Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 2. Doppelstunde, 5. Oktober Gesetzliche Erbfolge. Erbrecht, HS 2011

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1 Erbrecht 2. Doppelstunde, 5. Oktober Gesetzliche Erbfolge Folie 1/18

2 I. Rechtfertigung und Grundzüge der gesetzlichen Konzeption Gemeinrechtlich schon lange klar, dass die Familie die hauptberechtigte Gruppe des Erbrechts darstellt. Man kann von einem dualen System mit gesetzlicher Erbfolge und gewillkürter Erbfolge sprechen, je nach dem, was die Grundlage der Erbberechtigung (Berufungsgrund) darstellt (vgl. Art. 481 Abs. 2 ZGB, auch nebeneinander möglich). Folie 2/18

3 I. Rechtfertigung und Grundzüge der gesetzlichen Konzeption Innerhalb des Familienverbundes erfolgt eine weitere Abstufung je nach formellem Nähegrad zum Erblasser (nähere Verwandte erben vor den weiter entfernten Verwandten). Zuerst die Nachkommen, dann die Eltern bzw. deren Nachkommen und schliesslich die Grosseltern bzw. deren Nachkommen. Die Erbberechtigung der Familie ist nicht grenzenlos, sondern endet mit dem grosselterlichen Stamm. Anschliessend erbt das Gemeinwesen (le cousin de tout le monde). Folie 3/18

4 II. Parentelsystem 1. Allgemeines Ordnungssystem innerhalb der Verwandtschaft, wobei Parentel jene Ordnungseinheit ist, welche sich auf den gleichen Vorfahren beziehen kann. Wir kennen im schweizerischen Erbrecht 3 Parentelen. Folie 4/18

5 II. Parentelsystem Zur ersten Parentel gehören alle Nachkommen des Erblassers. Zur zweiten Parentel gehören die Eltern des Erblassers (darum elterliche Parentel) und deren gemeinsame und nicht gemeinsame Nachkommen. Zur dritten Parentel gehören die Grosseltern des Erblassers (darum grosselterliche Parentel) und deren gemeinsame und nicht gemeinsame Nachkommen. Folie 5/18

6 II. Parentelsystem 2. Regeln zwischen den Parentelen und innerhalb der Parentelen a) Ausschluss -Prinzip (zwischen den Parentelen) Folie 6/18

7 II. Parentelsystem Solange noch ein Mitglied einer Parentel lebt, schliesst dies die nächste Parentel aus. Es kann immer nur eine Parentel zum Zug kommen. Vgl. Art. 458 Abs. 1 ZGB erster Halbsatz und Art. 459 Abs. 1 ZGB erster Halbsatz. Folie 7/18

8 II. Parentelsystem b) Häupter -Prinzip (innerhalb der Parentel) Solange der Vorfahre lebt, schliesst dies den Nachkommen von der Erbfolge aus. Folie 8/18

9 II. Parentelsystem c) Eintritts- oder Repräsentationsprinzip (innerhalb der Parentel) Entfällt ein gesetzlicher Erbe (Vorversterben, Ausschlagung, Enterbung, Erbunwürdigkeit), dann treten an seine Stelle seine Nachkommen (Kinder, Enkel, Grossenkel etc.). Das Eintrittsprinzip gilt nur innerhalb der Parentel, also gerade nicht bei Vorversterben des Ehegatten. Folie 9/18

10 II. Parentelsystem d) Gleichheitsprinzip Nachkommen gleichen Grades (Geschwister) sind gleichberechtigt. Halbgeschwister partizipieren unterschiedlich, weil sie nur an einem Stamm beteiligt sind. Bei vorverstorbenen Nachkommen gilt das Gleichheitsprinzip zwischen den einzelnen Stämmen. Vgl. Art. 458 Abs. 3 ZGB. Folie 10/18

11 II. Parentelsystem e) Anwachsungsprinzip (auch Akkreszenzprinzip) Sind in einem Stamm keine Nachkommen vorhanden, dann fällt der betreffende Anteil dem anderen Stamm zu. Art. 458 Abs. 4 ZGB und Art. Art. 459 Abs. 4 ZGB. Das Anwachsungsprinzip ist subsidiär zum Eintrittsprinzip. Folie 11/18

12 III. Ehegattenerbrecht/Erbrecht der eingetragenen Partner Der überlebende Ehegatte sowie die überlebenden eingetragenen PartnerInnen sind gesetzliche Erben, aber nicht Mitglied einer Parentel. Sie stehen deshalb i.d.r. in Konkurrenz zu einer Parentel. Die gesetzliche Quote ist unterschiedlich, je nach dem, mit welcher Parentel der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner teilen muss. Folie 12/18

13 III. Ehegattenerbrecht/Erbrecht der eingetragenen Partner Art. 462 ZGB: - ½ des Nachlasses, falls Nachkommen des Erblassers vorhanden. - ¾ des Nachlasses, falls mit Erben des elterlichen Stammes (hier Parentel) zu teilen hat. - Die ganze Erbschaft, falls keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden. Folie 13/18

14 III. Ehegattenerbrecht/Erbrecht der eingetragenen Partner Beim Ehegatten sowie beim eingetragenen Partner gilt das Eintrittsprinzip nicht. Falls der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner als Erbe ausfällt, dann ist der Erblasser wie als Unverheirateter bzw. nicht in eingetragener Partnerschaft Lebender zu behandeln. Die Erbberechtigung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners geht erst unter, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. die Partnerschaft gerichtlich aufgelöst wurde (vgl. Art. 120 Abs. 2 ZGB, Art. 31 Abs. 1 PartG). Folie 14/18

15 IV. Das Gemeinwesen Die Erbberechtigung der Verwandten hört mit der dritten Parentel auf. Falls keine Mitglieder der dritten Parentel vorhanden sind, dann erbt jener Kanton, wo der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Der kantonale Gesetzgeber kann vorsehen, dass die Gemeinde (allein oder zusätzlich) erbberechtigt ist. Das erbende Gemeinwesen ist privatrechtlich wie ein normaler gesetzlicher Erbe zu betrachten. Folie 15/18

16 1. Parentel 1 1 ½ 1 / 6 1 / 6 1 / 6 Folie 16/18

17 ½ 2. Parentel ½ ½ ½ ½ ½ ½ ¼ ¼ ½ ¼ ¼ Folie 17/18

18 M L 3. Parentel A ¼ N B 1 / 8 C E D F G 1 / 8 3 / 16 3 / 16 1 / 16 H I 1 / 16 K Folie 18/18

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