Ein Legat für Hörbehinderte

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1 Ein Legat für Hörbehinderte Ein Testament ermöglicht Ihnen zu entscheiden, was mit Ihrem Nachlass geschehen soll. Neben Personen können Sie als Erbin auch eine gemeinnützige Organisation einsetzen, deren Arbeit und Ziele Ihnen besonders wichtig sind. Das kann zum Beispiel heissen, dass Sie sich für hörbehinderte Menschen mit einem Legat engagieren. Wie Sie dies am besten tun, zeigt Ihnen dieser Ratgeber. Haben Sie sich auch schon mit dem Gedanken getragen, ein Testament zu schreiben? Das frühzeitige Verfassen eines Testaments hat viele Vorteile: Missverständnisse unter den Erben werden vermieden, und vor allem können Sie diejenigen Personen berücksichtigen, die Ihnen besonders nahe stehen. Immer mehr Menschen in der Schweiz begünstigen in ihrem letzten Willen auch eine gemeinnützige Organisation. Doch wie macht man das? Wie hoch ist der Pflichtteil? Und was genau ist ein Legat? Mit diesem Ratgeber möchte der Dachverband des schweizerischen Hörbehindertenwesens solche Fragen beantworten. Rund Schwerhörige leben in der Schweiz. Wer jemand von ihnen aus seinem näheren Umfeld kennt, weiss, was eine Hörbehinderung bedeutet: Allzu oft sind schwerhörige Menschen gesellschaftlich ausgeschlossen. Die Hörbehinderung isoliert - in der Ausbildung, in der Familie, am Arbeitsplatz, in der Freizeit. Für die soziale Einbindung von hörbehinderten Menschen in die Gesellschaft und für mehr Chancengleichheit engagieren sich in der Schweiz zahlreiche Organisationen und Vereine wie beispielsweise pro audito berner oberland. Sie alle sind auf Unterstützung von Privatpersonen zwingend angewiesen, und dabei sind Legate ein äusserst wertvoller Beitrag. Wir danken Ihnen herzlich für Ihr Interesse.

2 Wie schreibe ich ein Testament? Ein Testament zu schreiben, ist in den meisten Fällen einfacher, als man denkt. Oftmals genügen ein paar wenige Zeilen, damit die persönlichen Wünsche im Todesfall berücksichtigt werden. Als erstes sollten Sie sich Zeit nehmen, Ihre wichtigsten Vermögens- und Sachwerte in einer Liste festzuhalten. Danach ist zu überlegen, wen Sie zusätzlich zu Ihren nächsten Verwandten begünstigen möchten. Dies können Personen wie Ihr Patenkind sein oder eine gemeinnützige Organisation, deren Ziele Ihnen am Herzen liegen. So vorbereitet, verfassen Sie Ihr Testament entweder selbst (eigenhändige Verfügung) oder zusammen mit einer Fachperson (öffentliche Verfügung). Eigenhändige Verfügung Sie schreiben Ihren letzten Willen auf ein Blatt Papier. Damit Ihr Testament rechtsgültig ist, müssen Sie dabei ein paar Dinge berücksichtigen: Schreiben Sie Ihr Testament von Anfang bis Ende von Hand. Mit Schreibmaschine oder Computer geschriebene Testamente sind ungültig. Als Überschrift soll «Testament», «Letztwillige Verfügung» oder «Letzter Wille» stehen. Versehen Sie Ihr handgeschriebenes Testament mit dem Ort, an dem Sie es geschrieben haben, und mit dem exakten Datum. (Ein ungenaues Datum wie «im Mai 20U» kann ein Testament anfechtbar machen.) Unterschreiben Sie das Testament mit Ihrem Namen. Zur Sicherheit können Sie die eigenhändige Verfügung jederzeit von einem Notar oder Rechtsanwalt durchlesen lassen. Öffentliche Verfügung Diese Variante empfiehlt sich bei komplizierten Familien-, Finanz- oder Erbverhältnissen. Ein Anwalt oder ein Notar verfasst in Ihrer Anwesenheit das Testament genau so, wie Sie es wünschen. Durch ihre Unterschrift bestätigen zwei Zeugen, dass das Testament Ihrem Willen entspricht.

3 Welche Möglichkeiten habe ich. mein Erbe aufzuteilen? Gewisse Teile Ihres Vermögens sind als Pflichtteil gesetzlich für Ihre Erben bestimmt (siehe Seite 9). Unter Berücksichtigung der Pflichtteile können Sie Ihr Vermögen ansonsten ganz nach Ihren Vorstellungen verteilen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten: Legat Mit einem Legat (auch Vermächtnis genannt) hinterlassen Sie einer nahe stehenden Person oder einer Organisation einen festgelegten Betrag und/oder bestimmte Sachwerte (z.b. Immobilien, Wertpapiere oder Kunstwerke). Erbeinsetzung Mit einer Erbeinsetzung können Sie einer gemeinnützigen Organisation einen prozentualen Anteil Ihres Vermögens hinterlassen. In diesem Fall wird die als Miterbin eingesetzte Organisation neben den anderen Erben Mitglied in der Erbengemeinschaft. Nacherbeneinsetzung Mit einer Nacherbeneinsetzung können Sie die eingesetzten Erben dazu verpflichten, die Erbschaft nach Eintritt einer Bedingung (beispielsweise nach dem Tod des Erben) an eine andere Person oder Organisation (Nacherbe) weiterzugeben. Ehe- und Erbvertrag In einem Ehe- und Erbvertrag können Sie Ihren Nachlass gemeinsam mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin regeln. In einem solchen Vertrag können Sie festhalten, dass ein Teil des Vermögens als Legat an eine Organisation geht. Für einen Ehe- und Erbvertrag müssen Sie in jedem Fall einen Notar beiziehen. Willensvollstrecker In Ihrem Testament können Sie eine Person Ihres Vertrauens oder einen Rechtsanwalt als so genannten Willensvollstrecker einsetzen. Den Willensvollstrecker betrauen Sie mit der Erbschaftsverwaltung und der Erbteilung. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn sonst niemand da ist, der nach Ihrem Tod die letzten Dinge regelt.

4 Was mache ich mit dem fertig geschriebenen Testament? Am besten bewahren Sie Ihr Testament an einem nicht jedermann zugänglichen Ort in einem verschlossenen und angeschriebenen Umschlag auf. Bedenken Sie dabei jedoch, dass das Testament im Todesfall nicht allzu schwierig aufzufinden sein sollte. Sie können Ihr Testament auch bei Ihrer Wohnsitz- oder Heimatgemeinde hinterlegen. Da diese Gemeinden im Todesfall immer informiert werden, haben Sie die Sicherheit, dass Ihr letzter Wille tatsächlich vollstreckt wird. Eine öffentliche Verfügung (notarielles Testament) wird übrigens immer auch beim Notar hinterlegt. Falls Sie eine gemeinnützige Organisation in Ihrem Testament berücksichtigen, können Sie die Organisation selbstverständlich gerne darüber informieren. Ein kurzer Brief oder eine genügt. Fragen und Antworten rund um das Testament Was geschieht, wenn ich kein Testament verfasse? Ihr Erbe wird nach dem Gesetz auf den Ehepartner und die Nachkommen verteilt. Sind diese nicht vorhanden, geht das Erbe an entfernte Verwandte. Als entfernte Verwandte gelten Grosseltern sowie deren Nachkommen. Sind auch diese nicht vorhanden, wird der Staat zum Alleinerben. Ich bin verheiratet. Gilt mein Testament für uns beide? Nein, das Testament gilt nur für diejenige Person, die es verfasst. Gemeinsame Testamente sind ungültig. Für Ehe- oder Lebenspartner, die ihre Erbfolge zusammen regeln möchten, empfiehlt sich der Abschluss eines öffentlich beurkundeten Erbvertrags. Kann ich jemanden enterben? Die Enterbung von pflichtteilsberechtigten Ehegatten oder nächsten Verwandten ist nur dann zulässig, wenn die betreffende Person ihre familienrechtlichen Pflichten sträflich vernachlässigt hat. Liegt dieser Fall vor, müssen Sie das im Testament begründen.

5 Wird mein Nachlass besteuert? Erbschaften und Vermächtnisse an Ehegatten und Nachkommen sind in der Regel steuerfrei. Bei anderen Verwandtschaftsverhältnissen beträgt der Steuersatz je nach Kanton bis zu 40 Prozent. Gemeinnützige Organisationen hingegen sind in den meisten Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Somit geht Ihr Legat nicht an den Staat, sondern es kommt in vollem Umfang den Projekten zugute, die Ihnen wichtig sind. Kann ich einer gemeinnützigen Organisation vorschreiben, für welchen Zweck mein Legat eingesetzt werden soll? Ja. Es ist jedoch ratsam, die Verwendung eines Legats nicht allzu stark einzugrenzen. Zwischen der Niederschrift des Testaments und dem Todesfall kann sehr viel Zeit verstreichen, in der sich begünstigte Projekte ändern oder allenfalls eingestellt werden. Was ist der Pflichtteil und wie hoch ist er? Unter dem Pflichtteil versteht man denjenigen Teil des Nachlasses, der den gesetzlichen Erben zwingend zusteht. Dabei handelt es sich um die Kinder/Nachkommen, die Ehepartnerin/den Ehepartner und die Eltern (falls keine Nachkommen da sind). Die so genannte «freie Quote» ist jener Teil des Nachlasses, den Sie frei vergeben können, ohne die Pflichtteile zu verletzen. Über die freie Quote kann nur mittels Testament oder Erbvertrag verfügt werden. Pflichtteile und freie Quote an Beispielen: Der Verstorbene lässt einen Ehepartner zurück. Der Pflichtteil für den hinterbliebenen Ehepartner ist ½ der Erbmasse. Die restliche Hälfte (freie Quote) kann an Freunde, Verwandte oder Organisationen vermacht werden. Der Verstorbene lässt einen Ehepartner und Kinder zurück. Der hinterbliebene Ehepartner hat Anspruch auf ¼ des Erbanspruchs, die Kinder auf 3/8. Die freie Quote von 3/8 bleibt übrig, um andere Personen o- der Organisationen zu begünstigen. Der Verstorbene lässt nur Kinder/Nachkommen zurück. Den direkten Nachkommen stehen gesetzlich 3/4 des Nachlasses als Pflichtteil zu. Die freie Quote beträgt 1/4 des Nachlasses, der zur Begünstigung von anderen Personen oder Organisationen freisteht.

6 pro audito berner oberland veranstaltet lokale Kurse zur besseren Verständigung führt gesellige und kulturelle Anlässe durch veranstaltet Fach- und Diavorträge sowie Lesungen organisiert Ausflüge, kleine Wanderungen und Besichtigungen trifft Massnahmen gegen die Vereinsamung vertritt die Anliegen der Hörbehinderten in der Öffentlichkeit setzt sich für den Einbau von Höranlagen in öffentlichen Gebäuden ein pflegt Kontakte mit anderen Hörbehinderten-Vereinen und mit dem Dachverband pro audito schweiz pro audito berner oberland Hören heisst dazugehören 3600 Thun Telefon / PC-Konto: pro audito schweiz pro audito schweiz ist der Verband der Selbst- und Fachhilfe für Menschen mit Hörproblemen und deren Angehörige. Mit einem dichten Netz von regionalen Vereinen sowie über die Schweizerische Tinnitus-Liga übt er eine Dachfunktion aus. Gegenüber dem Bund und den Sozialversicherungen vertritt der Verband die Interessen der hörbehinderten Menschen. pro audito schweiz setzt sich dafür ein, dass Hörbehinderte ein Leben ohne Benachteiligungen führen können. Für dieses Ziel engagiert sich der Verband auf politischer Ebene, gegenüber der Hörmittelbranche und mit der Schulung von Spezialisten für Höranlagen in öffentlichen Gebäuden. pro audito schweiz Feldeggstrasse 69 Postfach Zürich Telefon Fax / PC-Konto:

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