechtsmittelverfahren - Gerichtliche Beurteilung: Einzelrichter Folie 37 / 20. Oktober 2017 Agenda - Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES)? - Wie war es im Kanton Zürich? 1966: Einweisung, Rechtsschutz, Entlassung 1986: Einweisung, Rechtsschutz, Entlassung 2006: Einweisung, Rechtsschutz, Entlassung - Wie ist es heute im Kanton Zürich? - Welche Entwicklungen zeichnen sich ab? Folie 38 / 20. Oktober 2017 Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 19

20 FU-Verfahren: Umsetzung im Kanton ZH Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener Art. 427 ZGB Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung Art. 426 ZGB Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung nach ärztlicher Einweisung vor Ablauf von 6 Wochen Periodische Überprüfung Art. 431 ZGB ärztlich Unterbringungs -entscheid* Unterbringungs -entscheid behördlich Unterbringungs -entscheid Unterbringungs -entscheid Unterbringungs -entscheid Unterbringungs -entscheid *Fachärztin / Facharzt Folie 39 / 20. Oktober 2017 «Fürsorgerische Unterbringung» Bewegungseinschränkende Massnahmen von Urteilsunfähigen in Wohn- und Pflegeheimen (Art. 383 ZGB) Ambulante Massnahmen (Art. 437 ZGB) Fürsorgerische Unterbringung im engeren Sinne (Art. 426 ff. ZGB) Behandlung ohne Zustimmung (Art. 434 ZGB) Bewegungseinschränkende Massnahmen (Art. 438 ZGB) Folie 40 / 20. Oktober 2017 Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 20

21 Heute - Keine Einweisung durch die KESB ohne Gutachten einer sachverständigen Person bei einer psychischen Störung ( 54 EG KESR) - Befristung der ärztlichen Einweisung (Art. 429 Abs. 2 ZGB) - Verfahrensregelung der ärztlichen Einweisung (Art. 430 ZGB) - Einführung der Vertrauensperson und ihre Rechte (Art. 432 ZGB) - Regelungen zum Behandlungsplan (Art. 433 ZGB) - Urteilsunfähigkeit bei einer Behandlung eine psychischen Störung ohne Zustimmung (Art. 434 ZGB) - Keine gesetzlichen Vertretungsrechte im Rahmen einer Behandlung einer psychischen Störung in einer psychiatrischen Klinik (Art. 380 ZGB) - Einführung der Thematik Nachbetreuung (Art. 437 ZGB) - Entlassungsvoraussetzungen: sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB) Folie 41 / 20. Oktober 2017 Agenda - Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES)? - Was war im Kanton Zürich? 1966: Einweisung, Rechtsschutz, Entlassung 1986: Einweisung, Rechtsschutz, Entlassung 2006: Einweisung, Rechtsschutz, Entlassung - Wie ist es heute im Kanton Zürich? - Welche Entwicklungen zeichnen sich ab? Folie 42 / 20. Oktober 2017 Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 21

22 Entwicklungen (1): International International: In Erarbeitung eines Zusatzprotokolls betreffend Schutz der Menschenrechte und der Würde der Menschen mit psychischen Störungen in Bezug auf unfreiwillige Platzierung und unfreiwillige Behandlung (Ausschuss Bioethik des Europarates) Ausweitung der Grundsätze (keine Beschränkung auf psychiatrische Kliniken) Voraussetzung Urteilsunfähigkeit Einweiser Wegfall Betreuungsaspekt? Ambulante Angebote Folie 43 / 20. Oktober 2017 Entwicklungen (2): National Schutz vor gefährlichen Verhalten: «Verwahrung» Verbrechensbekämpfung im Vorfeld einer Rechtsverletzung Zivilrechtliche Zwangsmassnahme: fürsorgerische Unterbringung Strafprozessuale Zwangsmassnahme: Ausführungsgefahr Folie 44 / 20. Oktober 2017 Zweigleisiges System BGE 138 III 593: Unterbringung wegen hoher Fremdgefährdung; nicht im Interesse der betroffenen Person, ohne psychiatrische Behandlung dem Schicksal überlassen. Problematische Entwicklung: Frage nach der Anlasstat und der geeigneten Einrichtung Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 22

23 Entwicklungen (3): Dilemma? «Die Rücksicht auf das Wohl des Schwachen hängt aufs Engste zusammen mit der Respektierung der Menschenwürde Die Menschenwürde hat ein Doppelgesicht: Sie wird verletzt, wenn über den Menschen wie über eine Sache verfügt wird; sie wird aber auch verletzt, wenn dem Menschen in seinen grundlegendsten Bedürfnissen Hilfe versagt wird.» Christoph Häfeli, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl., 2013, S. 1 (Auszug aus dem Bericht der Expertengruppe S. 38 f.) Folie 45 / 20. Oktober 2017 Herzlichen Dank Folie 46 / 20. Oktober 2017 Beat Reichlin, Hochschule Luzern Soziale Arbeit 23

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