DE Daniel Ennever. Betreuungsrecht. Eine Person, die aufgrund ihrer geistigen Erkrankung Nicht mehr in der Lage ist ihre Angelegenheiten wahrzunehmen.
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- Cornelius Geisler
- vor 8 Jahren
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1 Eine Person, die aufgrund ihrer geistigen Erkrankung Nicht mehr in der Lage ist ihre Angelegenheiten wahrzunehmen. = zu betreuende Person, Betroffene Betreuer Verfahrenspfleger
2 = das Amtsgericht bei der die betroffene Person Ihren Wohnort hat. Nur natürliche Personen aus Fleisch und Blut (!), wie du und ich, Keine juristische Person wie eine GmbH oder GbR Betreuer: 1. Verwandtschaft / Bekanntschaft 2. Berufsbetreuer 3. Vereinsbetreuer Der Betreuer unterliegt der Kontrolle des Gerichtes
3 Verfahrenspfleger wacht über die Einhaltung des Verfahrens Unterliegt nicht der Weisung des Gerichts Unterliegt nicht den Weisungen des Betroffenen Nimmt lediglich das objektive Interesse des Betroffenen wahr! Womit ist dem Wohl des Betroffenen am Besten gedient? Entweder wird er Verfahrenspfleger gestellt oder vom Betroffenen selbst ausgesucht.
4 bestellt Betreuer überwacht entscheidet für bestellt Verfahrenspfleger Sorgt im Zweifel für das rechtliche Gehör des Betroffenen gibt eine Stellungnahme zu den Entscheidungen des Betreuers ab kann Entscheidungen des Gerichts anfechten und Beschwerde einlegen. Betroffener
5 Bestellung eines Betreuers Stellt selbst einen Antrag auf Betreuung zu betreuende Person Dritte Person Stellt einen Antrag, dass Person betreut Werden soll.
6 Bestellung eines Betreuers Eventuell Bestellung eines Anhörung des Betroffenen Verfahrenspflegers Eigene Anhörung (subjektives Interesse) Stellungnahme (objektives Interesse) zu betreuende Person
7 Bestellung eines Betreuers zu betreuende Person Verfahrenspflegers Einholung eines SachverständigenGutachtens über die Notwendigkeit der gesetzlichen Betreuung
8 Bestellung eines Betreuers Sachverständige gibt Auskunft: Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge, Öffnen der Post, Wohnungsangelegenheiten, Behördenangelegenheiten etc......eben über worin die Person der Hilfe durch einen gesetzlichen Vertreter bedarf aber beachte: gesetzliche Betreuung ist nicht gleich pflegerischer Betreuung
9 Bestellung eines Betreuers Verfahrenspfleger kann Beschwerde einlegen oder sogar Antrag auf Betreuerwechsel stellen. Entscheidung des Gerichts nach Gutachten Bestellung eines Betreuers zu betreuende Person Betreuer gesetzliche Betreuung Max. 5 Jahre
10
11 Genehmigung und Zustimmung zu bestimmten Maßnahmen: bei ärztlichen Maßnahmen, bei Sterilisation, bei Unterbringung, bei Aufgabe der Wohnung, bei Ausstattung aus dem Vermögen und bei Geschäften über Grundstücke. Verfügungen über das ganze Vermögen, bei der Ausschlagung einer Erbschaft Eingang eines Lehrvertrages Eingehung oder Aufnahme eines Kredits.
12 Genehmigung und Zustimmung zu bestimmten Maßnahmen: Befragung ob Einwände bestehen. Verfahrenspfleger Einholung der Zustimmung zu betreuende Person Zustimmung? Betreuer Bestimmte Entscheidung
13
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