ERB- UND PFLICHTTEILSRECHT

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1 ERB- UND PFLICHTTEILSRECHT ACHTUNG: Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 wurde das Erb- und Pflichtteilsrecht in vielen Punkten neu geregelt. Die Änderungen gelten jedoch erst ab Im Folgenden wird die noch bis geltende Rechtslage dargestellt. Mit dem Tod einer Person enden nur ihre höchstpersönlichen Rechte (wie zb Unterhaltsansprüche, Namensrecht, Wahlrecht, Fruchtgenussrecht). Vermögenswerte Rechte und Pflichten (wie zb Forderungen, Verbindlichkeiten, Eigentum) sind hingegen nach folgenden Grundsätzen vererblich: 1. Die gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge kommt nur dann zur Anwendung, wenn kein gültiges Testament oder notarieller Erbvertrag errichtet wurde. Nach der gesetzlichen Erbfolge kommen die Rechte und Pflichten des Verstorbenen den nächsten Angehörigen zu. Die Verwandten werden in einzelne Gruppen eingeteilt, die sogenannten Parentelen, die sich aus dem Grad der Verwandtschaft ergeben. Die erste Parentel bilden die Kinder, unter ihnen wird der Nachlass nach Köpfen geteilt. Sollte ein Kind des Verstorbenen selbst schon vorher verstorben sein, und hatte dieses selbst Kinder, so teilen sich diese den Anteil des vorverstorbenen Kindes (also ihrer Mutter bzw. ihres Vaters). Uneheliche Kinder sind bei der gesetzlichen Erbfolge den ehelichen Kindern gleichgestellt. Die zweite Parentel bilden die Eltern des Verstorbenen und ihre Nachkommen (Brüder, Schwestern des Verstorbenen). Diese Gruppe erbt aber erst dann, wenn niemand aus der ersten Gruppe erbt. Auch wenn nur ein Kind oder Kindeskind vorhanden ist, erbt ausschließlich dieses. Die dritte Parentel, die aus den beiden Großelternteilen und deren Nachkommen (Onkel, Tanten des Erblassers) besteht, kommt auch wiederum nur dann zum Zug, wenn die ersten beiden Gruppen nicht erben, wenn also weder Kinder noch Enkel noch Eltern und deren Nachkommen am Leben sind. Die vierte und letzte Parentel setzt sich aus den acht Urgroßeltern des Verstorbenen zusammen. Die Nachkommen der Urgroßeltern sind aber nicht zum Erben berechtigt. Auch diese Parentel erbt nur dann, wenn die anderen drei vorigen Parentelen nicht geerbt haben. Ehegattenerbrecht Der/Die Ehegatte/-in erbt neben der ersten Parentel ein Drittel, neben der zweiten und dritten Parentel zwei Drittel des Vermögens des Verstorbenen. Sind weder Erben aus der ersten Parentel noch Eltern, Geschwister oder Großeltern vorhanden, so erbt der Gatte/die Gattin den gesamten Nachlass. Im Übrigen erbt ein Ehegatte auch jenen Teil, der Nachkommen von Geschwistern (Nichten, Neffen) oder von Großeltern (Onkeln, Tanten) des Verstorbenen zufallen würde. Achtung: Nicht verheirateten Lebensgefährten steht kein gesetzliches Erbrecht zu! Auf eingetragene Partnerschaften ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht jedoch sinngemäß anzuwenden!

2 Unabhängig davon, ob der/die überlebende Gatte/-in vertraglicher, testamentarischer oder gesetzlicher Erbe ist, erhält er/sie das sogenannte gesetzliche Vorausvermächtnis. Ihm/Ihr fallen damit grundsätzlich die zum Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (zb Möbel, Elektrogeräte) zu. Darüber hinaus kann er/sie in der Ehewohnung weiter wohnen. 2. Anrechnung auf den gesetzlichen Erbteil Die Anrechnung ist die Berücksichtigung einer Leistung aus dem Vermögen des Erblassers bei der Ermittlung des Erbteils. Dabei geht es vor allem um Zuwendungen des Erblassers zu Lebzeiten an seine Angehörigen. Auf den Erbteil der Kinder (nur, wenn ein Nachkomme sie verlangt) sind die geleistete Ausstattung, das zum Antritt eines Berufes Gegebene, Bezahlung von Schulden durch den Erblasser sowie Vorschüsse auf den Erbteil anzurechnen. Ehegatten müssen sich all das anrechnen lassen, was sie aufgrund von Ehepakten oder aus einem Erbvertrag erhalten haben. Die zu berücksichtigenden Leistungen sind dem Nachlass rechnerisch hinzuzuschlagen, dann werden die Werte der Erbteile ermittelt und von diesen die allfälligen anrechnungspflichtigen Empfänge wieder abgezogen. Der anrechnungspflichtige Erbe ist aber nicht verpflichtet, etwas wieder zurückzugeben. 3. Die gewillkürte Erbfolge Die gewillkürte Erbfolge gibt jedem Menschen, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist (ansonsten sind weitere Schutzvorschriften zu beachten), die Möglichkeit, über das Schicksal seines Nachlasses selbst zu bestimmen. a) Testament Ein Testament enthält die Einsetzung eines oder mehrerer Erben, dem oder denen entweder der gesamte Nachlass oder ein bestimmter Teil (Quote) davon zugeordnet wird. Private Testamentsformen - Eigenhändiges schriftliches Testament Der Erblasser muss den Text eigenhändig (dh handschriftlich) geschrieben und eigenhändig unterschrieben haben. Die Unterfertigung eines maschingeschriebenen Textes reicht nicht aus. Die Unterschrift muss unter dem Text stehen und sollte auch datiert werden. - Fremdhändiges schriftliches Testament Ein nicht vom Erblasser geschriebener Text muss vom Erblasser selbst und drei geeigneten Zeugen (nur volljährige Personen, keine Bedachten oder deren Verwandte) unterschrieben werden, wobei zwei der Zeugen gleichzeitig anwesend sein müssen. Weiters muss allen Zeugen bewusst sein, dass es sich um die Errichtung des letzten Willens des Erblassers handelt und ihre Unterschrift muss einen auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz aufweisen (z.b. als Testamentszeuge ). - Mündliches Testament Mündliche Testamente, die nach dem errichtet werden, sind nur mehr als sog. Nottestamente (Todesgefahr oder drohender Wegfall der Testierfähigkeit) bis zu drei Monaten nach Wegfall der Gefahr gültig, wenn sie unter Beiziehung von zwei geeigneten Zeugen, die gleichzeitig anwesend sein müssen, erklärt werden. Davor errichtete Nottestamente mussten vor drei Zeugen erklärt werden. Bis zum gültig errichtete mündliche Testamente gelten aber weiter.

3 Gerichtliches Testament - Schriftliches gerichtliches Testament Erblasser muss die Urkunde persönlich überbringen und erklären, dass es sich um seinen letzten Willen handle. Die Urkunde muss nicht eigenhändig geschrieben, wohl aber unterschrieben sein. Bei Gericht muss diese Urkunde von einem Richter und einer weiteren Gerichtsperson oder zwei anderen Zeugen entgegengenommen werden. - Mündliches gerichtliches Testament Die mündliche Erklärung des Erblassers vor Gericht wird protokolliert und wie ein schriftliches gerichtliches Testament behandelt. Notarielles Testament - Auch vor Notaren kann ein mündliches oder schriftliches Testament errichtet werden. Diese Art der Errichtung ähnelt dem gerichtlichen Testament und anstelle des Gerichtspersonals treten entweder zwei Notare oder ein Notar und zwei Zeugen. Tipp! Notarielle Testamente werden in einem von der Notariatskammer verwalteten Register aufbewahrt! Auch jedes anders errichtete und bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegte Testament kann auf Antrag in das zentrale Testamentsregister aufgenommen werden. Achtung: Testamente können jederzeit vom Testierenden widerrufen werden. In diesem Fall empfiehlt es sich klarzustellen, ob früher verfasste Testamente wieder aufleben sollen. b) Vermächtnis (= Legat): Durch ein Vermächtnis werden jemandem einzelne Sachen des Nachlasses vermacht. Es handelt sich - im Gegensatz zum Testament - nicht um den ganzen Nachlass oder eine Quote davon (wie beim Testament), sondern um einen Herausgabeanspruch des Berechtigten (= Vermächtnisnehmer oder Legatar) auf eine bestimmte Sache des Nachlasses. c) Erbvertrag Ein Erbvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das als Ehepakt nur zwischen Ehegatten (Brautleuten unter der aufschiebenden Bedingung einer Heirat) abgeschlossen werden kann. Durch den Erbvertrag wird der Erbe unwiderruflich zur Erbschaft berufen. Der Erbvertrag ist notariatsaktpflichtig (Formzwang) und auf ¾ Viertel des Vermögens beschränkt. Über das verbleibende Viertel des Vermögens jedes der beiden Ehegatten darf daher auf diesem Wege nicht verfügt werden. d) Schenkung auf den Todesfall Die Schenkung auf den Todesfall ist ein notariatsaktspflichtiger Vertrag, mit dem Sachen bereits zu Lebzeiten unwiderruflich geschenkt werden, die Schenkung aber erst mit dem Tod des Geschenkgebers wirksam wird. 4. Pflichtteilsrecht Durch das Pflichtteilsrecht wird die Testierfreiheit (Freiheit des Einzelnen sein Vermögen nach Belieben zu vererben) eingeschränkt. Pflichtteilsberechtigt (sog. Noterben) sind der Ehegatte und die Kinder des Erblassers oder - falls keine Kinder vorhanden sind - seine Eltern und Großeltern. Urgroßeltern und Nachkommen der Eltern bzw. Großeltern sind

4 nicht pflichtteilsberechtigt. Voraussetzung für Noterben ist, dass sie ohne Bestehen eines Testaments zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären. Diesen Personen muss ein gewisser Anteil des Vermögens (= Pflichtteil) zukommen, wobei es keine Rolle spielt, ob durch Testament, Vermächtnis oder gesetzliche Erbfolge. Der Umfang des Pflichtteilsrechts beträgt bei Kindern und Ehegatten die Hälfte dessen, was ihnen nach gesetzlichem Erbrecht zugestanden wäre. Der Pflichtteil der Eltern und Großeltern beträgt ein Drittel der gesetzlichen Erbquote. Die Berechnung erfolgt vom reinen Nachlass (Aktiva des Nachlasses bewertet im Todeszeitpunkt nach dem Verkehrswert abzüglich Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallsschulden zb Begräbniskosten etc.). Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch und richtet sich gegen den oder die Erben. Sollte der Pflichtteilsberechtigte bereits durch eine letztwillige Verfügung einen Anspruch auf einen Teil des Nachlasses besitzen, muss dieser Teil vom Pflichtteil abgezogen werden. Er kann daher, soweit die letztwillige Verfügung den Pflichtteilsanspruch abdeckt, keine Ansprüche stellen. Bestand zwischen einem Elternteil und seinem Kind nie ein familiäres Naheverhältnis und wurde ein solches vom Erblasser auch nicht grundlos verweigert, so kann der Pflichtteil dieses Kindes auf Anordnung des Erblassers in einer letztwilligen Verfügung auf die Hälfte reduziert werden. a. Anrechnung auf den Pflichtteil Darunter versteht man die Berücksichtigung einer Leistung aus dem Vermögen des Erblassers bei der Ermittlung des Pflichtteils. Gewisse Leistungen, die der Erblasser schon zu Lebzeiten einem Pflichtteilsberechtigten (Noterben) erbringt, sind ebenfalls anzurechnen: Ein Noterbe muss sich alles auf den Pflichtteil anrechnen lassen, was er an letztwilligen Zuwendungen erhalten hat. Alle Noterben müssen sich jene Zuwendungen anrechnen lassen, die der Erblasser zu Lebzeiten ihnen als Vorschuss auf den Pflichtteil geleistet hat. Pflichtteilsberechtigte Nachkommen müssen sich sogenannte Vorempfänge (Ausstattung, Schuldentilgungen durch Erblasser etc.) anrechnen lassen. Pflichtteilsberechtigte Ehegatten müssen sich Zuwendungen aus einem gesetzlichen Vorausvermächtnis anrechnen lassen. Die Anrechnung erfolgt nach folgender Methode: Alle anzurechnenden Leistungen werden dem reinen Nachlass hinzuaddiert. Davon werden dann ziffernmäßig die Pflichtteile ermittelt. Dann wird von jedem Pflichtteil der jeweils anrechnungspflichtige Vorempfang abgezogen. Die anzurechnenden Leistungen sind nach dem Zeitpunkt des Erbanfalls zu bewerten, wobei jedoch der Zustand der Sache im Zeitpunkt des Empfangs zugrunde gelegt wird. Wird Geld als Vorschuss auf den Pflichtteil hingegeben, werden erhebliche Geldentwertungen berücksichtigt. Wird Geld zur Anschaffung einer Sache als Vorschuss hingegeben, ist nur auf den Wert der Sache zum Zeitpunkt des Erbanfalls abzustellen. Der Ausgleich hat nur mit den Mitteln des Nachlasses zu erfolgen. Es besteht keine Verpflichtung zur Herausgabe des bereits Empfangenen. Die Anrechnung erfolgt nur dann, wenn dies der Erbe oder ein anderer Noterbe verlangt.

5 b. Pflichtteilserhöhung wegen Schenkungen Um zu vermeiden, dass der Erblasser durch Schenkungen vor seinem Tod sein Vermögen und somit die Pflichtteile schmälert, ist die Berücksichtigung bestimmter Schenkungen vorgesehen. Die Berücksichtigung von Schenkungen erfolgt nur auf Verlangen von Nachkommen oder des Ehegatten. Dabei werden Schenkungen rechnerisch dem Nachlass hinzugeschlagen und von dem nun höheren Nachlass der Pflichtteil neu berechnet. Reicht der Nachlass zur Bezahlung des Schenkungspflichtteils nicht aus, kann der Noterbe vom Beschenkten den Ersatz des Wertes des Geschenkes verlangen. Nicht erfasst von der Anrechnung sind beispielsweise: Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen, die vor mehr als zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden. Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen sind in der Regel zeitlich unbeschränkt anrechenbar. 5. Haftung der Erben für Schulden Der Umfang der Haftung hängt von der Art der Erbserklärung ab. Bedingte Erbantrittserklärung: Der Erbe haftet persönlich bis zu dem Wert des ihm zugekommen Verlassenschaftsvermögens. In diesem Fall ist die Errichtung eines Inventars zwingend vorgeschrieben. Unbedingte Erbantrittserklärung: Der Erbe haftet persönlich und unbeschränkt für die Schulden des Erblassers. Es wird kein Inventar errichtet. Achtung: Wird ein zum Nachlass gehörendes Unternehmen vom Erben mehr als drei Monate ab Einantwortung weitergeführt, haftet der Erbe grundsätzlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Diese unbeschränkte Haftung kann durch Eintrag ins Firmenbuch ausgeschlossen werden. 6. Erbverzicht / Pflichtteilsverzicht Der Erbverzicht ist ein Verzicht auf ein künftiges Erbrecht durch Vertrag zwischen den potentiell Berechtigten und dem Erblasser. Der Erbverzicht kann sich auch nur auf zb das gesetzliche oder testamentarische Erbrecht beziehen. Der Verzicht ist nur gültig in Form eines Notariatsaktes oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll. Der Verzicht wird häufig gegen eine Abfindung abgegeben und erstreckt sich im Zweifel nicht nur auf das gesetzliche Erbrecht, sondern auch auf den Pflichtteil. Wird hingegen auf den Pflichtteil verzichtet, so berührt dies im Zweifel das gesetzliche Erbrecht nicht. Wenn sich aus dem Verzicht nichts anderes ergibt, wirkt er auch zu Lasten der Nachkommen des Verzichtenden.

6 7. Erbfolge bei Gesellschaften OG Stirbt ein Gesellschafter, so ist die Gesellschaft, sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist, aufgelöst. Die restlichen Gesellschafter können aber die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Die Erben sind dann abzufinden. Im Gesellschaftsvertrag kann aber auch die Vererbbarkeit der Gesellschafterstellung vereinbart werden oder dass der Anteil des Verstorbenen den (dem) anderen Gesellschafter(n) mit oder ohne Abfindungszahlung an die Erben anwächst. Will der Erbe die damit verbundene unbeschränkte Haftung vermeiden, kann er sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt wird. Die bisherige OG wird dann zur KG. Sind die verbleibenden Gesellschafter dagegen, kann er aus der Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausscheiden und ist abzufinden. Es ist jedenfalls darauf zu achten, dass die gesellschaftsvertragliche und die testamentarische Erbfolge einander nicht widersprechen. KG Für Komplementäre gelten dieselben Bestimmungen wie für die OG. Stirbt der einzige Komplementär, so ist die Gesellschaft aufgelöst, sofern kein anderer nachfolgt. Der Anteil eines Kommanditisten ist hingegen vererblich, wenn im Vertrag keine gegenteilige Regelung darüber getroffen wurde. GmbH Die Geschäftsanteile sind grundsätzlich frei übertragbar und vererbbar. Häufig werden allerdings Aufgriffsrechte der verbleibenden Gesellschafter vereinbart, um sicherzustellen, dass keine gesellschaftsfremden Personen GmbH-Anteile erhalten. Stand: September 2015 Dieses Merkblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes: Burgenland, Tel. Nr.: , Kärnten, Tel. Nr.: , Niederösterreich Tel. Nr.: (02742) 851-0, Oberösterreich, Tel. Nr.: , Salzburg, Tel. Nr.: (0662) , Steiermark, Tel. Nr.: (0316) 601-0, Tirol, Tel. Nr.: , Vorarlberg, Tel. Nr.: (05522) 305-0, Wien, Tel. Nr.: (01) , Hinweis! Diese Information finden Sie auch im Internet unter Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter!

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