Fachreferat Wer handelt, wenn Sie es nicht mehr können? «rechtzeitige Selbstbestimmung» mittels Vorsorgeauftrag
|
|
- Rüdiger Richter
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fachreferat Wer handelt, wenn Sie es nicht mehr können? Donnerstag, 12. Mai 2016 «rechtzeitige Selbstbestimmung» mittels Vorsorgeauftrag Andreas U. Hefele, Master of Advanced Studies ZFH in Financial Consulting / MAS FC andreas.u.hefele@selbstbestimmen.ch, Tel
2 Agenda Überblick und Ziele neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Beistandschaften die staatliche Lösung Bereich Erwachsenenschutzrecht Vorsorgeauftrag die selbst bestimmte Lösung Bereich Erwachsenenschutzrecht Erfahrungen aus der Praxis / Fazit / Fragen Meine Ausführungen basieren auf der von mir erstellten und an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (zhaw) eingereichten, abgeschlossenen und diplomierten Masterthesis. Ergänzt sind die Ausführungen mit Erfahrungen aus der Praxis im Rahmen meiner Beratungstätigkeiten als anerkannter Fachspezialist zur Thematik. 2
3 Überblick und Ziele neues Recht Entstehungsgeschichte bisheriges Vormundschaftsrecht stammt von 1907/ : Auftrag Bundesamt für Justiz an 3 Experten 1999: Einsetzung Expertenkommission (20 Personen) 2003: Vernehmlassung Vorentwurf 2007/8: Parlamentarische Beratungen : Schlussabstimmung in Kraft seit:
4 Überblick und Ziele neues Recht grundlegende Erneuerung des Vormundschaftsrechts per 1. Januar 2013 = Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Erwachsenenschutzbehörde löst bisherige Vormundschaftsbehörde ab Begriff Erwachsene = Beistandschaft, Vorsorgeauftrag Begriff Kinder bis 18 Jahre, Menschen mit geistiger Behinderung = Vormundschaft zwei neue Rechtsinstitute werden im Gesetz eingeführt : Vorsorgeauftrag (Vertretung bei Urteilsunfähigkeit) Patientenverfügung (medizinischen Spezialvollmacht) 4
5 Überblick und Ziele neues Recht Ziele der Gesetzesrevision Förderung des Selbstbestimmungsrechts massgeschneiderte Massnahmen Stärkung der Solidarität in der Familie (gesetzliche Vertretungsrechte) besserer Schutz von Personen in Einrichtungen zeitgerechte Terminologie verbesserter Rechtsschutz Professionalisierung der Behörden 5
6 Beistandschaften - Lösung Staat Voraussetzungen Errichtung Beistandschaft durch die Erwachsenenschutzbehörde ZGB Art. 390 Wenn eine volljährige Person: wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes, ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit in Angelegenheiten, die erledigt werden müssen, weder selber handeln kann, noch eine zur Stellvertretung berechtigte Person bezeichnet hat 6
7 Beistandschaftsarten und deren Wirkung (und Kombination von den ersten drei Arten, Art. 397 ZGB) Mitwirkungsbeistandschaft bedarfsorientierte Umschreibung Aufgabenbereich (e) umfassende Beistandschaft von Gesetzes wegen umfassend Handlungsfähigkeit Begleitbeistandschaft bedarfsorientierte Umschreibung (evtl.: in allen Lebensbereichen) von Gesetzes wegen keine Einschränkung Vertretungs- Beistandschaft bedarfsorientierte Umschreibung z.b. für die Vermögensverwaltung punktuelle behördliche Einschränkung möglich von Gesetzes wegen eingeschränkt bezgl. Aufgabenbereich entfällt von Gesetzes wegen Vertretungsmacht des Beistandes oder der Beiständin keine Vertretung; nur (aufgabenbezogene) Begleitung aufgabenbezogene Vertretung (bei punktueller Einschränkung der Handlungsfähigkeit Alleinzuständigkeit, sonst Parallelvertretung keine Vertretung nur aufgabenbezogene Mitwirkung umfassende Alleinvertretung 7
8 Vorsorgeauftrag - Lösung Selbstbestimmung jede Person soll im Vornherein Vorkehrungen treffen können, falls die eigene Urteilsfähigkeit eingeschränkt sein sollte z.b. bei Krankheit, Unfall, Alter oder Demenz an natürliche oder juristische Personen eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zu erteilen Schwierigkeit bisheriges Recht, keine Vollmachten auf den Fall einer Urteilsunfähigkeit hin mit gesetzlicher Inkrafttretung z.b. Bankvollmacht oft musste für jede Institution / Firma eine separate Vollmacht ausgestellt werden Generalvollmachten werden nur teilweise akzeptiert neu hat der Bevollmächtigte eine behördliche Urkunde mit Ernennung zum Vorsorgebeauftragten, welche ihn legitimiert zu handeln analog dem Dokument des Willensvollstreckerzeugnisses 8
9 Vorsorgeauftrag - Lösung Selbstbestimmung Mit dem Vorsorgeauftrag bezeichnet eine handlungsfähige Person eine natürliche oder juristische Person (Vorsorgebeauftragter), die im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge, die Vermögenssorge, die Vertretung im Rechtsverkehr. Mit der Patientenverfügung bezeichnet eine handlungsfähige Person eine natürliche Person, die Vertretung in medizinischen Fragestellungen / Notfällen zu übernehmen. 9
10 Vorsorgeauftrag - Lösung Selbstbestimmung Vorsorgebeauftragter (natürliche od. juristische Person) namentlich bezeichnen. Die künftige Entschädigung des Vorsorgebeauftragten ist sinnvollerweise im Vorsorgeauftrag zu regeln. Es empfiehlt sich in jedem Fall einen Ersatz- Vorsorgebeauftragten zu bezeichnen. Möglichkeit den Vorsorgeauftrag beim Zivilstandesamt registrieren zu lassen kein Formvorschrift letzte Bastion Vorsorgeauftrag ist eine Anordnung von grosser Tragweite daher Formerfordernisse wie bei Testament öffentlich beurkundet oder eigenhändig von Anfang bis Ende errichtet kein Formularcharakter! 10
11 Vorsorgeauftrag - Lösung Selbstbestimmung Beispiele wo die gesetzlichen Vertretungsrechte (Rechtshandlungen die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind) bei einer Urteilsunfähigkeit eines Ehegatten nicht ausreichen: neuer / ergänzender Hypothekarvertrag Liegenschaftenkauf / -verkauf Kapitalauszahlungen aus Versicherungsleistungen ausserordentliche Vermögensverwaltung Wenn kein Vorsorgeauftrag vorhanden ist, wo sich die Ehegatten gegenseitig als Vorsorgebeauftragte eingesetzt haben, kann der urteilsfähige Ehegatte ohne die Erwachsenenschutzbehörde keine selbständigen Entscheide fällen. 11
12 «rechtzeitige Selbstbestimmung» Kaskade der Handlungsfähigkeit aktiv volle Urteils- + Handlungsfähigkeit Selbstbestimmung heutige Situation wir können miteinander rechtsgültige Verträge / Geschäfte abschliessen Copyright by PFP Hefele & Partner AG VERMOEGENSEXPERTEN.CH Hochstrasse 20, Postfach Pfäffikon ZH Tel +41 (0) passiv Urteilsunfähigkeit und somit Handlungsunfähigkeit (z.b. Krankheit, Unfall, Alter, Demenz) Vorsorgesituation wir können keine rechtsgültigen Verträge / Geschäfte mehr abschliessen Möglichkeit der gesetzlichen Vertretung / Vollmacht bei der: Personensorge (Pflege und Betreuung) Vermögenssorge Vertretung im Rechtsverkehr Patientenverfügung (Vertretung für medizinische Massnahmen) danach Ableben erbrechtliche Situation Regelung des Erbganges Erbvertrag Meistbegünstigung des Ehegatten (Ehevertrag) Begünstigung Partner Pflichtteile Vermächtnisse Zuwendungen Legate Stiftungen Testament Willensvollstreckung weitere Regelungen im Rahmen des Erbrechts
13 Erfahrungen aus der Praxis Schilderung: Verkauf Liegenschaft dauert 7 Monate Schilderung: KESB sehr wohl interessiert, dass die Bürger aktiv von den Möglichkeiten der Selbstbestimmung Gebrauch machen Schilderung: Vater dement, neuer Hypothekarvertrag, Kündigung an Mieter Schilderung: Vorsorgeauftrag als Formular umgesetzt - Formvorschriften missachtet Ungültigkeit Schilderung: Interessenkonflikt Ehepartner, Kinder, Verwandte Schilderung: trotz Parkinson VA erstellt 13
14 Fazit Mit den neuen gesetzlichen Möglichkeiten des Vorsorgeauftrages haben die Menschen eine starke, zusätzliche Handlungsmöglichkeit in der Selbstbestimmung. Personensorge (Pflege und Betreuung) Vermögenssorge (Verwaltung und Koordination sämtlicher Vermögenswerte) Rechtsvertretung (Vertretung in sämtlichen Fragen des Rechts) Patientenverfügung (medizinische Spezialvollmacht in Kombination mit Vorsorgeauftrag oder als isoliertes Dokument) Durch die grosse Vertrauensstellung, welche einer natürlichen oder juristischen Person mit dem Vorsorgeauftrag erteilt wird, muss diese Person in jedem Fall das absolute Vertrauen der beauftragenden Person besitzen. 14
15 Fazit Bei der Patientenverfügung muss dieser Person sogar «das Leben anvertraut werden». Mit der vorausbestimmenden Disposition / Vorkehrung «nehmen Sie die Zügel selbst an die Hand». Sie verlassen sich nicht (nur) auf Behörden und Verwandte und verhindern deren Eingreifen. Selbstbestimmung = Selbstverantwortung mit einer vorausbestimmten Vorgehensweise / Strategie. Im Rahmen einer umfassenden und strukturierten Finanzplanung darf aus meiner Überzeugung das Element der «rechtzeitigen Selbstbestimmung» nicht fehlen. 15
16 Fragen / Danke für Ihre Aufmerksamkeit Fragen? Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne für ein persönliches Gespräch mit Rat und Tat zur Seite. «Man lässt die Zukunft nur einmal aus den Augen und schon verbündet sie sich mit dem Zufall.» von Werner Mitsch (Aphoristiker) 16
Herzlich willkommen zum Referat. FREI SEIN FREI BLEIBEN Informationsabend mit Fokus Vorsorgeauftrag
Herzlich willkommen zum Referat FREI SEIN FREI BLEIBEN Informationsabend mit Fokus Vorsorgeauftrag Agenda - Begrüssung - Vorsorgeauftrag - Patientenverfügung - Generalvollmacht - Hinterlegung Dokumente
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Zivilrecht und Zivilprozessrecht Einführung in Nomenklatur, Rechtslage und Definitionen in der Schweiz Keynote anlässlich
MehrStadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz
Stadtspital Waid Angehörigen-Forum für Menschen mit Demenz Erfahrungen mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht 21. November 2013 Michael Allgäuer, Präsident KESB Inhalt 1. Organisation KESB 2. Neues (Kindes-)
MehrErwachsenenschutzrecht
Veranstaltung «Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag» Evangelisches Zentrum Rapperswil 25. April 2016 Dr. Walter Grob Rechtsanwalt und Mediator Präsident Kesb Linth 1. Einführung 2. Arten von Beistandschaften
MehrAnhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten
1 Anhang 1: Vertretung der Patientinnen und Patienten Wenn eine Patientin oder ein Patient urteilsunfähig ist, so stellt sich die Frage, wer für ihn medizinische Entscheidungen treffen darf/soll. Urteilsfähig
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht. und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr.
Das neue Erwachsenenschutzrecht und seine Auswirkungen auf die unseren Alltag (im Nachgang zum Vortrag von Rot. Dr. Alois Knüsel betr. «Störarzt») Literaturangaben HAUSHERR/GEISER/AEBI-MUELLER, Das neue
MehrWer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann?
Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann? Fachsymposium vom 18. Juni 2015 Klinik St. Priminsberg Patrik Terzer, Präsident KESB Werdenberg Inhalt Urteilsunfähigkeit Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit
MehrSelbstbestimmte Vorsorge
Selbstbestimmte Vorsorge Informationsveranstaltung vom 19. April 2016 Pro Senectute Nidwalden und Alzheimervereinigung Obwalden Nidwalden Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung
MehrWas heisst selbstbestimmte Vorsorge?
Was heisst selbstbestimmte Vorsorge? Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und weiteren Möglichkeiten zur selbstbestimmten Vorsorge mitenand 60+, Beromünster Übersicht Inhalt 1. Übersicht System der Vertretung
MehrDer Vorsorgeauftrag. Neues Institut des Erwachsenenschutzrechts. 14. März Astrid Peyer, Erbschaftsberaterin Credit Suisse (Schweiz) AG
90-0032 Der Vorsorgeauftrag Neues Institut des Erwachsenenschutzrechts 14. März 2017 Astrid Peyer, Erbschaftsberaterin Credit Suisse (Schweiz) AG Herzlich willkommen 2 Herzlich willkommen So möchten wir
MehrErwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag selbstbestimmt bis zuletzt
Referat Fürsprecher Anton Genna und Dr. Gian Sandro Genna Wissensforum BK vom 12.4.2018 Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag selbstbestimmt bis zuletzt Programm Anton Genna: Was ist ein Vorsorgeauftrag?
MehrVom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz
Vom Vormundschaftsrecht zum revidierten Erwachsenenschutz Kurzübersicht vbb/abems I. Überblick und Grundprinzipien der Organisation Grundprinzipien der Organisation Bundesgericht JGK Direktion (Administrative
MehrMeine Vorsorgebestimmungen und die KESB Aufgaben und Kompetenzen dieser Behörde
Meine Vorsorgebestimmungen und die KESB Aufgaben und Kompetenzen dieser Behörde www.pszh.ch DOCUPASS Vorsorgedossier für alle persönlichen Vorsorgedokumente: Patientenverfügung Anordnungen für den Todesfall
MehrKESB, die unbekannte Behörde
KESB, die unbekannte Behörde Evelyne Riner, vom 20. November 2017 1 Gesetzliche Grundlage: Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Interdisziplinär zusammengesetzte
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht Rechtsanwältin Annina Schreiner, M.A. HSG in Law Rechtsanwalt lic.iur. HSG Pascal Diethelm, Fachanwalt SAV Familienrecht 2. Dezember 203 Die Beistandschaften Annina Schreiner
MehrWer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte
Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte Mit einem Vorsorgeauftrag und einer Patientenverfügung kann sichergestellt werden,
MehrDAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Auswirkungen im Bereich der Betreuung älterer Menschen. 30. Juni 2011
DAS NEUE ERWACHSENENSCHUTZRECHT Auswirkungen im Bereich der Betreuung älterer Menschen 30. Juni 2011 DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT Revisionsetappen im Zeitraffer 1973 Neues Adoptionsrecht 1978 Neues
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Suhr, Monika Klarer 1 Selbstbestimmung im Alter Das neue Erwachsenenschutzrecht Inhalte 1. Warum ein neues Erwachsenenschutzrecht? 2. Was hat sich
MehrPatientenverfügung und Vorsorgeauftrag. von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin
und Vorsorgeauftrag von Prof. Dr. Stephanie Hrubesch-Millauer Ordinaria an der Universität Bern, Rechtsanwältin Agenda Einführung o Das neue Erwachsenenschutzrecht / Erwachsenenschutzrechtliche Die o Anforderungen,
MehrChristian Winzeler lic.iur. Rechtsanwalt. WINZELER PARTNER Rechtsanwälte Zeltweg 23 Postfach Zürich
Christian Winzeler lic.iur. Rechtsanwalt WINZELER PARTNER Rechtsanwälte Zeltweg 23 Postfach 1319 8032 Zürich 1 Was ist ein Vorsorgeauftrag? Warum macht ein Vorsorgeauftrag Sinn? Wie wird ein Vorsorgeauftrag
MehrCompetenza Die eigene Vorsorge im Erwachsenenschutzrecht
Competenza 2014 Die eigene Vorsorge im Erwachsenenschutzrecht www.advo-stgallen.ch 1 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkungen Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Schlussbemerkungen www.advo-stgallen.ch 2 Vorbemerkungen
Mehreigene Vorsorge Vertretung durch Angehörige Unterstützungsmassnahmen
eigene Vorsorge Vertretung durch Angehörige Unterstützungsmassnahmen Wer unterstützt und vertritt mich, wo ich es selbst nicht mehr kann? lic. iur. Stefan Gollonitsch 11.05.2017 Das revidierte Erwachsenenschutzrecht
MehrKindes- und Erwachsenenschutzrecht
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 1 Das neue Erwachsenenschutzrecht In Kraft seit 1. Januar 2013 148 KESB lösen 1'414 Vormundschaftsbehörden ab Stärkung der privaten Vorsorge und der Selbstbestimmung
MehrWer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte
Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte Mit einem Vorsorgeauftrag und einer Patientenverfügung kann sichergestellt werden,
MehrVerbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen?
Verbessert das neue Erwachsenenschutzrecht die Situation der Angehörigen? Fachtagung Verein Netzwerk Angehörigenarbeit Psychiatrie: Trends in der Angehörigenarbeit Psychiatrische Klinik Wil, 15. Juni 2012
MehrInhalt. Das neue Erwachsenenschutzrecht. ein Überblick. Dokumentationspflichten. Ziel der Gesetzesrevision. Pflichten zum Schutz der Persönlichkeit
Das neue Erwachsenenschutzrecht - ein Referat für RAI-NH-Fachtagung 2012 vom 30. August 2012 in Zürich Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Ziel Gesetzesrevision (kurz) Änderungen
MehrInformationsveranstaltung
Vorsorge mit dem DOCUPASS Informationsveranstaltung Seite 1 Neues Erwachsenenschutzrecht Seite 2 Neues Erwachsenenschutzrecht Inkrafttreten: 1.1.2013 Änderungen im ZGB, Abschnitt «Erwachsenenschutz»: 5
MehrEs ist nie zu früh, an später zu denken
Es ist nie zu früh, an später zu denken Rechtliche Aspekte wie regle ich meine Vorsorge? lic. iur. Andrea Schmutz, Advokatin und Notarin BS/BL BEISPIELE AUS DER PRAXIS Umzug ins Alters- oder Pflegeheim
MehrBrennpunkt Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag und andere Neuerungen. lic. iur. Peter Widmer Notar
Brennpunkt Erwachsenenschutzrecht: Vorsorgeauftrag und andere Neuerungen lic. iur. Peter Widmer Notar Übersicht Einleitung Ziel der Revision Demenz; Urteilsunfähigkeit Aufbau und Inhalt des neuen Gesetzes
MehrMassgeschneiderte Beistandschaft: Chancen und Risiken
Neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht konkrete Umsetzungsfragen Fachtagung vom 11./12. September 2012 in Freiburg Arbeitskreis 1 Massgeschneiderte Beistandschaft: Chancen und Risiken Kurt Affolter,
MehrVortrag Frauenverein Wiesendangen vom 21. April RA MLaw Michael Peter, LL.M.
Vortrag Frauenverein Wiesendangen vom 21. April 2016 RA MLaw Michael Peter, LL.M. } Begrüssung / Vorstellung } Eherecht } Erbrecht } Vorsorgeauftrag } Patientenverfügung Vortrag Ehe-/Erbrecht, Vorsorgeauftrag
MehrVom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz. Überblick über die wesentlichen Änderungen
Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen Übersicht über die Hauptveränderungen Altes Recht Beistandschaft, Beiratschaft, Vormundschaft
MehrVorsorge mit dem DOCUPASS. Informationsveranstaltung vom 06. Juni 2013
Vorsorge mit dem DOCUPASS Informationsveranstaltung vom 06. Juni 2013 Seite 1 Neues Erwachsenenschutzrecht Seite 2 Neues Erwachsenenschutzrecht Inkrafttreten: 1.1.2013 Änderungen im ZGB, Abschnitt «Erwachsenenschutz»:
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht und Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen März 2013
Neues Erwachsenenschutzrecht und Menschen in Wohn- und Pflegeeinrichtungen März 2013 Peter Mösch Payot, Mlaw LL.M. Prof. Hochschule Luzern peter.moesch@hslu.ch Inhalt 1. Was bleibt gleich? 2. Zielsetzung
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
www.notare-schwyz.ch Das neue Erwachsenenschutzrecht und insbesondere die neuen Rechtsinstitute Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung EINLEITUNG / BEHÖRDENORGANISATON IM KANTON SCHWYZ Auf den 31. Dezember
MehrErwachsenenschutzrecht
26 KAPITEL 3 Erwachsenenschutzrecht Nach langer Vorarbeit wurde das neue Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 456 ZGB 21 ) am 19. Dezember 2008 von den Eidgenössischen Räten verabschiedet und vom Bundesrat
MehrInfoveranstaltung Private Mandatsträger. Ich sorge vor.. Mein Vorsorgeauftrag Meine Patientenverfügung
Infoveranstaltung Private Mandatsträger Ich sorge vor.. Mein Vorsorgeauftrag Meine Patientenverfügung KESB Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil Was ist ein Vorsorgeauftrag? Was ist der Unterschied zu
MehrNeues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen
Neues Erwachsenenschutzrecht: Vertretungsverhältnisse neue Regelungen Impulstag 7 Curaviva 20. September 2011 Simone Schmucki, lic. iur. Rechtsanwältin in St. Gallen Inhalt Verschiedene Vertretungsverhältnisse
MehrErwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht
Erwachsenenschutzrecht Ehe- und Erbrecht serata. leben im alter Referat vom 22. Oktober 2013 Dr. oec. Walter Sticher / Dr. iur. Alexandra Zeiter beide Rechtsanwälte und Fachanwälte SAV Erbrecht Sticher
MehrWer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens?
Wer vertritt die Interessen von demenzkranken Menschen am Ende des Lebens? Die Optik des praktizierenden Anwalts und Notars René Peyer Rechtsanwalt und Notar Dammstrasse 19, 6300 Zug Urteilsfähigkeit,
MehrPlötzlich urteilsunfähig! Eine Übersicht
Herbstanlass HEV March Höfe Veranstaltung vom 23. Oktober 2017 Plötzlich urteilsunfähig! Eine Übersicht lic.iur. Christoph Pfister, Pfäffikon SZ Rechtsanwalt und Urkundsperson Fachanwalt SAV Erbrecht 1
MehrDirektion des Innern. Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen. 29.
Direktion des Innern Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (KES) Informationsveranstaltung für Private Mandatsträger/-innen 29. Oktober 2013 Vorsorge für urteilsunfähige Personen 1. Vorsorgeauftrag 2.
MehrKinga M. Weiss / Martin Ruf Januar 2012
Kinga M. Weiss / Martin Ruf Januar 2012 Vorsorgeauftrag Gestützt auf das neue Erwachsenenschutzrecht wird behördliches Handeln bei Urteilsunfähigkeit grundsätzlich nur noch dann zum Tragen kommen, wenn
MehrPatientenverfügung und Vorsorgeauftrag: zwei wichtige Instrumente der Selbstbestimmung
Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag: zwei wichtige Instrumente der Selbstbestimmung Vortrag/Diskussion Angehörigenabend 14. November 2017 der Bewohnerinnen und Bewohner der Alterszentren Stadt Zürich
MehrDie Patientinnen- und Patientenverfügung / Kinder- und Erwachsenenschutzrecht Vorsorgeauftrag
Die Patientinnen- und Patientenverfügung / Kinder- und Erwachsenenschutzrecht Vorsorgeauftrag Erika Ziltener, Präsidentin MS-Gesellschaft, Luzern, 19. November 16 Medizin orientiert am Heilen von Krankheiten
MehrDer Vorsorgeauftrag. Zuger Treuhändervereinigung Frühschoppen. 27. Oktober 2016
Der Vorsorgeauftrag Zuger Treuhändervereinigung Frühschoppen 27. Oktober 2016 VORSCHAU AUF DIE NÄCHSTEN 45 MINUTEN Einleitung Welche Probleme kann der Vorsorgeauftrag lösen? Beteiligte Wer beauftragt wen?
MehrRevidiertes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Revidiertes Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Informationsfluss zwischen den KESB s und Einwohnerkontrollen im Kanton Solothurn Barbara Hamm-Schulte Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn
MehrRechtzeitig klare Verhältnisse schaffen
Rechtzeitig klare Verhältnisse schaffen Rathaus Frauenfeld Donnerstag, 1. Oktober 2015 Referentin: Frau E. Schäppi Themen Ehegüterrecht Erbrecht Bankvollmachten Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Ehegüterrecht
MehrVorsorgeauftrag + Testament
Vorsorgeauftrag + Testament im Rahmen der 53. Alterskonferenz der Stadt Opfikon «Vorsorgen, um Sorgen zu entsorgen» 8. November 2016 Evelyn Kubatz Bachmann Behördenmitglied der KESB Kreis Bülach Süd Kindes-
MehrDas Erwachsenenschutzrecht. Ein Leitfaden der Stiftung Loogarten zur Information der Gäste und Angehörigen
Das Erwachsenenschutzrecht Ein Leitfaden der Stiftung Loogarten zur Information der Gäste und Angehörigen Oktober 2012 Quellenangaben ZGB, Änderung vom 19. Dezember 2008 Curaviva Schweiz; Erwachsenenschutzrecht,
MehrFür welchen Fall ist ein Vorsorgeauftrag? - Bei Verlust der Urteilsfähigkeit - Keine behördliche Massnahme notwendig
Der Vorsorgeauftrag Am 1. Januar 2013 trat das neue Gesetz im Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kinderrecht in Kraft. Ein zentrales Revisionsanliegen für die Gesetzesänderung im Erwachsenenschutz war
MehrUnterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz
Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Daniel Rosch MLaw/dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management sozialrecht@danielrosch.ch / www.danielrosch.ch / ++41
MehrUnterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz
Unterstützungsbedarf und rechtliche Handlungsfähigkeit aus Sicht der Schweiz Daniel Rosch MLaw/dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management sozialrecht@danielrosch.ch / www.danielrosch.ch / ++41
MehrVorsorgeauftrag / Patientenverfügung
Stand 1. Januar 2013 THOMAS BIENZ TREUHAND AG Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Thomas Bienz Treuhand AG Kauffmannweg 14 Postfach 2264 CH-6002 Luzern Tel. 041 226 31 11 Fax 041 226 31 19 www.thomas-bienz.ch
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht tritt am 01. Januar 2013 in Kraft Referat, gehalten am 08. August 2012 von Roland Bolliger, Notar, Bernstrasse 118 4852 Rothrist www. notariat-bolliger.ch Ziele der Revision
MehrVorsorgeauftrag. oder in einer der beiden für die Errichtung vorgeschriebenen Formen, widerrufen (Art. 362 ZGB).
Vorsorgeauftrag Oktober 2016 Allgemeines Der Vorsorgeauftrag ermöglicht einer Person die Gestaltung der eigenen Angelegenheiten für den Fall der zukünftigen Urteils- und damit Handlungsunfähigkeit. Die
MehrVom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz
Vom alten Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz Überblick über die wesentlichen Änderungen 2. Mai 2012 Schritte des Wandels Verabschiedung im NR/SR im Dezember 2008 Referendumsfrist
MehrSandra Lauwerijssen-Hofmann. Übersicht über die wesentlichsten Veränderungen
Sandra Lauwerijssen-Hofmann Übersicht über die wesentlichsten Veränderungen CAS Vormundschaftliche Mandate Hochschule Luzern, Diana Wider Bundesamt für Justiz-Themenseite "Revision des Vormundschaftsrechts"
MehrTag der offenen Tür. Vortrag Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung
Tag der offenen Tür Vortrag Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Vorsorgeauftrag Gesetzliche Grundlage Vorsorgeauftrag Art. 360 ff. ZGB Was ist ein Vorsorgeauftrag? Frau T. möchte, dass ihr Sohn im Falle
MehrDocupass: Vorsorgedokumente
Docupass: Vorsorgedokumente Urs Vogel, Jurist und Sozialarbeiter, Rechts- und Unternehmensberater lu.pro senectute.ch Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung bei Urteilsunfähigkeit
MehrCredit Suisse Lunch: Die rechtliche Vorsorge
Credit Suisse Lunch: Die rechtliche Vorsorge Philip Schneider lic. iur. LL.M., Rechtsanwalt SCHWAGER M Ä T Z L E R S C H N E I D E R R E C H T S A N W Ä L T E 3. September 2014 (Restaurant Golf Gonten)
MehrJuristisches und Finanzielles im Alter
Juristisches und Finanzielles im Alter Agenda I. Abtretung von Liegenschaften zu Lebzeiten II. Finanzierung von Liegenschaften im Alter III. Regelung des Nachlasses auf den Zeitpunkt des Ablebens I. Übergabe
MehrDer vulnerable Urteilsunfähige
Der vulnerable Urteilsunfähige ROGGO Antoine PD Dr. med. Dr. iur. FMH Chirurgie und FMH Intensivmedizin Agenda Allgemeine Informationen Der vulnerable Urteilsunfähige Vorsorgeauftrag versus Patientenverfügung
MehrPensionierungsseminar Qualibroker AG. Zürich, 2. Juli Ehe- und Erbrecht. Dr. Walter Sticher
Pensionierungsseminar Qualibroker AG Zürich, 2. Juli 2014 Ehe- und Erbrecht Dr. Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich www.sszlaw.ch Risiko Urteilsunfähigkeit
MehrBeratungsstelle
Nummer Ihrem Kind steht der baldige Austritt aus der Schule bevor. Mit Übertritt ins Erwachsenenalter, bei Erreichen des 18. Altersjahres, ändern sich die Ansprüche bei der IV. Mit der Erreichung der Volljährigkeit
MehrPro Senectute Schweiz Pro Senectute Luzern
Pro Senectute Schweiz Pro Senectute Luzern DOCUPASS docupass.ch INHALT Neues Erwachsenenschutzrecht Warum ein Vorsorgedossier für sich erstellen? Patientenverfügung Vorsorgeauftrag Anordnung für den Todesfall
MehrVorbemerkungen. BFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 1. VORSORGEAUFTRAG / PATIENTENVERFÜGUNG Brauche ich das? Wie mache ich das?
VORSORGEAUFTRAG / PATIENTENVERFÜGUNG Brauche ich das? Wie mache ich das? Volkshochschule Schwarzenburg Sozialkommission Schwarzenburg Marco Zingaro t Vorbemerkungen Bedeutung der eigenen Vorsorge BFH Soziale
MehrMerkblatt Beistandschaften (Art ZGB)
Departement Gesundheit und Soziales Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Merkblatt Beistandschaften (Art. 393 398 ZGB) 1. Allgemeine Grundsätze Zweck der behördlichen Massnahmen (Art. 388 ZGB) Behördliche
MehrI. Aktuelle Bedürfnisse. Bitte ausfüllen und dem nächsten ordentlichen Rechenschaftsbericht beilegen. Danke! Name, Vorname, Geburtsdatum:
Fragen zur Überführung einer altrechtlichen BEIRATSCHAFT (samt allfälliger Kombination mit einer altrechtlichen BEISTANDSCHAFT) (altart. 395 ZGB, allenfalls kombiniert mit altart. 392-394 ZGB) in eine
Mehrerrichtet von Notar Dr. Benno Studer, Aargauische Urkundsperson mit Büro in Laufenburg/Frick/Möhlin VORSORGEAUFTRAG (gemäss Art. 360 ff.
errichtet von Notar Dr. Benno Studer, Aargauische Urkundsperson mit Büro in Laufenburg/Frick/Möhlin VORSORGEAUFTRAG (gemäss Art. 360 ff. ZGB) I. Auftraggeber Herr/Frau Vorname Name, geb., von, wohnhaft
MehrVorsorgeauftrag oder KESB Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen Herzlich willkommen
Vorsorgeauftrag oder KESB Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen Herzlich willkommen 23. Januar 2017 Kaminfeuergespräch Urs Odermatt Rest. Schiff Zug Vorsorgeauftrag oder KESB Selbstbestimmungsrecht wahrnehmen
MehrHerausforderungen des Neuen Erwachsenenschutzrechts für Alters- und Pflegeheime
Herausforderungen des Neuen Erwachsenenschutzrechts für Alters- und Pflegeheime Grundlagen für die Zusammenarbeit mit BewohnerInnen/Angehörigen/BeiständInnen und Erwachsenenschutzbehörden 12. Januar 2012
MehrVorsorgeauftrag und Patientenverfügung
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur www.gassmannlaw.ch 1 2 Eigene Vorsorge im ESR Vorsorgeauftrag (Art. 360 369
MehrAntragsformular zur Errichtung einer Beistandschaft (Version für Fachstellen)
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg Antragsformular zur Errichtung einer Beistandschaft (Version für Fachstellen) toggenburg@kesb.sg.ch www.kesb.sg.ch Bitte prüfen Sie die Errichtung einer
MehrMerkblatt Beistandschaften (Art ZGB)
Merkblatt Beistandschaften (Art. 393 398 ZGB) 1. Allgemeine Grundsätze Zweck der behördlichen Massnahmen (Art. 388 ZGB) Behördliche Massnahmen sichern das Wohl und den Schutz der Hilfsbedürftigen, vermitteln
Mehr1. Begriffe Handlungs-, Urteilsfähigkeit
Übersicht: 1. Begriffe: Handlungs- und Urteilsfähigkeit 2. Übersicht über die KESB-Instrumente 3. Patientenverfügung im Speziellen 3.1 rechtliches 3.2 Begriffe Vertrauensperson/Vertretungsperson/von Amtes
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht. Samuel Vögeli Pflegefachmann BScN Geschäftsleiter Alzheimervereinigung Aargau
Das neue Erwachsenenschutzrecht Samuel Vögeli Pflegefachmann BScN Geschäftsleiter Alzheimervereinigung Aargau 1 Inhalt 1. Warum ein neues Erwachsenenschutzrecht? 2. Wozu dient eine Patientenverfügung und
MehrAblauf. - Inputreferat. - Fallbeispiel & Auswertung. - Diskussion. Massgeschneiderte Massnahmen
Massgeschneiderte Massnahmen Daniel Rosch lic. iur./dipl. Sozialarbeiter FH/ MAS in Nonprofit-Management Prof. (FH) Hochschule Luzern Soziale Arbeit Kompetenzzentrum für Kindes- und Erwachsenenschutz Fachtagung
MehrAntrag auf Errichtung einer Beistandschaft
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft toggenburg@kesb.sg.ch www.kesb.sg.ch Bitte prüfen Sie die Errichtung einer Beistandschaft für Name Vorname Adresse
MehrDVSP Dachverband Schweizerischer Patientenstellen. Die Patientinnen- und Patientenverfügung im neuen Kinder- und Erwachsenenschutzrecht
Die Patientinnen- und Patientenverfügung im neuen Kinder- und Erwachsenenschutzrecht Erika Ziltener, Präsidentin Medizin orientiert am Heilen von Krankheiten versus Spezialitäten-Medizin orientiert am
MehrUnd wenn ich morgen nicht mehr bin (kann) von Vorsorgeaufträgen, Patientenverfügungen und Testamenten
Und wenn ich morgen nicht mehr bin (kann) von Vorsorgeaufträgen, Patientenverfügungen und Testamenten Ostschweizer Zahnärzteforum vom 12.01.2017 Forum Recht Dr. iur. HSG Roberto Fornito, Fachanwalt SAV
MehrBehördliche Massnahmen: Die Beistandschaften und die Fürsorgerische Unterbringung
Behördliche Massnahmen: Die Beistandschaften und die Fürsorgerische Unterbringung Daniel Rosch 22. August 2012 Fachtagung Einführung ins neue Kindes- und Übersicht behördliche Massnahmen Zwei Hauptmassnahmen:
Mehr«Eigene Vorsorge» (Vorsorgeauftrag, Vollmacht)
«Eigene Vorsorge» (Vorsorgeauftrag, Vollmacht) lic. iur. Christine Cabane, Co-Präsidentin der KESB Kreis Liestal (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) 1 Einleitung / Allg. Ausführungen Inputreferat zum
MehrKindes- und Erwachsenenschutzrecht Mehr Selbstbestimmung oder unselige Bürokratisierung?
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Mehr Selbstbestimmung oder unselige Bürokratisierung? Vortrag GV Spitexverein Surbtal Studenland Donnerstag, 30. April 2015 in Endingen Christoph Häfeli, Prof. FH Jurist
MehrBeistandschaften I. Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014
Beistandschaften I Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014 Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen
MehrPersonenrecht HS Handlungsfähigkeit. Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel
Personenrecht HS 2012 4. Handlungsfähigkeit Ass.-Prof. Dr. iur. Michelle Cottier MA Juristische Fakultät der Universität Basel Vorbemerkung: Neues Erwachsenenschutzrecht Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
MehrDAS HANDELN UND VERTRETEN IM GESCHÄFTSVERKEHR MIT BANKEN DR. HANS KUHN RECHTSFRAGEN IM ALTER LUZERN, 11. MAI 2017
DAS HANDELN UND VERTRETEN IM GESCHÄFTSVERKEHR MIT BANKEN DR. HANS KUHN RECHTSFRAGEN IM ALTER LUZERN, 11. MAI 2017 EINLEITUNG 2 EINLEITUNG 3 EINLEITUNG Überblick Einleitung Rechtsgrundlagen Vorkehrungen
MehrBFH Soziale Arbeit / Marco Zingaro 1
VOLKSHOCHSCHULE UND SOZIALKOMMISSION SCHWARZENBURG Wenn wir Erwachsene des Schutzes bedürfen DAS SCHWEIZERISCHE FAMILIENRECHT Revisionsetappen im Zeitraffer 973 Neues Adoptionsrecht 978 Neues Kindesrecht
MehrErwachsenenschutz Übersicht und Einführung
Übersicht Erwachsenenschutz Erwachsenenschutz Übersicht und Einführung Interne Weiterbildung Wärchbrogg Grundprinzipien des neuen Erwachsenenschutzrecht Sicherstellung Wohl und Schutz der hilfsbedürftigen
MehrEigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte Referat vom 2. Mai im Zyklus «Lebensreise»
Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte Referat vom 2. Mai im Zyklus «Lebensreise» Angela Marfurt-Jahn, Präsidentin Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Luzern 1 Aufbau Handlungsfähigkeit/Urteilsfähigkeit
MehrDer Vorsorgeauftrag. Diese Präsentation finden Sie auf / René Ammann Seite 2
Der Vorsorgeauftrag Der Vorsorgeauftrag Diese Präsentation finden Sie auf www.atb.swiss/online-schalter 22.11.2017 / René Ammann Seite 2 Der Vorsorgeauftrag Was ist das? Was kann er? Wie errichtet man
Mehrbeim Älterwerden im neuen Erwachsenenschutzrecht
Chancen und Fallen nicht nur beim Älterwerden im neuen Erwachsenenschutzrecht h ht Inhalt Ziel der ZGB-Revision Was ist der Auftrag der KESB? Was ist ein Vorsorgeauftrag? 2 Ziel der ZGB-Revision «Eines
MehrDas neue Erwachsenenschutzrecht
Das neue Erwachsenenschutzrecht Übersicht über die wesentlichen Neuerungen und Konsequenzen für die Praxis im Pflegekinderbereich Fachaustausch vom 24. November 2011 Vorbemerkungen Gesetzesrevision betrifft
MehrVorsorgeauftrag. oder in einer der beiden für die Errichtung vorgeschriebenen Formen, widerrufen (Art. 362 ZGB).
Vorsorgeauftrag Oktober 2016 Allgemeines Der Vorsorgeauftrag ermöglicht einer Person die Gestaltung der eigenen Angelegenheiten für den Fall der zukünftigen Urteils- und damit Handlungsunfähigkeit. Die
MehrInhalt. Das neue Erwachsenenschutzrecht ab Wichtigste Neuerungen (2) 1. Wichtigste Neuerungen (1) 8/17/2011
Kanton St.Gallen Inhalt Das neue Erwachsenenschutzrecht ab 1.1.2013 St.Gallen 17. August 2011 lic.iur. Manuela Luminati/RA Rechtsdienst Vormundschaftsdienst Departementes des Innern 1. Wichtigste Neuerungen
MehrBeratungsstelle
Nummer Inhalt Seite Einführung ins Personenrecht 3 Grundsätze und Bestimmungen des neuen Erwachsenenschutzrechts (Art. 388-392 + Art. 399 ZGB) 4 Die Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) 5 Die Vertretungsbeistandschaft
MehrVom geltenden Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Erwachsenenschutz
Vom geltenden Vormundschaftsrecht zum neuen Kindes und Überblick über die wesentlichen Änderungen und Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit Organen der Sozialversicherungen SVS Zentralschweiz 21. Januar
MehrVorsorgeauftrag. und. Patientenverfügung. Referent: Peter Voser. Referentin: Dr. med. Eva Voser
Referent: Peter Voser und Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Referentin: Dr. med. Eva Voser 16.11.2015 1 Ausgangslage Urteilsunfähigkeit Stellvertretung Erwachsenenschutzrechtliche Massnahme - fremdbestimmt:
MehrDer Vorsorgeauftrag Alles, was Sie dazu wissen müssen!
Der Vorsorgeauftrag Alles, was Sie dazu wissen müssen! Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung Gemeinde Rüschlikon, Fachstelle 60plus KESB Bezirk Horgen Dürfen Sie das Haus verkaufen, wenn Ihr
Mehr