Herzlich willkommen. Informationsveranstaltung für private Mandatsträger zum Thema Todesfall und Erbrecht 5. September 2017
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- Roland Voss
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1 Herzlich willkommen Informationsveranstaltung für private Mandatsträger zum Thema Todesfall und Erbrecht 5. September 2017
2 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Entlebuch, Wolhusen und Ruswil Sandra Lauwerijssen, Vizepräsidentin KESB Michèle Meier, Mitarbeiterin Rechtsdienst
3 Ablauf/Inhalt Referat Todesfall und Erbrecht Verbeiständete Person verstirbt Verbeiständete Person wird Erbe/Begünstigter Vorsorge Verbeiständete Person als Erblasser Verbeiständete Person als Erbe Termin Jahresanlass 2017 Erfahrungsaustausch und Apéro
4 Todesfall und Erbrecht
5 Verbeiständete Person verstirbt Was geschieht, nachdem verbeiständete Person verstorben ist? Ende der Erwachsenenschutzmassnahme Ende des Amtes des Beistands (inkl. SB und SR per Datum des Todestags)
6 Verbeiständete Person verstirbt Was ist zu tun (aus Sicht des Beistands): Teilungsamt informieren (und ev. Angehörige) KESB informieren (telefonisch) Weiteres Vorgehen mit allen Beteiligten besprechen (Teilungsamt, KESB, Erbengemeinschaft) -> Vorgehen: Handbuch prima: S. 26
7 Verbeiständete Person verstirbt Stolpersteine was ist zu beachten: Noch offene Rechnungen dürfen nicht bezahlt werden Keine Handlungen durch Beistand, ausser bei (schriftlichem) Auftrag durch Erbengemeinschaft Falls testamentarisch ein Willensvollstrecker bestimmt wurde, übernimmt dieser alle Aufgaben
8 Verbeiständete Person ist Erbe / Begünstigter Wichtige Fragen am Anfang: Ist verbeiständete Person urteilsfähig? -> ja: Beistand kann das Geschäft zusammen mit verbeiständeten Person selber abwickeln -> nein: Rücksprache mit KESB was ist zu tun (telefonisch) -> im Zweifel immer Rücksprache mit KESB Sind der Beistand und die verbeiständete Person beide erbberechtigt? -> ja: immer Rücksprache mit KESB (Interessenkollision) -> nein: Beistand kann in Vertretung bzw. zusammen mit verbeiständeter Person handeln
9 Interessenkollision Beide (Beistand und verbeiständete Person) sind Erben Abstrakte Interessenkollision: die theoretische Gefahr, dass Interessen widersprechen Von Gesetzes wegen entfallen die Vertretungsrechte der Beistandsperson für diese Geschäfte immer -> Beistand kann nicht handeln für verbeiständete Person Deshalb wichtig: Meldung an KESB
10 Optionen der KESB bei Interessenkollision Eigenes Handeln KESB (KESB handelt anstelle des Beistands in Vertretung für die verbeiständete Person) Ernennung eines Ersatzbeistands
11 Eigenes Handeln KESB Das heisst: KESB vertritt verbeiständete Person in eigenem Name als Behörde. Sie prüft das Sicherungsinventar oder unterzeichnet eine Vereinbarung in Vertretung der verbeiständeten Person. Voraussetzungen: Beistand kann nicht selber handeln (Interessenkollision) Liquide/einfache Verhältnisse (Erbschaft)
12 Eigenes Handeln KESB Ablauf: Beistand informiert KESB. Teilungsamt reicht der KESB alle Unterlagen ein. KESB prüft die Unterlagen im Interesse der verbeiständeten Person. Entscheid KESB: Regelung einer Erbschaftsangelegenheit (beispielsweise inklusive Unterzeichnung eines Teilungsvertrags) in Vertretung der verbeiständeten Person. Formulierung: Verzicht auf die Ernennung eines Ersatzbeistandes und eigenes Handeln der KESB infolge Interessenkollision (Art. 403 i.v.m. Art. 392 Ziff. 1 ZGB). Abschluss. Während des ganzen Verfahrens bleiben alle anderen Aufgaben (wie vorher) beim Beistand.
13 Eigenes Handeln KESB Beispiel Für Frida Keller wird bei der KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung geführt. Beiständin: Ihre Schwester Andrea Keller. Sie hat auch die Aufgabe, ihre Schwester in rechtlichen Verfahren zu vertreten. Ihre Mutter Susanne Keller ist verstorben. Beide Schwestern sind erbberechtigt -> (abstrakte) Interessenkollision -> Vertretungsrechte von Andrea Keller entfallen. Einfache liquide Erbschaft, gesetzliche Erbfolge, beide Schwestern erben zu gleichen Teilen.
14 Eigenes Handeln KESB Beispiel Meldung an KESB durch Beiständin Entscheid KESB: unter Verzicht auf Anordnung einer Ersatzbeistandschaft regelt KESB Erbschaftsangelegenheit «Susanne Keller», vertretend für Frida Keller, im Sinne von Art. 403 i.v.m. Art. 392 Ziff. 1 ZGB selber. Mit demselben Entscheid nimmt KESB Sicherungsbzw. Steuerinventar vom 23. Februar 2017 und Erbenverzeichnis vom 12. Februar 2017 betreffend Erbschaftsangelegenheit «Susanne Keller» zur Kenntnis.
15 Optionen der KESB bei Interessenkollision Eigenes Handeln KESB (KESB handelt anstelle des Beistands in Vertretung für die verbeiständete Person) Ernennung eines Ersatzbeistands
16 Ersatzbeistand Das heisst: KESB ernennt einen Ersatzbeistand, der die Interessen der verbeiständeten Person vertritt (nur bei Erbschaftsangelegenheiten). Er führt Gespräche mit allen Beteiligten, unterzeichnet Verträge und prüft alle Geschäfte immer in Vertretung der verbeiständeten Person. Voraussetzungen: Beistand kann nicht selber handeln (Interessenkollision) Nicht liquide/einfache Verhältnisse (Erbschaft)
17 Ersatzbeistand Ablauf: Beistand informiert KESB. KESB ernennt einen Ersatzbeistand (Entscheid). Ersatzbeistand regelt die Erbschaftsangelegenheit (trifft sich mit allen Erben, dem Teilungsamt, prüft das Sicherungsinventar, hilft bei der Erarbeitung eines Erbteilungsvertrags und unterzeichnet diesen). Nach Abschluss aller Geschäfte reicht der Ersatzbeistand alle Unterlagen zur Zustimmung der KESB ein (z.b. Erbteilungsvertrag). Zusammen mit Ersuchen um Zustimmung, reicht der Ersatzbeistand den Schlussbericht ein. KESB prüft Geschäft. Entscheid KESB: Erteilung Zustimmung (Art. 416 ZGB), Genehmigung Schlussbericht, Entschädigung Ersatzbeistand, Entlassung Ersatzbeistand, Entlastung Ersatzbeistand (i.d.r. in einem Entscheid). Abschluss. Während des ganzen Verfahrens bleiben alle anderen Aufgaben (wie vorher) beim Beistand.
18 Ersatzbeistand Beispiel Für Andreas Müller wird bei der KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung geführt. Beistand: Bruder von Andreas Müller, Peter Müller. Er hat auch die Aufgabe seinen Bruder in rechtlichen Verfahren zu vertreten. Gemeinsame Schwester Heidi Müller ist verstorben. Beide Brüder sind erbberechtigt. -> (abstrakte) Interessenkollision -> keine Vertretungsrechte von Peter Müller Komplexe Erbschaftsangelegenheit (mehrere Treffen mit Willensvollstrecker, Erben; Grundstück betroffen)
19 Ersatzbeistand Beispiel KESB ernennt als Ersatzbeistand Fritz Meier (Entscheid KESB). Fritz Meier vertritt Andreas Müller in allen Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Erbschaft (Unterzeichnung Erbteilungsvertrag, Kaufvertrag Liegenschaft). Fritz Meier reicht KESB unterzeichneten Verträge zur Zustimmung (Art. 416 ZGB) ein. Fritz Meier reicht (gleichzeitig) Schlussbericht ein. KESB prüft die Geschäfte und erteilt die Zustimmung (Entscheid KESB). Mit gleichem Entscheid genehmigt sie den Schlussbericht und entlässt Ersatzbeistand. Fritz Meier handelt nur in Angelegenheiten, die die Erbschaft betreffen. Peter Müller vertritt Andreas Müller in dieser Zeit nach wie vor in allen anderen Angelegenheiten (gemäss seinem Auftrag als Beistand).
20 Zustimmung der KESB nach Art. 416 ZGB Einzelne Geschäfte, die der Beistand/Ersatzbeistand in Vertretung der verbeiständeten Person abschliesst. Auch Geschäfte in Zusammenhang mit Erbschaft gehören dazu. KESB kann erst zustimmen, wenn Geschäft von allen Beteiligten (auch dem Beistand/Ersatzbeistand) unterzeichnet wurde. Vertrag/Geschäft gilt aber nur mit Zustimmung der KESB. -> Keine Zustimmung nötig, wenn verbeiständete Person urteilsfähig ist (im Zweifel Kontaktaufnahme mit KESB).
21 Zustimmung der KESB nach Art. 416 ZGB Wann braucht es Zustimmung der KESB im Zusammenhang mit einer Erbschaftsangelegenheit? Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür ausdrückliche Zustimmung der Erben erforderlich ist. Nicht wenn Annahme/Ausschlagung vermutet wird. Erbverträge Erbteilungsverträge i.d.r bei Grundstücken i.d.r bei erbrechtlichen Klagen Darlehen
22 Zustimmung der KESB nach Art. 416 ZGB Ablauf: Beistand informiert KESB, dass verbeiständete Person erbberechtigt ist. KESB kommt zum Schluss, dass Beistand handeln kann oder ernennt einen Ersatzbeistand. KESB bespricht mit Beistand/Ersatzbeistand was zu tun ist und welche Geschäfte die Zustimmung der KESB brauchen (im konkreten Fall). Beistand/Ersatzbeistand schliesst Geschäfte ab (unterzeichnet). Beistand/Ersatzbeistand reicht alle Unterlagen der KESB zur Zustimmung ein. KESB prüft das Geschäft (im Sinne der Interessen der verbeiständeten Person). KESB erteilt Zustimmung (Entscheid KESB) -> Geschäft wird rechtsgültig Bei Fragen während des Prozesses -> immer Rückfrage bei KESB
23 Zustimmung KESB nach Art. 416 ZGB Beispiel Für Ruedi Huber wird bei der KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung geführt. Beistand: Johann Moser (nicht verwandt, keine Interessenkollision). Er hat auch die Aufgabe der Vertretung in rechtlichen Verfahren. Mutter von Ruedi Huber ist verstorben. Erbschaft ist nicht überschuldet in der Erbmasse ist die elterliche Liegenschaft. Die Annahme wird vermutet bzw. es braucht keine Annahmeerklärung (und keine Zustimmung der KESB). Der Bruder von Ruedi Huber wohnt in der Liegenschaft. Dies soll weiterhin möglich sein. Es gilt die gesetzliche Erbfolge. Beide Brüder sind zu gleichen Teilen erbberechtigt d.h. die Hälfte der Liegenschaft steht Ruedi Huber zu. Ruedis Bruder hat nicht die Möglichkeit, ihn auszuzahlen.
24 Zustimmung KESB nach Art. 416 ZGB Beispiel Ruedi Huber gewährt seinem Bruder ein Darlehen in der Höhe des Teils, den er nicht auszahlen kann. Johann Moser erarbeitet den Darlehensvertrag. Darlehensvertrag braucht Zustimmung der KESB. Johann Moser reicht bei der KESB alle Unterlagen dazu ein. Die KESB prüft, ob Ruedi Huber (finanziell) in der Lage ist, seinem Bruder das Darlehen zu gewähren, wie die Rückzahlung vereinbart wurde, ob Zinsen geschuldet sind etc. also ob das Geschäft im Interesse von Ruedi Huber ist. KESB kommt zum Schluss, dass das Geschäft im Interesse von Ruedi Huber ist. Sie erteilt die Zustimmung zum Darlehensvertrag (Entscheid KESB). Bei der Berichtsprüfung prüft die KESB fortan immer, ob das Darlehen so noch bestehen kann oder ob es gekündigt werden muss, weil Ruedi Huber nicht mehr genügend liquide Mittel hat.
25 Zustimmung der KESB nach Art. 416 ZGB Stolpersteine: Ein Verzicht (finanzieller Natur) ist nie im Interesse der urteilsunfähigen Person (gesetzliche Vorschrift). KESB kann nie Zustimmung erteilen, wenn verbeiständete Person verzichten müsste. Ausschlagung daher selten möglich, wenn Erbschaft liquid ist. -> im Zweifel und bei Fragen immer sofort Kontaktaufnahme mit KESB -> gemeinsam werden Lösungen gesucht.
26 Vorsorge: verbeiständete Person als Erblasser Erbvertrag Testament -> Voraussetzungen für beide: Urteilsfähigkeit und Mündigkeit -> beides sind absolut höchstpersönliche Rechte -> kann nur von Urteilsfähigen selber (persönlich) errichtet bzw. abgeschlossen werden -> Keine Vertretung durch den Beistand. Betroffene müssen primär selber handeln Im Zweifel: Kontaktaufnahme mit KESB
27 Vorsorge: verbeiständete Person als Erbe Gesetzliche Schranken und Möglichkeiten: Ein Verzicht auf Vermögenswerte ist nur möglich, solange Person urteilsfähig ist. Kein Verzicht bei Urteilsunfähigkeit, auch nicht, wenn entsprechender mutmasslicher Wille besteht. -> Handeln solange Person urteilsfähig ist. Wenn betroffene Person nie urteilsfähig war, bestehen nur die gesetzlich beschränkten Möglichkeiten.
28 Vorsorge: verbeiständete Person als Erbe Mögliche Lösung bei Urteilsunfähigkeit: Testament mit Pflichtteilsregelung
29 Vorsorge: verbeiständete Person als Erbe: Beispiel Eltern haben 3 Kinder: Nora, Manuela und Joel. Alle Kinder sind volljährig. Die Eltern haben eine Liegenschaft. Joel ist geistig behindert (urteilsunfähig). Nora möchte die Liegenschaft übernehmen. Wenn die Eltern versterben, soll sie die Liegenschaft alleine zu ihrem Eigentum übernehmen können. Die ganze Familie möchte, dass Nora die Liegenschaft weiter bewohnen kann.
30 Vorsorge: verbeiständete Person als Erbe: Beispiel Manuela verzichtet daher auf ihren Erbteil (denn wenn Nora ihren Teil auszahlen müsste, könnte sie die Liegenschaft nicht mehr halten). Joel kann nicht auf seinen Erbteil verzichten. Einzige Möglichkeit: Testament. Joel wird auf den Pflichtteil gesetzt. Gesetzliches Minimum. Nach dem versterben der Eltern muss Nora Joel den Pflichtteil ausbezahlen.
31 Verbeiständete Person ist Erbe / Begünstigter
32 Zusammenfassend Im Zusammenhang mit Erbschaftangelegenheiten gibt es viel zu beachten. Handbuch: - S. 26: verbeiständete Person verstirbt - S. 84: Zustimmungsbedürftige Geschäfte Unverzüglich Kontakt aufnehmen mit KESB. Zusammen bespricht man weiteres Vorgehen, Stolpersteine und Möglichkeiten.
33 Fragen
34 Termine 2017 Jahrestreffen für private Mandatsträger Donnerstag, 2. November 2017, Uhr Thema «Steuererklärung»
35 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Wir laden sie gerne zum Apéro ein
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