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1 Luzerner Tagung zum Kindes- und Erwachsenenschutz Standortbestimmung Kindesund Erwachsenenschutz 27. April 2016 Powerpoint-Präsentation Standortbestimmung Kindes- und Erwachsenenschutz aus der Sicht der KESB und des Verfahrens zweier Städte Luca Maranta Juristisches Sekretariat KESB Basel-Stadt Beat Reichlin Adjunkt KESB Zürich beide Hochschule Luzern Soziale Arbeit Die Unterlagen finden Sie auch unter:

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3 Luzerner Tagung zum Kindes- und Erwachsenenschutz vom 27. April 2016 Standortbestimmung Kindes- und Erwachsenenschutz aus Sicht der KESB und des Verfahrens zweier Städte Luca Maranta, Advokat, Juristisches Sekretariat KESB Basel-Stadt Beat Reichlin, Rechtsanwalt, Adjunkt KESB Stadt Zürich Agenda Standortbestimmung: overfahren im engeren Sinne okesb und elterliche Konflikte overfahren periodische Überprüfung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung

4 Agenda Standortbestimmung: Verfahren im engeren Sinne okesb und elterliche Konflikte overfahren periodische Überprüfung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung Geschäftslast

5 Verfahrensablauf Ordentlicher Verfahrensablauf Einleitung Eröffnung Abklärung Anhörung Entscheid Mitteilung Verfahrensinstruktion 49 EG KESR Kindesschutz i.d.r. extern Erwachsenenschutz i.d.r. intern 51 EG KESR 59 EG KESR Vorsorgliche Massnahmen Bei Gefahr in Verzug Art. 445 ZGB Kammer Ausfertigung / Versand Verfahrensablauf Verfahrensablauf fürsorgerische Unterbringung Einleitung Eröffnung Abklärung Anhörung Entscheid Mitteilung Verfahrensleitende Abteilung 54 EG KESR Art. 447 Abs. 2 ZGB 59 EG KESR Gutachter extern Ausfertigung / Versand

6 Verfahrensablauf Erkenntnisse / Erfahrungen: Abteilungssystem hat sich bewährt; Geschäftslast ist markant gestiegen; Zusatzorganisation FU neben der bisherigen Verfahrensorganisationen hat sich eingespielt und bewährt; Gefäss zur Implementierung des Aspektes der Interdisziplinarität zu Beginn des Verfahrens muss geschaffen werden. Verfahrensabläufe KESB Basel-Stadt Widerstreitende Interessen: Niederschwelliges Verfahren vs. ausgebaute Schutzmechanismen Konsequenz: Zwei Verfahrensabläufe Ausgebauter Ablauf Vereinfachter Ablauf («Regelverfahren») Wann kommt der ausgebaute Ablauf zum Zug (vgl. 3 Abs. 2 KESG BS)? Erheblicher Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person(en) Fürsorgerische Unterbringung, inkl. ambulante Massnahmen und Nachbetreuung; Beistandschaft des ESR mit einer erheblichen Beschränkung der Handlungsfähigkeit gegen den Willen der betroffenen Person; Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts; Entzug der elterlichen Sorge von Amtes wegen Antrag von Personen, welche gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert sind Anordnung der Vorsitzenden der Spruchkammern

7 KESB Basel-Stadt: Vereinfachter Ablauf (Modell) Entscheid über Verfahrenseröffnung durch die Vorsitzende der Spruchkammer Abklärung und Anhörung der betroffenen Person(en) durch die Fachmitarbeitenden der internen Abklärungsteams (bei Kindern: regelmässig Delegation der Abklärung an den Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt) Verfassen eines Entscheidentwurfes durch die Fachmitarbeitenden der Abklärungsteams bzw. Empfehlung der Verfahrenseinstellung zu Handen der Spruchkammer Entscheidfindung durch die Spruchkammer (2 Spruchkammern) Grundsatz: Keine Anhörung der betroffenen Person(en) durch die Spruchkammer KESB Basel-Stadt: Ausgebauter Ablauf (Modell) Entscheid über Verfahrenseröffnung durch die Vorsitzende der Spruchkammer Abklärung durch die Fachmitarbeitenden der internen Abklärungsteams (bei Kindern: regelmässig Delegation der Abklärung an den Kinder- und Jugenddienst Basel-Stadt) Empfehlung einer bestimmten Massnahme bzw. der Verfahrenseinstellung durch den/die Fachmitarbeitende/n zu Handen der Spruchkammer Mündliche Verhandlung sowie Kindesanhörung Praktisch relevante Ausnahmen: Anhörung der betroffenen Person ist nicht verhältnismässig (vgl. Art. 447 Abs. 1 ZGB) Entscheidfindung durch die Spruchkammer (2 Spruchkammern) Beizug so genannter «externer Mitglieder» (vgl. hierzu 1 Abs. 2 Satz 2 KESG BS) der Spruchkammer

8 Erkenntnisse/Erfahrungen Zweiteilung der Verfahrensabläufe unter Berücksichtigung der Interessen, welche bei der betroffenen Person auf dem Spiel stehen, bewährt sich Insbesondere auch: Akzeptanz von mündlichen Verhandlungen Verstärkte Unmittelbarkeit des Verfahrens bzw. Zusammentreffen der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung scheint zu einer höheren Akzeptanz der Entscheide beizutragen Behördenmitglieder mit einem tiefen Pensum ( nebenamtliche Tätigkeit ) nicht (nur) nachteilig Agenda Standortbestimmung: overfahren im engeren Sinne KESB und elterliche Konflikte overfahren periodische Überprüfung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung

9 KESB und elterliche Konflikte Die KESB: Keine Streitschlichtungsstelle! Die KESB: Eine Entscheidbehörde? Einsichten Die beste Lösung für elterliche Konflikte über Kinderbelange können regelmässig nur die zerstrittenen Eltern selber entwickeln, unter adäquatem Einbezug des Kindes Gemäss der Konzeption des Zivilgesetzbuches sind primär die Eltern/Inhaber der elterlichen Sorge für das Wohlergehen des Kindes verantwortlich (Art. 301 Abs. 1 ZGB) Folgerung für die KESB: Rückdelegation der elterlichen Verantwortung an die Adressaten Problempunkte: Unterstützungsangebote? Ausnahmen vom Grundsatz? Einigungsdruck? Weitere Herausforderungen mit Blick auf das Verfahren KESB und elterliche Konflikte Ablauf angeordnete Beratung (Modell) KESB ordnet rechtsverbindlich die angeordnete Beratung an, inkl. Beratungsdauer sowie Anhörungstermin bei der KESB im Nachgang an die Beratung Beratung durch spezialisierte Mitarbeitende der zuständigen Stelle Drei Monate, max. Verlängerung um weitere drei Monate Rückmeldung beratende Person Sofern Vereinbarung zu Stande gekommen ist: Zustellung der Vereinbarung durch die beratende Person; Absage des Anhörungstermins; Einstellung des Verfahrens Sofern Vereinbarung nicht zu Stande gekommen ist: Anhörung der betroffenen Person(en) sowie der beratenden Person; Entscheid der KESB

10 Elterliche Konflikte Einleitung Eröffnung Abklärung Anhörung Entscheid Mitteilung Haltung Kinderorientierte Gesprächsführung mit den Eltern; Eltern unterstützen, ihre Elternverantwortung wahrzunehmen; Im Zentrum steht das Kind mit seinem Recht und Bedürfnis auf regelmässigen Kontakt zu beiden Eltern; Möglichkeiten (je nach Einzelfall) Aufforderung zur Mediation; Kindesvertretung prüfen; Ermahnung / Weisung (z. B. angeordnete Beratung / Mediation); Beistandschaft; Begutachtung; Entscheid / Regelung. Elterliche Konflikte Einleitung Eröffnung Abklärung Anhörung Entscheid Mitteilung Herausforderungen Verfahrensdauer; vorsorgliche Massnahmen einsetzen; Möglichkeiten gewinnbringend einzelfallbezogen ausschöpfen; Dynamik und Emotionalität; geeignete Angebote / Stellen.

11 Agenda Standortbestimmung: overfahren im engeren Sinne okesb und elterliche Konflikte Verfahren periodische Überprüfung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung Periodische Überprüfung Einleitung Eröffnung Abklärung Anhörung Entscheid Mitteilung Erfahrungen / Erkenntnisse Wo ist die betroffene Person? Interne Fristenkontrolle ist gut implementiert; Geeignete Anschlusslösungen für Personen, die an einer schweren psychischen Störung leiden; Unterschiedliche Haltung der Rechtsmittelinstanzen betreffend örtliche Zuständigkeit im Rahmen der Beurteilung eines Entlassungsgesuches, sofern die Entlassungskompetenz an ärztliche Leitung der Einrichtung von der KESB delegiert wurde; Aufrechterhaltung der fürsorgerische Unterbringung von Personen in Wohn- und Pflegeheimen, die an einer sehr fortgeschrittenen Demenz leiden?

12 Periodische Überprüfung Art. 383 ZGB 1 Die Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme Sicherungsmassnahmen: Abschliessen von Türen Anbringen von Bettgittern und andere Schranken Angurten (damit Stürze vermieden werden) Schaffung eines geschlossenen Milieus (z. B. Ausgehverbot) Periodische FU-Überprüfung bei stark dementen Personen in Alters- und Pflegeheimen Sachverhalt: Frau Müller, welche stark dement ist, wurde gestützt auf eine fürsorgerische Unterbringung in einem Alters- und Pflegeheim, geschlossene Abteilung, untergebracht. Nun steht die periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an. Frau Müller leistet keinen tatsächlichen Widerstand gegen ihre Unterbringung. Sie äussert aber auf Nachfrage hin, nicht in der Einrichtung bleiben zu wollen. Diesbezüglich ist sie nicht urteilsfähig. Die Mitarbeitenden des Alters- und Pflegeheims teilen Ihnen mit, Frau Müller wirke im Heimalltag zufrieden. Fragestellung: Kann die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben und können damit die periodischen Überprüfungen beendet werden? Das Problem : Regelmässig sehr klare Fälle <-> aufwändige Verfahren

13 Periodische FU-Überprüfung bei stark dementen Personen in Alters- und Pflegeheimen Welche Kriterien sind für die Aufhebung/Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung massgebend? Strenger Massstab des EGMR (vgl. Stefan Stankov c. Bulgarien, Entscheid Nr /07 vom , 84 ff., insbesondere 87) Vgl. Art. 5 Ziff. 1 lit. e) EMRK: Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: e) rechtmässiger Freiheitsentzug bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern; Einer psychisch kranken Person ist die Bewegungsfreiheit unter anderem dann i.s.v. Art. 5 Ziff. 1 lit. e) EMRK entzogen, wenn die Betroffene in Bezug auf die Frage der Unterbringung nicht urteilsfähig ist und sie unter konstanter Kontrolle steht sowie nicht frei ist, die Institution ohne Zustimmung deren Mitarbeitenden zu verlassen Periodische FU-Überprüfung bei stark dementen Personen in Alters- und Pflegeheimen Welche Kriterien sind für die Aufhebung/Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung massgebend (Fortsetzung)? Uneinigkeit in der Rechtslehre (vgl. MICHEL, FamPra.ch 2015, 797 ff., 816 f.) Anknüpfen am mutmasslichen Willen der betroffenen Person (vgl. Praxisanleitung KOKES, N 10.5)? Probleme beim Festlegen des mutmasslichen Willens Zufälligkeiten Fazit

14 Unterlagen Literatur BANHOLZER KARIN/DIEHL, REGULA/HEIERLI, ANDREAS/KLEIN, ANNE/SCHWEIGHAUSER, JONAS, Angeordnete Beratung - ein neues Instrument zur Beilegung von strittigen Kinderbelangen vor Gericht, FamPra.ch 2012, 11 ff. BERTSCHI, NORA/MARANTA, LUCA, Kindes- und Erwachsenenschutz: das Basler Modell Organisation und Verfahren der KESB Basel-Stadt, FamPra.ch 2015, 832 ff. MICHEL, MARGOT, Von der administrativen Versorgung zur fürsorgerischen Unterbringung. Alles in Ordnung im neuen Recht?, FamPra.ch 2015, 797 ff. (Auszug) Entscheide EGMR, Stefan Stankov c. Bulgarien, Entscheid Nummer 25820/07 vom Materialien Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz des Kantons Basel-Stadt (KESG) vom 12. September 2012 (Auszug)

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