der Ehegatte oder die Ehegattin und die Nachkommen (die Kinder, wenn diese verstorben sind, die Enkel und Enkelinnen und so weiter).
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- Linus Stein
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1 Pflichtteilsrecht Allgemeines zum Pflichtteilsrecht Der Gesetzgeber gibt einem bestimmten Personenkreis die Möglichkeit, auf jeden Fall etwas aus dem Nachlass zu erhalten, auch wenn der Verstorbene oder die Verstorbene testamentarisch jemand anderen eingesetzt hat. Der Pflichtteilsanspruch ist nicht der Anspruch, bestimmte Gegenstände aus dem Nachlass zu erhalten, sondern lediglich eine Forderung gegen den Erben oder die Erbin bzw. die Erben oder Erbinnen. Der Pflichtteilsberechtigte oder die Pflichtteilsberechtigte hat im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens das Recht, die Schätzung des Nachlasses zu verlangen. Der Pflichtteil wird vom reinen Nachlasswert berechnet, also von dem, was von den Aktiven nach Abzug aller Schulden und Verfahrenskosten übrig bleibt. Pflichtteilsberechtigte Personen Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte oder die Ehegattin und die Nachkommen (die Kinder, wenn diese verstorben sind, die Enkel und Enkelinnen und so weiter). Hinweis: Wenn keine Nachkommen vorhanden sind, können auch die Vorfahren Pflichtteilsansprüche haben. Entzug des Pflichtteils Den Entzug des Pflichtteils nennt man im Sprachgebrauch oft "Enterbung". Der Pflichtteil kann entzogen werden, wenn der Berechtigte oder die Berechtigte den Verstorbenen oder die Verstorbene im Notstand hilflos gelassen hat (z.b. den Bergkameraden oder die Bergkameradin nach einer Verletzung unbeachtet zurückgelassen hat), wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer lebenslangen oder 20-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, beharrlich eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart führt (z.b. Prostitution), hoch verschuldet und verschwenderisch ist, seine oder ihre familienrechtlichen, aus dem Eltern-Kind-Verhältnis entspringenden Verpflichtungen gröblich vernachlässigt oder seine bzw. ihre Beistandspflicht gegenüber dem Verstorbenen oder der Verstorbenen vernachlässigt hat,
2 frühere letztwillige Anordnungen des Verstorbenen oder der Verstorbenen unterdrückt oder gefälscht hat, gegenüber dem Verstorbenen oder der Verstorbenen eine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist (z.b. Mordversuch, absichtliche schwere Körperverletzung, schwerer Betrug, schwerer Diebstahl). Der Entzug des Pflichtteils muss im Testament ausgesprochen und begründet werden (außer in den letzten drei Fällen, bei denen es sich um allgemeine Erbunwürdigkeitsgründe handelt). Hinweis: Im Fall von Streitigkeiten muss der Erbe oder die Erbin die Tatsache der Enterbung des (anderen) Erben oder der (anderen) Erbin und das Vorliegen eines Enterbungsgrundes beweisen. Halbierung des Pflichtteils Der Pflichtteil eines Kindes und auch der Pflichtteil eines Elternteils kann auf die Hälfte gemindert werden, wenn zwischen dem Verstorbenen oder der Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten oder der Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit ein Verhältnis, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern üblicherweise besteht, bestanden hat. Der Verstorbene oder die Verstorbene muss diese Pflichtteilsminderung testamentarisch anordnen. Beispiel: Der klassische Fall ist ein Kind, das ausschließlich bei seiner Mutter und dem Stiefvater aufwächst und zu seinem leiblichen Vater keinen Kontakt hat. Höhe und Berechnung des Pflichtteils Die Höhe des Pflichtteils ist vom gesetzlichen Erbrecht abhängig. Der Pflichtteilsanspruch beträgt bei den Nachkommen des Verstorbenen oder der Verstorbenen und seines Ehegatten oder seiner Ehegattin immer die Hälfte der gesetzlichen Erbquote, bei seinen oder ihren Vorfahren ein Drittel. Die Berechnung erfolgt vom reinen Nachlasswert, also von dem, was von den Aktiven nach Abzug aller Schulden und Verfahrenskosten übrig bleibt. Im Einzelfall kann die Berechnung jedoch recht kompliziert sein, da unter Umständen auch Schenkungen, die der Verstorbene oder die Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat, Beachtung finden können. Verzicht auf das Erbrecht (Pflichtteilsrecht) zu Lebzeiten Durch einen Vertrag, der in Form eines Notariatsakts errichtet sein muss, kann der Erbe oder die Erbin zu Lebzeiten auf seinen oder ihren Erb- und/oder Pflichtteilsanspruch verzichten.
3 Ein derartiger Verzicht wird oft gemacht, wenn der Verzichtende oder die Verzichtende zu Lebzeiten bereits seinen oder ihren Erbanspruch ausgezahlt erhält. Bei einem Erbverzicht erhält der Verzichtende oder die Verzichtende beim Tod des Verstorbenen oder der Verstorbenen nichts mehr. Der Verstorbene oder die Verstorbene kann dem Verzichtenden oder der Verzichtenden lediglich auf den Pflichtteil noch etwas zuwenden, wenn er oder sie es möchte. TIPP Da ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht meist Auswirkungen auf die Erbberechtigungen anderer Personen (beispielsweise Kinder) hat, lassen Sie sich ausführlich beraten. Mehrere Erben und Erbinnen hintereinander gereiht Bei der Abfassung eines Testaments kann man einen Ersatzerben oder eine Ersatzerbin benennen, also einen Erben oder eine Erbin, der oder die dann zum Zug kommt, wenn der eingesetzte Erbe oder die eingesetzte Erbin vorverstorben ist oder die Erbschaft ausschlägt. Man kann auch mehrere Ersatzerben und Ersatzerbinnen benennen. Davon zu unterscheiden ist der Nacherbe oder die Nacherbin: Wenn es der Verstorbene oder die Verstorbene so anordnet, kommt zunächst der eingesetzte Erbe oder die eingesetzte Erbin zum Zug. Wenn der dann verstorben ist, geht der Nachlass auf den eingesetzten Nacherben oder die eingesetzte Nacherbin über. Das bedeutet, dass der Vorerbe oder die Vorerbin den Nachlass lediglich nutzen, aber nicht verbrauchen darf (z.b. von einem Sparbuch lediglich die Zinsen beheben). Diese Regelung nennt man auch fideikommissarische Substitution. Man kann aber auch eine so genannte Substitution auf den Überrest anordnen. Da kann der Vorerbe oder die Vorerbin den Nachlass auch verbrauchen, der Nacherbe oder die Nacherbin erhält nur das, was übrig bleibt. Ehegatte oder Ehegattin Allgemeines zum Ehegatten oder zur Ehegattin Rechte des Ehegatten oder der Ehegattin im Todesfall Wohnungseigentum der Partner im Todesfall Hinterbliebenenpension Lebensversicherung im Todesfall Allgemeines zum Ehegatten oder zur Ehegattin Das Erbrecht des Ehegatten oder der Ehegattin richtet sich danach, welche Verwandte des Verstorbenen oder der Verstorbenen sonst noch erben. Neben den Nachkommen erbt der Ehegatte oder die Ehegattin einen Drittel-Anteil, sind keine Nachkommen, also keine Erbberechtigten der 1. Parentel vorhanden, so erbt der Ehegatte oder die Ehegattin zwei Drittel des Nachlasses.
4 Hinweis: Es wird oft angenommen, dass der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin alles erbt, wenn keine Kinder vorhanden sind. Dies ist nicht automatisch der Fall, sondern der Ehegatte oder die Ehegattin erbt lediglich zwei Drittel, den Rest bekommen die Eltern oder Geschwister des Verstorbenen oder der Verstorbenen. Die Nachkommen der Geschwister (Neffen und Nichten des kinderlosen Verstorbenen oder der kinderlosen Verstorbenen) sind nicht mehr erbberechtigt. Rechte des Ehegatten oder der Ehegattin im Todesfall Neben seinem oder ihrem Erbteil erhält der Ehegatte oder die Ehegattin vorweg das so genannte "Vorausvermächtnis": die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen (z.b. Haushaltsgeräte, Geschirr, Möbel und Teppiche). Wenn die eheliche Wohnung im Wohnungseigentum des Verstorbenen oder der Verstorbenen stand, erhält der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin darüber hinaus auch das Recht, weiter in der Wohnung zu wohnen. Hinweis: Der Name "Vorausvermächtnis" kommt daher, dass der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin das Vermächtnis im Voraus erhält und es sich nicht von seinem oder ihrem Erbteil abziehen lassen muss. Wenn der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin von dem Verstorbenen oder der Verstorbenen Unterhalt bekommen hat, so hat er oder sie diesen Anspruch auch gegen die Erben oder Erbinnen. Er oder sie muss sich aber von seinem oder ihrem Unterhaltsanspruch alles abziehen lassen, was er oder sie sonst noch aus dem Anlass des Ablebens seines Ehegatten oder seiner Ehegattin erhält (etwa seinen oder ihren Erb- oder Pflichtteil oder öffentliche bzw. private Pensionsleistungen). Hinweis: Meistens wird der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin ohnehin eine Witwer- bzw. Witwenpension erhalten. Daher kommt es in der Praxis nicht sehr oft vor, dass die Erben oder Erbinnen den Unterhalt bezahlen müssen. Alle Rechte des Ehegatten oder der Ehegattin bestehen jedoch nur während aufrechter Ehe. Der geschiedene Ehegatte oder die geschiedene Ehegattin hat kein Erbrecht. Wohnungseigentum der Partner im Todesfall Zwei natürliche Personen können eine Eigentumswohnung je zur Hälfte erwerben. Durch den gemeinsamen Erwerb bilden der Eigentümer und die Eigentümerin eine so genannte Eigentümerpartnerschaft. Im Falle des Todes eines der beiden Eigentümer sieht der Gesetzgeber besondere Regelungen betreffend diesen halben Mindestanteil des Verstorbenen oder der Verstorbenen vor. Der Anteil des Verstorbenen oder der Verstorbenen am Mindestanteil geht von Gesetzes wegen unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Partners oder der überlebenden Partnerin über. Pflichtteilsanspruch und dringendes Wohnbedürfnis Ist der Partner oder die Partnerin pflichtteilsberechtigt (z.b. Ehegatte bzw. Ehegattin oder Kind des Verstorbenen oder der Verstorbenen) und dient die Wohnung der Befriedigung seines oder ihres dringenden Wohnbedürfnisses, trifft ihn oder sie trotz
5 Eigentumserwerb des halben Mindestanteils keine diesbezügliche Zahlungspflicht gegenüber der Verlassenschaft. Vorliegen weiterer Pflichtteilsberechtigter oder Überschuldung Bei Vorliegen weiterer Pflichtteilsberechtigter oder der Überschuldung der Verlassenschaft muss der überlebende Partner oder die überlebende Partnerin den verminderten Übernahmspreis, nämlich ein Viertel des Verkehrswerts der Wohnung, in die Verlassenschaft zahlen. kein Pflichtteilsanspruch und/oder kein dringendes Wohnbedürfnis Ist der Partner oder die Partnerin nicht pflichtteilsberechtigt und/oder dient die Wohnung nicht der Befriedigung seines oder ihres dringenden Wohnbedürfnisses, hat der überlebende Partner den Übernahmspreis, nämlich die Hälfte des Verkehrswerts der Wohnung, in die Verlassenschaft zu zahlen. Hinweis: Ist dem Partner die sofortige Zahlung des verminderten Übernahmspreises nicht möglich, kann das Gericht eine Ratenzahlung bewilligen. TIPP Den Verkehrswert einer Wohnung können Sie anhand eines kostenpflichtigen Gutachtens eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder einer gerichtlich zertifizierten Sachverständigen feststellen lassen. Verpflichtend ist ein Gutachten unter anderem bei Vorliegen minderjähriger Pflichtteilsberechtigter. Hinweis: Falls keine weiteren Pflichtteilsberechtigten vorliegen, kann der Partner oder die Partnerin die Pflicht zur Zahlung eines Übernahmspreises oder eines verminderten Übernahmspreises durch eine letztwillige Anordnung oder Schenkung auf den Todesfall verhindern. Der überlebende Partner oder die überlebende Partnerin kann im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens auch auf den Eigentumserwerb verzichten bzw. unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten den Anteil des Verstorbenen oder der Verstorbenen einer anderen Person zukommen lassen. Eigentümerpartnerschaft versus Alleineigentümer oder Alleineigentümerin Es macht folglich einen wesentlichen Unterschied, ob die Partner eine Eigentümerpartnerschaft eingegangen sind oder einer der beiden Partner Alleineigentümer oder Alleineigentümerin der Wohnung ist. Im Falle der Eigentümerpartnerschaft erwirbt der überlebende Partner oder die überlebende Partnerin den halben Mindestanteil des Verstorbenen oder der Verstorbenen gegen eine eventuelle Zahlung eines Übernahmspreises. Im Falle des Alleineigentums des Verstorbenen oder der Verstorbenen hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin, nicht jedoch der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, lediglich das gesetzliche Vorausvermächtnis, d.h. das Recht, in der gemeinsamen Wohnung zu wohnen und den ehelichen Hausrat zu verwenden. Hinweis: Der Gesetzgeber sieht für den überlebenden Lebensgefährten oder die Lebensgefährtin kein Wohnrecht ex lege vor, dieses müsste zu Lebzeiten vertraglich vereinbart (eventuell im Grundbuch eingetragen) oder zumindest letztwillig verfügt werden. Hinterbliebenenpension
6 Man unterscheidet zwischen der Witwer- bzw. Witwenpension zur Versorgung des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin und der Waisenpension zur Versorgung der minderjährigen Kinder. Sie müssen beantragt werden. Lebensversicherung im Todesfall Der Versicherungsnehmer oder die Versicherungsnehmerin hat die Möglichkeit, eine bezugsberechtigte Person namhaft zu machen. In diesem Fall erhält der Begünstigte oder die Begünstigte direkt von der Versicherungsanstalt die Lebensversicherungssumme ausbezahlt. Die Summe fällt nicht in den Nachlass und wird auch nicht dem Verlassenschaftsverfahren unterzogen. Es wird dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern eine Meldung gemacht und Erbschaftssteuer vorgeschrieben. Hinweis: Wenn in der Lebensversicherungspolizze kein Bezugsberechtigter oder keine Bezugsberechtigte genannt ist und wenn der Verstorbene oder die Verstorbene noch im Besitz der Urkunde war diese also im Nachlass aufgefunden wurde ist die Summe in das Verlassenschaftsverfahren einzubeziehen. Kinder Die österreichische Rechtsordnung trägt dafür Sorge, dass Kinder auf jeden Fall vom Vermögen der Eltern von Todeswegen etwas erhalten. Die Kinder haben als Vertreter der 1. Parentel ein gesetzliches Erbrecht. Auch wenn der Verstorbene oder die Verstorbene testamentarisch jemanden anderen eingesetzt hat, haben die Kinder jedenfalls einen Pflichtteilsanspruch und dringendes Wohnbedürfnis. Uneheliche Kinder Seit dem Jahr 1991 sind uneheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt und auch uneheliche Elternteile erbberechtigt. Die uneheliche Vaterschaft muss allerdings durch Gerichtsurteil oder Vaterschaftsanerkenntnis festgestellt worden sein. Hinweis: Eine Vereinbarung, dass ein Kind vorweg seinen Erbteil erhält und im Gegenzug dafür auf alle weiteren Erb- und/oder Pflichtteilsansprüche verzichtet, ist möglich. Sie muss in Form eines Notariatsakts getroffen werden. Das Kind hat keinen Anspruch darauf, kann also die Eltern nicht zur vorzeitigen Auszahlung des Erbteils zwingen. Als Kind hat man jedoch einen Anspruch auf Ausstattung im Fall der Eheschließung. Der Umfang der Ausstattungspflicht soll "angemessen" sein und richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern. Diese Ausstattungspflicht besteht nicht, wenn das Kind ohne Wissen der Eltern heiratet, wenn es schon einmal geheiratet oder wenn es auf seinen Anspruch verzichtet hat. Staat
7 In allerletzter Konsequenz, also wenn keine testamentarischen oder gesetzlichen Erben oder Erbinnen und auch keine Vermächtnisnehmer oder Vermächtnisnehmerinnen vorhanden sind, erbt die Republik Österreich. Den Nachlass nennt man dann "heimfällig".
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