INFORMATIONSBLATT. Erben & Vererben

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1 INFORMATIONSBLATT Erben & Vererben 1

2 I. Wie läuft das Verlassenschaftsverfahren ab? Mit jedem Todesfall wird ein gerichtliches Verlassenschaftsverfahren ausgelöst. Zuständig für das Verlassenschaftsverfahren ist grundsätzlich jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Zuständigkeit des Notars richtet sich nach einer zwingend vorgegebenen Verteilungsordnung, die beim zuständigen Bezirksgericht wie auch beim Standesamt (Sterbebuch) in Erfahrung gebracht werden kann. Der Notar ist von Gesetzes wegen automatisch für die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig. Angehörige des Verstorbenen können sich unter Vorlage einer Sterbeurkunde auch sofort an den zuständigen Notar wegen der Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens wenden. Zu dieser Todfallsaufnahme, bei der die persönlichen Daten und Vermögensverhältnisse des Verstorbenen aufgenommen werden, werden in der Regel die nächsten Angehörigen vom Notar geladen. Der so zur Todfallsaufnahme Geladene wird eingeladen, entsprechende Unterlagen (Standesurkunden des Verstorbenen, Kontoauszüge, Bausparverträge, Fahrzeugpapiere u.ä.) zur Todfallsaufnahme mitzubringen, um auch umfassend Auskunft geben zu können. Nach dem Ergebnis der Todfallsaufnahme wird der Notar in jenen Fällen, in denen eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen ist, die erbberechtigten Personen zu dieser Abhandlung laden. 2

3 II. Was gehört zum Nachlassvermögen? Gegenstand der Verlassenschaftsabhandlung ist das Vermögen des Verstorbenen. Zu beachten ist, dass die Erben verpflichtet sind, sämtliche Vermögenswerte des Verstorbenen dem Gerichtskommissär bekannt zu geben. Achtung: Die Verschweigung bzw. Unterdrückung von Nachlassvermögen führt neben allfälliger strafrechtlicher Konsequenzen auch zur ERBUNWÜRDIGKEIT!!! Auch anonyme Konten und Sparbücher des Verstorbenen müssen, da sie nachlasszugehörig sind, bekannt gegeben werden. Sparbücher, Konten, Wertpapierdepots usw. werden im Falle des Todes des Inhabers gesperrt und ist der Zugriff auf diese Konten nur aufgrund eines Gerichtsbeschlusses möglich, der sowohl die Sperre des Kontos bzw. Depots aufhebt, wie auch die Kenntnis des Losungswortes überflüssig macht. Bei Gemeinschaftskonten bleibt der zweite Kontoinhaber jedoch über das Konto verfügungsberechtigt. Auch Safes und Sparbuchverwahrfächer werden, wenn sie dem Verstorbenen zuordenbar sind, gesperrt. Auch zu ihnen ist der Zutritt nach Sperre nur mehr aufgrund eines Gerichtsbeschlusses möglich. Kreditinstitute sind verpflichtet, dem Notar als Gerichtskommissär alle dem Verstorbenen gehörigen Konten und Depots über Anfrage bekannt zu geben. Lebensversicherungen, welche im Falle des Ablebens des Versicherungsnehmers eine Bezugsberechtigung vorsehen, fallen nicht in den Nachlass. 3

4 III. Wer erbt? Die Berufung zur Erbfolge kann aufgrund eines ERBVERTRAGES, eines TESTAMENTES oder - falls diese nicht vorliegen - aufgrund des GESETZES erfolgen. a) Erbverträge können nur zwischen Ehegatten abgeschlossen werden und bedürfen zwingend der Form des Notariatsaktes. Mit ihnen kann nur über ¾ des Vermögens verfügt werden. b) Testamente können eigenhändig, das heißt mit eigener Hand geschrieben, fremdhändig geschrieben oder in Ausnahmefällen - auch mündlich errichtet werden. Für jede Testamentsform gelten strenge rechtliche Formvorschriften. Achtung: Bei der Testamentserrichtung ist eine fundierte rechtliche Beratung unerlässlich!!! c) Hat der Verstorbene seinen letzten Willen nicht durch Erbvertrag oder Testament erklärt, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. * Der Ehegatte des Verstorbenen erbt neben den Nachkommen 1/3 des Nachlassvermögens, während sich die Nachkommen die verbleibenden 2/3 zu gleichen Teilen aufteilen. * Sind keine Nachkommen vorhanden, so erbt der Ehegatte nur 2/3, das restliche Drittel fällt zu gleichen Teilen an die Eltern des Verstorbenen, oder, sollten diese nicht mehr leben, an deren Nachkommen, also z.b. an die Geschwister des Verstorbenen, nicht aber an deren weitere Nachkommen, also an Nichten und Neffen. Diese sind seit 2005 neben dem Ehegatten nicht mehr erbberechtigt. * Neben den Großeltern des Verstorbenen erbt der Ehegatte auch nur 2/3. Sind Großelternteile bereits verstorben, so erhält der Ehegatte auch die auf diese entfallenden Erbteile. 4

5 * Hat der Verstorbene keinen Ehegatten hinterlassen, so erben den gesamten Nachlass die Nachkommen, mangels solcher die Eltern (oder deren Nachkommen), mangels solcher die Großeltern (oder deren Nachkommen) zu gleichen Teilen. * Nachkommen eines bereits verstorbenen an sich erbberechtigten Angehörigen teilen sich dessen Erbteil zu gleichen Teilen. * Hat der Verstorbene keine Nachkommen, keinen Ehegatten, keine Eltern (oder deren Nachkommen) und auch keine Großeltern (oder deren Nachkommen) hinterlassen, so erben die Urgroßeltern (nicht aber deren Nachkommen) zu gleichen Teilen. Sind auch diese nicht vorhanden, so fällt der Nachlass dem Staate zu. Achtung: Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht, jedoch sind seit dem Inkrafttreten des Eingetragene Partnerschafts-Gesetzes (EPG) am eingetragene Partner dem Ehegatten erbrechtlich gleichgestellt!!! IV. Wer muss etwas bekommen die Pflichtteilsberechtigten Der Ehegatte (eingetragene Partner) sowie die Nachkommen des Verstorbenen, mangels Nachkommen auch die Vorfahren des Verstorbenen (Eltern oder Großeltern, nicht aber deren Nachkommen z.b. die Geschwister) sind pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der sich gegen den Erben richtet. Er beträgt seiner Quote nach: * bei Nachkommen und beim Ehegatten (eingetragenen Partner) des Verstorbenen die Hälfte, * bei Vorfahren 1/3 der gesetzlichen Erbteilsquote. 5

6 Dieser Pflichtteil stellt jenen wertmäßigen Anteil am Nachlassvermögen des Verstorbenen dar, der dem Pflichtteilsberechtigten jedenfalls zusteht und der nur unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden kann. Die Entziehung des Pflichtteils (Enterbung) ist nur dann gerechtfertigt, wenn einer der im Gesetz genannten, schwerwiegenden Gründe vorliegt. Hatte der Verstorbenen mit einem Kind niemals einen Kontakt (außerehelicher Vater), wie er gewöhnlich zwischen einem Elternteil und seinem Kind besteht, so kann der Pflichtteil über letztwillige Anordnung des Verstorbenen auf die Hälfte reduziert werden. V. Welche Kosten und Steuern fallen an? a) Der Notar als Gerichtskommissär erhält für seine Tätigkeit die sogenannte Gerichtskommissionsgebühr vom Verlassgericht zugesprochen. Ihre Höhe hängt grundsätzlich vom Nachlasswert ab. b) An das Gericht ist zusätzlich eine Pauschalgebühr von 0,5 % (mindestens aber 65,--) des reinen Nachlassvermögens zu bezahlen. c) Seit dem fällt bei einem Todesfall zwar keine Erbschaftssteuer mehr an, jedoch fällt d) beim Erwerb von Liegenschaften von Todes wegen Grunderwerbsteuer an, und zwar bei nahen Angehörigen (Ehegatte bzw. eingetragene Partner, Eltern, Kinder, Enkel-, Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder) in der Höhe von 2% und bei allen anderen Personen in der Höhe von 3,5% vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft. Die Gebühr für die Eintragung ins Grundbuch beträgt 1% vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft. 6

7 VI. Wichtige Gesetze im Zusammenhang mit einer Erbschaft 1.) Verdreifachung der Einheitswerte (seit ): Seit ist bei Schenkungen und beim Erben von Liegenschaften der dreifache Einheitswert für die Grunderwerbsteuer maßgebend. Eine optimal gestaltete Liegenschaftsübergabe unter Lebenden kann helfen Kosten zu sparen! Informieren Sie sich rechtzeitig! 2.) Das Wohnungseigentumsgesetz 2002: Vor konnten nur Ehegatten Miteigentümer einer Eigentumswohnung sein. Nunmehr können auch zwei natürliche Personen ohne weitere Voraussetzung gemeinsam Wohnungseigentum erwerben. Im Ablebensfall wächst - sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde - der Hälfteanteil des Verstorbenen am Wohnungseigentumsobjekt dem Eigentümerpartner an. Unter bestimmten Umständen müssen jedoch Ausgleichszahlungen an die Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten geleistet werden. Da das neue Wohnungseigentumsgesetz umfangreiche Regelungsmöglichkeiten bietet, ist es äußerst wichtig, vor dem gemeinsamen Erwerb von Wohnungseigentum eine umfassende, vor allem auch auf das Erbrecht bedachtnehmende Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Hiefür stehen wir gerne zur Verfügung. 3.) Abfertigungsrecht (ab ): Dienstverhältnisse, welche ab dem neu begründet werden, unterliegen dem neuen Abfertigungsrecht. Das neue Gesetz sieht auch die Möglichkeit vor, dass Arbeitnehmer in das neue Abfertigungsmodell wechseln. 7

8 Nach dem neuen Abfertigungsrecht steht im Falle des Todes des Verstorbenen dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war (in der Regel der Ehegatte und die noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder), der Anspruch auf die volle Abfertigungszahlung nach Kopfteilen zu (Bisher nur die halbe Abfertigung, welche der Dienstgeber zu leisten hatte). Sind keine solchen Erben vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft. Der Abfertigungsanspruch ist im Todesfall des Arbeitnehmers von der Mitarbeitervorsorgekasse jedenfalls an die anspruchsberechtigten Personen zur Auszahlung zu bringen. Sollte der Verstorbene bezüglich seiner alten Abfertigungsansprüche (vor ) nicht ins neue Abfertigungsmodell gewechselt sein, so kommt es zu einem geteilten Anspruch. Die Altansprüche hat der Dienstgeber nach bisherigem Recht an die vorgenannten Angehörigen auszubezahlen, die Neuansprüche werden von der Mitarbeitervorsorgekasse nach neuem Recht (siehe oben) ausbezahlt. Über alle näheren Umstände erteilen wir Ihnen selbstverständlich gerne Auskunft. 4.) Mietrecht: Achtung: Bei einigen Mietverträgen sieht das Mietrechtsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Eintrittsberechtigung naher Angehöriger vor, bei Anderen besteht wiederum ein beiderseitiges besonderes Kündigungsrecht. Informieren Sie sich rechtzeitig! 5.) Seit dem Inkrafttreten des Eingetragene Partnerschafts-Gesetzes (EPG) am stehen eingetragene Partner in ihrer erbrechtlichen Stellung einem Ehegatten gleich! 8

9 Informieren Sie sich bei einem persönlichen Beratungsgespräch die Erstberatung ist natürlich kostenlos! Vereinbaren Sie Ihren Termin für 8605 Kapfenberg, Wiener Straße 29, unter 03862/28800, und für 8623 Aflenz Kurort 2, unter: 03861/

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