Was ist neu am Erbrecht?
|
|
|
- Silvia Kohler
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Was ist neu am Erbrecht? Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 hat der Gesetzgeber das Erbrecht in Österreich mit Wirkung vom gänzlich neu gestaltet. Dieses Gesetz stellt die größte Reform im Kernbereich des Zivilrechtes seit der Einführung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches dar. Aus den zahlreichen Änderungen, die sich durch diese Reform für das Erbrecht ergeben, seien stellvertretend folgende erwähnt: Besserstellung des überlebenden Ehegatten bei der gesetzlichen Erbfolge: Die Position des überlebenden Ehegatten im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge wird aufgewertet. Dies dann, wenn der Verstorbene keine Kinder und entweder keine Eltern oder zumindest nur mehr einen Elternteil hinterlassen hat. In einem solchen Fall tritt der überlebende Ehegatte nur noch mit den Eltern des Verstorbenen, nicht aber mehr mit dessen Geschwistern in Konkurrenz. Das bedeutet, dass der überlebende Ehegatte zu seiner fixen Erbquote (2/3 Anteile) jene Erbquote(n) dazu erhält, welche nach der gesetzlichen Erbfolge ansonsten auf die Geschwister des Verstorbenen entfallen wären (siehe beiliegendes Beispiel). Einschränkung des Kreises der Pflichtteilsberechtigten: Die Erbrechtsreform beseitigt den bislang bestehenden Pflichtteilsanspruch der Eltern eines Verstorbenen. Für Sterbefälle, die nach dem eintreten, gilt deshalb der Grundsatz, dass ausschließlich nur mehr dem überlebenden Ehegatten sowie den Kindern (ersatzweise die [Ur-]Enkelkinder) eines Verstorbenen Pflichtteilsansprüche zukommen. Keiner anderen Person (somit insbesondere auch nicht Geschwistern, Neffen oder Nichten des Verstorbenen) kommen dann mehr Pflichtteilsansprüche zu. Gerade diese Änderung stärkt die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten eines kinderlosen Ehepaares. Aufgrund des Entfalles des Pflichtteilsanspruches der Eltern ist es künftig nämlich möglich, dass sich ein kinderloses Ehepaar mittels eines Testamentes wechselseitig zu Universalerben einsetzt und der überlebende Ehegatte dann nicht mehr mit Pflichtteilansprüchen der Eltern des Verstorbenen konfrontiert ist. Damit die überlebenden Eltern aber tatsächlich nichts erhalten, ist jedoch ein aktives Tun sprich die Erstellung eines Testamentes (zu Gunsten des anderen Ehegatten) nach wie vor erforderlich. Stellung des Lebensgefährten im Erb- und Pflichtteilsrecht: Auch künftig kommt dem überlebenden Lebensgefährten weder ein Pflichtteilsanspruch noch ein (ordentliches) gesetzliches Erbrecht zu. Lediglich in Randbereichen hat das Erbrechts-
2 2 Änderungsgesetz 2015 dem überlebenden Lebensgefährten Rechtspositionen eingeräumt. Erwähnenswert sind insbesondere zwei solcher Rechtspositionen: das gesetzliche Vorausvermächtnis : Unter gewissen Voraussetzungen erhält der überlebende Lebensgefährte das Recht für die Dauer eines Jahres (gerechnet vom Todestag) in der im Eigentum des Verstorbenen stehenden Wohnung (Haus) weiter zu wohnen und innerhalb dieses Zeitraumes den sich in dieser Wohnung (Haus) befindlichen Hausrat zu nutzen; das außerordentliche Erbrecht: sollte kein einziger zur gesetzlichen Erbfolge Berufener das Erbe annehmen, kommt dem überlebenden Lebensgefährten ein außerordentliches Erbrecht zu. Das bedeutet, dass der Lebensgefährte dann zum Zug kommt, wenn ansonsten die Republik Österreich erben würde. In der Praxis wird diesem außerordentlichen Erbrecht aber wohl kaum eine Bedeutung zukommen. Da diese gesetzlichen Positionen zu Gunsten eines Lebensgefährten schwach ausgestaltet sind, ist zu betonen, dass will man dem überlebenden Lebensgefährten etwas Vernünftiges zukommen lassen auch nach dem die Erstellung einer letztwilligen Verfügung/Testamentes (zu Gunsten des Lebensgefährten) erforderlich sein wird. Testamentsrecht: Der Gesetzgeber hat den Vorarlberger Testamentsskandal zum Anlass genommen, mittels der Erbrechtsreform die Formvorschriften für ein fremdhändiges Testament deutlich zu verschärfen. Damit ein nach dem errichtetes fremdhändiges Testament formgültig ist, muss das Testament in gleichzeitiger Anwesenheit von drei fähigen Zeugen errichtet werden. Der Testamentserrichter muss sein Testament in Anwesenheit dieser Zeugen eigenhändig unterfertigen und zudem handschriftlich einen Zusatz anbringen, mittels welchem er bestätigt, dass dieses Testament seinen letzten Willen enthält. Eine mögliche Formulierung wäre zum Beispiel Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen. Aus dem Testament selbst muss auch die Identität der drei Testamentszeugen hervorgehen. So sind jedenfalls die Vor- und Familiennamen sowie die Geburtsdaten und nach Möglichkeit auch die Wohnadressen der Testamentszeugen im Testament selbst anzuführen. Zudem müssen die drei Testamentszeugen am Schluss des Testamentes eigenhändig unterschreiben und dabei jeweils eigenhändig einen Zeugenzusatz (wie beispielsweise als Testamentszeuge ) anbringen. Nach wie vor ist es aber nicht erforderlich, dass die Zeugen den Inhalt des Testamentes kennen. Erweitert wurde auch der Kreis der unfähigen Testamentszeugen. Künftig ist insbesondere auch der Lebensgefährte eines eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmers ein unfähiger Testamentszeuge.
3 3 Zu beachten ist, dass Testamente, die vor dem errichtet worden sind, auch ohne Einhaltung dieser Neuerungen gültig bleiben (insoweit die ansonsten zum Testamentserrichtungszeitpunkt erforderlichen Formvorschriften eingehalten worden sind). Pflegevermächtnis: Eine interessante Neuschöpfung bringt die Erbrechtsreform mit dem sogenannten Pflegevermächtnis. Ziel dieses Rechtsinstitutes ist es, Angehörige des Verstorbenen, welche diesen in den letzten Jahren betreut und gepflegt haben und dafür keine oder keine entsprechende Gegenleistung erhalten haben, entsprechend abzugelten (insoweit sie auf solche Ansprüche nicht verzichtet haben). Nahestehende Personen das sind insbesondere die gesetzlichen Erben sowie deren Ehegatten bzw. Lebensgefährten und auch der Lebensgefährte des Verstorbene und dessen Kinder erhalten ab dem eine gesetzlich verankerte, bevorzugte finanzielle Abgeltung aus dem Nachlassvermögen bzw. von den Erben. Dies dann, wenn sie den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dem Tod für einen Zeitraum von zumindest sechs Monaten in einem Mindestausmaß gepflegt haben. Die Anspruchshöhe richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistung. Der Notar als Gerichtskommissär hat im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens sich darum zu bemühen, eine Einigung über solche geltend gemachten Ansprüche zu erwirken. Erweiterung der Enterbungsgründe: Schon bisher war es möglich, durch die Anordnung einer Enterbung einem Pflichtteilsberechtigten bei Vorliegen gewisser Gründe den Pflichtteil gänzlich zu entziehen. Der Gesetzgeber hat mit der Erbrechtsreform die Möglichkeiten zur Enterbung deutlich erweitert. Künftig ist es möglich, einen Pflichtteilsberechtigten auch dann zu enterben, wenn er dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt und/oder er die familienrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat. Von der Zufügung eines schweren seelischen Leides kann insbesondere dann gesprochen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Verstorbenen in einer Notsituation im Stich gelassen hat. Aber auch wiederholte Beschimpfungen oder eine lang andauernde, gezielte Ausübung subtilen psychischen Drucks können den Tatbestand der Zufügung schweren seelischen Leidens erfüllen. Wesentlich ist jedoch, dass eine gewisse Intensität der psychischen Beeinträchtigung vorliegt. Pflichtteilsminderung: Während mit einer Enterbung die komplette Beseitigung eines Pflichtteiles erzielt wird, kann mit dem Rechtsinstrument der Pflichtteilsminderung der Pflichtteil zwar nicht gänzlich beseitigt, jedoch auf die Hälfte reduziert werden. Dafür müssen jedoch keine Enterbungsgründe vorliegen. Bisher war eine solche Reduktion nur möglich, wenn zwischen
4 4 dem Verstorbenen und dem Pflichtteilsberechtigten zu keiner Zeit ein Naheverhältnis bestanden hat, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht. Die Möglichkeit einer solchen Pflichtteilsminderung (Halbierung) wird durch die Erbrechtsreform nunmehr deutlich erweitert. Künftig ist es möglich, eine solche Pflichtteilsminderung bereits dann rechtswirksam anzuordnen, wenn über einen längeren Zeitraum (die Gesetzesmaterialien sprechen hier von einem Zeitraum von zumindest zwanzig Jahren) vor dem Tod des Verstorbenen kein solches Naheverhältnis bestanden hat. Stundung des Pflichtteiles: Die Erbrechtsreform bringt nunmehr auch die Möglichkeit zur Stundung der Pflichtteilsauszahlung. Eine solche Stundung kann in erster Linie durch den Verstorbenen selbst (in seiner letztwilligen Verfügung) angeordnet werden. Hat der Verstorbene selbst keine solche Anordnung getätigt, so kann jedoch auch - über Antrag eines Erben - das Verlassenschaftsgericht eine Stundung (unter gewissen Voraussetzungen) anordnen. Die Stundung kann im Regelfall bis zu fünf Jahren angeordnet werden. Eine Verlängerung um weitere fünf Jahre (insgesamt somit zehn Jahre) ist unter gewissen Voraussetzung möglich. Zu beachten ist jedoch, dass die Erben den gestundeten Betrag verzinsen (4 % Zinsen) müssen. Berücksichtigung lebzeitiger Schenkungen auf das Erb- und Pflichtteilsrecht: Nach der bisherigen Rechtslage muss sich ein Geschenknehmer eine selbst erhaltene Schenkung auf sein gesetzliches Erb- bzw. Pflichtteilsrecht nach dem Geschenkgeber nicht in allen Fällen anrechnen lassen. Eine solche Anrechnung hat nach derzeitiger Rechtslage insbesondere nur dann zu erfolgen, wenn anlässlich der Schenkung eine solche Anrechnung vereinbart worden ist. Das Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 führt zu einer deutlichen Änderung dieser Rechtslage. Für Sterbefälle, die nach dem eintreten, wird gesetzlich vermutet, dass sich ein Geschenknehmer eine vom Verstorbenen erhaltene Schenkung auf sein gesetzliches Erb- bzw. Pflichtteilsrecht anrechnen lassen muss; dies auch ohne Anrechnungsvereinbarung. Die Anrechnung erfolgt künftig in der Art und Weise, dass die Schenkung im Schenkungszeitpunkt zu bewerten und dieser Betrag sodann auf den Todestag nach dem Verbraucherpreisindex zu valorisieren ist. Dr. Peter Forster, Notar aus Feldkirch, steht PVÖ-Mitglieder für eine kostenfreie Erstberatung, genauso wie Dr. Kurt Zimmermann, Notar aus Bregenz, zur Verfügung. Anmeldungen zu den Sprechstunden beim PVÖ Vorarlberg unter 05574/45995.
5 5
MMag.Dr. Martina Gisinger, Notarsubstitutin in Feldkirch
MMag.Dr. Martina Gisinger, Notarsubstitutin in Feldkirch Erbrecht Neu Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 wurde das in weiten Teilen seit 200 Jahren bestehende Erbrecht in Österreich reformiert Änderungen
Neuerungen im Erbrecht? MMag. Dagmar Gruber
Neuerungen im Erbrecht? MMag. Dagmar Gruber Erbrecht neu für Sterbefälle nach 31.12.2016 Wichtigste Neuerungen auf einen Blick: Besserstellung von Ehegatten/eingetragenen Partnern Schutz vor Betrug neue
Erbrecht Neu. u Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 wurde das in weiten Teilen seit 200 Jahren bestehende Erbrecht in Österreich reformiert
Graz, 09.02.2017 Öffentliche Notare Dr. Walter Pisk & Dr. Peter Wenger Raubergasse 20, 8010 Graz Tel. 0316/810044-0 Email: [email protected] Erbrecht Neu u Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015
Mag. Katharina Haiden (MBL), Mag. Markus Egarter
Mag. Katharina Haiden (MBL), Mag. Markus Egarter Themen des Vortrages Wesentlichste Änderungen im Erbrecht: Gesetzliches Erbrecht Testamentsrecht Pflichtteilsrecht Vorsorgevollmacht für Unternehmer Fragen
Erbrecht neu Tipps zum Schenken und Vererben
Erbrecht neu Tipps zum Schenken und Vererben Dr. Josef Mursch-Edlmayr öff. Notar, Neuhofen an der Krems Kremstalstraße 4 Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) Stichtag 31.12.2016 Begriffe Gesetzliches
Klienteninformation 02/2016
A N W A L T S S O C I E T Ä T L I N Z W I E N SATTLEGGER I DORNINGER I STEINER & PARTNER Klienteninformation 3/2008 Klienteninformation 02/2016 L I N Z W I E N A N W A L T S S O C I E T Ä T L I N Z W I
Erben und Vererben. Die wesentlichen Änderungen durch das Erbrechtsänderungsgesetz Februar 2017
Erben und Vererben Die wesentlichen Änderungen durch das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 16. Februar 2017 Ziele des Gesetzgebers ØSprachliche Modernisierung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches aus
Dr. Heinz Tauschek, öff. Notar in Mödling
Dr. Heinz Tauschek, öff. Notar in Mödling Erbrecht Neu Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 wurde das in weiten Teilen seit 200 Jahren bestehende Erbrecht in Österreich reformiert Änderungen im Gesetzlichen
Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten
Newsletter Private Clients Issue 4 2016 Erbrechtsreform Teil 4 Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Pflichtteilsberechtigten Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) tritt am 1.1.2017
Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Familie des Erblassers
Newsletter Private Clients Issue 1 2016 Erbrechtsreform Teil 3 Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht der Familie des Erblassers Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) tritt am 1.1.2017 in
Das neue Erbrecht ab (Erbrechtsänderungsgesetz 2015; EU-Erbrechtsverordnung 2012)
Das neue Erbrecht ab 01.01.2017 (Erbrechtsänderungsgesetz 2015; EU-Erbrechtsverordnung 2012) Arten der Vermögensweitergabe vorsorgende Vermögensübertragung zu Lebzeiten (Zweck: Vermögenssicherung im Familienbesitz,
Was bringt das ErbRÄG 2015 Neues?
Was bringt das ErbRÄG 2015 Neues? Ziele des ErbRÄG 2015 Modernisierung des Erbrechts Stärkung der Testierfreiheit erbrechtliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen Aufwertung der Stellung des Lebensgefährten
Bis zum letzten Atemzug: Vererben oder schenken?
Bis zum letzten Atemzug: Vererben oder schenken? Vorteile einer Regelung für den Todesfall Nicht gesetzlich vorgegebene Folgen treten ein, sondern die gewollten! Empfänger des Vermögens und Zeitpunkt des
ERBRECHT NEU. Erbrecht Neu (ab )
Erbrecht Neu (ab 01.01.2017) Die Neufassung des Erbrechts gilt grundsätzlich ab 1.1.2017, also für alle Sterbefälle, die sich nach dem 31.12.2016 ereignen. Die erbrechtlichen Bestimmungen wurden zwar in
Neues Erb- und Pflichtteilsrecht ab Neue Grunderwerbsteuer seit 2016
1 Neues Erb- und Pflichtteilsrecht ab 2017 und Neue Grunderwerbsteuer seit 2016 für die Raiffeisen Regionalbank Schwaz egen am 26.01.2017 Erbrecht Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 wurde das seit 200
B. Gesetzliches Erbrecht Neu
2. Gesetzliches Vorausvermächtnis 2. Gesetzliches Vorausvermächtnis 1. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten und eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Partners 744 ABGB Der Ehegatte sowie eingetragene Partner
IHR RECHTSANWALT. FÜR JEDEN FALL. DAS NEUE ERBRECHT AB Die wichtigsten Infos und Antworten auf die häufigsten Fragen
IHR RECHTSANWALT. FÜR JEDEN FALL. DAS NEUE ERBRECHT AB 1.1.2017 Die wichtigsten Infos und Antworten auf die häufigsten Fragen Die Erbrechtsreform bringt ab 1.1.2017 umfangreiche Änderungen im Erbrecht.
Erben & Schenken. Was rechtlich und steuerlich zu beachten ist. Dr. Daniel Malin öffentlicher Notar
Erben & Schenken Was rechtlich und steuerlich zu beachten ist Dr. Daniel Malin öffentlicher Notar Programmübersicht I. Wissenswertes beim Erben & Vererben Der Erblasser hinterlässt kein Testament was nun?
Die Reform des Erbrechts zum
Die Reform des Erbrechts zum 01.01.2010 Alexander Doll Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht Inhalt - Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil - Wahlrecht zwischen beschränktem Erbteil und Pflichtteil
Neues im Erbrecht 2017
Neues im Erbrecht 2017 Mag. Eva Huber-Stockinger, MBA huber ebmer partner Rechtsanwälte GmbH Linz, 28.April 2016 Was ist und wird neu? Was gilt ab wann? EU-ErbrechtsVO seit 17.08.2015 in Geltung (betrifft
Erbrechts-Änderungsgesetz (ErbRÄG) I. Überblick
Zankl.update 5.1.2017 Erbrechts-Änderungsgesetz (ErbRÄG) 2015 I. Überblick Da der Großteil der erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB aus dessen Urfassung (1811) stammt und die Regelungsinhalte sowie die
Die Erbrechtsreform 2015
Notar : Die Erbrechtsreform 2015 Vortrag vor der Vorarlberger Juristischen Gesellschaft am 26. November 2015 in Bregenz I. Überblick 1. "Totalrevision" des österreichischen Erbrechts durch das ErbRÄG 2015
Wenn Sie kein Testament haben die gesetzliche Erbfolge
Kapitel 2 Wenn Sie kein Testament haben die gesetzliche Erbfolge In den meisten Fällen hinterlässt der Verstorbene kein Testament und auch keinen Erbvertrag. Es gilt für die Erbfolge dann nicht das, was
Teil III: Unternehmensnachfolge von Todes wegen A. Grundlagen des Erbrechts
KU Unternehmensnachfolge Folien Teil IV. (Brunner) 07. 12. 2010 Teil III: Unternehmensnachfolge von Todes wegen A. Grundlagen des Erbrechts 2 Gewillkürte Erbfolge Rechtsgeschäfte von Todes wegen - Einseitige
Pflichtteilsrecht Neu
Pflichtteilsrecht Neu Hinzu- und Anrechnung von Zuwendungen 1 INHALTSVERZEICHNIS Wer ist pflichtteilsberechtigt? Gläubiger des Pflichtteilsanspruches Wie hoch ist der Pflichtteil? Bewertung des Verlassenschaftsvermögens
ERBRECHT. Arno Steinwender
ERBRECHT 1 GRUNDBEGRIFFE 2 BERUFUNG ZUR ERBSCHAFT 2.1 ERBVERTRAG 2.2 LETZTWILLIGE ERKLÄRUNG (VERFÜGUNG) 2.3 GESETZ 3 PFLICHTTEILSRECHT 4 VERFAHREN ZUR ERLANGUNG DER ERBSCHAFT Seite 2 Erbrecht 1 Grundbegriffe
Erben und Vererben. Dr. Christoph Brenner
Erben und Vererben Dr. Christoph Brenner Begriffsbestimmungen Erbe - Gesamtrechtsnachfolge Vermächtnis/Vermächtnisnehmer - Einzelrechtsnachfolge Was ist vererbbar? Vermögenswerte Rechte (Aktiva) Liegenschaften
II. Überblick über die historische Entwicklung des Erbrechts in Österreich... 3
Abkürzungsverzeichnis... XIII I. Einleitung... 1 II. Überblick über die historische Entwicklung des Erbrechts in Österreich... 3 A. Erbrecht vor dem Kodifikationszeitalter... 3 1. Erben ohne eine letztwillige
Testament und Berliner Testament
Seniorenclub Wallotstraße, Vortrag am 5. November 206 Testament und Berliner Testament Ausgangslage Weitergabe von Vermögen nach dem Tod Gesetzliche Erbfolge Individuell bestimmte Erbfolge Gesetzliche
Wichtige Änderungen im Erbrecht
Inkrafttreten mit 1. 1. 2017 Wichtige Änderungen im Erbrecht Wirtschaft Reform bringt erstmals Regelungen zum Verhältnis von Privatstiftung und Pflichtteilsrecht JOHANNES REICH-ROHRWIG*) Nach Inkrafttreten
mayer+roth Fragen zum Erbrecht im Fürstentum Liechtenstein Dr. Peter Mayer IT)
mayer+roth Fragen zum Erbrecht im Fürstentum Liechtenstein Dr. Peter Mayer IT) Inhaltsverzeichnis Gedanken zuvor 1 Grundsätzliches zum Erbrecht 9 1.1 Ich habe etwas von Nachlass und von Verlassenschaft
Fragen zum liechtensteinischen Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Fragen zum liechtensteinischen Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren Dr. iur. Peter Mayer MLaw Patrick Marxer 2. erweiterte Auflage Inhaltsverzeichnis Vorwort 8 1 Allgemeine Fragen 12 1. Ich habe etwas
Gesetzliche Erbfolge und Verfügungen von Todes wegen. 1. Einführung. Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet im Erbrecht 2 Varianten von Erbmöglichkeiten:
Gesetzliche Erbfolge und Verfügungen von Todes wegen 1. Einführung Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet im Erbrecht 2 Varianten von Erbmöglichkeiten: Der Erblasser hat zunächst die Möglichkeit, durch eine
Das neue Erbrecht in Praxisbeispielen
Das neue Erbrecht in Praxisbeispielen 26. Jänner 2017 RA Dr. Stephan PROBST Dr. Heinrich WENINGER 1 Was erwartet Sie heute? 1. Die wesentlichen Änderungen des neugestalteten Erbrechts - Ein kurzer Überblick
Pensionierungsseminar Qualibroker AG. Zürich, 2. Juli Ehe- und Erbrecht. Dr. Walter Sticher
Pensionierungsseminar Qualibroker AG Zürich, 2. Juli 2014 Ehe- und Erbrecht Dr. Rechtsanwalt / Fachanwalt SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich www.sszlaw.ch Risiko Urteilsunfähigkeit
H. Erbrecht. Als Erbe kannst du einzelne Stücke aus dem Vermögen oder das ganze Vermögen bekommen. Erbrechtstitel. Vermächtnis
H. Erbrecht Lernziel Was sollst du mitnehmen? Du sollst ein Testament verfassen können & wissen, was dir rechtlich zusteht. Im Personenrecht hast du gelernt, dass die Rechtsfähigkeit des Menschen mit dem
Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main
Immobilien richtig vererben Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Übersicht Gesetzliches Erbrecht Ordnungs- und Stämmesystem Erbrecht des Ehegatten
NEUES PFLICHTTEILSRECHT UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE
NEUES PFLICHTTEILSRECHT UND UNTERNEHMENSNACHFOLGE RECHTSANWALT DDR. ALEXANDER HASCH UNIV.-LEKTOR, UB, CBSC 03. MÄRZ 2016 WESENTLICHE ÄNDERUNGEN DURCH ERBRECHTSNOVELLE 2015 IM ÜBERBLICK (1) sprachliche
Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht des Erblassers
Newsletter Private Clients Issue 4 2015 Erbrechtsrechtsreform Teil 1 Erbrechtsänderungsgesetz 2015 aus der Sicht des Erblassers Das Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (ErbRÄG 2015) tritt am 1.1.2017 in Kraft,
Examinatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge
Examinatorium Erbrecht Titz/Zott Augsburger Examinatorium der Juristischen Fakultät Universitätsstraße 24 86159 Augsburg Zimmer: 2007a Tel.: +49 821 598-4055 [email protected] www.jura.uni-augsburg.de/examinatorium
BERLINER TESTAMENT FLUCH ODER SEGEN?
BERLINER TESTAMENT FLUCH ODER SEGEN? Dipl.-Kfm. Harald Braschoß WP / StB / Fachberater für Unternehmensnachfolge www.bwlc.de 1 WARUM EIN TESTAMENT? Vermeidung der gesetzlichen Erbfolge Zuordnung des Vermögens
I. TEIL: 106 Beispiele zum Erbrecht
Einleitung I. TEIL: 106 Beispiele zum Erbrecht Nachstehend sind typische Erbfälle grafisch als Beispiele dargestellt. Zuerst erfolgt eine kurze Schilderung der Ausgangslage, danach die Grafik mit deutlicher
Vorsorgeplanung und Vermögensweitergabe - Intensivseminar. Dr. Christina Mazelle-Rasteiger Notarsubstitutin
Vorsorgeplanung und Vermögensweitergabe - Intensivseminar Dr. Christina Mazelle-Rasteiger Notarsubstitutin Themen im Überblick I. Rechtliche Säulen der privaten Vorsorge: 1. Vorsorgevollmacht / Erwachsenenvertretung
VERFASST VON MAG. LUISE GERSTENDORFER (Mitglied der Bundesleitung der GÖD-Pensionisten)
UNSER ANLIEGEN IHRE INFORMATION ERBRECHT 2017 VERFASST VON MAG. LUISE GERSTENDORFER (Mitglied der Bundesleitung der GÖD-Pensionisten) Zwecks leichterer Lesbarkeit wird in dieser Broschüre auf geschlechtsspezifische
RA Dr. Walter Sticher
RA Dr. Walter Sticher Fachanwalt SAV Erbrecht Sticher Strazzer Zeiter Rechtsanwälte, Zürich Dr. Walter Sticher Fachanwalt SAV Erbrecht Waffenplatzstrasse 18 Postfach 2088 CH-8027 Zürich tel +41 43 266
Werner Kilian Marcel Gall Andreas Tschugguel. Vorsorge für den Todesfall
Werner Kilian Marcel Gall Andreas Tschugguel Vorsorge für den Todesfall Werner Kilian Marcel Gall Andreas Tschugguel Vorsorge für den Todesfall Testament Schenkung Bestattung Verlassenschaftsverfahren
Erben und Vererben. Öffentliche Notare MÜHL & SCHWAB NOTARPARTNERSCHAFT. Wiener Straße Kapfenberg
Erben und Vererben Öffentliche Notare DVR 4016009 MÜHL & SCHWAB NOTARPARTNERSCHAFT Wiener Straße 29 8605 Kapfenberg T +43 (0)3862/28 800-0 F +43 (0)3862/28 800-9 [email protected] www.notariat-kapfenberg.at
Letzter Wille als neuer Anfang Die Testaments - Spende Dr. Thomas Curdt LL.M. (Cambridge)
Letzter Wille als neuer Anfang Die Testaments - Spende Dr. Thomas Curdt LL.M. (Cambridge) Rechtsanwalt und Steuerberater Kapp, Ebeling & Partner 1 Gliederung des Vortrags: I. Gesetzliche Erbfolge Überblick
RICHTIG ERBEN UND VERERBEN
RICHTIG ERBEN UND VERERBEN Arbeiterkammer Reutte, 30.11.2017 Rechtsanwalt Mag. Harald Rossmann Salurnerstrasse 16, 6020 Innsbruck Oberlüss 11, 6600 Reutte www.ra-rossmann.at www.ra-rossmann.at 1 RICHTIG
SICHER IN DIE NÄCHSTE GENERATION. Die oberösterreichischen Rechtsanwälte
SICHER IN DIE NÄCHSTE GENERATION INHALT REFORM DES ERBRECHTS IN ÖSTERREICH Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 (= ErbRÄG) Tritt grundsätzlich am 01.01.2017 in Kraft EU-Erbrechtsverordnung 2012 (= EU ErbVO)
Ein wichtiger Bereich der lebzeitigen Vorsorgemaßnahmen ist die vorweggenommene Erbfolge.
Schenkung Schenkung und vorweggenommene Erbfolge Eine weitsichtige erbrechtliche Planung schafft nicht nur ein gut durchdachtes Testament. Auch lebzeitige Vorsorgemaßnahmen können sinnvoll sein und müssen
Testament und Testierfähigkeit
Testament und Testierfähigkeit 1. Gesetzliche Erbfolge gewillkürte Erbfolge Zunächst ist zwischen testamentarischer Erbfolge als sogenannte gewillkürte Erbfolge einerseits und andererseits der gesetzlichen
1. Vorarlberger Immobilien-Tag. Herzlich Willkommen. zum Impulsvortrag. Schenkung von Immobilien. Vortragender: Rechtsanwalt Mag. Patrick Piccolruaz
1. Vorarlberger Immobilien-Tag Herzlich Willkommen zum Impulsvortrag Schenkung von Immobilien Vortragender: Rechtsanwalt Mag. Patrick Piccolruaz akad. gepr. Immobilienfachberater Rankweil, am 03.10.2014
Vortrag Frauenverein Wiesendangen vom 21. April RA MLaw Michael Peter, LL.M.
Vortrag Frauenverein Wiesendangen vom 21. April 2016 RA MLaw Michael Peter, LL.M. } Begrüssung / Vorstellung } Eherecht } Erbrecht } Vorsorgeauftrag } Patientenverfügung Vortrag Ehe-/Erbrecht, Vorsorgeauftrag
12 Was unbedingt zu beachten ist 12 Individuelle Entscheidungssituation 16 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses
5 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 12 Was unbedingt zu beachten ist 12 Individuelle Entscheidungssituation 16 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten
Zivilrecht V (Erbrecht) Pflichtteilsrecht und Erbverzicht
Zivilrecht V (Erbrecht) Pflichtteilsrecht und Erbverzicht Evaluation Wiederholung Wie lässt sich der Erbvertrag seiner Rechtsnatur nach einordnen? Weder dinglicher noch schuldrechtlicher Vertrag Vertrag
ERBRECHTSÄNDERUNGSGESETZ NEUERUNGEN PER
ERBRECHTSÄNDERUNGSGESETZ NEUERUNGEN PER 01.01.2017 Mit 01.01.2017 tritt das neue Erbrechtsänderungsgesetz in Kraft, mit dem es, neben begrifflichen Modernisierungen, zu einer Reihe wichtiger inhaltlicher
TESTAMENT FÜR ELTERN MIT BEHINDERTEN KINDERN
12.05.2016 Eugen-Belz-Straße 13 83043 Bad Aibling 08061/4904-0 Orleansstraße 6 81669 München 089/41129777 [email protected] TESTAMENT FÜR ELTERN MIT BEHINDERTEN KINDERN, Bad Aibling Vorstellung Kai
ÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017
ÄNDERUNGEN GRUNDERWERBSTEUERRECHT 2016 UND ERBRECHT 2017 Änderungen bei der Grunderwerbssteuer Ab 1.1.2016 wird bei Erbschaften und Schenkungen der (höhere) Verkehrswert (Ermittlung via Immobilienpreisspiegel
Gesetzliche Erbfolge. Unterhalt für die ersten 30 Tage Wer mit dem Erblasser bis zu dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und
11 Gesetzliche Erbfolge Hat ein Verstorbener keine letztwillige Verfügung hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Einige Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch regeln, wer das Vermögen dann erhält.
Die Erbrechtsreform 2015 Eine Übersicht
Die Erbrechtsreform 2015 Eine Übersicht Univ.-Doz. Dr. Manfred Umlauft, Notar in Dornbirn EINLEITUNG... 2 I. ÜBERBLICK... 2 II. GESETZLICHES ERBRECHT... 3 1. BESSERSTELLUNG DES EHEGATTEN / EINGETRAGENEN
Gestaltungsmöglichkeiten im Erbrecht. Referent: Rechtsanwalt Patrick Bauer Fachanwalt für Familienrecht
Gestaltungsmöglichkeiten im Erbrecht Referent: Rechtsanwalt Patrick Bauer Fachanwalt für Familienrecht Die gesetzliche Erbfolge Vorrang der gewillkürten Erbfolge Verwandtenerbrecht Gesetzliches Erbrecht
Leitfaden für ein Testament
Seite 1 von 5 1. Ein paar Gedanken als Einleitung Niemand beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Tod und was danach folgt. Wenn wir unseren Willen in einem rechtzeitig treffen, haben wir die Möglichkeit
Behindertentestament in der Nachfolgeplanung
Behindertentestament in der Nachfolgeplanung 12. Februar 2015 Ein behindertes Kind bezieht in der Regel Sozialleistungen. Wenn Sie ein behindertes Kind haben, möchten Sie, dass Ihr Kind auch nach Ihrem
Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der
Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Erbrecht des DAV 1. Gesetzliche
Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:
Erbe Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen
Gesetzliche Erbfolge. A. Erbrecht der Abkömmlinge
Gesetzliche Erbfolge A. 1 3 A. Erbrecht der Abkömmlinge Eine gewillkürte Erbfolge, die der Erblasser in formgültiger Weise selbst angeordnet hat, geht der gesetzlichen Erbfolge vor. Daher greift die gesetzliche
Monika Fink-Plücker Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Familienrecht
Monika Fink-Plücker Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Familienrecht Gute Gründe ein Testament zu errichten und Fehler, die Sie dabei vermeiden können Informationsveranstaltung Nachlass/Testament
Erbrecht unter Ehegatten
Anwaltskanzlei & Notar Erbrecht unter Ehegatten Wie wichtig ist ein Testament? Immer wieder stellen wir in der Beratung und bei Vorträgen fest, dass Ehepartner bei der Frage Wie erben wir eigentlich untereinander?
Prof. Dr. R. Fankhauser. Erbrecht. 3. Doppelstunde, 12. Oktober Pflichtteilsrecht (I.-IV.) Erbrecht, HS 2011
Erbrecht 3. Doppelstunde, 12. Oktober 2011 4 Pflichtteilsrecht (I.-IV.) Folie 1/16 I. Grundgedanke Das Gesetz geht davon aus, dass bei bestimmten qualifizierten formellen Naheverhältnissen die Verfügungsfreiheit
Die Reform des ôsterreichischen Erbrechts
VERHANDLUNGEN DES SIEBZEHNTEN ÔSTERREICHISCHEN JURISTENTAGES WIEN 2009 Band II/I Die Reform des ôsterreichischen Erbrechts Gutachten erstattet von Dr. Rudolf Welser em. o. Universitâtsprofessor Leiter
Das Testament. Konkrete Anleitungen für alle Lebensmodelle - vom Single bis zur Patchworkfamilie. Wie Sie Streit vermeiden und Steuern sparen
Das Testament Konkrete Anleitungen für alle Lebensmodelle - vom Single bis zur Patchworkfamilie. Wie Sie Streit vermeiden und Steuern sparen von Michael Lettl, Bernhard Klinger, Agnes Fischl 1. Auflage
15. Das Erbrecht, Übungen
15. Das Erbrecht, Übungen Ziel: Sie können eine erbrechtliche Teilung für den ersten Stamm rechnerisch durchführen. Die Lehrperson wird Sie beim Erarbeiten dieses Arbeitsblattes anleiten. Auftrag 1 Lesen
Güterrecht & Erbrecht Swiss Life Select Impulsseminar Gut vorbereitet in die 3. Lebensphase. Sandra Häsler-Moser Rechtsanwältin und Notarin
Güterrecht & Erbrecht Swiss Life Select Impulsseminar Gut vorbereitet in die 3. Lebensphase Sandra Häsler-Moser Rechtsanwältin und Notarin Todesfall 1. Stufe Güterrecht 2. Stufe Erbrecht Güterrechtliche
Soll ich ein Testament machen?
Soll ich ein Testament machen? Wichtige Bestimmungen aus dem Erbrecht Rechtsabteilung Stand: 2017-01 Inhaltsverzeichnis 1. Die Verlassenschaft... 3 2. Der Erbgang... 3 3. Die Erbfähigkeit... 3 4. Berufungsgründe
Bestattungen Selb. Das Testament. Das eigenhändige Testament. Das öffentliche Testament
Das Testament Viele Menschen, vor allem wenn sie mitten im Leben stehen, scheuen davor zurück, ihr Testament zu Papier zu bringen. Objektiv gesehen aber ist das Testament - das im übrigen bei sich veränderten
Absicherung durch Testament, Erbvertrag oder Schenkung
173 Absicherung durch Testament, Erbvertrag oder Schenkung Wer seinen nichtehelichen Lebensgefährten für die Zeit nach seinem eigenen Tod absichern will, muss dies beizeiten regeln. Testament. Selbstverständlich
Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Di., 16. April 2013. Dr. jur. Marie-Theres Frick 1
1 Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Dr. iur. Marie-Theres Frick Frick & Partner Rechtsanwälte AG, Vaduz 2 Themen Gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsrecht Was erbt der/die überlebende PartnerIn? Was ist
