Teil III: Unternehmensnachfolge von Todes wegen A. Grundlagen des Erbrechts
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- Benedikt Holst
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1 KU Unternehmensnachfolge Folien Teil III. (Brunner) Teil III: Unternehmensnachfolge von Todes wegen A. Grundlagen des Erbrechts 2 Verlassenschaftsverfahren Materiellrechtliche Grundlagen im ABGB ABGB: Niemand darf eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muss vor Gericht verhandelt und von demselben die Einantwortung, das ist die Übergabe in den rechtlichen Besitz, bewirkt werden. Brunner
2 Verlassenschaftsverfahren Rechtssubjektivität des ruhenden Nachlasses (hereditas iacens) zw. Anfall der Erbschaft und Einantwortung III. Hauptstück des AußStrG Grundlagen Erbrecht Erbrecht im objektiven Sinn ( 531 ff ABGB) - Teil des Sachenrechts! Erbrecht im subjektiven Sinn ( 532) - Obwohl beim Sachenrecht geregelt, kein dingliches, aber ein absolutes Recht 5 Rechtsnachfolge Gesamtrechtsnachfolge Einzelrechtsnachfolge 6 2
3 Entstehen des Erbrechts Erbrechtstitel (Berufungsgrund) Erbanfall erleben 536 Potentieller Erbe muß erbfähig sein 538ff Erbrecht nicht durch Verzicht ausgeschlossen Grundsysteme der Erbfolge Testierfreiheit - Privatautonomie - Letztwillige Verfügungen ( 533ff, 552ff) Familienerbfolge - Intestaterbfolge (gesetzliche) Mischsysteme - Pflichtteilsrecht 8 Berufungsgründe 533 Erbvertrag -1249ff letztwillige Verfügung/Testament 553 gesetzliche Erbfolge 727ff Rangordnung: Erbvertrag vor Testament vor Gesetz 9 3
4 Erleben des Anfalls Transmission (Vererbung des Erbrechts auf die eigenen Erben) Repräsentation (Eintrittsrecht der Nachkommen eines nicht erbenden Vorfahren bei gesetzlicher Erbfolge) Ungeborene Ungezeugte 10 Gesetzliche Erbfolge greift nur ein, wenn kein Erbvertrag oder Testament die Erbfolge regelt (subsidiär) Bedeutung für das Pflichtteilsrecht Gesetzliche Erbfolge neben Erbvertrag/Testament, wenn nur ein Teil erfaßt wird ( 534) 11 Gesetzliche Erbfolge ABGB: Erbfolge der Verwandten + Ehegatte des Erblassers Verwandte: Regelung der gesetzlichen Erbfolge nach dem sog. Parentelensystem: - Einteilung der Verwandten in Linien (Parentelen) - Die Parentelen sind nacheinander zur Erbfolge berufen, nähere Verwandte schliessen damit entferntere aus Ehegatte: Erbrecht neben den Verwandten 12 4
5 Nachteile der gesetzlichen Erbfolge es entsteht eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht; alle Vermögenswerte gehen daher im Verhältnis der Erbquoten auf die gesetzlichen Erben über. bei Liegenschaftsbesitz werden alle Erben als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. am Unternehmen sind alle Erben im Verhältnis ihrer Erbquote beteiligt; das Unternehmen wird mit mehreren Chefs unführbar. 13 Parentelensystem ( 731) 1.Linie - Nachkommen des Erblassers (Kinder, Enkeln, Urenkel etc) - Deszendenten 2.Linie - Eltern des Erblassers und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen etc) 3.Linie - Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen (Onkel, Tanten, Cousins etc) 4.Linie - Nur die Urgroßeltern des Erblassers (nicht deren Nachkommen!) 14 Ehegattenerbrecht Das Erbteil des Ehegatten bestimmt sich danach, welche Verwandten sonst noch zur Erbfolge berufen sind: - 1/3 neben Kindern des Erblassers und deren Nachkommen - 2/3 neben den Eltern des Erblassers und deren Nachkommen 15 5
6 Ehegattenerbrecht - 2/3 neben Großeltern des Erblassers; sind Großeltern unter Hinterlassung von Nachkommen vorverstorben, so fällt deren Erbportion dem Ehegatten zu (vgl 757). Sind Großeltern ohne Nachkommen verstorben kommt es aber zur Anwachsung zu den anderen Großeltern 16 Gesetzliches Vorausvermächtnis Ehegatte 758 Recht in der Ehewohnung weiter zu wohnen zum ehelichen Haushalt gehörende bewegliche Sachen 17 Eigentümerpartnerschaft (WEG 2002) früher nur Ehegatten nunmehr 2 natürliche Personen, je halber WE-Anteil = Eigentümerpartnerschaft ( 13 WEG 2002) 18 6
7 Eigentümerpartnerschaft Tod eines Partners ( 14 WEG 2002): sein Anteil geht auf überlebenden Partner über (Vindikationslegat) 19 Eigentümerpartnerschaft 14 Abs 2 WEG: Wert des Anteils ist an die Verlassenschaft zu zahlen (sog Übernahmspreis), nicht bei dringendem Wohnbedürfnis des überlebenden Partners, wenn dieser Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen ( 14 Abs 3) 20 Transmission und Anwachsung Transmission im weiteren Sinn (nach Abgabe einer Erbantrittserklärung) Ersatzerbschaft Transmission im engeren Sinn (vor Abgabe einer Erbantrittserklärung) Anwachsung Gesetzliche Erben Außerordentliches Erbrecht der Legatare Heimfallsrecht des Staates 21 7
ERBRECHT. Arno Steinwender
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