INFORMATIONSBLATT. Erben & Vererben
|
|
|
- Kajetan Beyer
- vor 10 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 INFORMATIONSBLATT Erben & Vererben 1
2 I. Wie läuft das Verlassenschaftsverfahren ab? Mit jedem Todesfall wird ein gerichtliches Verlassenschaftsverfahren ausgelöst. Zuständig für das Verlassenschaftsverfahren ist grundsätzlich jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Zuständigkeit des Notars richtet sich nach einer zwingend vorgegebenen Verteilungsordnung, die beim zuständigen Bezirksgericht wie auch beim Standesamt (Sterbebuch) in Erfahrung gebracht werden kann. Der Notar ist von Gesetzes wegen automatisch für die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig. Angehörige des Verstorbenen können sich unter Vorlage einer Sterbeurkunde auch sofort an den zuständigen Notar wegen der Einleitung des Verlassenschaftsverfahrens wenden. Zu dieser Todfallsaufnahme, bei der die persönlichen Daten und Vermögensverhältnisse des Verstorbenen aufgenommen werden, werden in der Regel die nächsten Angehörigen vom Notar geladen. Der so zur Todfallsaufnahme Geladene wird eingeladen, entsprechende Unterlagen (Standesurkunden des Verstorbenen, Kontoauszüge, Bausparverträge, Fahrzeugpapiere u.ä.) zur Todfallsaufnahme mitzubringen, um auch umfassend Auskunft geben zu können. Nach dem Ergebnis der Todfallsaufnahme wird der Notar in jenen Fällen, in denen eine Verlassenschaftsabhandlung durchzuführen ist, die erbberechtigten Personen zu dieser Abhandlung laden. 2
3 II. Was gehört zum Nachlassvermögen? Gegenstand der Verlassenschaftsabhandlung ist das Vermögen des Verstorbenen. Zu beachten ist, dass die Erben verpflichtet sind, sämtliche Vermögenswerte des Verstorbenen dem Gerichtskommissär bekannt zu geben. Achtung: Die Verschweigung bzw. Unterdrückung von Nachlassvermögen führt neben allfälliger strafrechtlicher Konsequenzen auch zur ERBUNWÜRDIGKEIT!!! Auch anonyme Konten und Sparbücher des Verstorbenen müssen, da sie nachlasszugehörig sind, bekannt gegeben werden. Sparbücher, Konten, Wertpapierdepots usw. werden im Falle des Todes des Inhabers gesperrt und ist der Zugriff auf diese Konten nur aufgrund eines Gerichtsbeschlusses möglich, der sowohl die Sperre des Kontos bzw. Depots aufhebt, wie auch die Kenntnis des Losungswortes überflüssig macht. Bei Gemeinschaftskonten bleibt der zweite Kontoinhaber jedoch über das Konto verfügungsberechtigt. Auch Safes und Sparbuchverwahrfächer werden, wenn sie dem Verstorbenen zuordenbar sind, gesperrt. Auch zu ihnen ist der Zutritt nach Sperre nur mehr aufgrund eines Gerichtsbeschlusses möglich. Kreditinstitute sind verpflichtet, dem Notar als Gerichtskommissär alle dem Verstorbenen gehörigen Konten und Depots über Anfrage bekannt zu geben. Lebensversicherungen, welche im Falle des Ablebens des Versicherungsnehmers eine Bezugsberechtigung vorsehen, fallen nicht in den Nachlass. 3
4 III. Wer erbt? Die Berufung zur Erbfolge kann aufgrund eines ERBVERTRAGES, eines TESTAMENTES oder - falls diese nicht vorliegen - aufgrund des GESETZES erfolgen. a) Erbverträge können nur zwischen Ehegatten abgeschlossen werden und bedürfen zwingend der Form des Notariatsaktes. Mit ihnen kann nur über ¾ des Vermögens verfügt werden. b) Testamente können eigenhändig, das heißt mit eigener Hand geschrieben, fremdhändig geschrieben oder in Ausnahmefällen - auch mündlich errichtet werden. Für jede Testamentsform gelten strenge rechtliche Formvorschriften. Achtung: Bei der Testamentserrichtung ist eine fundierte rechtliche Beratung unerlässlich!!! c) Hat der Verstorbene seinen letzten Willen nicht durch Erbvertrag oder Testament erklärt, so tritt die gesetzliche Erbfolge ein. * Der Ehegatte des Verstorbenen erbt neben den Nachkommen 1/3 des Nachlassvermögens, während sich die Nachkommen die verbleibenden 2/3 zu gleichen Teilen aufteilen. * Sind keine Nachkommen vorhanden, so erbt der Ehegatte nur 2/3, das restliche Drittel fällt zu gleichen Teilen an die Eltern des Verstorbenen, oder, sollten diese nicht mehr leben, an deren Nachkommen, also z.b. an die Geschwister des Verstorbenen, nicht aber an deren weitere Nachkommen, also an Nichten und Neffen. Diese sind seit 2005 neben dem Ehegatten nicht mehr erbberechtigt. * Neben den Großeltern des Verstorbenen erbt der Ehegatte auch nur 2/3. Sind Großelternteile bereits verstorben, so erhält der Ehegatte auch die auf diese entfallenden Erbteile. 4
5 * Hat der Verstorbene keinen Ehegatten hinterlassen, so erben den gesamten Nachlass die Nachkommen, mangels solcher die Eltern (oder deren Nachkommen), mangels solcher die Großeltern (oder deren Nachkommen) zu gleichen Teilen. * Nachkommen eines bereits verstorbenen an sich erbberechtigten Angehörigen teilen sich dessen Erbteil zu gleichen Teilen. * Hat der Verstorbene keine Nachkommen, keinen Ehegatten, keine Eltern (oder deren Nachkommen) und auch keine Großeltern (oder deren Nachkommen) hinterlassen, so erben die Urgroßeltern (nicht aber deren Nachkommen) zu gleichen Teilen. Sind auch diese nicht vorhanden, so fällt der Nachlass dem Staate zu. Achtung: Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht, jedoch sind seit dem Inkrafttreten des Eingetragene Partnerschafts-Gesetzes (EPG) am eingetragene Partner dem Ehegatten erbrechtlich gleichgestellt!!! IV. Wer muss etwas bekommen die Pflichtteilsberechtigten Der Ehegatte (eingetragene Partner) sowie die Nachkommen des Verstorbenen, mangels Nachkommen auch die Vorfahren des Verstorbenen (Eltern oder Großeltern, nicht aber deren Nachkommen z.b. die Geschwister) sind pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der sich gegen den Erben richtet. Er beträgt seiner Quote nach: * bei Nachkommen und beim Ehegatten (eingetragenen Partner) des Verstorbenen die Hälfte, * bei Vorfahren 1/3 der gesetzlichen Erbteilsquote. 5
6 Dieser Pflichtteil stellt jenen wertmäßigen Anteil am Nachlassvermögen des Verstorbenen dar, der dem Pflichtteilsberechtigten jedenfalls zusteht und der nur unter bestimmten Voraussetzungen entzogen werden kann. Die Entziehung des Pflichtteils (Enterbung) ist nur dann gerechtfertigt, wenn einer der im Gesetz genannten, schwerwiegenden Gründe vorliegt. Hatte der Verstorbenen mit einem Kind niemals einen Kontakt (außerehelicher Vater), wie er gewöhnlich zwischen einem Elternteil und seinem Kind besteht, so kann der Pflichtteil über letztwillige Anordnung des Verstorbenen auf die Hälfte reduziert werden. V. Welche Kosten und Steuern fallen an? a) Der Notar als Gerichtskommissär erhält für seine Tätigkeit die sogenannte Gerichtskommissionsgebühr vom Verlassgericht zugesprochen. Ihre Höhe hängt grundsätzlich vom Nachlasswert ab. b) An das Gericht ist zusätzlich eine Pauschalgebühr von 0,5 % (mindestens aber 65,--) des reinen Nachlassvermögens zu bezahlen. c) Seit dem fällt bei einem Todesfall zwar keine Erbschaftssteuer mehr an, jedoch fällt d) beim Erwerb von Liegenschaften von Todes wegen Grunderwerbsteuer an, und zwar bei nahen Angehörigen (Ehegatte bzw. eingetragene Partner, Eltern, Kinder, Enkel-, Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder) in der Höhe von 2% und bei allen anderen Personen in der Höhe von 3,5% vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft. Die Gebühr für die Eintragung ins Grundbuch beträgt 1% vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft. 6
7 VI. Wichtige Gesetze im Zusammenhang mit einer Erbschaft 1.) Verdreifachung der Einheitswerte (seit ): Seit ist bei Schenkungen und beim Erben von Liegenschaften der dreifache Einheitswert für die Grunderwerbsteuer maßgebend. Eine optimal gestaltete Liegenschaftsübergabe unter Lebenden kann helfen Kosten zu sparen! Informieren Sie sich rechtzeitig! 2.) Das Wohnungseigentumsgesetz 2002: Vor konnten nur Ehegatten Miteigentümer einer Eigentumswohnung sein. Nunmehr können auch zwei natürliche Personen ohne weitere Voraussetzung gemeinsam Wohnungseigentum erwerben. Im Ablebensfall wächst - sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde - der Hälfteanteil des Verstorbenen am Wohnungseigentumsobjekt dem Eigentümerpartner an. Unter bestimmten Umständen müssen jedoch Ausgleichszahlungen an die Erben bzw. Pflichtteilsberechtigten geleistet werden. Da das neue Wohnungseigentumsgesetz umfangreiche Regelungsmöglichkeiten bietet, ist es äußerst wichtig, vor dem gemeinsamen Erwerb von Wohnungseigentum eine umfassende, vor allem auch auf das Erbrecht bedachtnehmende Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Hiefür stehen wir gerne zur Verfügung. 3.) Abfertigungsrecht (ab ): Dienstverhältnisse, welche ab dem neu begründet werden, unterliegen dem neuen Abfertigungsrecht. Das neue Gesetz sieht auch die Möglichkeit vor, dass Arbeitnehmer in das neue Abfertigungsmodell wechseln. 7
8 Nach dem neuen Abfertigungsrecht steht im Falle des Todes des Verstorbenen dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war (in der Regel der Ehegatte und die noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder), der Anspruch auf die volle Abfertigungszahlung nach Kopfteilen zu (Bisher nur die halbe Abfertigung, welche der Dienstgeber zu leisten hatte). Sind keine solchen Erben vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft. Der Abfertigungsanspruch ist im Todesfall des Arbeitnehmers von der Mitarbeitervorsorgekasse jedenfalls an die anspruchsberechtigten Personen zur Auszahlung zu bringen. Sollte der Verstorbene bezüglich seiner alten Abfertigungsansprüche (vor ) nicht ins neue Abfertigungsmodell gewechselt sein, so kommt es zu einem geteilten Anspruch. Die Altansprüche hat der Dienstgeber nach bisherigem Recht an die vorgenannten Angehörigen auszubezahlen, die Neuansprüche werden von der Mitarbeitervorsorgekasse nach neuem Recht (siehe oben) ausbezahlt. Über alle näheren Umstände erteilen wir Ihnen selbstverständlich gerne Auskunft. 4.) Mietrecht: Achtung: Bei einigen Mietverträgen sieht das Mietrechtsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen eine Eintrittsberechtigung naher Angehöriger vor, bei Anderen besteht wiederum ein beiderseitiges besonderes Kündigungsrecht. Informieren Sie sich rechtzeitig! 5.) Seit dem Inkrafttreten des Eingetragene Partnerschafts-Gesetzes (EPG) am stehen eingetragene Partner in ihrer erbrechtlichen Stellung einem Ehegatten gleich! 8
9 Informieren Sie sich bei einem persönlichen Beratungsgespräch die Erstberatung ist natürlich kostenlos! Vereinbaren Sie Ihren Termin für 8605 Kapfenberg, Wiener Straße 29, unter 03862/28800, und für 8623 Aflenz Kurort 2, unter: 03861/
Erben und Vererben. Öffentliche Notare MÜHL & SCHWAB NOTARPARTNERSCHAFT. Wiener Straße Kapfenberg
Erben und Vererben Öffentliche Notare DVR 4016009 MÜHL & SCHWAB NOTARPARTNERSCHAFT Wiener Straße 29 8605 Kapfenberg T +43 (0)3862/28 800-0 F +43 (0)3862/28 800-9 [email protected] www.notariat-kapfenberg.at
INFORMATIONSBLATT. Wichtige Schritte nach einem Todesfall
INFORMATIONSBLATT Wichtige Schritte nach einem Todesfall Bei Eintritt des Todesfalls: Ausstellung einer Todesbescheinigung: -) bei Ableben in einer Krankenanstalt durch die Anstalt selbst, -) sonst durch
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner
Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften
Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick
Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE
Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5
Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis
Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser
Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass
Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main
Immobilien richtig vererben Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Übersicht Gesetzliches Erbrecht Ordnungs- und Stämmesystem Erbrecht des Ehegatten
Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?
Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres
Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423
Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 08.07.2011 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423
Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland
Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3
Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie
Unternehmerforum der Sparkasse Karlsruhe -Ettlingen Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Dienstag, den 24. April 2012 Vortragsgliederung A. Gesetzliche
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Kinderloser Erblasser setzt seine Eltern und seinen Bruder als Erben ein (inklusive weiterer Bestimmungen).
ÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017
ÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017 Änderungen bei der Grunderwerbssteuer Ab 1.1.2016 wird bei Erbschaften und Schenkungen der (höhere) Verkehrswert (Ermittlung via Immobilienpreisspiegel
Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament
Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament
Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch
1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.
Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?
Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Di., 16. April 2013. Dr. jur. Marie-Theres Frick 1
1 Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Dr. iur. Marie-Theres Frick Frick & Partner Rechtsanwälte AG, Vaduz 2 Themen Gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsrecht Was erbt der/die überlebende PartnerIn? Was ist
LEGAL FLASH I GERMAN DESK
LEGAL FLASH I GERMAN DESK 31. JULI 2015 GRENZÜBERSCHREITENDE ERBSCHAFTEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION: RECHTSWAHL UND GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR IN SPANIEN ANSÄSSIGE AUSLÄNDER VERORDNUNG (EU) NR. 650/2012
Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines
Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009
TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
Die gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge Was und wie wird geerbt? Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tode eines Menschen geht sein Vermögen ohne dass die Erbin oder der Erbe etwas tun muss oder Kenntnis von dem Erbfall hat
Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 8 Haftung für Nachlassverbindlichkeiten 4. Juli 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Haftungsumfang 1967 Abs. 1 BGB bestimmt ausdrücklich, dass mit dem Erbfall nicht nur das positive
Fragebogen für Erblasser
Fragebogen für Erblasser I. Personalien des Erblassers Name Geburtsname Vorname Geburtstag Staatsangehörigkeit Geburtsort Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Beruf/Tätigkeit II. Familiäre Situation Familienstand
Erben und Vererben. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer. Jörg Lemmer, Rechtsanwalt
Erben und Vererben Das letzte Hemd hat keine Taschen Jörg Lemmer, Rechtsanwalt Ablauf Einleitung / Fakten Vererben Gesetzliche Erbfolge Testament Erbvertrag / Schenkung zu Lebzeiten Erben (u.u.) Rechte
Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche
Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.
Vorsorge Testament, Überlassung, Patientenverfügung Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin
Pflichtteilsergänzung
Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.
bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.
Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard
T A X W R K beraten gestalten vertreten
Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen
Grundzüge des Erbrechtes
Grundzüge des Erbrechtes Unter Erbrecht versteht man all jene Vorschriften, die die Rechtsnachfolge in das Vermögen eines Verstorbenen betreffen. Das Erbrecht bestimmt also, auf wen die Güter und Verpflichtungen
Erbrechtliche Aspekte
VERMÖGENSWERTE IN DER VERLASSENSCHAFT Erbrechtliche Aspekte Dr. Gerhard Nothegger, Notar in Wels Präsident der Notariatskammer für OÖ Seminar für Bankrecht Linz, 22.03.2011 1 Ablauf des Verlassenschaftsverfahrens
Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB
Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere
Erbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster
Erbrecht Silvio Kuster Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? ZGB = Erbrecht III. Teil EGzZGB EVzZGB Kommentare und Fachzeitschriften wie ZBGR BGE (= Bundesgerichtsentscheide) usw. Erbrecht Vorschriften
Erbrecht. Der Nachlass (= Erbschaft): WICHTIG WICHTIG
Erbrecht Es gibt zwei grundsätzliche Arten des (Ver)Erbens: Die gesetzliche ErbfolgeDie letztwillige Anordnung (Testament)Nach österreichischem Recht kann grundsätzlich jede Person selbst regeln, was nach
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?
Gartenstraße 14 26122 Oldenburg T: 0441 361 333 0 F: 0441 361 333 22 E: [email protected] 17. Juni 2015 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?
INFORMATIONSBLATT. Wohnsitzwechsel. Vorwort
INFORMATIONSBLATT Wohnsitzwechsel Vorwort 1 Der Wechsel Ihres Hauptwohnsitzes - egal ob er mit dem Neuerwerb eines Hauses bzw. einer Wohnung verbunden ist oder nicht - erfordert eine Reihe von Schritten,
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos
Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:
S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs
S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf
Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel
Die Notare informieren Pflichtteilsrecht Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief zum Pflichtteilsrecht
Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden
Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Hans-Oskar Jülicher Fachanwalt für Erbrecht Testamentsvollstrecker Ostpromenade 1, 52525 Heinsberg Telefon: 02452
Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl
1 Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl Im Rahmen der Vortragsreihe der Sparkasse Geseke hat
Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten)
Testfragebogen ZGB III (Grundlagen des Erbrechts) (Zeitbedarf: 40 Minuten) Aufgabe 1 (2.5 Punkte) Grundsachverhalt: Der Erblasser X hinterlässt seine Ehegattin G und folgende Verwandte (vgl. nachstehende
14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses
7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten
Vermögensübertragung nach Wunsch
Vermögensübertragung nach Wunsch Was tun bei Scheidung, unehelichen Kindern oder Lebensgemeinschaft? Dr. Gottfried Schachinger Notariatskammer Salzburg 1 Fragestellungen Was tun bei: Scheidung... unehelichen
Das liebe Geld Vom Sparen und Erben
Das liebe Geld Vom Sparen und Erben Béatrice Peterhans, Mitarbeiterin Rechtsdienst Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich 1 Haben Sie gewusst, dass das Einkommen aus der
Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:
Erbe Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen
SICHER IN DIE NÄCHSTE GENERATION. Die oberösterreichischen Rechtsanwälte
SICHER IN DIE NÄCHSTE GENERATION INHALT REFORM DES ERBRECHTS IN ÖSTERREICH Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (= ErbRÄG) Tritt grundsätzlich am 01.01.2017 in Kraft EU-Erbrechtsverordnung 2012 (= EU ErbVO)
Erben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge?
1 Erben und Vererben 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? Ohne Testament tritt gesetzliche Erbfolge ein. Gesetz = BGB Bürgerliches Gesetzbuch Gilt seit 1.1.1900,
Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien
Rechtsanwälte & Kollegen Postfach 1251 53498 Bad Breisig Elmar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Gabriele Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Erbrecht Milca Büro Bad Breisig
Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird
9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben
Tod und Erben. 114 Rechtzeitig vorsorgen
Tod und Erben 114 Rechtzeitig vorsorgen Haben Sie sich schon einmal überlegt, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod geschieht? Möchten Sie sicherstellen, dass Ihr Ehegatte oder eine andere Person auch
Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680. Erben und Vererben
Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680 Erben und Vererben Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes - V. V.
Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz
Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Stand: ab Steuerreform 2009 Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) kennt folgende Begrifflichkeiten:
Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig
Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Definitionen im Erbrecht Risiken der gesetzlichen Erbfolge Grundstücke Gesellschaftsanteile
Nachlass-Ratgeber *Aargauer Kunsthaus
Nachlass-Ratgeber *Aargauer Kunsthaus Das Testament Ein Testament ermöglicht Ihnen, selbst über Ihren Nachlass zu bestimmen. Sie können eine Verteilung Ihres Besitzes in Ihrem Sinne festlegen, Erben einsetzen
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe
30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des
Richtig vererben was Sie wissen sollten
Richtig vererben was Sie wissen sollten Immer wieder wird die Liebenzeller Mission nach Informationen zum Thema Vererben gefragt. Es müssen mehrere Dinge beachtet werden, damit mit dem eigenen Besitz nach
Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der
Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Erbrecht des DAV 1. Gesetzliche
Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.
Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. D.A.S. Rechtsschutz von Anfang an Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bietet die D.A.S.
IBM AG Seminar zur Vorbereitung auf die Pensionierung Nachlassplanung, Erbrecht, Testament
IBM AG Seminar zur Vorbereitung auf die Pensionierung Zürich, 26./27. September 2013 Nachlassplanung, Erbrecht, Testament Dr. René Strazzer Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Übersicht I. Gegenstand
Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten
Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während
14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses
7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten
EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln
EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln 1. Fall Der, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder K1 K2 1. Fall K1 K2 ½ ½ Der, unverheiratet,
Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht
Erbrecht Vorlesung 5 Gewillkürte Erbfolge 21. Mai 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Der Widerruf der Verfügung Fall: E hatte 2000 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Kirche zum Erben eingesetzt
Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken
Informationsveranstaltung «Frau und Finanz» Nachlassplanung Heute an morgen denken Haben Sie sich auch schon gefragt? Wie wird das Vermögen verteilt, wenn meinem Mann etwas zustossen sollte? Kann ich weiterhin
Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank
Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die
Ihr Vermögen in guten Händen
Vorwort 5 5 Ihr Vermögen in guten Händen Häufig schließen sich an einen Todesfall Erbstreitigkeiten an, vor allem, wenn kein Testament existiert, das die Wünsche des Verstorbenen klar und unangreifbar
Übertragung privater Liegenschaften
Übertragung privater Liegenschaften Erben und Schenken ohne Steuer geht das? Notar Dr. Hansjörg Brunner Notar Dr. Hansjörg Brunner Vererben oder Schenken? Vermögenserhalt in der Familie Vorsorgevollmacht
Erben, Vererben und Verkaufen von Immobilien in Österreich. Dr. Johann Bründl öffentlicher Notar 5730-Mittersill
Erben, Vererben und Verkaufen von Immobilien in Österreich Dr. Johann Bründl öffentlicher Notar 5730-Mittersill Überblick Unterschiede zwischen Vererben und Verschenken Berufungsgründe für Erbrecht Liegenschaftsübergabe
Literaturverzeichnis
Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,
Immobilien richtig weitergeben und vererben.
Immobilien richtig weitergeben und vererben. Was soll aus meiner Immobilie einmal werden? Wer ein Haus oder eine Wohnung besitzt wird sich eines Tages fragen, was damit passieren soll. Wer soll sie einmal
Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt
Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche Hinweise 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5
DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt
Handwerkskammer vor Ort Informationsveranstaltung 08.0.2015 Notfallvorsorge Gut vorbereitet, wenn der Chef ausfällt Christian Prasse Betriebswirtschaftlicher Berater Handwerkskammer Dresden Unternehmer
Häufig gestellte Fragen
1. Änderungen von persönlichen Daten 1.1 Namensänderung 1.2 Adressänderung 2. Änderung der Prämienzahlungsweise 2.1 Girokonto 2.2 Kreditkarte 3. Hinzufügen von Bezugsberechtigen 4. Hinzufügen oder Ausschluß
Neues Namens- und Bürgerrecht
Neues Namens- und Bürgerrecht RA lic. iur. Simon Bachmann Ab 1. Januar 2013: Neues Namens- und Bürgerrecht Überblick Das Namensrecht ab 2013 Übergangsbestimmungen Partnerschaftsgesetz Bürgerrecht Namensänderung
Gründung Personengesellschaft
1 Gründung Personengesellschaft Personengesellschaften lassen sich in zwei große Gruppen einteilen: a) Die Personenhandelsgesellschaften: Offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG)
Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament
Erbrecht Das kluge Testament Thesen des Vortrags von Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.v. für Handicap International e.v. vom 12.04.2013 Sieben Thesen
Testament und Erbvertrag
VERBAND BERNISCHER NOTARE Testament und Erbvertrag Wer erbt? Fragen Sie Ihre Notarin oder Ihren Notar PERSÖNLICH DISKRET KOMPETENT Man spricht nicht gerne vom Tod. Und doch muss man sich früher oder später
Deutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015
Studie Erben und Vererben 2015 Jeder Zweite erbt Haben Sie schon einmal eine Erbschaft gemacht, oder ist zu erwarten, dass Sie in den nächsten zwei, drei Jahrzehnten eine Erbschaft machen werden? 52% 48%
Wer erbt eigentlich was?
Wer erbt eigentlich was? Die sogenannte gesetzliche Erbfolge kurz erklärt Jeder weiß es, jedem ist es bewusst: Sterben müssen wir alle. Und doch wird oft die Frage an mich herangetragen, wer denn nun eigentlich
Kapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene
Inhalt Abkürzungen... 17 Kapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene 1. Wer für die Bestattung zuständig ist... 19 2. Welche Bestattungsformen sind erlaubt?... 20 2.1 Erdbestattung... 20 2.2
DR. GERNOT FELLNER ÖFFENTLICHER NOTAR IN LINZ
DR. GERNOT FELLNER ÖFFENTLICHER NOTAR IN LINZ Adresse: Rainerstraße 20 A-4020 Linz Telefon: 0732/600980 Telefax: 0732/600980-12 E-Mail: [email protected] www.notar-fellner.at Die Vermögensweitergabe
Muster-Testamente. Das Berliner Testament - Formulierungsbeispiel - Ausgangslage:
Muster-Testamente Das Berliner Testament - Formulierungsbeispiel - Ausgangslage: Ehegatten mit (gemeinschaftlichen) Kindern länger lebender Ehegatte soll optimal abgesichert werden Kinder sollen nach dem
Professionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
Grundzüge der Nachlassplanung
Grundzüge der Nachlassplanung Dr. Holger Hoffmann Fachanwalt für Erbrecht Referent Herr Dr. Hoffmann ist Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei Menz und Partner Rechtsanwälte und Steuerberater
Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen.
Das Erbrecht Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen. Es wird unterschieden zwischen der: gesetzlichen Erbfolge und der gewillkürten Erbfolge (Testament, Erbvertrag)
Dr. Matthias Mlynek, LL.M., MBL., öffentlicher Notar 3470 Kirchberg am Wagram, Marktplatz 27/2
Dr. Matthias Mlynek, LL.M., MBL., öffentlicher Notar 3470 Kirchberg am Wagram, Marktplatz 27/2 Schenkung/ Übergabe Unterschied Schenkung = ohne Gegenleistung Übergabe = mit Gegenleistungen 3 Übergabe
MELCHERS SEMINARE. Update Erbrecht 2015. Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa
MELCHERS SEMINARE Update Erbrecht 2015 Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa FREITAG 23. OKTOBER 2015 17.00 19.00 UHR HEIDELBERG IM BREITSPIEL 21 T HEM AT IK EIN THEMA
Erbrecht. Aktiv gestaltenoder. Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1
Erbrecht Aktiv gestaltenoder Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1 Gesetzliche Erbfolge 1.Ordnung: Abkömmlinge -Kinder -Enkel etc. 2.Ordnung: Eltern & Abkömmlinge -Eltern -Geschwister
MÄRZ 2011. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2010 I-3 Wx 222/10 Erben dritter Ordnung
März 2011 Seite: 1 NewslETTER ERBRECHT MÄRZ 2011 OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2010 2 Wx 198/10 Ein Nachlasspfleger kann auch dann auf Antrag bestellt werden, wenn ein Gläubiger den Anspruch nicht sogleich
UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung
UBS Life Funds Fondsgebundene Lebensversicherung UBS Life Funds höhere Rendite nach Steuern, kombiniert mit Risikoschutz Sie profitieren gleichzeitig von den Vorteilen einer Fondsanlage und einer Lebensversicherung
Scheidungsfragebogen
1 Scheidungsfragebogen Personendaten 1. Wer möchte den Scheidungsantrag stellen? Es kann nur einer von beiden Ehegatten den Antrag stellen, auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wollen. Wer den Antrag
