EHEGÜTER- & ERBRECHT: KURZ ERKLÄRT
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- Kevin Kranz
- vor 6 Jahren
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1 Die Güterstände - Errungenschaftsbeteiligung "Ordentlicher Güterstand"; besteht ohne Ehevertrag von Gesetzes wegen; kann aber mittels Ehevertrag angepasst werden. - Gütergemeinschaft Mit Ehevertrag vereinbarter Güterstand; wirkt nur bei Auflösung der Ehe durch Tod - Gütertrennung Mit Ehevertrag vereinbarter Güterstand oder "ausserordentlicher Güterstand" (durch Richter angeordnet oder von Gesetzes wegen)
2 Errungenschaftsbeteiligung / Situation währen der Ehe: Ehemann Eigengut Errungensch. Errungensch. Eigengut Eigengut: In die Ehe eingebrachte Vermögenswerte / Erbschaften / Schenkungen / Ersatz von Eigengut (vgl. ZGB 198 ff.) Errungenschaft: Während der Dauer der Ehe erarbeitetes Vermögen / Erträge aus Eigengut etc. (vgl. ZGB 197)
3 Errungenschaftsbeteiligung / Auflösung der Ehe nach Gesetz: Ehemann Eigengut Errungensch. Errungensch. Eigengut Gegenseitige hälftige Beteiligung am Vorschlag, nicht aber an einem Rückschlag. Der Vorschlag ist die Errungenschaft unter Anrechnung von Ersatzforderungen, Schulden usw. (vgl. ZGB 210).
4 Errungenschaftsbeteiligung / Auflösung der Ehe durch Tod (inkl. Erbteilung mit Kinder): Güterrechtliche Eigengut Errungensch. Errungensch. Eigengut Tod Erbrechtliche NACHLASS
5 Errungenschaftsbeteiligung / Auflösung der Ehe mit Vorschlagszuweisung: Ehemann Eigengut Errungensch. Errungensch. E.. Eigengut Es muss jedoch beachtet werden, dass solche Vorschlagszuweisungen die Pflichtteilsansprüche von nichtgemeinsamen Kindern und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen dürfen (vgl. ZGB 216 Abs. 2).
6 Errungenschaftsbeteiligung / Auflösung der Ehe durch Tod mit Vorschlagszuweisung: Güterrechtliche Eigengut Errungensch. Errungensch. E.. Eigengut Tod Erbrechtliche NACHLASS
7 Errungenschaftsbeteiligung / Auflösung der Ehe durch Tod mit Vorschlagszuweisung + Pflichtteilsregelung: Güterrechtliche Eigengut Errungensch. Errungensch. E.. Eigengut Tod Erbrechtliche NACHLASS
8 Errungenschaftsbeteiligung / Auflösung der Ehe durch Tod mit Vorschlagszuweisung + Nutzniessungslösung: Güterrechtliche Eigengut Errungensch. Errungensch. E.. Eigengut Tod Erbrechtliche Nutzniessung NACHLASS Eigentum
9 Errungenschaftsbeteiligung / Auflösung der Ehe durch Tod mit Vorschlagszuweisung + Erbverzicht: Güterrechtliche Eigengut Errungensch. Errungensch. E.. Eigengut Tod Erbrechtliche NACHLASS
10 Errungenschaftsbeteiligung / Auflösung der Ehe durch Tod (inkl. Erbteilung mit Kinder) -> Nutzniessungslösung (ohne Vorschlagszuweiseung): Güterrechtliche Eigengut Errungensch. Errungensch. Eigengut Tod Erbrechtliche Nutzniessung NACHLASS Eigentum
11 Weitere Regelungspunkte in Ehevertrag - Wiederverheiratung Variante 1: nachträgliche gesetzliche Regelung Variante 2: Vereinfachungsregelung (z.b. 1/2 oder 1/4 eheliches Vermögen vor Tod) - Zuteilung Berufes oder Betrieb eines Gewerbes (und evtl. Erträge daraus) zu Eigengut - Ausschluss Mehrwertbeteiligung Mit Ehevertrag vereinbarter Güterstand; wirkt nur bei Auflösung der Ehe durch Tod
12 Weitere Regelungspunkte in Erbvertrag - Wiederverheiratung Variante 1: nachträgliche gesetzliche Regelung Variante 2: Vereinfachungsregelung (z.b. 1/2 oder 1/4 eheliches Vermögen vor Tod) - Regelung über Erbvorempfänge und deren Ausgleichung (Wertfestlegung) - svorschriften - Einsetzung Willensvollstrecker
13 Die gesetzliche Erbfolgeregelung (Parantelenregelung): Grosseltern Eltern Erblasser Geschwister Nachkommen 1. Parantel: Die Nachkommen; Kinder erben zu gleichen Teilen (ZGB 457) 2. Parantel: Die Eltern (je ½) und deren Nachkommen (ZGB 458) 3. Parantel: Die Grosseltern (je ½) und deren Nachkommen (ZGB 459) Kein Erbrecht mehr: Es erbt das Gemeinwesen (ZGB 466, EGzZGB 124)
14 Ehegatte oder eingetragener Partner als Konkurrenz zu den übrigen gesetzlichen Erben: Grosseltern Eltern Geschwister Erblasser Ehegatte Nachkommen Der Ehegatte oder der eingetragene Partner erbt als nicht Blutsverwandter (vgl. ZGB 462): - ½ der Erbschaft, in Konkurrenz zu den Nachkommen (1. Parentel) - ¾ der Erbschaft, in Konkurrenz zur elterlichen Parentel (2. Parentel) - die ganze Erbschaft, in Konkurrenz zur grosselterlichen Parentel (3. Parentel)
15 Die gesetzliche Erbfolgeregelung: Pflichtteilsschutz (vgl. ZGB 471): 1/2 1/2 Pflichtteilsschutz: Pflichtteile In x/x des gesetzlichen Erbanspruchs 1/2 Eltern Ehegatte oder eingetragener Partner 3/4 Nachkommen
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