Christina Klein. Ihre Rechte als Vater. interna. Ihr persönlicher Experte
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- Dennis Beltz
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1 Christina Klein Ihre Rechte als Vater interna Ihr persönlicher Experte
2 Inhalt 1. Einleitung Die Sorgeerklärung Das gemeinschaftliche Sorgerecht Das alleinige Sorgerecht Das Umgangsrecht des gesetzlichen Vaters Das Umgangsrecht des biologischen Vaters Das Auskunftsrecht
3 Die Pressemitteilung zu der Entscheidung (Aktenzeichen 1 BvR 420/09) finden Sie im Internet auf den Webseiten des Bundesverfassungsgerichtes unter Rubrik Entscheidungen, dort im entsprechenden Jahr (2010) und Monat (September). Aber was gehört eigentlich nun alles zur elterlichen Sorge? Von ihr umfasst sind sowohl die Sorge für die Person des Kindes als auch die Sorge für sein Vermögen. Zur Personensorge gehört die Pflege, die Erziehung, die Beaufsichtigung, die Wohnsitzoder Aufenthaltsbestimmung, die Bestimmung des Namens, die Veranlassung ärztlicher Maßnahmen und Impfungen des Kindes etc. Unter der Vermögenssorge versteht man die Verwaltung des Kindesvermögens. Wenn Sie als Vater bei der Geburt nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet waren, haben Sie, wie bereits erwähnt, die Möglichkeit, eine Sorgeerklärung abzugeben. Das Gesetz lässt nämlich die gemeinschaftliche Sorge für ein nicht eheliches Kind nicht automatisch eintreten. Aber wie wird die Sorgeerklärung abgegeben? Voraussetzung ist zunächst, dass Sie die Vaterschaft anerkannt haben. Die Sorgeerklärung kann auch bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Zu beachten ist aber, dass sie nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden kann. So kann nicht vereinbart werden, dass die gemeinsame Sorge nur für die Zeit bestehen soll, in der die Eltern des Kindes zusammenleben. Sie kann nur persönlich abgegeben und muss öffentlich beurkundet werden. Die Beurkundung kann bei einem Notar oder bei jedem inländischen Jugendamt erfolgen. Die beurkundende Stelle gibt die Erklärung sofort an das zuständige Ju- 8
4 gendamt weiter. Bitte beachten Sie, dass die Sorgeerklärung für jedes Kind gesondert abgegeben werden muss. 3. Das gemeinschaftliche Sorgerecht Wenn Sie die gemeinsame Sorge für das Kind haben, müssen Sie diese in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes ausüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen Sie versuchen, sich zu einigen. Wie ist aber die Lage, wenn es zu einer Trennung oder einer Scheidung kommt? Wer erhält dann das Sorgerecht? Natürlich können Sie die Sorge gemeinschaftlich fortführen. So ist es auch vom Gesetzgeber gewollt. Gesetzliche Regelungen dazu finden sich in 1687 BGB. Lebt das Kind bei der Mutter, hat diese die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Darunter versteht man häufig vorkommende Situationen z. B. im Zusammenhang mit der Ernährung des Kindes, der Frage, wann es schlafen muss, wann die Hausaufgaben zu machen sind und wie oft es fernsehen darf. Das Recht zur alleinigen Entscheidung ergibt sich aus der Natur der Sache, da der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, einfach näher am Geschehen dran ist. Ihnen als Vater steht jedoch ein Mitspracherecht in Angelegenheiten zu, die von erheblicher Bedeutung für das Kind sind. Solche Angelegenheiten sind dann gegeben, wenn diese eine nur schwer oder gar nicht mehr abzuändernde Wirkung auf die Entwicklung des Kindes haben. Natürlich ist dabei auch auf das Alter 9
5 des Kindes abzustellen. Beispiele: Wahl der Schule, ein Auslandsaufenthalt, die Auswanderung der Mutter mit dem Kind, die religiöse Erziehung, die Berufswahl, der Wechsel in ein Internat, schwere Operationen (natürlich keine Notfälle), eine Auslandsreise mit einem Kleinkind oder die Entscheidung über die Anlage des Vermögens des Kindes. In diesen Punkten muss zwischen Ihnen und der Mutter des Kindes Einigkeit herrschen. Ist eine Einigung nicht möglich, können Sie sich an das Familiengericht wenden. Dieses kann dann die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Es muss sich aber um eine erhebliche Angelegenheit handeln! Das Familiengericht findet man beim Amtsgericht. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk Ihr Kind zu der jetzigen Zeit seinen Wohnsitz hat. Beispiel: Ihr Sohn wohnt in Bonn dann müssen Sie sich an das Amtsgericht Familiengericht - Bonn wenden. Lebt das Kind bei Ihnen, haben Sie die alleinige Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens. In wichtigen Angelegenheiten müssen Sie sich jedoch um eine Einigung mit der Mutter des Kindes bemühen. Gesetzesreform im Juli 2012 Unsere Gesellschaft wandelt sich. Die Zahl nichtehelich geborener Kinder steigt stetig an. Auch der Gesetzgeber trug diesem Rechnung und beschloss im Juli 2012 eine Gesetzesreform zum Sorgerecht. Bislang wurden verheiratete und unverheiratete Väter bei der Frage des Sorgerechts ungleich behandelt. Lag das Sorgerecht bei verheirateten Paaren automatisch bei beiden Elternteilen, so lag das Sorgerecht bei unverheirateten Paaren bei der Mutter. Durch eine gemeinsame Erklärung vor dem Jugendamt konnte dieser 10
6 Zustand bislang geändert werden, doch ein gemeinsames Sorgerecht ohne Zustimmung der Mutter war nicht möglich. Künftig kann der Vater, notfalls vor Gericht, das gemeinsame Sorgerecht erwirken, und dies auch gegen die Zustimmung der Mutter. Diese muss zum Antrag des Vaters Stellung nehmen. Äußert sich die Mutter nicht zum Antrag des Vaters, so wird das gemeinsame Sorgerecht gewährt, solange es nicht dem Kindeswohl widerspricht. Bringt die Mutter Gründe gegen den Antrag des Vaters vor, so prüft das Gericht diese. Nur wenn die Ausführungen der Mutter tatsächlich im Sinne des Kindes sind, wird der Antrag des Vaters abgelehnt. Ansonsten wird das gemeinsame Sorgerecht auch gegen den Willen der Mutter erteilt. Gegen eine solche Entscheidung kann die Mutter Einspruch einlegen, der wiederum am Maßstab des Kindeswohls geprüft wird. Ein Meilenstein für Väterrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Persönliche Befindlichkeiten der Mutter sollen in Zukunft außen vor gelassen werden. 4. Das alleinige Sorgerecht Wie ist die Lage, wenn Sie eine sehr schwierige Trennung oder Scheidung durchleben, und Sie keine Möglichkeit sehen, die gemeinsame Sorge beizubehalten? Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, können Sie beantragen, dass Ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil davon allein überträgt. Gesetzlich ist das in 1671 BGB geregelt. 11
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