Was bringt das ErbRÄG 2015 Neues?

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1 Was bringt das ErbRÄG 2015 Neues?

2 Ziele des ErbRÄG 2015 Modernisierung des Erbrechts Stärkung der Testierfreiheit erbrechtliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen Aufwertung der Stellung des Lebensgefährten

3 Für wen sind die Neuerungen von Interesse? Inkrafttreten: Entscheidend ist grundsätzlich der Todeszeitpunkt: Neuerungen für alle Todesfälle nach dem ! Dies gilt insbesondere für Neuerungen im gesetzlichen Erbrecht Änderungen des Pflichtteilsrechts Enterbung Pflichtteilsminderung Pflichtteilsdeckung Hinzu- und Anrechnungen von Zuwendungen, selbst wenn die Schenkungen vor dem gemacht wurden, sofern der Sterbefall nach dem eintrat nur die Formvorschriften von Anrechnungsvereinbarungen und Anrechnungsaufhebungen sind auf Fälle anzuwenden, die nach dem erfolgen

4 Gliederung 1. Was ändert sich bei Todesfällen ohne letztwillige Verfügung (gesetzliches Erbrecht)? 2. Was ändert sich, wenn es letztwillige Verfügungen gibt (Neuerungen der gewillkürten Erbfolge)? 3. Neuerungen bei Übergabe zu Lebzeiten

5 Sprachliche Anpassung

6 Gesetzliche Erbfolge / 1 Erbrecht des Ehepartners und eingetragenen Partners ( 744 ABGB) 1/3 der Verlassenschaft neben den Kindern und deren Nachkommen 2/3 der Verlassenschaft neben den Eltern (der Anteil vorverstorbener Eltern fällt an Ehepartner/eingetragenen Partner) neben den Großeltern und deren Nachkommen (insbesondere Geschwistern) erben sie alles

7 Gesetzliche Erbfolge / 2 Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten ( 748 ABGB): Lebensgefährte: (keine allgemeine Legaldefinition) Eheähnlichkeit, jedoch jederzeit lösbar: Wohn-, Wirtschafts-& Geschlechtsgemeinschaft Absicht auf Dauerhaftigkeit (OGH , 3 Ob 237/11 s) Fehlen gesetzlicher Erben, erbt der Lebensgefährte (vor den Vermächtnisnehmern und vor Aneignung durch Bund) unter folgenden Voraussetzungen: Lebensgemeinschaft hat zumindest die letzten 3 Jahre vor Tod des Verstorbenen bestanden im gemeinsamen Haushalt gelebt

8 Gesetzliche Erbfolge / 3 Gesetzliches Vorausvermächtnis des Lebensgefährten ( 745 ABGB) auf 1 Jahr befristetes Recht, in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen und die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen zu benützen (soweit zur Fortführung der bisherigen Lebensverhältnisse erforderlich) Lebensgefährte muss mit Verstorbenem zumindest die letzten 3 Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt haben Verstorbener darf im Todeszeitpunkt weder verheiratet noch verpartnertgewesen sein

9 Gesetzliche Erbfolge / 4 Pflegevermächtnis ( 677 f ABGB) Berücksichtigung der Pflegeleistungen in den letzten 3 Jahren vor dem Ableben erfolgt (zumindest über einen Zeitraum von 6 Monaten in einem nicht bloß geringfügigen Ausmaß [etwa 20 Stunden pro Monat]) von einem gesetzlichen Erben des Verstorbenen, deren Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten und deren Kinder oder von einem Lebensgefährten des Verstorbenen und dessen Kinder Pflegevermächtnis gebührt auch neben Pflichtteil und neben anderen Leistungen aus Verlassenschaft, außer Verstorbene hat anderes verfügt; scheidet bei bereits geleisteter Zuwendung oder Entgelt aus Höhe: nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen; Orientierung am Nutzen des Empfängers, insbesondere einem Ersparnis von eigenen Aufwendungen, etwa für eine andere Arbeitskraft

10 Testierfähigkeit ( 566 ff ABGB) Testierfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seiner letztwilligen Verfügung verstehen und sich entsprechend verhalten kann nach der Rechtsprechung werden an die Testierfähigkeit geringere Anforderungen gestellt als an die Geschäftsfähigkeit (OGH , 3 Ob 562/95) bei der Beurteilung der Testierfähigkeit wird an die Fähigkeiten einer 14-jährigen Person angeknüpft eine Person ist dann nicht testierfähig, wenn sie kein Bewusstsein hatte, eine letztwillige Anordnung zu treffen und ihr das Verständnis des Inhaltes gänzlich fehlte

11 Gewillkürte Erbfolge / 1 Keine neuen Testamentsformen, wie bisher sind ungültig: elektronisch errichtete letztwillige Verfügung (aber: fremdhändige Verfügung) sowie Video- und Audiotestamente Änderungen für Nottestamente Letztwillige Verfügung: einseitige Regelung über die Erbfolge (letztwillige) Verfügung ohne Erbeinsetzung Testament Testamentsformen: schriftlich oder mündlich öffentlich oder privat

12 Gewillkürte Erbfolge / 2 Eigenhändiges Testament ( 578 ABGB) Handschriftlicher Text Unterschrift oratsam: Beifügung Ort & Datum der Errichtung Öffentliches Testament ( 581 ff ABGB) mündlich oder schriftlich

13 Gewillkürte Erbfolge / 3 Fremdhändiges Testament ( 579 f ABGB) 3 Zeugen müssen gleichzeitig anwesend sein 3 Zeugen müssen eigenhändig mit Hinweis auf Zeugenschaft unterschreiben Identität der 3 Zeugen muss aus Urkunde hervorgehen Verfügender muss eigenhändig auf dem Testament festhalten, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält ( Die Urkunde enthält meinen letzten Willen ; Mein Wille ; Das will ich ; So soll es sein ) nicht ( ok )

14 Gewillkürte Erbfolge / 4 Vermuteter Widerruf ( 725 ABGB) letztwillige Verfügung zugunsten eines Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten gilt bei Auflösung der Ehe, Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft als aufgehoben damit diese Folge nicht eintritt, bedarf es eines eindeutigen Aktes (letztwillig Gegenteil vorsehen) gilt sinngemäß auch für Änderungen der Abstammung oder Adoption

15 Gewillkürte Erbfolge / 5 Letztwillige Anordnung gilt im Zweifel auch als aufgehoben, wenn der Verstorbene oder die bedachte Person Gerichtsverfahren zu Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft Gerichtsverfahren zum Widerruf oder zu Aufhebung der Adoption eingeleitet hat oder der Verstorbene (nicht jedoch der Nachkomme) gerichtliches Abstammungsverfahren eingeleitet hat und sich herausstellt, dass der vermeintliche Angehörige tatsächlich nicht vom Verstorbenen abstammt

16 Gewillkürte Erbfolge / 6 Klare Verhältnisse bei mehreren Testamenten späteres Testament mit teilweiser Erbeinsetzung hebt früheres Testament zur Gänze auf; der nach dem neuen Testament bestehende Rest fällt dem gesetzlichen Erben zu aber: eine frühere letztwillige Verfügung ohne Erbeinsetzung wird durch späteres Testament, mit dem nicht über die gesamte Verlassenschaft verfügt wird, nicht berührt Beispiel: Das spätere Testament ( Ein Vierteil meines Vermögens vermache ich XX ) hebt das frühere Testament ( Die Hälfte meiner Verlassenschaft vermache ich XY ) auf. Aber das spätere Testament ( Ein Vierteil meines Vermögens vermache ich XX ) hebt die frühere letztwillige Verfügung ohne Erbeinsetzung ( Meinen Ferrari 250 GTO vermache ich XY) nicht auf!

17 Das neue Pflichtteilsrecht ( 756 ff ABGB) Pflichtteilsberechtigt sind: Ehegatten oder eingetragene Partner Nachkommen (Kinder, Wahlkinder, Enkel, Urenkel ), wenn: diesen bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht zustünde nicht enterbt nicht auf Pflichtteil verzichtet Erbschaft nicht ausgeschlagen Höhe: ½ des gesetzlichen Erbteils Mit dem Tod des Verstorbenen entsteht Recht auf Pflichtteil Geltendmachung des Geldpflichtteils 1 Jahr nach dem Tod des Verstorbenen

18 Pflichtteilsstundung / 1 Formen: letztwillig oder gerichtlich angeordnete Stundung Letztwillig verfügte Stundung: Stundung auf maximal 5 Jahre (nach Tod des Verstorbenen) Anordnung einer Ratenzahlung innerhalb dieses Zeitraums teilweise oder gänzliche Deckung des Pflichtteils durch Zuwendung innerhalb dieses Zeitraums gesamter oder restlicher Pflichtteil kann grundsätzlich nur nach Stundung gefordert werden Ausnahme: Stundung würde Pflichtteilsberechtigten unbillig hart treffen Gericht kann in diesem Fall: Dauer der Stundung verkürzen gestundeten Betrag vermindern angemessene Verzinsung vorsehen

19 Pflichtteilsstundung / 2 Gerichtlichte Stundung auf Verlangen des Pflichtteilsschuldners soweit Erfüllung diesen unbillig hart träfe (drohender Verlust der Wohnung, die dringendem Wohnbedürfnis dient oder Veräußerung eines Unternehmens notwendig, das wirtschaftliche Lebensgrundlage darstellt) (teilweise) Stundung auf maximal 5 Jahre nach Tod des Verstorbenen; unter besonderen Umständen: maximal 10 Jahre Anordnung einer Ratenzahlung

20 Übergabe zu Lebzeiten / 1 Hinzurechnung und Anrechnung bei Zuwendungen zu Lebzeiten des Verstorbenen wird der Verlassenschaft hinzugerechnet und anschließend dem erhöhten Pflichtteil angerechnet, also von diesem abgezogen Bewertung: Wert zum Schenkungszeitpunkt begleitet von einer Valorisierung auf den Todeszeitpunkt privilegiert behandelt werden Zuwendungen ohne Schmälerung des Stammvermögens sowie zu gemeinnützigen Zwecken Fristen für die Hinzurechnung und Anrechnung: bei Pflichtteilsberechtigten unbefristet, bei nicht pflichtteilsberechtigten Personen nur Schenkungen innerhalb von 2 Jahren vor dem Tod des Verstorbenen ( Vermögensopfer)

21 Übergabe zu Lebzeiten / 2 Beispiel: Nach der gesetzlichen Erbfolge erhält der einzige Sohn des Verstorbenen neben der Ehepartnerin des Verstorbenen 2/3 des Vermögens. Dieses wird zum Zeitpunkt des Todes auf geschätzt. Der Verstorbene errichtete ein Testament zu Gunsten seiner Ehegattin. Der Sohn erhielt im Jahr 2006 ein Segelboot geschenkt (Wert zum Zeitpunkt der Schenkung: ; Wert nach Valorisierung auf den Todeszeitpunkt: ). Es liegen keine Gründe für eine stillschweigende Enterbung oder Pflichtteilsminderung vor. Frage: Wieviel gebührt dem Sohn als Pflichtteil?

22 Übergabe zu Lebzeiten / 3 Lösung: Als Pflichtteil steht dem Sohn die Hälfte dessen zu, was ihm nach gesetzlicher Erbfolge gebühren würde, somit 1/3 der Verlassenschaft ( ), was entspricht. Da er aber ein Geschenk zu Lebzeiten in der Höhe von erhalten hat, ist dieses der Verlassenschaft hinzuzurechnen ( = ).Von dem erhöhten Pflichtteilsanspruch (1/3 von = ) ist der Wert des Geschenks abzuziehen ( ), womit sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Sohnes auf beläuft.

23 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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