Beistandschaften II. Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014

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1 Beistandschaften II Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz Herbstsemester 2014 Lehrstuhl für Zivilrecht und Zivilverfahrensrecht unter besonderer Berücksichtigung des Familienrechts und der verfahrensrechtlichen Bezüge Prof. Dr. Margot Michel HS 2014 Seite 1

2 Inhaltsverzeichnis Statistisches Allgemeine Grundsätze der behördlichen Massnahmen Voraussetzungen einer Beistandschaft Art. 390 ZGB Die Beistandschaften: - Begleitbeistandschaft - Vertretungsbeistandschaft - Vermögensverwaltungsbeistandschaft - Mitwirkungsbeistandschaft - Kombination von Beistandschaften - Umfassende Beistandschaft - Ende der Beistandschaft HS 2014 Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz, Prof. Dr. Margot Michel Seite 2

3 Inhaltsverzeichnis Der Beistand oder die Beiständin Die Führung der Beistandschaft Die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Besondere Bestimmungen für Angehörige Das Ende des Amtes des Beistandes oder der Beiständin Eigenes Handeln der KESB (Verzicht auf eine Beistandschaft) HS 2014 Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz, Prof. Dr. Margot Michel Seite 3

4 Ende der Beistandschaft (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann, (Autor) Seite 4

5 Ende der Beistandschaft Art. 399 ZGB 1 Die Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person. 2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht. HS 2014 Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz, Prof. Dr. Margot Michel Seite 5

6 Der Beistand oder die Beiständin (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann, (Autor) Seite 6

7 Ernennung Art. 400 ZGB 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden. 2 Die ernannte Person ist verpflichtet, die Beistandschaft zu übernehmen, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. 3 Die Erwachsenenschutzbehörde sorgt dafür, dass der Beistand oder die Beiständin die erforderliche Instruktion, Beratung und Unterstützung erhält. HS 2014 Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz, Prof. Dr. Margot Michel Seite 7

8 Mögliche Beistände Berufsbeistand Privatperson (privater Mandatsträger) Fachperson von privaten oder öffentlichen Sozialdiensten grundsätzlich keine Unterscheidung oder Hierarchisierung zwischen verschiedenen Formen der Beistandschaft aber: einzelne Unterscheidungen zwischen Berufsbeistand und privater Mandatsträger (z.b. Entschädigung (Art. 404 Abs. 1 ZGB) und Ende des Amtes des Beistands (Art. 421 Ziff. 3, 424, 425 Abs. 1 ZGB) HS 2014 Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz, Prof. Dr. Margot Michel Seite 8

9 Vorschlagsrecht Vorschlag der betroffenen Person (Vertrauensbeistand, Art. 401 Abs. 1 ZGB) wird befolgt, sofern fachliche und persönliche Eignung gegeben (Selbstbestimmungsrecht) muss nicht die am besten geeignete Person sein! KESB muss Vorschlag einholen. Wenn sie dies nicht tut, ist Beschwerde möglich. Ablehnung einer bestimmten Person als Beistand durch die betroffene Person, Art. 401 Abs. 3 ZGB wird berücksichtigt, «soweit tunlich» Berücksichtigung der Wünsche von Angehörigen und anderen nahestehenden Personen, «soweit tunlich», Art. 401 Abs. 2 ZGB Möglichkeit des Vorschlags einer Vertrauensperson als Beistand HS 2014 Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz, Prof. Dr. Margot Michel Seite 9

10 Verhinderung und Interessenkollision Verhinderung: Abwesenheit, Krankheit, Unfall des Beistands Interessenkollision: widersprechende Interessen des Beistands in einer Angelegenheit, die er für die betroffenen Person regeln sollte abstrakte Interessenkollision genügt Befugnisse des Beistandes entfallen von Gesetzes wegen! Direkte Interessenkollision: z.b. selbstkontrahieren: Beistand schliesst Vertrag mit betroffener Person Indirekte Interessenkollision: z.b. Tochter des Beistands schliesst Vertrag mit betroffener Person Folge: Ernennung eines Ersatzbeistands oder eigenes Handeln der KESB einseitige Unverbindlichkeit, falls Geschäft trotz Interessenkollision abgeschlossen wird. Kein Schutz des gutgläubigen Dritten. HS 2014 Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz, Prof. Dr. Margot Michel Seite 10

11 Fallbeispiel Im Februar 2003 wurde für X eine Beistandschaft auf eigenes Begehren nach aart. 394 ZGB errichtet. Die Beistandschaft wurde zuletzt von C geführt. Dieser erklärte im Januar 2013 gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thun seine Demission und beantragte, die Beistandschaft an A, den Leiter der Wohn- und Lebensgemeinschaft B und deren Verwaltungsratspräsident, zu übertragen, wo X seit längerer Zeit lebt. Wie beurteilen Sie die rechtliche Situation im Hinblick auf die Eignung von A als Beistand? Vgl. 5A_702/2013 Urteil vom 10. Dezember 2013 HS 2014 Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz, Prof. Dr. Margot Michel Seite 11

12 Entschädigung und Spesen Beistand hat Anspruch auf angemessene Entschädigung und Ersatz der notwendigen Spesen (Art. 404 ZGB) aus dem Vermögen der betroffenen Person kantonale Regelungen, falls Vermögen der betroffenen Person nicht ausreicht (zahlungspflichtig wird Gemeinde) Angemessene Entschädigung: Umfang und Komplexität der Aufgaben, Art der Beistandschaft, Ausbildung des Beistandes, Vermögen und Einkommen der betroffenen Person, notwendiger zeitlicher Aufwand Kompetent zur Festsetzung der Entschädigung ist KESB, entscheidet in der Regel bei der Abnahme des Berichts kantonale Verordnungen und Richtlinien ZH: VO über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV) HS 2014 Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz, Prof. Dr. Margot Michel Seite 12

13 Die Führung der Beistandschaft (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann, (Autor) Seite 13

14 Pflichten bei Amtsantritt Verschaffung der nötigen Kenntnisse und persönliche Kontaktaufnahme Erstellung eines Inventars in Zusammenarbeit mit der KESB, wenn die Beistandschaft die Vermögensverwaltung umfasst soll vor der Vornahme von Vermögensdispositionen geschehen; KESB bestimmt Stichtag im Entscheid evt. öffentliches Inventar (Wirkung auf Gläubiger) Pflicht Dritter zur Auskunftserteilung für die Aufnahme des Inventars Öffentliches Inventar: vgl. Art. 580 ff. ZGB (Erbrecht) Schutz vor den Folgen einer unklaren Vermögenssituation Zuständigkeit zur Aufnahme bestimmt sich nach kantonalem Recht (öffentliche Publikation eines Rechnungsrufs) HS 2014 Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz, Prof. Dr. Margot Michel Seite 14

15 Verhältnis Beistand betroffene Person Vertrauensverhältnis aufbauen Schwächezustand der betroffenen Person mildern / Verschlimmerung verhüten Interessenwahrung bei Erfüllung der Aufgaben Rücksicht auf Meinung der betroffenen Person, «soweit tunlich» Achtung der Selbstbestimmung, soweit für betroffene Person und Dritte nicht schädlich Umfassende Achtung der Persönlichkeit Ausübung höchstpersönlicher Rechte und Handlungen im Rahmen des Personenrechts bei Urteilsfähigkeit notwendig / möglich (vgl. Art. 19 ff. ZGB, Art. 407 ZGB) auch bei Einschränkung/Entzug der Handlungsfähigkeit HS 2014 Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz, Prof. Dr. Margot Michel Seite 15

16 Fallbeispiel Herr S steht unter umfassender Beistandschaft. Er wird wegen eines schweren Hüftleidens schon seit längerem medizinisch behandelt. Nun schlägt der Arzt vor, eine Hüftgelenksprothese einzusetzen. In einigen Fällen ist ein Ersatz des geschädigten Gelenks durch eine Hüftgelenksprothese ohne Komplikationen möglich, so dass die Schmerzen deutlich vermindert werden oder ganz verschwinden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass das gewünschte funktionelle Ergebnis durch den Eingriff nicht erreicht wird und weiterhin Schmerzen bestehen. Ebenso können sich aus dem Eingriff Folgeschäden ergeben. Wie schätzen Sie die rechtliche Situation ein? Soll / darf der Beistand den Eingriff vornehmen lassen? HS 2014 Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz, Prof. Dr. Margot Michel Seite 16

17 Pflichten im Rahmen der Vermögensverwaltung Sorgfältige Vermögensverwaltung (Art. 408 ZGB) Ziel: Erhaltung und Vermehrung des Vermögens; aber: Bedarfsdeckung geht vor Plicht zur persönlichen Verwaltung; Beizug von Hilfspersonen (Bank, Liegenschafts- oder Vermögensverwalter) erlaubt Verordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV, SR ) Rechnungsführung und -ablage (Art. 410 ZGB) Ausrichtung von angemessen Beträgen zur freien Verfügung (Art. 409 ZGB) Besondere Geschäfte (Art. 412 ZGB) keine Bürgschaft, keine Stiftung, keine grösseren Schenkungen kein Verkauf von Vermögenswerten, die der betroffenen Person oder ihrer Familie besonders wichtig sind HS 2014 Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz, Prof. Dr. Margot Michel Seite 17

18 Weitere Pflichten des Beistands Berichterstattung (Art. 411 ZGB) Lage der betroffenen Person, Ausübung der Beistandschaft unter Beizug der betroffenen Person, «soweit tunlich» Transparenz: Kopie für die betroffene Person «auf Verlangen» Sorgfaltspflicht (Art. 413 Abs. 1 ZGB) richtet sich nach den Bestimmungen des Auftrags Verschwiegenheitspflicht (Art. 413 Abs. 2 ZGB) Ausnahme: überwiegende Interessen Information über Beistandschaft zulässig, soweit zur Aufgabenerfüllung erforderlich Selbstgefährdung oder Fremdgefährdung, vgl. Art. 453 ZGB (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann, (Autor) Seite 18

19 Die Mitwirkung der Erwachsenenschutzbehörde (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann, (Autor) Seite 19

20 Pflichten der KESB bei laufender Massnahme Prüfung und Genehmigung/Verweigerung der Rechnung Prüfung und Genehmigung/Verweigerung des Berichts beides sind wesentliche Instrumente der Aufsicht Genehmigung befreit nicht vor Verantwortlichkeit! wenn nötig Erlass von weiteren Massnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person Mitwirkung bei den zustimmungsbedürftigen Geschäften Einschreiten gegen Handlungen/Unterlassungen des Beistands oder Dritten, welchen die KESB einen Auftrag erteilt hat legitimiert zur Anrufung der KESB sind die betroffene Person, nahestehende Personen und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse hat (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann, (Autor) Seite 20

21 Zustimmungsbedürftige Geschäfte Gesetzlicher Katalog in Art. 416 ZGB Weitere Geschäfte auf Anordnung der KESB (Art. 417 ZGB) Zweck: besonderer Schutz bei Geschäften von besonderer Tragweite Es geht um Geschäfte, die der Beistand in Vertretung wahrnimmt keine Vertretung bei Begleit- und Mitwirkungsbeistandschaft Anstelle der KESB kann die urteilsfähige, handlungsfähige betroffene Person die Zustimmung erteilen Verträge zwischen Beistand und betroffener Person brauchen immer die Zustimmung der KESB! auch wenn betroffene Person urteilsfähig und handlungsfähig ist (besonderes Abhängigkeitsverhältnis) einzige Ausnahme: unentgeltlicher Auftrag Ohne Zustimmung: hinkendes Rechtsgeschäft, Art. 19 ff. ZGB HS 2014 Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz, Prof. Dr. Margot Michel Seite 21

22 Fallbeispiel Bernard steht unter Vertretungsbeistandschaft. Der Beistand ist zuständig: 1) für die Auflösung von Bernards Haushalt und seine Einweisung in eine Institution; 2) für die erforderlichen Schritte bei den Sozialversicherungen und den Sozialhilfe Organen; 3) für die Verhandlungen und Verfahren gegen die Haftpflichtversicherung des Verursachers des Verkehrsunfalls, den Bernard verletzte; 4) die Verwaltung von Bernards Einkünften (Renten und andere Leistungen) und seines Vermögens sowie die Tilgung seiner Schulden und die Sanierung seiner finanziellen Situation. In den Bereichen 1, 2, 3 und 4 (mit Ausnahme der Einkommensverwaltung) wurde Bernard die Handlungsfähigkeit entzogen. Wo braucht der Beistand die Zustimmung der KESB? Wie ist es wenn Bernards Partnerin als Beiständin ernannt wird? (Quelle: HS 2014 Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz, Prof. Dr. Margot Michel Seite 22

23 Das Ende des Amtes des Beistands oder der Beiständin (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann, (Autor) Seite 23

24 Das Ende des Amtes des Beistands oder der Beiständin Von Gesetzes wegen (Art. 421 ZGB): - Ablauf der festgelegten Amtsdauer - Ende der Beistandschaft - bei Berufsbeiständen: Ende des Arbeitsverhältnisses - Tod, Urteilsunfähigkeit oder Verbeiständung des Beistandes Entlassung (Art. 422 ZGB) - auf Begehren des Beistands - durch KESB bei fehlender Eignung oder aus anderen wichtigen Gründen Pflicht zur Erstellung von Schlussbericht und Schlussrechnung (Art. 425 ZGB) HS 2014 Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz, Prof. Dr. Margot Michel Seite 24

25 Eigenes Handeln der KESB (Verzicht auf eine Beistandschaft) (Titel der Präsentation), Lehrstuhl Prof. Dr. iur. Christine Kaufmann, (Autor) Seite 25

26 Verzicht auf eine Beistandschaft Art. 392 ZGB Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde: 1. von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen; 2. einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder 3. eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind. HS 2014 Vorlesung Kindes- und Erwachsenenschutz, Prof. Dr. Margot Michel Seite 26

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