Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann?
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- August Johannes Fischer
- vor 6 Jahren
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1 Wer entscheidet, wenn ich nicht mehr entscheiden kann? Fachsymposium vom 18. Juni 2015 Klinik St. Priminsberg Patrik Terzer, Präsident KESB Werdenberg
2 Inhalt Urteilsunfähigkeit Vertretungsrecht bei Urteilsunfähigkeit Unterbringung und Behandlung 2
3 Urteilsfähigkeit Elemente der Urteilsfähigkeit Relativität der Urteilsfähigkeit gesetzgeberische Unsorgfältigkeit bei eigener Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen Höchstpersönliche Rechte bspw. med. Massnahmen dürfen nur bei Urteilsunfähigkeit vertreten werden! 3
4 Vertretung von Urteilsfähigen gewillkürte Vertretung Eigene Vorsorge genügend ungenügend Massnahmen von Gesetzes wegen genügend ungenügend behördliche Massnahmen Handeln für Urteilsunfähige 4
5 Eigene Vorsorge Vorsorgeauftrag Art. 360 ff ZGB Patientenverfügung Art. 370 ff ZGB 5
6 Vorsorgeauftrag für den Fall der Urteilsunfähigkeit Auftrag an eine natürliche oder juristische Person Regelungsbereiche: Personensorge Vermögenssorge Vertretung im Rechtsverkehr 6
7 Patientenverfügung Festlegung der Zustimmung und Ablehnung zu medizinischen Massnahmen oder Bezeichnung von zum Entscheid berechtigter Personen für den Fall der Urteilsunfähigkeit Arztentscheid bei Dringlichkeit keine Zwangsbehandlung möglich! keine Behandlung von psychischen Störungen in Einrichtungen möglich! 7
8 Massnahmen von Gesetzes wegen Vertretung durch den Ehegatten Art. 374 ff ZGB Vertretung bei medizinischen Massnahmen Art. 377 ff ZGB Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen Art. 382 ff ZGB 8
9 Vertretung durch den Ehegatten Vertretungsrecht von Gesetzes wegen für den Fall der Urteilsunfähigkeit Rechtshandlungen zur Deckung des Unterhaltsbedarfs z.b. Essen, Kleidung, Pflege, Krankenkasse ordentliche Verwaltung des Vermögens und Einkommens z.b. Rechnungen bezahlen, Ansprüche bei Krankenkasse geltend machen Befugnis Post zu öffnen und zu erledigen 9
10 Vertretung bei med. Massnahmen Zustimmungs- und Ablehnungsbefugnis zu medizinischen Massnahmen für den Fall der Urteilsunfähigkeit bei fehlender Patientenverfügung Kaskadenordnung der vertretungsberechtigten Personen Patientenverfügung/Vorsorgeauftrag Beistand Ehegatte/eingetragener Partner Konkubine Kinder Eltern Geschwister Arztentscheid bei Dringlichkeit gilt nicht für die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik 10
11 Vertretung bei Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtung schriftlicher Betreuungsvertrag für längere Betreuung von Urteilsunfähigen in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung Vertretung nach der Kaskade für med. Massnahmen 11
12 Behördliche Massnahmen Beistandschaften Art. 390 ff ZGB Fürsorgerische Unterbringung (FU) Art. 426 ff ZGB 12
13 Beistandschaften Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) Vertretungsbeistandschaft (Art. 394/395 ZGB) Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) Kombination von Beistandschaften (Art. 397 ZGB) Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) Ersatzbeistandschaft (Art. 403 ZGB) 13
14 Vertretungsbeistandschaft Personen- und Vermögenssorge sowie Vertretung im Rechtsverkehr (Art. 394 ZGB) konkurrierende Kompetenz Einschränkung der Handlungsfähigkeit möglich Verweigerung des Zugriffs auf Vermögenswerte möglich Ausübung der höchstpersönlichen Rechte bei Urteilsfähigkeit immer möglich! 15
15 Umfassende Beistandschaft Personen- und Vermögenssorge sowie Vertretung im Rechtsverkehr (Abs. 2) Handlungsfähigkeit entfällt (Abs. 3) Ausschliessliche Kompetenz der Beistandsperson Ausübung der höchstpersönlichen Rechte bei Urteilsfähigkeit immer möglich! 19
16 Ersatzbeistandschaft bei Verhinderung oder Interessenkollision des Beistandes Entfall der Befugnisse der Beistandes bei Interessenkollision 21
17 eigenes Handeln der KESB Zustimmung erteilen Auftrag erteilen Bezeichnung einer Person oder Stelle der Einblick und Auskunft zu geben ist Angelegenheit selber regeln 22
18 Fürsorgerische Unterbringung Unterbringung (Art. 426 f ZGB) Medizinische Massnahmen (Art. 433 ff ZGB) 23
19 Unterbringung Voraussetzungen: Psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung nötige Behandlung oder Betreuung die nicht anders erbracht werden kann Belastung und Schutz von Angehörigen und Dritten ist zu berücksichtigen Rechtsfolge: Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung 24
20 Zurückbehaltung Voraussetzungen: Psychische Störung Verlassen wollen einer Einrichtung nach freiwilligem Eintritt Selbst- oder Drittgefährdung an Leib und Leben Rechtsfolge: Zurückbehaltung für höchstens drei Tage Informationspflicht (Anrufung Gericht) 25
21 Behandlung (Grundsatz) Arztentscheid bei Dringlichkeit bzw. Notfall Zustimmung durch Patient bzw. gesetzliche Vertretung Behandlungsplan 26
22 Behandlung einer psych. Störung in einer Einrichtung Arztentscheid bei Notfall Zustimmung durch Patient Behandlungsplan Keine Zustimmung durch gesetzliche Vertretung! Anordnung durch Chefarzt Behandlungsplan bei UuF Patientenverfügung berücksichtigen Mitteilung an Patient und Vertrauensperson 27
23 Fazit Es bestehen diverse Möglichkeiten für Stellvertreterentscheide. Entscheiden für mich können: - eine gewillkürte Person - eine beauftragte bzw. bezeichnete Person - Personen mit einem gesetzlichen Vertretungsrecht - Beistandspersonen - die KESB - und auch Arztpersonen 28
24 Herzlichen Dank 29
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