Erben und Vererben. Mag. Bernhard Eder. Notarsubstitut Oberer Stadtplatz Schärding

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1 Erben und Vererben Referent: Mag. Bernhard Eder Notarsubstitut Oberer Stadtplatz Schärding Mag. Bernhard Eder

2 Sachverhalt Max Maier verstirbt und hinterlässt folgende Vermögenswerte: a) Konto 2.000,--, lautend auf "Max und Maria Maier" b) Sparbuch ,--, lautend auf "Max Maier" c) Wertpapierdepot ,--, lautend auf "Max Maier" d) Lebensversicherung (bezugsberechtigt im Ablebensfalle Ehegattin Maria Maier) Banksperre Ausnahme Gemeinschaftskonten 2

3 Zuständigkeit Sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Allgemeine Gerichtsstand des Erblassers (Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt) Ort, wo sich der größte Teil des Vermögens befindet Notar als Gerichtskommissär 3

4 Verfahrensablauf Übermittlung Sterbeurkunde von Standesamt an Gericht (amtswegige Einleitung) Todesfallaufnahme Personalien des Erblassers Vermögen Begräbniskosten Letztwillige Verfügungen (Übernahmsprotokoll) Personalien der gesetzlichen Erben 4

5 Verfahrensablauf Unterbleiben der Abhandlung Aktiva unter 4.000,-- Vermögen wird demjenigen zugewiesen, dessen Anspruch nach der Aktenlage bescheinigt ist Überlassung an Zahlungs statt Aktiva über 4.000,-- und Nachlassüberschuldung Antrag auf Überlassung an Zahlungsstatt Bestimmungen der KO werden sinngemäß angewendet Nachlasskonkurs 5

6 Verlassenschaftsabhandlung Erbantrittserklärung Bedingte (Errichtung eines Inventars) Unbedingte (Vermögenserklärung) Gläubigereinberufung Einantwortung Einantwortungsbeschluss 6

7 Berufungsgründe Erbe wird man durch... Erbvertrag Testament Gesetz Erleben des Anfalles (= Tod des Erblassers) Es gibt keinen Erb- und Pflichtteilsanspruch zu Lebzeiten des Erblassers 7

8 Gesetzliche Erbfolge Kommt nur zur Anwendung, wenn keine gültige letztwillige Verfügung vorhanden ist sich letztwillige Verfügung nicht auf den gesamten Nachlass erstreckt die eingesetzten Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen 8

9 Gesetzliche Erbfolge Verwandte (Blutsverwandtschaft) Nachkommen - egal ob ehelich oder unehelich auch adoptierte Vorfahren Ehegatte Kein gesetzliches Erbrecht: Verschwägerte Personen (Schwiegerkinder, Schwiegereltern, Stiefvater) und Lebensgefährten sowie nur kirchlich angetrauter Gatte 9

10 Gesetzliches Erbrecht der Verwandten Das Gesetz teilt die Verwandten - je nach Verwandtschaftsgrad - in Linien (Parentelen) ein Sie kommen nur nacheinander zum Zug Repräsentationsprinzip: Kann ein Erbberechtigter nicht erben, treten an seine Stelle seine Nachkommen Anwachsungsprinzip: Hinterlässt ein Erbberechtigter keine Nachkommen, wächst sein Anteil den übrigen Erbberechtigten der gleichen Linie zu 10

11 1. Parentel (gebildet von den Nachkommen des Erblassers, dh Kinder, Kindeskinder) ERBLASSER (verwitwet, geschieden, ledig) A B C D (1/4) (1/4) (1/4) (1/4) 11

12 1. Parentel ERBLASSER (verwitwet, geschieden, ledig) A (1/4) B (1/4) C (1/4) D (1/4) E1 (1/12) E2 (1/12) E3 (1/12) 12

13 2. Parentel (gebildet von den Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, dh Geschwistern, Neffen und Nichten) ERBLASSER (keine Nachkommen) V[ater] (auch ae. Vater) (1/2) M[utter] (1/2) 13

14 2. Parentel ERBLASSER (keine Nachkommen) Vater (auch ae. Vater) (1/2) Mutter (1/2) G1 (1/6) G2 (1/6) G3 (1/6) 14

15 3. Parentel Gebildet von den Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen, d.h. Onkel, Tanten und Cousins Opa + Oma Opa + Oma Je 1/4 Onkel 1/6 Tante 1/6 Onkel 1/6 Va + Mu Keine weiteren Kinder Erblasser Keine Nachkommen 15

16 4. Parentel Gebildet von den Urgroßeltern des Erblassers Erbrechtsgrenze: keine Repräsentation durch Nachkommen Unbekannte Erben: Erbenaufruf 158 AußStrG Heimfallsrecht des Staates 16

17 Ehegattenerbrecht Gesetzlicher Erbteil: 1/3 neben Nachkommen des Erblassers 2/3 neben Vorfahren des Erblassers Gesetzliches Vorausvermächtnis ( 758 ABGB) - Der überlebende Ehegatte hat das Recht, in der Ehewohnung weiter zu leben - Weiters hat er das Recht, den Hausrat ins Eigentum zu übernehmen 17

18 Ehegatte neben 1. Parentel ERBLASSER Witwe(r) (1/3) Kind(er) (2/3) Kind 1 (2/12) Kind 2 (2/12) Kind 3 (2/12) Kind 4 (2/12) E1 (1/12) E2 (1/12) 18

19 Ehegatte neben 2. Parentel ERBLASSER (keine Nachkommen) Witwe(r) (2/3) Eltern (1/3) Vater (1/6) Mutter (1/6) Bruder (1/12) Schwester (1/12) 19

20 Nachteile der gesetzlichen Erbfolge - Es entsteht eine Gesellschaft nach bürgerlichen Recht; alle Vermögenswerte gehen daher im Verhältnis der Erbquoten auf die gesetzlichen Erben über. - bei Liegenschaftsbesitz werden alle Erben als (Mit)Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. - am Unternehmen sind alle Erben im Verhältnis ihrer Erbquoten beteiligt; das Unternehmen wird mit mehreren Chefs unführbar. 20

21 Gewillkürte Erbfolge Erbvertrag: Notariatsaktsform Nur zwischen Eheleuten Bindende Wirkung für Erblasser Reines Viertel Schenkung auf den Todesfall: Notariatsaktsform Erfüllung erst nach dem Tod Bindende Wirkung für Schenkenden: Verzicht auf Widerruf 21

22 Letztwillige Verfügung / Testament Einseitige, widerrufbare letztwillige Verfügung Ein oder mehrere Erben werden eingesetzt: Erbseinsetzung (Ersatzerbe, Nacherbe) Vermächtnisse können ausgesetzt werden Auflagen Bedingungen Befristungen 22

23 Testierfähigkeit Voll testierfähig 18. Lebensjahr vollendet Testiervorgang und Inhalt bewusst Beschränkt testierfähig Minderjährige zw. dem 14. u. 18. Lebensjahr Besachwaltete, sofern einsichtsfähig Testierunfähig Personen unter 14 Jahre Geisteskranke, Geistesschwache, Sinnesverwirrte (unter Einfluss von Drogen, Alkohol, Medikamente) 23

24 Formvorschriften / eigenhändiges Testament Testament Eigenhändig handschriftlich vom Testator geschrieben Eigenhändig vom Testator unterschrieben Datum: kein Formerfordernis aber ratsam 1. Ich setze meine Ehegattin, Frau Lisa Mustermann, geb. Musterfrau, geb , zu meiner Universalerbin ein. 2. Alle früheren letztwilligen Anordnungen widerrufe ich hiemit ausdrücklich. Schärding, am 5.Mai Max Mustermann, geb

25 Formvorschriften / fremdhändiges Testament T E S T A M E N T Computer Schreibmaschine handschriftlich von einer anderen Person Vom Testator eigenhändig unterschrieben Von drei fähigen Zeugen unterschrieben + Zusatz als Testamentszeuge Im Zustand der vollen Besonnenheit, mit Überlegung und Ernst, frei von jeder Beeinflussung treffe ich, Karl M u s t e r, geb , Innstraße 1, 4780 Schärding, für den Fall meines Ablebens nachstehende L E T Z T W I L L I G E A N O R D N U N G : 1. Ich vermache meiner Tochter Gabriele M u s t e r f r a u, geb , meine Liegenschaft EZ 100, GB der KG Schärding- Stadt. Ich vermache meiner Tochter Claudia M ü l l e r, geb , meinen gesamten Schmuck sowie meinen PKW VW Passat. 2. Hinsichtlich meines restlichen Vermögens setze ich meine Ehegattin Anna Muster, geb zu meiner Alleinerbin ein. 3. Alle früheren letztwilligen Anordnungen widerrufe ich hiemit ausdrücklich. Ich erkläre vor drei mitgefertigten, gleichzeitig anwesenden Testamentszeugen, dass der vorstehende Aufsatz meinen letzten Willen enthält und setze ich zum Beweis hiefür vor den Testamentszeugen eigenhändig meine Unterschrift bei. Schärding, am 5. Mai 2012 Peter Zeuge als Testamentszeuge Lisa Zeugin als Testamentszeugin Hans Zeuge als Testamentszeuge Karl Muster, geb

26 Formvorschriften / mündliches Testament Seit nunmehr in Form eines Nottestamentes Nottestament: Unmittelbare Gefahr des Verlustes der Testierfähigkeit Mündlich oder schriftlich Zwei Zeugen Nur drei Monate nach Wegfall der Gefahr gültig 26

27 Formvorschriften / öffentliches Testament Vor Notar oder beim Bezirksgericht Für beschränkt testierfähige Personen: z.b. Minderjährige oder Besachwaltete 27

28 Testamentszeugen Absolut untauglich: Unter 18jährige Geisteskranke, behinderte Personen Sprache des Testators nicht mächtig Relativ untauglich Erbe oder Vermächtnisnehmer Ehegatte, Kind, Eltern, Geschwister von Erben und Vermächtnisnehmern (oder im selben Grad verschwägert) Am besten weder mit Erben, Vermächtnisnehmer und Testator verwandt oder verschwägert 28

29 Rechtliche Beratung Nichteinhaltung von Formvorschriften führt zur Ungültigkeit Erbrecht ist kompliziert Daher: rechtliche Beratung durch Notar oder Anwalt Zumindest Hinterlegung beim Notar 29

30 Pflichtteilsrecht Wer ist pflichtteilsberechtigt: Nachkommen Wenn keine Nachkommen, dann die Vorfahren (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) Ehegatte Verwandte in der Seitenlinie haben kein Pflichtteilsrecht Höhe des Pflichtteils: Bei Nachkommen und Ehegatten 1/2 der gesetzlichen Erbquote Bei Vorfahren 1/3 der gesetzlichen Erbquote Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch Verzicht möglich (v.a. in Verbindung mit Vermögensübergabe) 30

31 Pflichtteilshöhe (Beispiel 1) ERBLASSER Nachlassvermögen ,-- Witwe(r) Erbteil 1/ ,-- Kind A Erbteil 1/ ,-- Kind B Erbteil 1/ ,-- Pflichtteil 1/ ,-- Pflichtteil 1/ ,-- 31

32 Pflichtteilshöhe (Beispiel 2) ERBLASSER (keine Nachkommen) Witwe(r) (2/3) Vater (1/6) Mutter (1/6) Pflichtteil 1/3 Pflichtteil 1/18 Pflichtteil 1/18 32

33 Pflichtteilsberechnung Ausgangspunkt: reiner Nachlass Anrechnung auf den Pflichtteil Berücksichtigung von Zuwendungen aus dem Nachlass Vorschüsse und Vorempfänge Heiratsgut, Ausstattung Schuldentilgung von großjährigen Kindern Zuwendungen zum Antritt eines Berufes oder Gewerbes Zuwendungen als Vorschuss für späteren Pflichtteil Anrechnung von Schenkungen Anrechnungsberechtigt sind die Kinder des Erblassers und der Ehegatte Nicht angerechnet werden Schenkungen an außenstehende Dritte, die mehr als 2 Jahre vor dem Tod des Erblassers getätigt wurden Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht Schenkungen, die der Erblasser aus Einkünften ohne Schmälerung des Stammvermögens gemacht hat 33

34 Erbrecht und Testament Bitte um Ihre Fragen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 34

35 35

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