Leitfaden für ein Testament
|
|
|
- Katarina Ursler
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Seite 1 von 5 1. Ein paar Gedanken als Einleitung Niemand beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Tod und was danach folgt. Wenn wir unseren Willen in einem rechtzeitig treffen, haben wir die Möglichkeit selber mit zu bestimmen. Dies kann zu einer Beruhigung und inneren Befreiung werden, denn wir überlassen die Entscheidungen nicht anderen Menschen, sondern entlasten unser Umfeld in den Stunden der Trauer. Damit unsere Angehörigen im Zeitpunkt nach unseres Ablebens in der Lage sind, die bestehenden Wünsche umzusetzen, ist es gut, wenn wir unsere Gedanken rechtzeitig konkret geäussert und/oder sogar systematisch notiert haben. 2. Antworten auf Ihre Fragen Was muss ich also beachten, damit mein gültig ist? Wie frei bin ich in meiner Nachlassregelung? Und wie verfasse ich ein? Das sind oft die ersten Gedanken zu diesem Thema. In diesem Leitfaden finden Sie Antworten auf Ihre Fragen, damit Ihr letzter Wille umgesetzt wird. Ganz wichtig dabei ist: Ihr muss rechtlich gültig sein. In der Schweiz gibt es zwei rechtlich gültige sformen. Das eigenhändige Das eigenhändige (vgl. ZGB Art. 505) schreiben Sie vom Anfang bis zum Schluss von Hand. Am Ende notieren Sie das Datum und unterschreiben das Dokument. Prüfen Sie Ihre Sätze sorgfältig, um Missverständnisse zu vermeiden. Unklare Formulierungen können im schlimmsten Fall zu Streit unter den Erben führen. Aussagen wie «Meine Nichte Anna soll das Haus bekommen» lassen sich unterschiedlich interpretieren: Zu welchen Bedingungen kann Anna das Haus übernehmen? Muss sie die anderen Erben auszahlen? Am besten lassen Sie Ihr von einem Notar, einem Anwalt oder einer anderen Fachperson kontrollieren, um solche Stolpersteine zu vermeiden. Je nach persönlicher Situation ist es sinnvoll, Ihrem eine ärztliche Bescheinigung Ihrer Urteilsfähigkeit beizulegen. Dies verhindert z. B. bei einer beginnenden Demenz-Erkrankung, dass Ihr aufgrund der Krankheit als ungültig erklärt wird. Das öffentliche Das öffentliche (vgl. ZGB Art. 499) verfassen Sie nicht eigenhändig, sondern gemeinsam mit einem Notar oder einer Urkundsperson. Zum Schluss beurkunden der Notar und zwei Zeugen das. Diese Zeugen dürfen weder mit Ihnen verwandt sein, noch in Ihrem erwähnt
2 Seite 2 von 5 werden. Die Zeugen bestätigen mit ihrer Unterschrift Ihre Urteilsfähigkeit, ohne den Inhalt des s zu kennen.
3 Seite 3 von 5 3. Details und Informationen zum Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) sieht drei Möglichkeiten vor, wie ein (letztwillige Verfügung) errichtet werden kann: a. Die eigenhändige Verfügung Art. 505 ZGB b. Die öffentliche Verfügung Art. 499 bis 504 ZGB c. Die mündliche Verfügung Art. 506 bis 508 ZGB Die eigenhändige Verfügung Die häufigste Verfügungsart ist das eigenhändige. Der Erblasser (Testierende) muss die eigenhändige letztwillige Verfügung von Anfang bis zum Ende, einschliesslich dem Datum der Errichtung (Tag/Monat/Jahr), von Hand niederschreiben und mit seiner Unterschrift versehen. Die Unterschrift gehört an den Schluss des Dokuments. Umfasst die Verfügung mehrere Seiten, wird empfohlen, jede Seite zu unterzeichnen. Die öffentliche Verfügung Die öffentliche letztwillige Verfügung ist das öffentlich beurkundete. Der Notar nimmt den letzten Willen des Testierenden auf, überträgt diesen letzten Willen in die korrekte Schriftform und beurkundet das mit dem Testierenden (unter Beizug von Zeugen). Damit trägt der Notar sowohl für den rechtlich zulässigen Inhalt des s wie auch für die Einhaltung aller Formvorschriften die Verantwortung. Die mündliche Verfügung Eine mündliche Verfügung kann nur in Notfällen (wie nahe Todesgefahr, Kriegsereignisse usw.) errichtet werden. Die Voraussetzungen und das genaue Verfahren, welches eingehalten werden muss, sind in den Art. 506 bis 508 ZGB festgelegt. Wird es dem Testierenden nachträglich möglich, sich einer anderen Verfügungsform zu bedienen, verliert die mündliche Verfügung innert 14 Tagen ihre Gültigkeit. Erbvertrag Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) sieht auch die Möglichkeit vor, dass mehrere Personen ihren letzten Willen gemeinsam (mit gegenseitiger Bindungswirkung) festhalten können. Dies erfolgt in der Form des Erbvertrags (Art. 512 bis 515 ZGB). Der Erbvertrag muss zwingend öffentlich beurkundet, d.h. vor dem Notar abgeschlossen werden.
4 Seite 4 von 5 Gesetzlich geregelte Erbfolge Sofern die gesetzliche Erbfolge gewünscht wird, ist kein notwendig. Der Nachlass wird zwischen den gesetzlichen Erben aufgeteilt, d.h. den Verwandten (nach dem System des Verwandtschaftsgrads) und dem Lebensgefährten bzw. des eingetragenen Lebenspartners. Im schweizerischen Recht gibt es drei Verwandtschaftsgrade, die kaskadenförmig angeordnet sind (ZGB Arikel ): 1. Nachkommen 2. Elterlicher Stamm 3. Grosselterlicher Stamm Gibt es weder gesetzliche Erben noch eine letztwillige Verfügung, geht der Nachlass an den Kanton oder die Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen. Pflichtteilverletzungen Werden in einem die Pflichtteile missachtet, behält das dennoch seine Gültigkeit. Die Beteiligten haben jedoch die Möglichkeiten, ihren Pflichtteil mittels einer Herabsetzungsklage einzufordern. Diese muss innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an angestrengt werden, da die Erben von der Verletzung ihrer Rechte Kenntnis erhalten haben, und in jedem Fall vor Ablauf von 10 Jahren nach Eröffnung der letztwilligen Verfügung. Die Erben haben auch die Möglichkeit, sich auf eine Teilung zu einigen, die von der vom Erblasser vorgesehenen abweicht. Formale Vorschriften Der Vorsorgeauftrag ist gemäss Gesetz von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen oder aber durch einen Notar oder eine andere dazu befugte Person öffentlich zu beurkunden. Willensvollstrecker Mögliche Konflikte zwischen den Erben können durch Einsatz eines Willensvollstreckers weitgehend vermieden werden. Dieser hat alleinigen Zugriff auf den Nachlass und führt alle Geschäfte bis zur Erbteilung. Er hat Anspruch auf ein Honorar, das mit Vorteil als Stundenlohn definiert im enthalten ist. Als Willensvollstrecker kann jede urteilsfähige, volljährige Person gewählt werden unabhängig davon, ob diese zum Kreis der Erben gehört oder nicht.
5 Seite 5 von 5 4. Zeitpunkt und Gültigkeit In Hinblick auf die Selbstbestimmung ist es für das Schreiben des s nie zu früh. Jede urteilsfähige Person kann in jedem Alter ein verfassen und diese jederzeit abändern oder vernichten. Das behält seine Gültigkeit bis auf Widerruf oder bis zu seiner Änderung. Ein hat zwar kein Ablaufdatum, sollte aber wie alle anderen Vorsorgedokumente periodisch (alle 2 Jahre) überprüft und allenfalls angepasst werden. Wichtig ist, dass die Anordnung mit Datum und Unterschrift bestätigt wird auch dann, wenn keine Änderungen vorgenommen werden müssen. 5. Aufbewahrung Wie bewahre ich das öffentliche auf? Das öffentliche hinterlegen Sie nach Abschluss bei der zuständigen Amtsstelle, z. B. dem Erbschaftsamt oder einem Notariat. Wo bewahre ich denn mein eigenhändiges auf? Grundsätzlich entscheiden Sie selbst, wo Sie Ihr aufbewahren. Das sollte somit an einer gut auffindbaren Stelle in den Wohnräumen aufbewahrt werden am besten zusammen mit anderen Vorsorgedokumenten oder offiziellen Dokumenten. Auch ein eigenhändiges können Sie zur Aufbewahrung an das zuständige Amt übergeben. Sie können aber auch eine Person Ihres Vertrauens, Ihren Notar, Anwalt oder Ihre Bank bitten, das für Sie aufzubewahren.
Anordnungen für den Todesfall Formular und Leitfaden
Seite 1 von 12 1. Ein paar Gedanken als Einleitung Der Tod ist oft ein Tabuthema und niemand beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Sterben. Wenn wir äussere Anordnungen rechtzeitig treffen, haben wir
15. Das Erbrecht, Übungen
15. Das Erbrecht, Übungen Ziel: Sie können eine erbrechtliche Teilung für den ersten Stamm rechnerisch durchführen. Die Lehrperson wird Sie beim Erarbeiten dieses Arbeitsblattes anleiten. Auftrag 1 Lesen
Kanton St.Gallen Departement des Innern. Testament. Wie verfasse ich ein Testament? Amtsnotariate des Kantons St. Gallen
Kanton St.Gallen Departement des Innern Testament Wie verfasse ich ein Testament? Amtsnotariate des Kantons St. Gallen Rechtliches Welche Verfügungen von Todes wegen gibt es? eigenhändige letztwillige
15. Das Erbrecht, Übungen
15. Das Erbrecht, Übungen Ziel: Sie können eine erbrechtliche Teilung für den ersten Stamm rechnerisch durchführen. Die Lehrperson wird Sie beim Erarbeiten dieses Arbeitsblattes anleiten. Auftrag 1 Lesen
DAS ERBRECHT ZGB Systematik und gesetzliche Erben Die Erben ZGB
Seite 1 Lernziele: Die wesentlichen Eigenschaften des Erbrechts erklären Pflichtteil und frei verfügbarer Teil unterscheiden Rechte und Pflichten der letztwilligen Verfügung anwenden DAS ERBRECHT ZGB 457-640
Vorsorge im Alter
Vorsorge im Alter 24.10.2018 Sarah Studer www.be.prosenectute.ch Ablauf der Veranstaltung Angebote Pro Senectute (PS BeO) Vorsorgedokumente im Überblick Vertiefung zum Vorsorgeauftrag Formelle Rahmenbedingungen
Testamente. Wichtige Fragen - verständliche Antworten. Redaktion & Layout lic. phil. Josef F. Kümin
Testamente Wichtige Fragen - verständliche Antworten Redaktion & Layout lic. phil. Josef F. Kümin Einleitung Testamente Einleitung Liebe Leserin Lieber Leser Viele Institutionen empfehlen sich für Legate,
Nottestament. Das Bürgermeistertestament, Drei- Zeugen-Testament & Seetestament
Nottestament Das Bürgermeistertestament, Drei- Zeugen-Testament & Seetestament Ein Ratgeberartikel von Ausgezeichnete Beratung von erfahrenen Anwälten Inhaltsverzeichnis advocado stellt sich vor... 3 1.
lic. iur. Raphael Hofstetter, Notar Testament Brauche ich ein Testament oder nicht?
Testament Brauche ich ein Testament oder nicht? 1 Was kann / muss ich für meinen Todesfall regeln? Individuell abhängig von - familiärer Situation - Vermögenssituation - persönlichen Bedürfnissen 2 - Anordnungen
Testament und Berliner Testament
Seniorenclub Wallotstraße, Vortrag am 5. November 206 Testament und Berliner Testament Ausgangslage Weitergabe von Vermögen nach dem Tod Gesetzliche Erbfolge Individuell bestimmte Erbfolge Gesetzliche
Patientenverfügung (PV)
Patientenverfügung (PV) Kommission für Altersfragen Malters 29. November 2017 Referat: Toni Räber Pro Senectute Kanton Luzern Nur 10 %: Plötzlicher Tod 40 % nach längerer Krankheit 50 % hochbetagte Menschen
Ein Legat für Hörbehinderte
Ein Legat für Hörbehinderte Ein Testament ermöglicht Ihnen zu entscheiden, was mit Ihrem Nachlass geschehen soll. Neben Personen können Sie als Erbin auch eine gemeinnützige Organisation einsetzen, deren
Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag
Merkblatt zum Ehe- und Erbvertrag 1. Einleitung Die vorliegende Information dient dazu, Ihnen einen kurzen Überblick zum Thema Ehe- und Erbvertrag zu vermitteln. Einleitend werden einige grundsätzliche
Pensionierungsseminar Qualibroker AG. Zürich, 2. Juli Ehe- und Erbrecht. Dr. Walter Sticher
Pensionierungsseminar Qualibroker AG Zürich, 2. Juli 2014 Ehe- und Erbrecht Dr. Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich www.sszlaw.ch Risiko Urteilsunfähigkeit
Der Vorsorgeauftrag. Themenabend im Rahmen des Spitextages Freitag, 15. September 2017 MLaw Angela Wiget, KESB Bezirk Affoltern
Der Vorsorgeauftrag Themenabend im Rahmen des Spitextages Freitag, 15. September 2017 MLaw Angela Wiget, KESB Bezirk Affoltern Herzlich Willkommen! Einleitung Notwendigkeit eines Vorsorgeauftrags Inhalt
Ratgeber für Testamente und Vermächtnisse
Ratgeber für Testamente und Vermächtnisse Bern, im Dezember 2014 Liebe Leserin, lieber Leser Im Laufe des Lebens verwenden wir viel Kraft darauf, Werte zu schaffen, zu pflegen und weiterzugeben. Doch was
EIN GESCHENK AN ZUKÜNFTIGE GENERATIONEN TESTAMENT-RATGEBER DER STIFTUNG UMWELTEINSATZ
EIN GESCHENK AN ZUKÜNFTIGE GENERATIONEN TESTAMENT-RATGEBER DER STIFTUNG UMWELTEINSATZ INHALTSVERZEICHNIS Das Testament... 3 Das Legat... 6 Nacherben-Einsetzung... 7 Das geschieht mit dem Testament nach
RA Dr. Walter Sticher
RA Dr. Walter Sticher Fachanwalt SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich Dr. Walter Sticher Fachanwalt SAV Erbrecht Waffenplatzstrasse 18 Postfach 2088 CH-8027 Zürich tel +41 43 266
Vorsorge mit dem DOCUPASS. Informationsveranstaltung vom 06. Juni 2013
Vorsorge mit dem DOCUPASS Informationsveranstaltung vom 06. Juni 2013 Seite 1 Neues Erwachsenenschutzrecht Seite 2 Neues Erwachsenenschutzrecht Inkrafttreten: 1.1.2013 Änderungen im ZGB, Abschnitt «Erwachsenenschutz»:
Vortrag Frauenverein Wiesendangen vom 21. April RA MLaw Michael Peter, LL.M.
Vortrag Frauenverein Wiesendangen vom 21. April 2016 RA MLaw Michael Peter, LL.M. } Begrüssung / Vorstellung } Eherecht } Erbrecht } Vorsorgeauftrag } Patientenverfügung Vortrag Ehe-/Erbrecht, Vorsorgeauftrag
Testament und Erbvertrag. Wer erbt? Rechtsberatung inklusive. Ihre Berner Notare.
Testament und Erbvertrag Wer erbt? Rechtsberatung inklusive. Ihre Berner Notare. Obwohl man nicht gerne über den Tod spricht, muss man sich früher oder später mit ihm befassen. Dazu gehört auch die Frage,
Was wenn der Tod uns scheidet?
READER Was wenn der Tod uns scheidet? Ich kann nicht begreifen, dass du es warst, die da gestorben ist. Ich hab immer das Gefühl, du bist verreist und wir sehen uns bald wieder. Aber leider stimmt das
Öffentlicher Anlass der Rheumaliga Bern & der bernischen Krebsliga: Die Wichtigen Dinge Regeln Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Testament
Öffentlicher Anlass der Rheumaliga Bern & der bernischen Krebsliga: Die Wichtigen Dinge Regeln Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und Testament Der Vorsorgeauftrag Daniela Clément, Behördenmitglied KESB
Neues Erbrecht: Nottestament auf dem Smartphone und vieles mehr. Dr. Michael Hunziker, LL.M. Rechtsanwalt und Notar, Solicitor (England) Seite 1
Neues Erbrecht: Nottestament auf dem Smartphone und vieles mehr Dr. Michael Hunziker, LL.M. Rechtsanwalt und Notar, Solicitor (England) Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Audiovisuelles Nottestament 2. Senkung
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung
Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft Jürg Gassmann, Rechtsanwalt, Winterthur www.gassmannlaw.ch 1 2 Eigene Vorsorge im ESR Vorsorgeauftrag (Art. 360 369
Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt.
Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt. Inhalt Weshalb eine Patientenverfügung? 4 Die Patientenverfügung SRK ein umfassendes Angebot 6 Die Patientenverfügung SRK die wesentlichen Punkte 8 Die Patientenverfügung
Kanton St.Gallen Departement des Innern. Testament. Wie verfasse ich ein Testament? Amtsnotariate des Kantons St. Gallen
Kanton St.Gallen Departement des Innern Testament Wie verfasse ich ein Testament? Amtsnotariate des Kantons St. Gallen Rechtliches Welche Verfügungen von Todes wegen gibt es? eigenhändige letztwillige
INHALTSVERZEICHNIS.
INHALTSVERZEICHNIS 1. Gebrauchsanleitung 11 1.1 Wie wird das LAW Book verwendet? 11 1.2 Muss ein Anwalt beigezogen werden? 11 1.3 Wer soll als Willensvollstrecker eingesetzt werden? 11 1.4 In welchen Fällen
Und wenn ich morgen nicht mehr bin (kann) von Vorsorgeaufträgen, Patientenverfügungen und Testamenten
Und wenn ich morgen nicht mehr bin (kann) von Vorsorgeaufträgen, Patientenverfügungen und Testamenten Ostschweizer Zahnärzteforum vom 12.01.2017 Forum Recht Dr. iur. HSG Roberto Fornito, Fachanwalt SAV
Monika Fink-Plücker Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Familienrecht
Monika Fink-Plücker Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Familienrecht Gute Gründe ein Testament zu errichten und Fehler, die Sie dabei vermeiden können Informationsveranstaltung Nachlass/Testament
2. Auflage. Patientenverfügung. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Code im Buch für. kostenlosen Download
2. Auflage Patientenverfügung Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung Code im Buch für kostenlosen Download Die Betreuungsverfügung 19 Die Verfügung/Vollmacht sollte so aufbewahrt werden, dass sie bei
Was heisst selbstbestimmte Vorsorge?
Was heisst selbstbestimmte Vorsorge? Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und weiteren Möglichkeiten zur selbstbestimmten Vorsorge mitenand 60+, Beromünster Übersicht Inhalt 1. Übersicht System der Vertretung
Erbvertrag mit letztwilligen Verfügungen
Öffentliche Beurkundung Erbvertrag mit letztwilligen Verfügungen Die Ehegatten Herr Vorname Name, geb. Datum, von Ort, PLZ Ort, Strasse Frau Vorname Name, geb. Datum, von Ort, PLZ Ort, Strasse und die
Willensvollstrecker und Vermögensverwaltung. Inhalt
Willensvollstrecker und Vermögensverwaltung Inhalt Aufgaben des Willensvollstreckers Abgrenzung Willensvollstrecker/Erbschaftsverwaltung Rechtsgrundlagen Willensvollstreckung Massgeblicher Wille Zeitliche
Erbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster
Erbrecht Silvio Kuster Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? ZGB = Erbrecht III. Teil EGzZGB EVzZGB Kommentare und Fachzeitschriften wie ZBGR BGE (= Bundesgerichtsentscheide) usw. Erbrecht Vorschriften
Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte
Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte Mit einem Vorsorgeauftrag und einer Patientenverfügung kann sichergestellt werden,
Selbstbestimmte Vorsorge
Selbstbestimmte Vorsorge Informationsveranstaltung vom 19. April 2016 Pro Senectute Nidwalden und Alzheimervereinigung Obwalden Nidwalden Inhalt der Ausführungen 1. Kurzübersicht System der Vertretung
Letztwillige Verfügung
Letztwillige Verfügung Vor der unterzeichnenden Urkundsperson Martin Schwaller, Fürsprecher und Notar, mit Büro in Aarau, ist heute zwecks einer letztwilligen Verfügung erschienen: Hans Muster, geb. 10.
Vorwort 5. Inhalt des Testaments 7. Eigenhändiges Testament 9. Öffentliches Testament 10. Nottestament 13. Gemeinschaftliches Testament 16
3 Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhalt des Testaments 7 Eigenhändiges Testament 9 Öffentliches Testament 10 Nottestament 13 Gemeinschaftliches Testament 16 Ehegattentestament 16 Berliner Testament 17 Unternehmertestament
I. Teil Grundzüge des schweizerischen Güterrechts und güterrechtliche Auseinandersetzung
INHALTSVERZEICHNIS Einleitung 17 I. Teil Grundzüge des schweizerischen Güterrechts und güterrechtliche Auseinandersetzung Randnoten 4-122 1. Überblick und Wichtiges in Kürze 19 Randnoten 4-15 2. Gilt neues
Anordnungen für den Todesfall
Anordnungen für den Todesfall Informationen für Angehörige und Vertrauenspersonen Kanton Zürich www.pszh.ch Bei Pro Senectute Kanton Zürich ist die Broschüre «Wissenswertes zum Testament» erhältlich. Die
Ein starker Wille kann Berge versetzen. Der letzte ganz besonders.
Ein starker Wille kann Berge versetzen. Der letzte ganz besonders. Ihr Vermächtnis für die Hospizarbeit JOHANNES-HOSPIZ OBERBERG STIFTUNG Gutes bewirken über das eigene Leben hinaus Haben Sie sich schon
Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte
Wer entscheidet für mich, wenn ich dazu nicht mehr in der Lage bin? Eigene Vorsorge und gesetzliche Vertretungsrechte Mit einem Vorsorgeauftrag und einer Patientenverfügung kann sichergestellt werden,
PuroVivo-Checkliste: Erben und Vererben
Seite 1 von 5 Seite 1 von 5 PuroVivo-Checkliste: Erben und Vererben Die PuroVivo-Checkliste bietet Ihnen eine Orientierung zu den Themen Testament Erben und Vererben und soll Ihnen helfen, mit den richtigen
Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung
Stand 1. Januar 2013 THOMAS BIENZ TREUHAND AG Vorsorgeauftrag / Patientenverfügung Thomas Bienz Treuhand AG Kauffmannweg 14 Postfach 2264 CH-6002 Luzern Tel. 041 226 31 11 Fax 041 226 31 19 www.thomas-bienz.ch
VORSORGEAUFTRAG NACHLASSREGELUNG
VORSORGEAUFTRAG NACHLASSREGELUNG Franz Stämpfli Fürsprecher und Notar Gurtengasse 6, Postfach 3078, 3001 Bern Tel. 031 / 311 29 03, [email protected] Neues Erwachsenschutzrecht in Kraft seit 1.1.2013
Stephanie Hrubesch-Millauer. Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern. Erbrecht DIKE
Stephanie Hrubesch-Millauer Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern Erbrecht DIKE Vorwort Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis III V VI XI 1. Teil Erbrecht
Das wichtigste Mittel der Nachfolgeplanung ist das Testament. Das Testament ist wie der Erbvertrag rechtlich eine letztwillige Verfügung.
Testament Das wichtigste Mittel der Nachfolgeplanung ist das Testament. Das Testament ist wie der Erbvertrag rechtlich eine letztwillige Verfügung. Auch wenn viele bei einem Testament nur an Enterbung
Stephanie Hrubesch-Millauer. Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern. Erbrecht
Stephanie Hrubesch-Millauer Prof. Dr. iur., Rechtsanwältin Professorin an der Universität Bern Erbrecht Vorwort Inhaltsübersicht Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis III V VI XI 1. Teil Erbrecht für
Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt.
Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt. Weshalb eine Patientenverfügung? Leben heisst auch, seine Freiheit zu geniessen, unterwegs zu sein und dabei das eine oder andere Risiko einzugehen, ohne gleich
Die Patientinnen- und Patientenverfügung / Kinder- und Erwachsenenschutzrecht Vorsorgeauftrag
Die Patientinnen- und Patientenverfügung / Kinder- und Erwachsenenschutzrecht Vorsorgeauftrag Erika Ziltener, Präsidentin MS-Gesellschaft, Luzern, 19. November 16 Medizin orientiert am Heilen von Krankheiten
Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt.
Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt. Weshalb eine Patientenverfügung? Leben heisst auch, seine Freiheit zu geniessen, unterwegs zu sein und dabei das eine oder andere Risiko einzugehen, ohne gleich
Nachlass-Ratgeber *Aargauer Kunsthaus
Nachlass-Ratgeber *Aargauer Kunsthaus Das Testament Ein Testament ermöglicht Ihnen, selbst über Ihren Nachlass zu bestimmen. Sie können eine Verteilung Ihres Besitzes in Ihrem Sinne festlegen, Erben einsetzen
Bleibend die Hand ausstrecken für taubblinde Kinder. Testament-Ratgeber Tanne
Bleibend die Hand ausstrecken für taubblinde Kinder Testament-Ratgeber Tanne Liebe Leserin, lieber Leser Die Tanne ist ein Vermächtnis: Die Schweizerische Stiftung für Taubblinde sichert auf Dauer das
Zusammenfassung des Vortrags von Herrn Jan Haubold anlässlich unserer Veranstaltung am
Generalvollmacht Eine Generalvollmacht räumt dem Bevollmächtigten sehr weitreichende Rechte ein, die alle Bereich des Lebens umfassen können. Da sie von einem Notar beurkundet werden muss, ist meist eine
KANTON ST. GALLEN ÖFFENTLICHE URKUNDE
KANTON ST. GALLEN ÖFFENTLICHE URKUNDE über die Errichtung eines Erbvertrages Vor der unterzeichneten Urkundsperson des Kantons St. Gallen, Rechtsanwalt Dr. Joachim Hencke, sind heute, am 9. Oktober 2005,
Wann habe ich mit der KESB zu tun?
Berner Bildungszentrum Netzwerk Palliative Care 28. August 2018 Wann habe ich mit der KESB zu tun? (Und wann nicht?) Ursula Rätz, Behördenmitglied KESB Biel/Bienne Gesetzlicher Auftrag der KESB Abklärung
Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt.
Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt. Weshalb eine Patientenverfügung? Leben heisst auch, seine Freiheit zu geniessen, unterwegs zu sein und dabei das eine oder andere Risiko einzugehen, ohne gleich
Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt.
Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt. Weshalb eine Patientenverfügung? Leben heisst auch, seine Freiheit zu geniessen, unterwegs zu sein und dabei das eine oder andere Risiko einzugehen, ohne gleich
Die Betreuungsverfügung
Die Was ist das? In der benennt der volljährige Verfasser eine Person des eigenen Vertrauens für den Fall, dass das Vormundschaftsgericht wegen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit einen gesetzlichen
EHEGÜTER- & ERBRECHT: KURZ ERKLÄRT
Die Güterstände - Errungenschaftsbeteiligung "Ordentlicher Güterstand"; besteht ohne Ehevertrag von Gesetzes wegen; kann aber mittels Ehevertrag angepasst werden. - Gütergemeinschaft Mit Ehevertrag vereinbarter
Rechtliche und praktische Hinweise rund um das Testament
Rechtliche und praktische Hinweise rund um das Testament 2 Ein Testament und seine Vorteile 3 Eigenhändiges oder öffentliches Testament, einschließlich der Kosten 4 Gesetzliche Erbfolge, einschließlich
DataCard. Rund ums Erben. Schweizerische Treuhandgesellschaft AG
DataCard Rund ums Erben Schweizerische Treuhandgesellschaft AG Vorbemerkungen Mit dem Tod eines Menschen gehen seine sämtlichen Vermögenswerte in den Nachlass (Erbmasse) über. War der Erblasser zum Zeitpunkt
eigene Vorsorge Vertretung durch Angehörige Unterstützungsmassnahmen
eigene Vorsorge Vertretung durch Angehörige Unterstützungsmassnahmen Wer unterstützt und vertritt mich, wo ich es selbst nicht mehr kann? lic. iur. Stefan Gollonitsch 11.05.2017 Das revidierte Erwachsenenschutzrecht
Wer entscheidet für mich, wenn ich es einmal nicht mehr kann?
Wer entscheidet für mich, wenn ich es einmal nicht mehr kann? 0 Vorsorgeauftrag Gemeinde Malters Kommission für Altersfragen 29. November 2017 lic. iur. Matthias Retsch Rechtsanwalt MAS-BA Mitarbeiter
Pro Senectute Schweiz DOCUPASS Das Dossier für Ihre persönlichen Vorsorgedokumente. Fragen und Antworten zu DOCUPASS. 1.
n und en zu DOCUPASS 1. Produkt DOCUPASS Was ist DOCUPASS? Was unterscheidet DOCUPASS von anderen Vorsorgeprodukten? Was kostet DOCUPASS? DOCUPASS ist das Nachfolgeprodukt zur Patientenverfügung von Pro
Testamentsvollstreckung Chancen und Grenzen postmortaler Nachlasssteuerung. Christoph Werst Justizrat, Notar Notariat 2 Karlsruhe-Durlach
Testamentsvollstreckung Chancen und Grenzen postmortaler Nachlasssteuerung Christoph Werst Justizrat, Notar Notariat 2 Karlsruhe-Durlach Testamentsvollstreckung Jeder schafft es irgendwann, dass sein Name
Immer da, wo Zahlen sind. Nachlassplanung Regeln Sie Ihr Erbe nach Ihren Wünschen.
Immer da, wo Zahlen sind. Nachlassplanung Regeln Sie Ihr Erbe nach Ihren Wünschen. 45 Mia. Franken werden jährlich in der Schweiz vererbt. Mit einer sorgfältigen Nachlassplanung können Sie Ihr Vermögen
Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt.
Patientenverfügung SRK Damit Ihr Wille zählt. Patientenverfügung SRK das Wichtigste auf einen Blick Die Beratenden des SRK begleiten Sie auf Wunsch beim Erstellen Ihrer persönlichen Die Patientenverfügung
Güterrecht & Erbrecht Swiss Life Select Impulsseminar Gut vorbereitet in die 3. Lebensphase. Sandra Häsler-Moser Rechtsanwältin und Notarin
Güterrecht & Erbrecht Swiss Life Select Impulsseminar Gut vorbereitet in die 3. Lebensphase Sandra Häsler-Moser Rechtsanwältin und Notarin Todesfall 1. Stufe Güterrecht 2. Stufe Erbrecht Güterrechtliche
Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken
Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken Haben Sie sich auch schon gefragt? Wie wird das Vermögen verteilt, wenn meinem Mann etwas zustossen sollte? Kann ich weiterhin
1. VORWORT 2. ERBSCHAFT 2.1. EIGENHÄNDIGES, HANDSCHRIFTLICHES TESTAMENT 2.2. ÖFFENTLICHES TESTAMENT 2.3. ERBVERTRAG 2.4. ÄNDERUNGEN/WIDERRUF
Erbschaft Inhaltsverzeichnis 1. VORWORT 2. ERBSCHAFT 2.1. EIGENHÄNDIGES, HANDSCHRIFTLICHES TESTAMENT 2.2. ÖFFENTLICHES TESTAMENT 2.. ERBVERTRAG 2.. ÄNDERUNGEN/WIDERRUF 2.5. ERBEINSETZUNG 2.6. LEGAT/VERMÄCHTNIS
Selbstbestimmte Vorsorge
Selbstbestimmte Vorsorge Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung und weiteren Möglichkeiten zur selbstbestimmten Vorsorge Luzern, 18. Februar 2017 Inhalt der Ausführungen 1.Kurzübersicht System der Vertretung
