Fachanwaltsausbildung. Schwerpunkt: Erbrecht

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1 Fachanwaltsausbildung Schwerpunkt: Erbrecht Kurseinheit 1: Allgemeine Grundlagen Ausschlagung der Erbschaft, Pflichtteilsrecht Autor: Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger Stand: 13. Januar 2011

2 Inhaltsverzeichnis Teil 1 Grundlagen des Erbrechts A. Überblick Teil 2 Die Erbfolge A. Die gesetzliche Erbfolge I. Überblick II. Grundsätze Universalsukzession Erbfähigkeit Fälle der gesetzlichen Erbfolge III. Das Verwandtenerbrecht IV. Wirkung einer Adoption Wirkungen der Adoption bei Minderjährigen Auswirkungen der Adoption bei Volljährigen V. Nichteheliche Kinder VI. Erbfolge nach Ordnungen Gesetzliche Erben der 1. Ordnung (Repräsentationssystem und Eintrittsrecht) Gesetzliche Erben der 2. und 3. Ordnung Gesetzliche Erben der 4. Ordnung und fernere (Gradualsystem) B. Das Erbrecht des Ehegatten I. Höhe des Ehegattenerbrechts II. Erbrecht des Ehegatten beim gesetzlichen Güterstand Sog. Erbrechtliche Lösung Sog. Güterrechtliche Lösung III. Erbrecht des Ehegatten bei Gütertrennung IV. Das Erbrecht des Ehegatten bei Gütergemeinschaft V. Voraus VI. Dreißigster VII. Ansprüche des Lebenspartners nach dem Lebenspartnergesetz (LPartG) VIII. Ausgewählte Probleme des Ehegattenerbrechts

3 1. Scheidungsverfahren und gesetzliches Erbrecht Ehescheidung und gemeinschaftliches Testament C. Das gesetzliche Erbrecht des Staates Teil 3 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft A. Einführung B. Die Annahme der Erbschaft I. Die Annahmeerklärung II. Rechtsfolgen C. Die Ausschlagung der Erbschaft I. Das Ausschlagungsrecht II. Die Erklärung der Ausschlagung III. Die Ausschlagungsfrist Beginn der Ausschlagungsfrist Hemmung der Ausschlagungsfrist IV. Geschäftsführung vor der Ausschlagung V. Rechtsfolge der Ausschlagung D. Die Anfechtung der Annahme und der Ausschlagung einer Erbschaft I. Das Anfechtungsrecht II. Form und Frist der Ausschlagung III. Anfechtungsgründe Erklärungs- und Inhaltsirrtum Eigenschaftsirrtum Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist IV. Rechtsfolge der Anfechtung V. Beweisfragen Teil 4 Das Pflichtteilsrecht A. Einführung in das Pflichtteilsrecht B. Die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs I. Anspruchsberechtigte Abkömmlinge Eltern Ehegatte

4 4. Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft II. Enterbung III. Anspruchsverpflichteter C. Der Pflichtteilsanspruch I. Pflichtteil als Geldanspruch II. Die Pflichtteilsquote III. Pflichtteilsberechtigter Ehegatte des Erblassers Pflichtteil und gesetzlicher Güterstand a) Der Ehegatte wird weder Erbe noch Vermächtnisnehmer b) Der Ehegatte wird gesetzlicher Erbe c) Der Ehegatte schlägt das gesetzliche Erbe aus d) Der Ehegatte wird zum Erben eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht Pflichtteil und Gütertrennung Pflichtteil und Gütergemeinschaft IV. Der pflichtteilsrelevante Nachlass Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten Eidesstattliche Versicherung Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Kosten V. Bewertung des Nachlasses Bewertungsmaßstäbe Einzelfälle der Nachlassbewertung a) Immobilien b) Unternehmen c) Unternehmensbeteiligungen d) Forderungen e) Lebensversicherungen f) Wertpapiere g) Nachlassverbindlichkeiten VI. Anrechnung von Vorempfängen Freigebige Zuwendung Anrechnungsbestimmung

5 3. Durchführung der Anrechnung VII. Ausgleichungspflicht gem BGB Vorempfänge Berechnung des Pflichtteilsanspruchs bei Vorempfängen VIII. Ausgleichung und Anrechnung IX. Ausgleichung bei Leistungen eines Abkömmlings D. Pflichtteilsergänzungsanspruch I. Schenkung II. Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs III. Anspruchsgegner IV. Ausschlussfrist des 2325 Abs. 3 BGB Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt Schenkung unter Einräumung eines Wohnungsrechts Schenkung unter Rücktrittsvorbehalt E. Der Pflichtteilsrestanspruch I. Hinterlassener Erbteil ist geringer als Pflichtteilsquote II. Beschränkungen und Beschwerungen III. Zuwendung eines Vermächtnisses F. Entziehung und Beschränkung des Pflichtteils I. Pflichtteilsentziehungsgründe Entziehung des Pflichtteils eines Abkömmlings a) Trachten nach dem Leben des Erblassers, seines Ehegatten oder eines anderen Abkömmlings ( 2333 Nr. 1 BGB) b) Vorsätzliche körperliche Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten, von dem der Abkömmling abstammt ( 2333 Nr. 2 BGB) c) Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten ( 2333 Nr. 3 BGB) d) Böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ( 2333 Nr. 4 BGB)

6 e) Führung eines ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandels wider den Willen des Erblassers ( 2333 Nr. 5 BGB) Pflichtteilsentziehungsgründe gegenüber einem Elternteil Pflichtteilsentziehungsgründe gegenüber dem Ehegatten II. Verzeihung III. Erbunwürdigkeit IV. Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht G. Verzicht auf Pflichtteilsrecht H. Verjährung I. Verjährungsfrist II. Verjährungshemmung III. Neubeginn der Verjährung IV. Anspruch gegen den Beschenkten V. Verjährung bei Ausschlagung I. Stundung des Pflichtteilsanspruchs I. Gesetzliche Stundungsregel II. Vertragliche Stundungsregel J. Der Pflichtteilsanspruch im Prozess I. Die Stufenklage Allgemeines Klageanträge Streitwert II. Gerichtsstand III. Sicherung der Zwangsvollstreckung IV. Pfändung Stand dieses Buches: Januar

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8 Teil 1 Grundlagen des Erbrechts

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10 A. Überblick Aufgabe des Erbrechts ist es, Vermögen bzw. Eigentum zu erhalten. Als Konsequenz des verfassungsrechtlich geschützten Privateigentums sorgt es für eine rechtmäßige Aufteilung und Übertragung des Vermögens eines Verstorbenen. Das Erbrecht ist genauso wie das Eigentum in Art. 14 GG als Grundrecht verankert. Einer der beiden Grundpfeiler des Erbrechts ist die so genannte Testierfreiheit des Erblassers. Die Testierfreiheit umfasst vor allem das Recht, einen oder mehrere Erben einzusetzen ( 1937 BGB), Verwandte oder den Ehegatten zu enterben ( 1938 BGB), Vermächtnisse zuzuwenden ( 1939 BGB), Auflagen anzuordnen ( 1940 BGB), Teilungsanordnungen unter Miterben zu treffen ( 2048 BGB), Testamentsvollstrecker einzusetzen ( 2197 BGB), testamentarische Anordnungen zu widerrufen ( 2253 ff. BGB), Zuwendungen durch Schenkung von Todes wegen ( 2301 BGB) oder durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall ( 330, 331 BGB) zu treffen, den Pflichtteil zu entziehen oder zu beschränken ( 2333 ff. BGB), ein schiedsrichterliches Verfahren anzuordnen ( 1051 ZPO), eine Stiftung zu errichten ( 83 BGB). Die Testierfreiheit wird durch 2302 BGB geschützt. Danach ist ein schuldrechtlicher Vertrag nichtig, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben. Dabei gilt es zu beachten, dass ein nach 2302 BGB nichtiges Rechtsgeschäft gem. 140 BGB in ein gültiges umgedeutet werden kann. 1 Wenn eine Zuwendung an die Bitte geknüpft wird, dass der Zuwendungsempfänger den Geber oder einen Dritten durch Verfügung von Todes wegen bedenkt (sog. kaptatorische Verfügung), verstößt dies nicht gegen 2302 BGB BGH, MDR 1961, 128. BGH, MDR 1972,

11 Die Wünsche des Erblassers gehen allem anderen vor. Dies bedeutet, dass die im Gesetz geregelte so genannte gesetzliche Erbfolge ( 1924 ff. BGB) nur dann zur Anwendung kommt, wenn kein Testament vorliegt oder wenn der Wille des Erblassers ausnahmsweise unbeachtlich ist, z. B. weil er testierunfähig war oder das Testament wirksam angefochten wurde. Trotz der Subsidiarität der gesetzlichen Erbfolge bildet diese das kleine 1 1 des Erbrechts, da sie z. B. die Grundlage für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs ist. Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nimmt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten eine zentrale Stellung ein. Der zweite Grundpfeiler des Erbrechts ist der Grundsatz der so genannten Gesamtrechtsnachfolge (= Universalsukzession, 1922 BGB). Mit dem Erbfall geht das gesamte Vermögen des Erblassers mit allen Aktiva und Passiva unmittelbar (so genannter Von-Selbst-Erwerb) ohne Trennung nach Art der Gegenstände auf den oder die Erben über. Die zentrale Figur des Erbrechts ist der Erbe. Der Erbe kann als Alleinerbe oder zusammen mit anderen natürlichen oder juristischen Person zum Miterben berufen sein. Bis zur Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft ist der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen aller Miterben (Gemeinschaft zur gesamten Hand). Bei einer Erbengemeinschaft erbt jeder Erbe einen seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil des Ganzen bzw. des Erblasservermögens. Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft haben die Miterben also an jedem einzelnen Gegenstand zu einem ihrer Erbquote entsprechenden Teil Bruchteilseigentum. 14

12 Teil 2 Die Erbfolge

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14 A. Die gesetzliche Erbfolge I. Überblick Die gesetzliche Erbfolge beschränkt sich auf die Verwandten des Erblassers und den überlebenden Ehegatten. Wenn weder ein Verwandter noch ein Ehegatte vorhanden ist, erbt der Staat, damit kein Nachlass herrenlos bleibt. Die Verwandten und der Ehegatte erben jedoch unmittelbar kraft Gesetzes nur, wenn nicht der Erblasser einen oder mehrere Erben durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, denn der formgültig bestimmte letzte Wille des Erblassers geht dem Gesetz vor. Das gesetzliche Erbrecht ist durch Ordnungen und Stämme organisiert und wird von den Abstammungen beherrscht. Die gesetzliche Reihenfolge der Ordnungen (fünf Rangordnungen und fernere ) ist zugleich die Rangordnung. Wenn nur ein einziges Mitglied einer vorhergehenden Ordnung den Erbfall erlebt, schließt es alle anderen Verwandten der nachfolgenden Ordnungen von der Erbfolge aus. Im ersten Rang stehen die Abkömmlinge des Erblassers, im zweiten Rang die Eltern des Erblassers mit ihren Abkömmlingen, im dritten Rang die Großeltern des Erblassers mit ihren Abkömmlingen usw. Innerhalb der ersten drei Ordnungen bildet jedes Kind, jeder Elternteil und jeder Großelternteil mit seinen Abkömmlingen einen Stamm. Jeder Stamm erbt gleich viel. Der Stammeshäuptling schließt, wenn er den Erbfall erlebt, die anderen Stammesmitglieder von der Erbfolge aus. Er repräsentiert gewissermaßen den Stamm. Wenn er den Erbfall nicht erlebt, rücken seine Abkömmlinge nach. II. Grundsätze 1. Universalsukzession Mit dem Tod einer Person geht ihr Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über, sog. Universalsukzession ( 1922 Abs. 1 BGB). Der Erbe tritt mit dem Erbfall unmittelbar und sofort in die gesamten Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Eine Einzelrechtsnachfolge, wonach nur einzelne Ver- 17

15 mögensgegenstände (z. B. ein Grundstück) auf einen Erben übergehen, kennt das deutsche Erbrecht nicht. 2. Erbfähigkeit Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt ( 1923 Abs. 1 BGB). Neben den natürlichen Personen sind auch juristische Personen (z. B. eingetragene Vereine, GmbH, Stiftungen) erbfähig. Sogar der bereits gezeugte, aber noch nicht geborene Mensch (der sog. Nasciturus) kann Erbe werden ( 1923 Abs. 2 BGB). 3. Fälle der gesetzlichen Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge gilt in folgenden Fällen: Es gibt weder ein Testament noch einen Erbvertrag. Die Erbeinsetzung durch Verfügung von Todes wegen ist nichtig ( 125, 134, 138 BGB), widerrufen ( 2253 ff. BGB) oder wirksam angefochten ( 2078 ff. BGB). Der durch Verfügung von Todes wegen eingesetzte Erbe hat den Erbfall nicht erlebt ( 1923 Abs. 1 BGB) und der Erblasser hat keinen Ersatzerben bestimmt. Der durch Verfügung von Todes wegen eingesetzte Erbe hat die Erbschaft ausgeschlagen ( 1953 BGB), auf sie verzichtet ( 2346 BGB, aber auch 2349 BGB) oder ist für erbunwürdig erklärt worden ( 2344 BGB), und der Erblasser hat für diesen Fall keinen Ersatzerben bestimmt. Gesetzlicher Erbe wird derjenige, der zur Zeit des Erbfalls gem ff. BGB zur Erbfolge berufen ist. Dies auch dann, wenn sein Erbrecht erst nach jahrelangem Rechtsstreit gerichtlich festgestellt wird. Falls der Erbe inzwischen verstorben ist, fällt er als Erbe nicht aus, sondern vererbt den erworbenen Nachlass als Bestandteil seines eigenen Vermögens an seine Erben. III. Das Verwandtenerbrecht Gesetzliche Erben sind gem BGB die Verwandten des Erblassers. Wer verwandt ist, richtet sich nach 1589 BGB. Die gesetzliche Erbfolge wird durch die Abstammung bestimmt. 18

16 Mutter ist nach 1591 BGB die Person, die das Kind geboren hat. Die genetische Mutter ist also nicht relevant. Sie hat auch kein Anfechtungsrecht. Die Abstammung vom Vater ( 1592 BGB) kann durch drei formale Umstände begründet werden: Der Mann ist zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet. Ergeht auf Anfechtungsklage hin ein rechtskräftiges Urteil, dass ein Kind nicht von einem bestimmten Mann abstammt ( 1599 Abs. 1 BGB), ist die Abstammung beseitigt. Der Mann erkennt die Vaterschaft an. Die Vaterschaft wird zu Lebzeiten des Vaters nach 1600d BGB gerichtlich festgestellt. Ist der Vater oder das Kind verstorben, kann die Feststellung der Abstammung in einem FGG-Verfahren erfolgen ( 1600e Abs. 2 BGB). Gem Satz 1 BGB gilt der Erblasser als Vater, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst und das Kind nach 300 Tagen geboren wird. Hiervon gibt es wiederum eine Ausnahme: Kommt es zur Wiederheirat und Geburt innerhalb von 300 Tagen, dann gilt der neue Ehemann als Vater ( 1593 Satz 3 BGB). IV. Wirkung einer Adoption Gem ff. BGB ist auch eine Verwandtschaft durch Adoption möglich. Es ist jedoch darauf zu achten, wann die Adoption stattgefunden hat, da es zahlreiche Änderungen durch das Adoptionsgesetz zum 1. Januar 1977 gegeben hat. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einer Adoption Voll- und Minderjähriger. Bei einer Volladoption eines Minderjährigen erlöschen die Bindungen zu den leiblichen Eltern. Dabei hängt es vom Kindeswohl ab, ob eine Adoption durchgeführt werden kann. 1. Wirkungen der Adoption bei Minderjährigen Das Kind erlangt die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes ( 1754 BGB). Es entsteht das gesetzliche Erbrecht sowie das Pflichtteilsrecht. Es erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den bisherigen Verwandten ( 1755 BGB). 19

17 Zu beachten ist, dass dies auch für die Abkömmlinge des Adoptierten gilt. Ausnahme: Nimmt Verwandtschaft 2. oder 3. Grades (Großeltern, Tante, Onkel) das Kind an, erlöschen nur die Rechte gegenüber den leiblichen Eltern ( 1756 BGB). 2. Auswirkungen der Adoption bei Volljährigen Zulässigkeit der Annahme, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist ( 1767 BGB). Gesetzliches Erbrecht sowie Pflichtteilsrecht entsteht ( 1767 Abs. 2, 1754 BGB). Der Volljährige und dessen Abkömmlinge werden jedoch nur mit den Eltern verwandt und nicht auch mit deren Verwandten ( 1770 BGB). Zu beachten ist jedoch, dass Volladoption des Volljährigen möglich ist, wenn das Vormundschaftsgericht dies anordnet. V. Nichteheliche Kinder Kinder nicht verheirateter Eltern und eheliche Kinder sind nach dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz (ErbGleichG) zum 1. April 1998 gleichgestellt. Die 1934a 1934e BGB, die dem nichtehelichen Kind anstelle des gesetzlichen Erbrechts nur einen Erbersatzanspruch in Geld zugestanden, sind aufgehoben. Für die Beurteilung, welches Recht anwendbar ist, ist der Todestag relevant. Grundsätzlich gilt das Nichtehelichen-Erbrecht nur dann, wenn der Erblasser nach dem 30. Juni 1970 verstorben ist und das nicht eheliche Kind frühestens am 1. Juli 1949 geboren wurde. Die vollständige Gleichstellung erfolgt erst bei Tod des Erblassers nach dem 31. März Nachdem jahrelang vor dem 01. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder beim Tode des Vaters kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zustand, haben durch das Gesetz zur Gleichstellung nichtehelicher Kinder nichteheliche Kinder das gleiche gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht wie eheliche Kinder. Die gesetzliche Regelung gilt rückwirkend für alle Erbfälle nach dem 28. Mai

18 VI. Erbfolge nach Ordnungen Welche Personen zu den gesetzlichen Erben des Erblassers gehören, bestimmen die Vorschriften der 1924 ff. BGB. Das Gesetz teilt die Blutsverwandten des Erblassers in verschiedene Erbordnungen ein: Erben 1. Ordnung ( 1924 Abs. 1 BGB): Abkömmlinge des Erblassers, d. h. die Kinder, Enkel, Urenkel, Ur-Urenkel; Erben 2. Ordnung ( 1925 Abs. 1 BGB): Eltern und deren Abkömmlinge, d. h. die Geschwister, Neffen und Nichten, Großneffen und Großnichten des Erblassers; Erben 3. Ordnung ( 1926 Abs. 1 BGB): Großeltern und deren Abkömmlinge, d. h. Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen des Erblassers; Erben 4. Ordnung ( 1928 Abs. 1 BGB): Urgroßeltern und deren Abkömmlinge; Erben 5. Ordnung etc. ( 1929 Abs. 1 BGB): Ur-Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Die Reihenfolge der Ordnungen ist zugleich eine Rangordnung. Gem BGB erben Verwandte einer nachfolgenden Ordnung erst dann, wenn kein einziger Verwandter der vorgehenden Ordnung mehr vorhanden ist. Dies bedeutet, dass beispielsweise ein einziger Enkel oder sogar Urenkel des Erblassers dessen Eltern und Geschwister verdrängt. 1. Gesetzliche Erben der 1. Ordnung (Repräsentationssystem und Eintrittsrecht) Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind nach 1924 Abs. 1 BGB die Abkömmlinge des Erblassers. Ein Abkömmling steht an erster Stelle und schließt die eigenen Abkömmlinge von der Erbfolge aus und repräsentiert somit seinen Stamm (Repräsentationssystem, 1924 Abs. 2, 1925 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 1926 Abs. 5, 1928 Abs. 2, 1929 Abs. 2 BGB). Fällt ein gesetzlicher Erbe weg, so treten dessen Abkömmlinge in seine erbrechtliche Stellung ein (Eintrittsrecht, 1924 Abs. 3 BGB). Dies gilt auch, wenn der lebende Abkömmling nicht Erbe wird (z. B. durch Ausschlagung/ Erbunwürdigkeit). Anders verhält es sich bei einem Erbverzicht gem BGB. Das Eintrittsrechtsrecht ist Ausfluss des Prinzips der Erbfolge nach Stämmen ( 1924 Abs. 3 BGB). Jeder Abkömmling repräsentiert einen Stamm. Jeder Stamm erhält die gleiche Erbquote ( 1924 Abs. 4 BGB). 21

19 Beispiel: Der Erblasser hinterlässt einen Sohn A und eine Tochter B, die wiederum jeweils zwei eigene Kinder (C, D, E und F) haben. Nach dem Tod des Erblassers erben A und B zu gleichen Teilen. Alternative 1: Wäre die Tochter B vor dem Erblasser verstorben, so würden deren zwei Kinder, also die Enkelkinder des Erblassers E und F, an ihre Stelle treten ( 1924 Abs. 3 BGB). Die Kinder des Sohnes A sind nicht als Erben des Erblassers berufen, da A als Stammoberhaupt seine eigenen Kinder von der Erbfolge ausschließt ( 1924 Abs. 2 BGB). Es entsteht damit eine Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Sohn A mit einer Erbquote von ½ und den beiden Enkelkindern E und F mit einer Erbquote von jeweils ¼. 22

20 Alternative 2: Die Tochter B verstirbt vor dem Erblasser, ebenso ihr Kind E. Es entsteht eine Erbengemeinschaft bestehend aus Sohn A mit einer Erbquote von ½ und dem Enkelkind F mit einer Erbquote von ½. 2. Gesetzliche Erben der 2. und 3. Ordnung Die Erben der 1. Ordnung werden aus der Sicht des Erblassers in absteigender Richtung ermittelt. Demgegenüber bestimmen sich die Erben der 2. Ordnung nach der aufsteigenden Linie (Erbfolge nach Linienprinzip, 1925 Abs. 2, 3 BGB). Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind nach 1925 Abs. 1 BGB die Eltern des Erblassers und ihre Abkömmlinge. Es gelten bei Erben 2. Ordnung folgende Prinzipien: Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls beide Elternteile, so fällt ihnen jeweils die Hälfte des Nachlasses zu ( 1925 Abs. 2 BGB); die Geschwister des Erblassers gehen also leer aus. Lebt ein Elternteil nicht mehr, so fällt der Erbteil von ½ an die Abkömmlinge des vorverstorbenen Vaters bzw. der vorverstorbenen Mutter ( 1925 Abs. 3 Satz 1 BGB). Sind keine Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils vorhanden, erbt der überlebende Elternteil allein ( 1925 Abs. 3 Satz 2 BGB). 23

21 Beispiel: Der Erblasser verstirbt unverheiratet und ohne Kinder zu hinterlassen. Sein Nachlass fällt zu gleichen Teilen an seine Eltern A und B ( 1925 Abs. 2 BGB). Diese verdrängen ihre Kinder C und D, die Geschwister des Erblassers, von der Erbfolge. Alternative 1: Lebt nur noch der Vater A des Erblassers, so erbt dieser Elternteil die Hälfte des Nachlasses. An die Stelle der verstorbenen Mutter B treten deren Abkömmlinge C und D ( 1925 Abs. 3 Satz 1 BGB), also die Geschwister (bzw. Halbgeschwister) des Erblassers. Es entsteht eine Erbengemeinschaft bestehend aus A zu ½ und C und D jeweils zu ¼. Sind keine Abkömmlinge des vorverstorbenen Elternteils vorhanden, erbt der überlebende Elternteil allein ( 1925 Abs. 3 S. 2 BGB). 24

22 Alternative 2: Wie Alternative 1, jedoch ist D vorverstorben. Es entsteht eine Erbengemeinschaft bestehend aus A zu ½, C zu ¼ sowie E und F zu jeweils ⅛. 3. Gesetzliche Erben der 4. Ordnung und fernere (Gradualsystem) Gesetzliche Erben der 4. Ordnung sind nach 1928 Abs. 1 BGB die Urgroßeltern und ihre Abkömmlinge. Nach 1930 BGB erben sie nur, wenn der Erblasser auch nicht einen einzigen Verwandten der ersten drei Ordnungen hinterlässt. Ab der 4. Ordnung greift nicht mehr die Erbfolge nach gleichberechtigten Stämmen, sondern das Gradualsystem. Urgroßeltern, die den Erbfall erleben, erben allein, mehrere zu gleichen Teilen ( 1928 Abs. 2 BGB). Auch der einzige überlebende Urgroßvater erbt allein, die vorverstorbenen Urgroßeltern werden nicht durch ihre Abkömmlinge ersetzt. Abkömmlinge kommen erst dann an die Reihe, wenn alle Urgroßeltern vorverstorben sind, aber nicht nach Stämmen, sondern nach dem Grad der Verwandtschaft. Ausschlaggebend ist somit die Zahl der die Verwandtschaft vermittelnden Geburten ( 1589 Satz 2 BGB). Sind die Urgroßeltern verstorben, so erben diejenigen Abkömmlinge, die mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt sind. Der Grad der Verwandtschaft richtet sich nach 1589 Satz 3 BGB. Die Regelungen für die 4. Ordnung gelten gem BGB auch für die weiteren Ordnungen. Beispiel: Der Erblasser verstirbt ohne Erben der Ordnung. Aus der 4. Ordnung leben noch zwei Enkel eines Urgroßelternpaares (5. Grad) sowie ein Urenkel von weiteren Urgroßeltern (6. Grad). In diesem Fall erben nur die beiden Enkel aus dem 5. Grad zu gleichen Teilen. 25

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24 B. Das Erbrecht des Ehegatten I. Höhe des Ehegattenerbrechts Gem BGB erbt neben den Verwandten des Erblassers auch der überlebende Ehegatte. Der Nachweis der Ehe erfolgt mit der Heiratsurkunde ( 9, 61 a Nr. 3 PStG), die Sterbeurkunde reicht nicht aus. 3 Für die Höhe des gesetzlichen Ehegattenerbteils sind zwei Faktoren ausschlaggebend: Der Verwandtschaftsgrad der Miterben Der Güterstand, in dem der Ehegatte mit dem Erblasser zuletzt gelebt hat. Haben die Eheleute keine ehevertragliche Regelung getroffen, gilt immer Zugewinnausgleich. Für die Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft ist immer eine besondere Vereinbarung notwendig. II. Erbrecht des Ehegatten beim gesetzlichen Güterstand 1. Sog. Erbrechtliche Lösung Damit der während der Ehe erzielte Zugewinn des Verstorbenen zugunsten des überlebenden Ehegatten berücksichtig werden kann, wird der gesetzliche Erbteil gem Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB um ein weiteres Viertel pauschal erhöht (so genannte erbrechtliche Lösung ). Dies bedeutet, dass der Ehegatte neben Erben der 1. Ordnung zu einer Quote von ½ und neben Verwandten der 2. und 3. Ordnung zu einer Quote von ¾ als Erbe berufen ist. Übersicht: Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten neben 1 Kind neben 2 Kindern bei mehr als 2 Kindern bei Zugewinngemeinschaft ¼ + ¼ = ½ ¼ + ¼ = ½ ¼ + ¼ = ½ bei Gütertrennung ½ ⅓ ¼ bei Gütergemeinschaft ¼ ¼ ¼ 3 KG, RPfl 76,

25 Durch die pauschale Erhöhung der Erbquote soll sichergestellt werden, dass der während der Ehe erzielte Zugewinn auch im Todesfall des Partners dem überlebenden Ehegatten zusteht. Dies gilt selbst dann, wenn ein Vermögenszugewinn während der Ehezeit überhaupt nicht erzielt wurde. Durch die pauschale Erhöhung des Erbanteils wird der überlebende Ehegatte davor geschützt, mit den anderen Erben über die Höhe des Zugewinns streiten zu müssen. Der danach verbleibende Erbteil wird auf die erbberechtigten Verwandten des Erblassers, also im Regelfall auf dessen Kinder nach den Regeln der 1924 ff. BGB verteilt. Beispiel: F war mit M1 in erster Ehe verheiratet. M1 verstarb bei einem Verkehrsunfall. Aus dieser ersten Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Einige Jahre später heiratet F ihren zweiten Ehemann M2, der eine Tochter mit in die Ehe bringt. Als F später verstirbt, lebte sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hinterlässt einen Nachlass von Eine letztwillige Verfügung hat F nicht errichtet. M2 wird Erbe zu ½, da ihm als gesetzlichen Erben ¼ zusteht ( 1931 Abs. 1 BGB) und als pauschalierter Zugewinn ein weiteres Viertel gebührt ( 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB). Die beiden Söhne von F aus der Ehe mit M1 erben neben M2 je ¼ des Nachlasses. Die Stieftochter, die M2 mit in die Ehe gebracht hat, hat kein eigenes gesetzliches Erbrecht im Verhältnis zur Stiefmutter. 2. Sog. Güterrechtliche Lösung Bei der güterrechtlichen Lösung wird der Ehegatte nicht Erbe. Er kann, da der Güterstand durch den Tod seines Ehegatten beendet wurde, gem. den Vorschriften der , 1390 BGB Ausgleich des (konkret entstandenen) Zugewinns verlangen ( 1371 Abs. 2 BGB). Der Ehegatte ist enterbt und erhält auch kein Vermächtnis, 1371 Abs. 2 BGB. Der Ehegatte ist (gesetzlicher oder testamentarischer) Erbe oder Vermächtnisnehmer, er schlägt die Erbschaft bzw. das Vermächtnis jedoch aus. Gerade wenn der verstorbene Ehepartner während der Ehe einen Vermögenszugewinn erzielt hat, der über ein Viertel des gesamten Nachlasses 28

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