Informationen zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
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- Timo Schubert
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1 Informationen zum neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht anlässlich des Treffens der Einwohnerämter vom in Rothenthurm Februar 2013 Annemarie Mächler 1
2 Übersicht» Organisation und Zuständigkeitsgebiete der beiden Ämter» Übergangsbestimmungen» Urteilsfähigkeit und Handlungsfähigkeit» Die Arten von Beistandschaften» Mitteilungspflicht» Ihre Fragen Januar
3 Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Innerschwyz Februar
4 Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Ausserschwyz Februar
5 Zuständigkeitsgebiete nach Behörde (KESB) und Amt (KESI/KESA) Wollerau Freienbach Lachen Wangen Tuggen Feusisberg Altendorf Galgenen Schübelbach Reichenburg Küssnacht Rothenthurm Sattel Steinerberg Alpthal Arth Steinen Einsiedeln Unteriberg Vorderthal Innerthal Ausserschwyz Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon Lauerz Schwyz Oberiberg Gersau Ingenbohl Illgau Innerschwyz Industriestrasse 7, 6440 Brunnen Morschach Riemenstalden Muotathal Februar
6 Zuständigkeitsgebiete nach Amtsbeistandschaft (Mandatsführung) Amtsbeistandschaft Höfe, Pfäffikon Wollerau Amtsbeistandschaft Mitte, Einsiedeln Rothenthurm Feusisberg Freienbach Einsiedeln Lachen Altendorf Wangen Galgenen Vorderthal Tuggen Schübelbach Reichenburg Amtsbeistandschaft March, Siebnen Küssnacht Amtsbeistandschaft 2, Goldau Sattel Steinerberg Arth Steinen Lauerz Schwyz Alpthal Oberiberg Unteriberg Innerthal Gersau Ingenbohl Illgau Morschach Riemenstalden Muotathal Amtsbeistandschaft 1, Brunnen Februar
7 Übergangsbestimmungen Art. 14 Schlusstitel ZGB:»Vormundschaften (inkl. Erstreckte elterliche Sorge werden automatisch zu umfassenden Beistandschaften»Die übrigen Massnahmen fallen spätestens nach drei Jahren nach dem Inkrafttreten ( ) dahin, sofern die KESB sie nicht in eine Massnahme des neuen Rechts überführt hat.»hängige Verfahren (auch Beschwerdeverfahren) werden ab dem 1. Januar 2013 durch die neu zuständigen Behörden (Gerichte) weitergeführt. Somit ist es möglich, dass bis Ende 2015 Massnahmen gemäss altem und neuem Recht bestehen. Februar
8 Handlungsfähigkeit (Art ZGB) 18. Lebensjahr zurück gelegt Volljährig nicht unter umfassender Beistandschaft Handlungsfähig Fähigkeit, durch seine Handlungen Rechte und Pflichten zu begründen Vermag vernunftgemäss zu handeln Urteilsfähig Beschränkt Handlungsfähig Februar
9 Urteilsfähigkeit Die Urteilsfähigkeit ist dann gegeben, wenn folgende Fähigkeiten kumulativ vorhanden sind:»erkenntnisfähigkeit: hierunter ist die Fähigkeit zu verstehen, die Aussenwelt zumindest in ihren Grundzügen richtig zu verstehen und sich ein adäquates Bild von der Realität zu verschaffen.»wertungsfähigkeit: dies meint die Fähigkeit zu rationaler Beurteilung und das Vermögen, sich über die Tragweite und die Opportunität der in Frage stehenden Handlung ein vernünftiges Urteil zu bilden.»willensbildungsfähigkeit: hierunter ist die Fähigkeit zu verstehen, auf Grund gewonnener Einsicht und eigener Motive einen nach aussen wirksamen Willen zu bilden und bei verschiedenen denkbaren Varianten eine Entscheidung zu treffen.»willenshandlungsfähigkeit: dies meint die Kraft, gemäss gewonnener Einsicht und eigenem Willen zu handeln, das heisst auch, über die Fähigkeit zu verfügen, dem Versuch einer fremden Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. nach einem Referat aus dem Jahr 2009 von Dr. med. Ingo A. Büschel, Oberarzt des psychiatrischen Dienstes, Regionalspital Emmental, 3400 Burgdorf Februar
10 Die Arten von Beistandschaften (1) Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB)»Mildeste und freiwillige Massnahme.»Die verbeiständete Person bleibt voll Handlungsfähig.»Der Beistand hat eine beratende Funktion. Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 und 395 ZGB)»Dient der Vertretung in einer bestimmten Angelegenheit oder zur Vermögensverwaltung.»Die betroffene Person bleibt handlungsfähig.»sie muss sich Handlungen des Beistandes anrechnen lassen.»die Handlungsfähigkeit kann eingeschränkt werden. Februar 2013 r 10
11 Die Arten von Beistandschaften (2) Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB)»Betroffene Person und Beistand/Beiständin können nur gemeinsam handeln.»die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird entsprechend eingeschränkt. Kombination (Art. 397 ZGB)»Begleit-, Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft können kombiniert werden. Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB)»Wird errichtet, wenn eine Person wegen dauernder Urteilsunfähigkeit besonders hilfsbedürftig ist.»bezieht sich auf alle Angelegenheiten (Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr)»Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Gesetz wegen. Februar
12 Mitteilungspflicht Art. 451 ZGB: 1 Die KESB ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. 2 Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann von der KESB Auskunft über das Vorliegen und die Wirkungen einer Massnahme des Erwachsenenschutzes verlangen. Art. 449c ZGB: Die KESB macht dem Zivilstandsamt Meldung, wenn 1 sie eine Person wegen dauernder Urteilunfähigkeit unter umfassende Beistandschaft stellt; 2 für eine dauernd urteilsunfähige Person ein Vorsorgeauftrag wirksam wird. 28 EGzZGB: Abs. 2 Bst. o: Mitteilung an das zuständige Einwohneramt über Zuteilung der elterlichen Sorge und Bevormundung von Kindern Abs. 3 Bst. g: Mitteilung an das Zivilstandsamt, Einwohneramt und Betreibungsamt über das Bestehen einer umfassenden Beistandschaft Februar
13 Schnittstellen / Zusammenarbeit Wohnsitz bei umfassender Beistandschaft (Art. 25 ZGB; 17 EGzZGB) Meldungen durch KESB: Briefform nach Eintreten der Rechtskraft Meldungen durch Amtsbeistandschaften: Änderung der Zustelladresse, je nach Auftrag, z.b. bei der Steuerverwaltung Bisherige Massnahmen bleiben bestehen, bis neue Meldung kommt Vorgehen bei Nachfragen (Handlungsfähigkeitszeugnisse) Zusammenarbeit bei Zuständigkeitsfragen (unklare oder keine Zuständigkeit, wenn kein Wohnsitz vorhanden ist) Februar
14 Haben Sie Fragen? Januar
Das Zivilstandswesen ist Sache der Gemeinden. Sie werden zu diesem Zweck in zwei Zivilstandskreise zusammengefasst. 2
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