Das neue Erbrecht nach der Reform eine Übersicht zur Überprüfung Ihrer Vermögensnachfolgeplanung

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1 Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. ist Professorin für Zivilrecht und Unternehmensrecht am Department für Unternehmensrecht und Arbeitsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Mag. Christoph Klampfl, LL.M. ist FWF-Projektmitarbeiter für das Projekt Familienvermögensplanung des Austrian Science Fund (FWF): I 2411-G16 am Lehrstuhl von Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M. (Florenz) des Instituts für Zivilund Unternehmensrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien. Das neue Erbrecht nach der Reform eine Übersicht zur Überprüfung Ihrer Vermögensnachfolgeplanung Die Regelungen der Erbrechtsreform 2015 (BGBl. I Nr. 87/2015) 1 treten mit vollständig in Kraft und sind daher grundsätzlich anwendbar, wenn der Erblasser nach dem verstorben ist. 2 In der folgenden tabellarischen Übersicht werden kurz ausgewählte Bereiche des Erbrechts aufgelistet, die die Reform wesentlich ändert. Daher ist eine Überprüfung der bisherigen Vermögensplanung auf den Todesfall anzuraten. Die Auflistung bietet keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Regelungen im Detail, sondern soll den Leser in kompakter Form auf Brennpunkte der eigenen Vermögensplanung nach der neuen Rechtslage hinweisen. Der Eheg / ep erhält gemäß 757 Abs 1 ABGB af neben Eltern, Geschwistern (2. Parentel) und Großeltern (3. Parentel) zwei Drittel als gesetzlicher Erbe. Zusätzlich erwirbt er jene Teile, die Nachkommen von Geschwistern des Erblassers oder Nachkommen der Großeltern durch Repräsentation zugekommen wären. Stärkung der erbrechtlichen Position des Ehegatten und eingetragenen Partners Im gesetzlichen Erbrecht verdrängt der Eheg / ep daher die Nichten und Neffen des Verstorbenen, die Nachkommen der Großeltern sowie die Urgroßeltern und deren Nachkommen vollkommen. Der Eheg / ep erhält gemäß 744 Abs 1 ABGB neben den Eltern (2. Parentel) zwei Drittel als gesetzlicher Erbe. Zusätzlich erwirbt er jene Teile, die einem überlebenden Elternteil durch Anwachsung und Nachkommen der Eltern durch Repräsentation zugekommen wären. Im gesetzlichen Erbrecht verdrängt der Eheg / ep daher einerseits den überlebenden Elternteil für den Erbteil des verstorbenen Elternteils, andererseits die Geschwister und Ur-/ Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen vollkommen. Die weitergehende Verdrängung von Verwandten des Erblassers durch den Eheg / ep als bisher ist zu bedenken. Wenn nahestehende Geschwister, Tanten, Onkeln, Cousinen etc bedacht werden sollen, ist dafür testamentarisch vorzusorgen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Vergrößerung des gesetzlichen Erbteils gegebenenfalls auch zu einer Vergrößerung des Pflichtteils des Eheg / ep zu Lasten der Verwandten führt, da sich dieser wie bisher vom gesetzlichen Erbteil ableitet (vgl 759 ABGB). Das zeitlich unbeschränkte Vorausvermächtnis (Recht in der ehelichen / Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen, Recht auf die zum Haushalt gehörenden Sachen) steht gemäß 745 Abs 1 ABGB ( 758 ABGB af) unverändert zu. 1 Im Folgenden bezeichnet bei Paragraphen-Angaben ABGB die geltende Fassung ab dem , ABGB af die geltende Fassung bis zum Siehe 1503 Abs 7 ABGB zu den Übergangsregelungen im Detail. 152 JEV

2 Erstmals, aber nur schwach ausgeprägte erbrechtliche Position des Lebensgefährten Es bestehen keine erbrechtlichen Ansprüche des Lebensgefährten (nur sondergesetzliche Berücksichtigung, etwa durch das Eintrittsrecht gemäß 14 Abs 2, 3 MRG). Eine fremdhändige Verfügung setzt gemäß 579 ABGB af die Unterschrift des Erblassers, Unterschriften der Zeugen, einen auf die Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz sowie eine Bekräftigung des Erblassers vor den Zeugen, dass der Text sein letzter Wille sei ( nuncupatio ), voraus. Die Form des Nottestaments gemäß 597 ABGB af ermöglicht es einem Erblasser, mündlich und vor nur zwei Zeugen eine letztwillige Verfügung zu errichten, wenn die Gefahr droht, dass er stirbt oder die Testierfähigkeit verliert, bevor er in anderer Form testieren kann. Der Lebensgefährte verfügt gemäß 748 ABGB über ein außerordentliches Erbrecht, wenn kein testamentarischer oder sonstiger gesetzlicher Erbe zum Zug kommt, welches aber dem außerordentlichen Erbrecht der Vermächtnisnehmer und dem Staat vorgeht. Der Lebensgefährte verfügt gemäß 745 Abs 2 ABGB über ein gesetzliches Vermächtnis, das die Nutzung der gemeinsamen Wohnung und der zum Haushalt gehörenden Sachen für ein Jahr nach dem Tod des Erblassers gewährleistet. Änderung der Formvorschriften für das fremdhändige Testament Nach 579 ABGB sind folgende Neuerungen zu berücksichtigen: (i) Der Erblasser muss neben seiner Unterschrift eigenhändig bekräftigen, dass der Text sein letzter Wille ist (schriftliche nuncupatio ), (ii) alle drei Zeugen (statt bisher zwei) müssen dabei gleichzeitig anwesend sein, (iii) die Identität der Zeugen muss aus der Urkunde ermittelt werden können (Vorname, Nachname und Geburtsdatum oder Adresse), (iv) die Zeugen müssen neben der Unterschrift auch den Zusatz der Zeugeneigenschaft eigenhändig setzen. Nottestament Die Form des Nottestaments gemäß 584 ABGB ermöglicht es auch weiterhin, in einer Notsituation mündlich und vor zwei Zeugen ein gültiges Testament zu errichten. Die neue Regelung soll klarstellen, dass eine maßgebliche Notsituation auch dann gegeben ist, wenn diese zwar tatsächlich nicht vorliegt, beim Erblasser aber der durch objektive Umstände begründete Eindruck einer Notsituation besteht. Ein Nottestament kann nunmehr gemäß 587 Satz 2 ABGB auch durch mündige Minderjährige bezeugt werden, obwohl diese für alle sonstigen Testamentsformen als Zeugen ausgeschlossen sind. Das gesetzliche Erbrecht des Lebensgefährten ist subsidiär, das Recht zum Weiterwohnen (Vorausvermächtnis) auf ein Jahr beschränkt. Die nachhaltige und sichere Versorgung des Lebensgefährten nach dem Tod verlangt daher eine testamentarische Vorsorge oder eine sonstige Zuwendung (etwa durch Schenkung auf den Todesfall). Die weitreichenden Änderungen für die in der Praxis verbreitete Form der fremdhändigen Verfügung sollen die Fälschungsgefahr senken. Sie führen auch zu einer erheblichen Ausweitung der zu berücksichtigenden Formvorschriften, daher umgekehrt auch des Anfechtungsrisikos wegen Formmängeln. Achtung: Die neuen Formvorschriften gelten gemäß 1503 Abs 7 Z 5 ABGB nur für Testamente, die nach dem errichtet werden; früher errichtete Testamente bleiben gültig. Wie nach bisheriger Rechtslage ist sorgfältig zu prüfen, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Notsituation bzw entsprechende objektive Umstände für die Annahme einer Notsituation vorliegen, insbesondere ob die Errichtung eines Testaments in anderer Form, etwa durch eigenhändiges Schreiben und Unterschreiben, doch noch möglich ist. Die Erweiterung der fähigen Zeugen um mündige Minderjährige kann im Einzelfall Kletterunfall in den Bergen etc entscheidend für die Möglichkeit der gültigen Testierung im Notfall sein. JEV

3 Gemäß 594 ABGB af sind neben dem jeweils letztwillig Bedachten nur bestimmte Angehörige und die besoldeten Hausgenossen des Bedachten von der Fähigkeit, die Errichtung einer letztwilligen Verfügung zu bezeugen, (relativ) 3 ausgeschlossen. Erweiterung des als Zeugen ausgeschlossenen Personenkreises Gemäß 588 ABGB wurde der Kreis an (relativ) von der Zeugenfähigkeit ausgeschlossenen Personen erheblich erweitert, und zwar um weitere Angehörige, insbesondere den Lebensgefährten des Bedachten, sowie anstatt der praktisch bedeutungslosen Hausgenossen um Personen, die in einem sonstigen Verhältnis zum Bedachten stehen, etwa gesetzliche Vertreter, vertretungsbefugte Organe, Vorsorgebevollmächtigte, Gesellschafter, Dienstnehmer etc. Die Erweiterung der als Zeugen ausgeschlossenen Personen ist bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung in einer Form, die bezeugt werden muss, unbedingt zu berücksichtigen. Achtung: Die neuen Regelungen zur Zeugenfähigkeit sind gemäß 1503 Abs 7 Z 5 ABGB nur auf Testamente anwendbar, die nach dem errichtet werden; früher errichtete Testamente bleiben gültig. Automatische Aufhebung letztwilliger Verfügungen nach Verlust der Angehörigenstellung Keine vergleichbare Bestimmung; zuvor errichtete letztwillige Anordnungen zu Gunsten von ehemaligen Angehörigen können nur nach allgemeinem Irrtumsrecht angefochten Für Pflegeleistungen, die über familienrechtliche Beistandspflichten hinausgehen, können nur bereicherungsrechtliche Ansprüche (Leistungskondiktion analog 1435 ABGB) geltend gemacht Bei Auflösung der Ehe (Scheidung), eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft sowie bei Aufhebung der Abstammung / Adoption werden gemäß 725 Abs 1 ABGB die zuvor errichteten letztwilligen Anordnungen zu Gunsten des nunmehr ehemaligen Angehörigen automatisch unwirksam. Ist zum Todeszeitpunkt ein gerichtliches Verfahren zur Auflösung des Angehörigenverhältnisses eingeleitet (Scheidungsverfahren), wird die Aufhebung der letztwilligen Verfügung gemäß 725 Abs 2 ABGB im Zweifel vermutet. Das zwingende gesetzliche Pflegevermächtnis für nahe stehende Personen Nach 677, 678 ABGB gebührt einer nahe stehenden Person, die den Erblasser in den letzten 3 Jahren für zumindest 6 Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (= im Durchschnitt mehr als 20 h / Monat) gepflegt hat, ein gesetzliches Vermächtnis auf Geldleistung. Nahe stehende Personen sind gesetzliche Erben, deren Eheg / ep, Lebensgefährten und Kinder sowie der Lebensgefährte des Erblassers und dessen Kinder. Die Höhe richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen (innerhalb der 3 Jahre), abzüglich eines vereinbarten Entgelts oder sonstiger Zuwendungen als Ausgleich für den Aufwand (etwa Pflegegeld). Soll entgegen der Regelung in 725 Abs 1 ABGB eine Verfügung zu Gunsten des ehemaligen Angehörigen, insbesondere des geschiedenen Ehepartners, aufrecht bleiben, muss dies in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich angeordnet Die gesetzliche Vermutung gemäß 725 Abs 2 ABGB kann auch auf andere Weise als durch ausdrückliche testamentarische Anordnung widerlegt Für die Planung der Vermögensnachfolge ist zu berücksichtigen, dass das Pflegevermächtnis (i) zwingend ist und nur unter den Voraussetzungen einer Enterbung entzogen werden kann bzw bei Erbunwürdigkeit nicht zusteht, (ii) jedenfalls nicht auf einen Pflichtteil der pflegenden Person angerechnet wird, dh zusätzlich dazu gebührt, (iii) im Zweifel auch nicht auf sonstige Zuwendungen an die pflegende Person angerechnet wird, und (iv) unabhängig von familienrechtlichen Beistandspflichten zusteht. Sinnvoll ist jedenfalls eine klare testamentarische Regelung oder sonstige Zuwendung. 3 Relative Zeugenunfähigkeit bezeichnet die Unfähigkeit, für bestimmte letztwillige Verfügungen (hier: Begünstigungen des Bedachten) nicht zeugnisfähig zu sein im Gegensatz zur absoluten Zeugenunfähigkeit aufgrund des Alters oder einer körperlichen oder geistigen Behinderung, die für alle letztwillige Verfügungen gilt (zum Bezeugen eines Nottestaments durch mündige Minderjährige s oben). 154 JEV

4 Hat der Erblasser keine Nachkommen, verfügen seine Vorfahren gemäß 762, 763, 766 ABGB af über ein Pflichtteilsrecht in Höhe eines Drittels ihres gesetzlichen Erbteils. Der Erblasser kann die Deckung von Pflichtteilen grundsätzlich durch Zuwendungen auf den Todesfall (Erbrecht, Vermächtnis) sicherstellen. Eine vollständige Deckung des Pflichtteils durch Zuwendungen unter Lebenden ist nur durch Vorschüsse und Vorempfänge möglich (s weiter unten). Umstritten ist, ob es für die Eignung einer Schenkung oder Zuwendung zur Pflichtteilsdeckung ausreicht, dass ein bewertbarer Vermögenswert übertragen wird, oder ob die sofortige Verfügbarkeit, Verwertbarkeit oder Nutzbarkeit der Zuwendung erforderlich ist. Zuwendungen auf den Todesfall müssen gemäß 774 Satz 2, 3 ABGB af frei von einschränkenden Bedingungen und Belastungen, dh insbesondere von Auflagen und auflösenden Bedingungen sein. Der Pflichtteilsanspruch ist nach hm ab dem Todeszeitpunkt bzw ab Zustellung der Abschriften letztwilliger Verfügungen gemäß 152 Abs 2 AußStrG fällig. Es bestehen keine gesetzlichen Stundungsmöglichkeiten für den Pflichtteilsanspruch. Kein Pflichtteilsrecht für Eltern und sonstige Vorfahren Vorfahren des Erblassers haben ausnahmslos kein Pflichtteilsrecht. Gemäß 757 ABGB können ausschließlich Nachkommen und der Eheg / ep des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt sein. Erhöhte Gestaltungsfreiheit des Erblassers zur Deckung der Pflichtteile Der Erblasser kann die Deckung von Pflichtteilen gemäß 761 (1) Satz 2 ABGB durch Zuwendungen auf den Todesfall isv 780 ABGB (Erbrecht, Vermächtnis, aber auch Zuwendungen aus einer Privatstiftung) oder durch Schenkungen unter Lebenden (ul) isv 781 ABGB sicherstellen (s weiter unten). Für die Eignung einer Zuwendung auf den Todesfall oder einer Schenkung unter Lebenden ist gemäß 762 ABGB maßgeblich, dass ein bewertbarer Vermögenswert übertragen wird. Jegliche Bedingungen und Belastungen, die sich auf die sofortige Verfügbarkeit, Verwertbarkeit oder Nutzbarkeit der Zuwendung auswirken, sind im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen. Solange der Erblasser keine Nachkommen hat, kann sich nunmehr die Verfügungsfreiheit des Erblassers auf den Todesfall durch den Wegfall der Pflichtteilsberechtigung der Eltern erheblich erhöhen. Der Erblasser kann auf eine große Bandbreite an Gestaltungsmöglichkeiten zur sicheren Deckung von Pflichtteilen zurückgreifen: Nicht nur körperliche Sachen (zb Liegenschaften), sondern auch schuldrechtliche oder dingliche Nutzungs-, Wohnund Genussrechte (zb Fruchtgenussrecht, Unterbeteiligung), Rentenansprüche, Begünstigtenstellungen in einer Privatstiftung, dinglich belastete Rechte (Eigentum unter Veräußerungs- und Belastungsverbot) sowie befristete, bedingte oder mit Auflagen belastete Erbrechte und Vermächtnisse sind dafür geeignet. Der Erblasser muss die Bewertung der Zuwendungen zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt beachten (s weiter unten). Fälligkeit und gesetzliche Stundungsmöglichkeiten für den Pflichtteilsanspruch Der Pflichtteilsanspruch ist gemäß 765 ABGB ab dem Todeszeitpunkt fällig, kann aber erst ein Jahr nach dem Ableben gerichtlich geltend gemacht werden ( reine Stundung ). 4 Die 766 bis 768 ABGB sehen Möglichkeiten einer weitergehenden Stundung der gerichtlichen Durchsetzbarkeit des Pflichtteilsanspruchs (i) auf letztwillige Anordnung des Erblassers hin oder (ii) durch Billigkeitsentscheidung des Gerichts nach Verlangen des Pflichtteilsschuldners (Erben) vor. Die gesetzliche Stundung kann grundsätzlich auf 5 Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf 10 Jahre nach dem Ableben ausgeweitet Der Erblasser kann mit den Stundungsmöglichkeiten dem Erben ausreichend Zeit verschaffen, sich durch eine Umstrukturierung des Vermögens auf das Liquiditätserfordernis zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen vorzubereiten, ohne dass dies zu einer erzwungenen und nachteiligen Veräußerung von Vermögen, insbesondere von Unternehmensanteilen und Liegenschaften im Familienbesitz führen muss. Der Erbe sollte prüfen, ob angesichts der gesetzlichen Zinsen ihv 4 % eine Fremdkapitalaufnahme zum Zweck der sofortigen Erfüllung vorteilhafter ist. 4 Die gesetzlichen Zinsen gemäß 1000 ABGB im Ausmaß von 4 % stehen dem Pflichtteilsberechtigten gemäß 778 Abs 2 ABGB ab dem Fälligkeitstag (Todeszeitpunkt) zu. JEV

5 Das Pflichtteilsrecht unterscheidet unentgeltliche Zuwendungen ul in (i) Vorempfänge und Vorschüsse auf den Pflichtteil, die gemäß 788 f ABGB af vollständig auf den Pflichtteil angerechnet werden, und (ii) sonstige Schenkungen ul, die gemäß 785, 787 Abs 2 ABGB af nur auf den Schenkungspflichtteil, dh auf die Erhöhung der Verlassenschaft aufgrund der Schenkung, angerechnet Einheitliches System zur Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen Das Pflichtteilsrecht unterwirft alle unentgeltlichen Zuwendungen ul ( Schenkungen ul ) nach den 781 ff ABGB einem einheitlichen System der Hinzurechnung und Anrechnung. Die Hinzurechnung führt zur Addition des Schenkungswerts zur Berechnungsgrundlage für die Pflichtteile (dh der reinen Verlassenschaft) und daher zur Erhöhung aller Pflichtteile, die Anrechnung führt zum rechnerischen Abzug des Schenkungswerts zur Gänze gegebenenfalls vom Pflichtteil des Beschenkten. (Die Berechnung der Hinzu- und Anrechnung entspricht daher der Anrechnung von Vorschüssen und Vorempfängen nach bisheriger Rechtslage.) Die Anrechnung kann gemäß 785 ABGB durch letztwillige Anordnung des Erblassers oder durch Vereinbarung mit dem Beschenkten ausgeschlossen werden, wodurch die betroffene Schenkung allerdings weiterhin den Pflichtteilen (nur) der übrigen Pflichtteilsberechtigten hinzugerechnet werden kann. Die pflichtteilsrechtlichen Konsequenzen von unentgeltlichen Zuwendungen ul sind für die Vermögensnachfolge weiterhin sorgfältig zu prüfen. Maßgebliche Ausnahmen, etwa aufgrund der Zwei-Jahresfrist für Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtigte ( 782 Abs 1 ABGB) oder für gemeinnützige Schenkungen ( 784 ABGB) bleiben im Grundsatz bestehen. Im Detail gibt es aber zahlreiche Änderungen, die im Einzelfall entscheidend sein können. So kann etwa im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage gemäß 785 Abs 2 ABGB der Eheg / ep nach 783 Abs 1 ABGB die Hinzu- und Anrechnung einer Schenkung an einen Nachkommen des Erblassers verlangen, obwohl die Schenkung vor der Ehe / eingetragenen Partnerschaft gemacht wurde. Der Ausschluss der Anrechnung nützt zu Lasten der Erben wirtschaftlich einerseits dem Beschenkten, da sein Pflichtteil zwar nicht erhöht, aber vor allem nicht durch Anrechnung verringert wird, andererseits den übrigen Pflichtteilsberechtigten, deren Pflichtteile erhöht Klarstellung und Erweiterung der Qualifikation als Schenkung unter Lebenden Der Begriff der Schenkung isv 785 ABGB af erfasst in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise alle unentgeltlichen Leistungen zu Lebzeiten, etwa die Widmung von Vermögen an eine Privatstiftung (s unten), während etwa die Abfindung für einen Pflichtteilsverzicht teilweise als entgeltliche Leistung gesehen wird. 781 ABGB übernimmt den weiten Schenkungsbegriff, führt aber durch die ausdrückliche Erfassung der Schenkung auf den Todesfall (adt) in Abs 1 sowie durch die Beispiele und eine Generalklausel in Abs 2 zu Klarstellungen und Erweiterungen des Anwendungsbereichs, etwa zur Abfindung für Erb- und Pflichtteilsverzichte. Die Klarstellung bzw Erweiterung des Anwendungsbereichs für die Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen führt zu mehr Planungssicherheit für den Erblasser, sie verlangt im Zeitpunkt der Schenkung eine Bewertung und klare Festlegung. 156 JEV

6 Die Qualifikation der Schenkung auf den Todesfall (adt) nach dem Ableben des Schenkers ist umstritten, in Frage kommt die Einordnung als Vermächtnis oder als Schenkung unter Lebenden. Der Abschluss der Schenkung adt erfordert gemäß 956 Satz 2 ABGB af einen ausdrücklichen Widerrufsverzicht des Schenkers. Eine besondere erbrechtliche Schranke zum Umfang der Schenkung adt besteht nicht. Schenkung auf den Todesfall Die Schenkung adt wird gemäß 603 ABGB aus erbrechtlicher, insbesondere auch pflichtteilsrechtlicher Sicht einheitlich wie ein Schenkungsvertrag unter Lebenden behandelt. Der Abschluss der Schenkung adt erfordert gemäß 603 ABGB nur noch, dass kein Widerrufsrecht vorbehalten wird. Gemäß 603 ist die Beschränkung nach 1253 ABGB über das freie Viertel beim Erbvertrag auch auf die Schenkung adt anwendbar. Die Schenkung adt wird nunmehr pflichtteilsrechtlich wie eine Schenkung ul behandelt, daher zwecks Berechnung der Pflichtteile als Erblasserschuld gemäß 779 Abs 1 ABGB von der Verlassenschaft abgezogen, kann aber nach 781 ff ABGB einer Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil des Beschenkten unterworfen Die Schenkung adt kann daher wie jede Schenkung unter Lebenden isv 781 ABGB gemäß 785 ABGB von der Anrechnung ausgenommen werden oder ist als Schenkung adt an eine gemeinnützige Einrichtung gemäß 784 ABGB der Hinzu- und Anrechnung entzogen (s oben). Achtung: Die neuen Regelungen sind gemäß 1503 Abs 7 Z 5 ABGB nur auf Schenkungen adt anwendbar, die nach dem errichtet 5 Maßgebliche Bewertungszeitpunkte für die Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen Die reine Verlassenschaft als Berechnungsgrundlage für die Pflichtteile (Aktiva minus Passiva) wird gemäß 784 ABGB af grundsätzlich zum Todestag des Erblassers bewertet. Als Ausgleich für Wertveränderungen der Verlassenschaft nach diesem Zeitpunkt zählt nach 786 Satz 2 ABGB af im Ergebnis aber der Wert der reinen Verlassenschaft zum Zeitpunkt der wirklichen Zuteilung des Pflichtteils. Vorempfänge, Vorschüsse und Schenkungen ul werden gemäß 794 ABGB af zum Erbanfall (bewegliche Sachen) bzw zum Empfangszeitpunkt (unbewegliche Sachen) bewertet, Lehre und Rsp kommen hier teilweise zu unterschiedlichen Lösungen. Die reine Verlassenschaft als Berechnungsgrundlage für die Pflichtteile (Aktiva minus Passiva) wird gemäß 778 Abs 2 Satz 1 ABGB zum Todestag des Erblassers bewertet. Als Ausgleich für Wertveränderungen der Verlassenschaft nach diesem Zeitpunkt wird der Pflichtteilsanspruch gemäß 778 Abs 2 Satz 2 ABGB pauschal mit den gesetzlichen Zinsen ihv 4 % verzinst. Schenkungen ul isv 781 ABGB werden gemäß 788 ABGB einheitlich zum Zeitpunkt des Vermögensopfers, dh wenn die Schenkung wirklich gemacht wird, bewertet und unter Anwendung des jeweils geltenden VPI bis zum Todeszeitpunkt angepasst. Die Kenntnis der maßgeblichen Bewertungszeitpunkte ist unbedingt erforderlich für eine rechtssichere Planung der Vermögensnachfolge. 6 Für die Ermittlung der reinen Verlassenschaft sowie für die anrechenbaren Zuwendungen auf den Todesfall (Erbrecht, Vermächtnis, vgl 780 ABGB) ist dies mit dem Todeszeitpunkt jeweils klar festgelegt. Der für Schenkungen ul maßgebliche Zeitpunkt des Vermögensopfers bringt hingegen Rechtsunsicherheit mit sich, da das Gesetz nicht festlegt, nach welchen Kriterien das Vermögensopfer tatsächlich erbracht worden ist. 5 Dies betrifft jedoch nicht die nunmehr in 781 Abs 1 ABGB klargestellte Qualifikation der Schenkung auf den Todesfall als Schenkung unter Lebenden aus pflichtteilsrechtlicher Sicht, diese ist für alle Todesfälle nach dem maßgeblich, auch wenn die Schenkung auf den Todesfall nach bisherigem Recht davor abgeschlossen wurde (vgl 1503 Abs 7 Z 1, 2 ABGB). 6 Der Zeitpunkt des Vermögensopfers bei Schenkungen unter Lebenden ist nicht nur für die Bewertung gemäß 788 ABGB, sondern für Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen auch dahingehend maßgeblich, als derartige Schenkungen gemäß 782 Abs 1 ABGB nur dann hinzugerechnet werden können, wenn das Vermögensopfer innerhalb von zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers eingetreten ist. JEV

7 Die Widmung von Vermögen an eine Privatstiftung wird nach hm und Rsp als anrechenbare Schenkung angesehen. Für Zuwendungen aus einer Privatstiftung an Begünstigte wird von der Lehre im Grundsatz bejaht, dass diese anrechenbare Schenkungen ul oder vermächtnisartige Zuwendungen des Erblassers (Stifters) an die Begünstigten darstellen können. Besondere Berücksichtigung der Privatstiftung im Pflichtteilsrecht 781 Abs 2 Z 4 ABGB legt ausdrücklich fest, dass eine (lebzeitige) Widmung von Vermögen an eine Privatstiftung eine Schenkung ul ist und daher einer Hinzu- und Anrechnung nach den 781 ff ABGB unterworfen werden kann. Zuwendungen auf den Todesfall aus einer Privatstiftung werden ausdrücklich als Zuwendungen gemäß 780 ABGB qualifiziert, die wie Vermächtnisse und Erbteile auf den Pflichtteil des Empfängers anzurechnen sind. Die Einräumung einer Begünstigtenstellung wird gemäß 781 Abs 2 Z 5 ABGB ausdrücklich als Schenkung ul qualifiziert und kann daher einer Hinzu- und Anrechnung nach 781 ff ABGB unterworfen sein. Maßgeblich ist die Bewertung im Zeitpunkt der Einräumung, die dem Vermögensopfer des Erblassers entspricht (s soeben). Dieser Zeitpunkt hängt von der Gestaltung der Privatstiftung ab. Die pflichtteilsrechtliche Erfassung von Zuwendungen aus einer Privatstiftung und der Einräumung einer Begünstigtenstellung führt über die bisherige Diskussion in der Lehre hinaus zur unbedingten Notwendigkeit, die Begünstigtenregelung einer Privatstiftung zu überprüfen. Für eine rechtssichere Planung der Vermögensnachfolge unter Beteiligung einer Privatstiftung ist es jedenfalls unumgänglich, die Gestaltung der Begünstigtenregelung mit den pflichtteilsrechtlichen Regelungen nach 780, 781 ABGB abzustimmen, um eine ungewollte pflichtteilsrechtliche Qualifikation vermeiden zu können. In der Begünstigtenregelung sollte daher festgelegt werden, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Wert die Begünstigtenstellung eingeräumt wird, um die Erfassung als Zuwendung isv 780 ABGB oder als Schenkung isv 781 ABGB erleichtern zu können. 158 JEV

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