Das neue Erwachsenenschutzrecht

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1 Das neue Erwachsenenschutzrecht tritt am 01. Januar 2013 in Kraft Referat, gehalten am 08. August 2012 von Roland Bolliger, Notar, Bernstrasse Rothrist www. notariat-bolliger.ch

2 Ziele der Revision Ausbau des Selbstbestimmungsrechts mittels Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Einbezug nahe stehender Personen (Antrags-und Vertretungsrechte) Beistandschaft als einzige amtsgebundene Massnahme Schutz von Personen in stationären Einrichtungen Verbesserung des Rechtsschutzes bei der fürsorgerischen Unterbringung Professionalisierung des Erwachsenenschutzes mittels Fachbehörden Folie 2

3 Um was geht es: Die vom Parlament verabschiedete Aenderung des Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutzrecht) passt das seit 1912 nahezu unverändert gebliebene Vormundschaftsrecht den heutigen Verhältnissen und Anschauungen an. In Zukunft werden massgeschneiderte Massnahmen sicherstellen, dass nur soviel staatliche Betreuung erfolgt wie nötig ist. Das neue Erwachsenenschutzrecht will das Selbstbestimmungsrecht fördern und stellt dazu zwei neue Instrumente zur Verfügung. Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person ihre Betreuung und rechtliche Vertretung im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit regeln. Zudem kann sie mit einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt, oder eine Person bestimmen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit entscheidungsbefugt ist. Gesetzliche Vertretungsrecht berücksichtigen ferner das Bedürfnis der Angehörigen urteilsunfähiger Personen, ohne grosse Umstände bestimmte Entscheide treffen zu können. Folie 3

4 Das neue Erwachsenenschutzrecht ist ein Gesetz, das uns alle angeht. Gerade im Hinblick auf die demographische Entwicklung (Altersdemenz) und die breiten Möglichkeiten der Medizin können wir alle in eine Situation geraten, in welcher wir Kontakt mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden haben, so namentlich auch im Zusammenhang mit den neuen Instrumenten der Selbstbestimmung(Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung). Der Bund schreibt im neuen Recht vor, dass künftig eine interdisziplinäre Fachbehörde mit mindestens drei Mitgliedern die 64 Aufgaben aus dem neuen Recht erfüllen muss. Diese Fachbehörden werden im neuen Recht «Erwachsenenschutzbehörden" heissen. Folie 4

5 Thematik: Wer urteilsfähig ist, kann und soll selber über eine medizinische Behandlung entscheiden. Es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht, nämlich um den Schutz der physischen und seelischen Integrität. Ein Eingriff in diese Integrität ohne Zustimmung der betroffenen Person stellt eine Körperverletzung im Sinne des Strafrechts dar, vorbehalten sind natürlich Notfallmassnahmen zum Erhalt des Lebens oder der Gesundheit. Eine urteilsfähige Person kann nach dem neuen Recht für den Fall einer Urteilsunfähigkeit selber Vorkehrungen treffen, sei es durch das Verfassen einer Patientenverfügung, sei es durch die schriftliche Abfassung eines Vorsorgeauftrages. Es wird dann vermutet, dass der seinerzeit geäusserte Wille bezüglich erlaubter und abgelehnter medizinischen Behandlungen noch immer gilt. Folie 5

6 Eigene Vorsorge Das neue Recht basiert auf dem Grundsatz des Selbstbestimmungsrechts, was dem heutigen Menschenbild entspricht. Dementsprechend werden zwei neue Rechtsinstitute geschaffen: Der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung. Weil unsere durchschnittliche Lebenserwartung stetig ansteigt, entspricht es bereits heute einem grossen Bedürfnis, im Hinblick auf eine Erkrankung (z.b. Demenz) selbstbestimmt die erforderlichen Dispositionen zu treffen. Das neue Bundesrecht sieht deshalb vor, dass eine Person mittels Vorsorgeauftrag eine andere Person bestimmen kann, welche im Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit (z.b. infolge Demenz oder Unfall) die Personensorge und Vermögensverwaltung übernehmen oder sie im Rechtsverkehr vertreten kann. Folie 6

7 Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Inhalt Bestimmung einer natürlichen oder juristischen Person Auftrag zur Personensorge, Vermögenssorge, Vertretung im Rechtsverkehr Umschreibung der Aufgaben, Weisungen Allenfalls Ersatzverfügungen Form Eigenhändig (handschriftlich, datiert, unterzeichnet) oder öffentlich beurkundet Voraussetzung: Handlungsfähigkeit Jederzeitiger Widerruf in gleicher Form oder durch Vernichtung Hinweis Inkraftsetzung und Überwachung der Auftragsausführung durch die Erwachsenenschutzbehörde Folie 7

8 Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags Publizität Möglichkeit der Registrierung beim Zivilstandsamt (Existenz und Hinterlegungsort) Wirksamkeit und Annahme Erwachsenenschutzbehörde prüft Gültigkeit der Errichtung Voraussetzungen der Wirksamkeit (Urteilsunfähigkeit) Eignung der beauftragten Person Allfällige weitere EWS-Massnahmen Annahmeerklärung der beauftragten Person Legitimationsurkunde von ESB Bestätigung der Wirksamkeit des Vorsorgeauftrags. Folie 8

9 Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so trifft die Erwachsenenschutzbehörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahe stehenden Person die erforderlichen Massnahmen. Hinfall des Vorsorgeauftrages bei Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit Folie 9

10 Neu wird zudem das Institut der Patientenverfügung gesetzlich geregelt. Auch hier kann eine Person im Hinblick auf einen Krankheitsfall bestimmen, wie sie im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit behandelt werden will. Patientenverfügung (Art ZGB) Zielsetzung: Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts in medizinischen Belangen bei Verlust der Urteilsfähigkeit ( Patiententestament ) Voraussetzung: Urteilsfähigkeit Hinweis: Urteilsfähigkeit und Urteilsunfähigkeit sind relative Begriffe, d.h. sie sind im Hinblick auf ein konkretes Geschäft und auf einen bestimmten Zeitpunkt zu beurteilen Folie 10

11 Inhalt: Festlegung, welchen medizinischen Massnahmen im Falle der Urteilsunfähigkeit zugestimmt wird oder nicht Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin die medizinischen Massnahmen bespricht und in ihrem Namen entscheidet Weisungen an diese Person erlassen Möglichkeit von Ersatzverfügungen Form: schriftlich, datiert und unterzeichnet Publizität: Möglichkeit der Eintragung in der Versichertenkarte (Existenz und Hinterlegungsort) Folie 11

12 Wirksamkeit: Nach Verlust der Urteilsfähigkeit Befolgungspflicht der Ärzte/Ärztinnen, ausser bei Gesetzwidrigkeit oder Zweifeln am wahren Willen. Die Ärztin oder der Arzt muss also der Patientenverfügung entsprechen, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht. Nur Berücksichtigungspflicht bei psychischer Störung (nart.433abs.3) Schriftliche Begründungspflicht des ärztlichen Personals, wenn PV nicht entsprochen wird. Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde möglich Folie 12

13 Aufgaben der ESB: Keine Gültigkeitsprüfung durch ESB (wie bei Vorsorgeauftrag) Kontrolle erfolgt durch Medizinpersonal Überwachung und Einschreiten wie bei Vorsorgeauftrag auf Antrag einer nahestehenden Person Folie 13

14 Gesetzliche Massnahmen Einbezug nahe stehender Personen Antragsrechte (Art. 368 Abs. 1, Art. 373 Abs. 1, Art. 376 Abs. 2, Art. 381 Abs. 3, Art. 385 Abs. 1, Art. 390 Abs. 3, Art. 399 Abs. 2, Art. 401 Abs. 2, Art. 419, Art. 423 Abs. 2, Art. 426 Abs. 4, Art. 439 Abs. 1 ZGB Beschwerderecht (Art. 450 Abs. 2 ZGB) Vertretung durch Ehegatten oder eingetragene Partnerin oder eingetragenen Partner bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit (Art. 374 ff. ZGB Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Vereinfachung der Mandatsführung durch nahe stehende Person (Art. 420 ZGB) Folie 14

15 Vertretung der urteilsunfähigen Person bei medizinischen Massnahmen und Pflegehandlungen Viele Menschen mit Behinderung werden keine eigene Vorsorge treffen können. Das neue Erwachsenenschutzrecht legt für die ganze Schweiz fest, wer vertretungsberechtigt ist. Diese Personen sind nur dann zur Vertretung berechtigt, wenn sie tatsächlich eine enge Beziehung zur urteilsunfähigen Person haben. Wenn sich bei der Vertretung Probleme (z.b. Uneinigkeit unter Geschwistern) ergeben, kann die Erwachsenenschutzbehörde eingeschaltet werden. Diese entscheidet dann, wer die Vertretung übernimmt. Folie 15

16 Vertretungsrecht des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners einer urteilsunfähigen Person (gilt von Gesetzes wegen) Voraussetzung: gemeinsamer Haushalt oder regelmässiger und persönlicher Beistand Umfang des Vertretungsrechts: alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind; ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; Öffnen der Post. Für andere Rechtshandlungen: Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich. Folie 16

17 Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen (gilt von Gesetzes wegen) Die folgenden Personen sind der Reihe nach berechtigt, die urteilsunfähige Person zu vertreten und den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen die Zustimmung zu erteilen oder zu verweigern: 1. die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person 2. der Beistand oder die Beiständinmit einem Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen 3. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner 4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet; 5. die Nachkommen 6. die Eltern 7. die Geschwister Folie 17

18 Allgemeine Voraussetzung: gemeinsamer Haushalt oder regelmässiger und persönlicher Beistand. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will. Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Beistandschaft, wenn unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist oder die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. Folie 18

19 Schutz von Personen in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen Vertragspflicht (Art. 382 ZGB / Betreuungsvertrag) Regelung der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und Überprüfung durch die Erwachsenenschutzbehörde (Art. 383 ff. ZGB) Folie 19

20 Behördliche Massnahmen Einzelanordnung (Art. 392 ZGB) Vorkehr durch die Erwachsenenschutzbehörde Einzelauftrag Bezeichnung einer Stelle für Einblick und Auskunft Beistandschaft (Art. 390 ff. ZGB) Ersetzt die Beistandschaft, die Beiratschaftund die Vormundschaft nach bisherigem Recht 4 Grundtypen: Begleitbeistandschaft, Vertretungsbeistandschaft, Mitwirkungsbeistandschaft und Kombinationen davon sowie umfassende Beistandschaft Folie 20

21 Fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) Löst den fürsorgerischen Freiheitsentzug ab Nachbetreuung und ambulante Massnahmen nach kantonalem Recht (Art. 437 ZGB, 67k ff. EG ZGB, 67n ff. EG ZGB) Folie 21

22 Was bedeuten die Begriffe: Urteilsfähigkeit Urteilsfähig ist, wer vernunftsgemäss handeln kann (Art. 16 ZGB. Damit ist gemeint, dass eine Person die Tragweite und Konsequenzen ihres Handelns intellektuell verstehen kann. Zudem muss sie auch die Kraft und Fähigkeit haben, sich entsprechend zu verhalten. Ob jemand urteilsfähig ist, kann immer nur im Einzelfall, bezogen auf eine konkretes Situation oder einen konkreten Entscheid, bestimmt werden. Handlungsfähigkeit Wer handlungsfähig ist, hat die Fähigkeit, Rechte und Pflichten wahrzunehmen (Artikel 12 ZGB). Handlungsfähigkeit setzt voraus, dass jemand urteilsfähig und volljährig ist. Sie kann bei erwachsenen Personen mit einer Beistandschaft ganz oder teilweise eingeschränkt werden. Folie 22

23 Beistandschaft An die Stelle der heutigen standardisierten Massnahmetypen tritt neu die Beistandschaft, welche entsprechend dem individuellen Schutz- und Unterstützungsbedarf der betroffenen Person mit einer konkreten Umschreibung des Auftrages für die Personen-sorge, die Vermögenssorge und den Rechtsverkehr formuliert sein muss. Die Beistandschaft muss neu massgeschneidert auf die Bedürfnisse der Person zugeschnitten sein. Die (noch) vorhandenen Fähigkeiten der Person stehen bei der Errichtung eines individuellen Betreuungsportfolios im Zentrum. Ab gibt es nur noch eine Massnahme: die Beistandschaft. Diese wird individuell auf die Schutzbedürfnisse der Person angepasst. Dabei stehen verschiedene Stufen der Beistandschaft, die auch kombiniert werden können, zur Verfügung. Folie 23

24 Begleitbeistandschaft Diese wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird nicht eingeschränkt( Art. 393 ZGB) Mitwirkungsbeistandschaft Eine Mitwirkungsbeiratschaft wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands bedürfen. Die Handlungsfähigkeit der Person ist entsprechend eingeschränkt(art. 396 ZGB) Vertretungsbeistandschaft Diese wird errichtet, wenn die Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die Behörde kann die Handlungsfähigkeit entsprechend einschränken (Art. 394 ZGB). Diese Form kann auf die Vermögensverwaltung ausgeweitet werden. Folie 24

25 Umfassende Beistandschaft Eine umfassende Beistandschaft wird errichtet, wenn eine Person (namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit) besonders hilfsbedürftig ist. Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. Die Handlungsfähigkeit der Person entfällt von Gesetzes wegen (Art. 398 ZGB). Diese Form entspricht der heutigen Entmündigung und Anordnung einer Vormundschaft. Folie 25

26 Einschränkung der Bewegungsfreiheit in der Wohn-und Pflegeeinrichtung Voraussetzung: Die Institution darf die Bewegungsfreiheit einer urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein ungenügend erscheinen: Die Massnahme muss dazu dienen: Eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der Person oder Dritter abzuwenden, Eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen. Folie 26

27 Aufenthalt in Wohn- und Pflegeeinrichtungen 1. Schriftlicher Betreuungsvertrag zwingend, in dem Leistungen der Einrichtungen und Entgelt dafür festgelegt werden. 2. Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit nur soweit, als dies unerlässlich ist, um eine schwere Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden; eine schwere Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen. Jede Massnahme muss vorher mit der betroffenen Person besprochen werden. Folie 27

28 Dieser muss erklärt werden, was geschieht, warum die Massnahme angeordnet wird, wie lange sie dauert und wer sich während dieser Zeit um sie kümmert. Protokollierungspflicht und Information der nächsten Angehörigen Rechtsmittel 3. Freie Arztwahl, Pflicht zur Förderung von Kontakten gegen aussen. Benachrichtigung der Erwachsenenschutzbehörde, wenn sich niemand um eine urteilsunfähige Person kümmert. 4. Verpflichtung der Kantone zur Beaufsichtigung der Einrichtungen. Insbesondere unangemeldete Besuche durch Fachpersonen. Wie Aufsicht ausgeübt wird, bestimmen die Kantone. Folie 28

29 Behörden Erwachsenenschutzbehörde (Art. 440 ZGB) Fachbehörde mit mindestens 3 Mitgliedern Interdisziplinarität (primär Rechtswissenschaft, Psychologie und Sozialarbeit) Keine nach rein politischen Kriterien gewählten Laien- Behörden. Aufsichtsbehörde (Art. 441 ZGB) Gerichtliche Beschwerdeinstanz (Art. 450 ZGB) Die gerichtliche Beschwerdeinstanz kann auch als Aufsichtsbehörde eingesetzt werden Folie 29

30 Folie 30

31 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit Folie 31

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