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1 Juli/August 2011 Liebe Mandanten Liebe Freunde Wir freuen uns, Ihnen die vorliegende Ausgabe unseres Newsletters zukommen zu lassen. Wir wollen Sie nicht übermässig von der Sonne fernhalten, deshalb haben wir uns für eine Doppelausgabe Juli- August entschieden. Wir legen in dieser Ausgabe unseren Fokus in zwei Beiträgen auf das Erbrecht. Einerseits zeigen wir Ihnen verschiedene Unterschiede des Schweizerischen und des Deutschen Erb- rechts auf. Im 1. Teil unserer Erbrecht- kompakt Serie beleuchten wir das System der gesetz- lichen Erbfolge des ZGB. "Eingeklemmt" zwischen diesen Beiträgen haben wir nützliche In- formationen über Reservationszahlungen beim Liegenschaftskauf. Die älteren Ausgaben des Newsletters finden Sie auf unserer Website im Archiv. Dort finden Sie auch die Links, um eine neue E- Mailadresse zu erfassen oder den Newsletter abzubestel- len. Wir würden uns freuen, wenn Sie den Newsletter an Freunde und Bekannte weiterlei- ten. Den entsprechenden Link finden Sie am Ende dieses Newsletters. Für weiterführende Informationen zu den angeschnittenen Themen stehen wir Ihnen natür- lich jederzeit gerne zur Verfügung. Ihr Pachmann Rechtsanwälte Team Dr. Titus Pachmann, MBA Rechtsanwalt Aurelia Schmid Rechtsanwältin Inhalt Schweizer und Deutsches Erbrecht: ein kleiner Überblick - von Dr. Titus Pachmann, MBA, Rechtsanwalt Reservationszahlung beim Liegenschaftskauf: das müssen Sie wissen! - von Martin Hensel, Rechtsanwalt Erbrecht- kompakt: Teil 1 Die gesetzliche Erbfolge - von lic. iur. Patrizia Forzoni

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3 Alltag... Reservationszahlung beim Liegenschaftskauf: das müssen Sie wissen! von Martin Hensel, Rechtsanwalt Wer heutzutage in der Schweiz eine neue Im- mobilie kaufen will, bekommt in den meisten Fällen einen Reservationsvertrag vom Verkäu- fer vorgesetzt. Unterschreibt man ihn nicht, erhält man den Zuschlag für sein Traumobjekt kaum. Mit der Unterschrift wird eine Reserva- tionszahlung fällig. In der Praxis ergeben sich die Probleme in den Fällen, in denen die Käuferin vom Objekt trotz Reservationszahlung Abstand nimmt. Der Verkäufer beruft sich dann auf den Reservations- vertrag. Dort hat man schliesslich vereinbart, dass in solchen Fällen die Reservationszahlung dem Verkäufer verfällt. Doch das ist vor Gericht nicht durchsetzbar. Fordert die Käuferin hartnäckig die Rückerstat- tung der Reservationszahlung, muss der Verkäufer letztlich leisten. Der Grund dafür ist, dass der Reservationsvertrag als sogenannter Vorvertrag hätte öffentlich beurkundet werden müssen, um rechtsgültig zu sein. Dies wird aber so gut wie nie gemacht. Daher spielt es dies- bezüglich auch keine Rolle, ob im Vertrag eine Konventionalstrafe, ein Reue- oder ein Haft- geld vereinbart wurde. Folglich wird der Verkäufer oftmals versuchen, die Reservationszahlung als Ersatz für ange- fallene Aufwendungen einzufordern. Dies setzt aber voraus, dass die Käuferin entsprechen- de Leistungen in Auftrag gegeben hat, so z.b. die Lieferung bestimmter Steinplatten für den Garten etc. Übliche Leistungen im Hinblick auf einen möglichen Verkauf sind nicht zu erset- zen. Was aber tun, wenn der Verkäufer die Reservationszahlung nicht zurückgibt? Am Ende bleibt nur der Gang vor Gericht. Auch wenn die Rechtslage klar ist und der Prozess gewonnen wird, ist er doch zeitaufwendig und eine unnötige Belastung. Um dem vorzubeugen, bietet sich die Überweisung der Reservationszahlung auf ein Sperr- oder Treuhandkonto eines unabhängigen Dritten an. Die Käuferin signalisiert dem Verkäufer gleichwohl ihre ernsthafte Absicht, denn sonst würde sie kaum eine meist fünfstellige Sum- me für die Reservationszahlung aufbieten. Und so ist auch die Gefahr gebannt, die sich in einem zwischenzeitlichen Konkurs des Verkäufers verwirklichen würde: die Zahlung kommt in die Konkursmasse und ist meistens so gut wie verloren. Mein Ratschlag: Lassen Sie sich bei Ihrem Kauf von Experten beraten. Dies muss nicht immer ein teures Dauermandat sein. Die Firma Immo Juristen AG z.b. bietet auch selektiv profes- sionelle Unterstützung für Einzelfragen rund um den Liegenschaftskauf.

4 Wissenswertes... Erbrecht kompakt: Teil 1 Die gesetzliche Erbfolge von lic. iur. Patrizia Forzoni Das Ableben eines Menschen ist mit verschiedenen Problematiken verbunden. Hat der Verstorbene keine oder keine gültige Verfügung von Todes wegen getroffen, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein, welche nicht unbedingt den Interessen und Vorstellungen des Verstorbenen entsprechen muss. Als gesetzliche Erben kommen nur Angehörige zum Zuge, d.h. Blutsverwandte, sowie Ehepart- ner bzw. eingetragene Partner. Bestehen weder Blutsverwandte noch Ehegatten, bzw. eingetra- gene Partner, so fällt die ganze Erbschaft dem Gemeinwesen als Alleinerben zu (Art. 466 ZGB). Dies ist Ausfluss des Prinzips, dass es keinen Erbfall ohne Erben gibt. Das schweizerische Erbrecht stellt bei der Erbenbestimmung auf das sog. Parentelsystem ab, nach welchem die Verwandten nach Verwandtschaftsnähe zum Erblasser eingeteilt und ei- ner Rangfolge zugeordnet werden. Man unterscheidet drei Parentelen, unter welchen eine Rangfolge für die Teilnahme am Erbgang besteht: Die erste Parentel Die Nachkommen des Erblassers sind die nächsten Erben und erben das Ganze zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihren Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen (Art. 457 ZGB). Gibt es einen Ehegatten, bzw. ei- nen eingetragenen Partner, so muss dieser mit den Nachkommen die ganze Erbschaft hälftig teilen. Die zweite Parentel Hatte der Erblasser keine Nachkommen, so erben die Eltern je die Hälfte (Art. 458 ZGB). Erlebt ein Elter oder erleben beide Eltern den Erbfall nicht, so findet die Regel der ersten Parentel Anwendung: die Nachkommen der Eltern erben deren Anteile. Gibt es einen Ehegatten, bzw. einen eingetragenen Partner, so muss hat dieser An- spruch auf ¾ der Erbschaft. Die 3. Parentel Hatte der Erblasser keine Nachkommen, sind beide Eltern vorverstorben und hatten diese keine weiteren Nachkommen, bzw. sind sämtliche diese Nachkommen vorver- storben, so erben die Grosseltern. Gibt es einen Ehegatten, bzw. einen eingetragenen Partner, so fällt diesem die ganze Erbschaft zu. Ausblick Erbrecht- kompakt: Teil 2 Die Verfügungen von Todes wegen

5 Haben Sie Fragen oder Anregungen? Wir freuen uns, von Ihnen zu hören. Pachmann Rechtsanwälte AG in Zürich Die Grundlage des Erfolgs ist das gegenseitige Vertrauen. Nichts ersetzt das persönliche Gespräch Pachmann Rechtsanwälte AG Löwenstrasse 29 Postfach 2325 CH Zürich Telefon +41 (0) Fax +41 (0)

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