Das neue Erbrecht ab (Erbrechtsänderungsgesetz 2015; EU-Erbrechtsverordnung 2012)

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1 Das neue Erbrecht ab (Erbrechtsänderungsgesetz 2015; EU-Erbrechtsverordnung 2012)

2 Arten der Vermögensweitergabe vorsorgende Vermögensübertragung zu Lebzeiten (Zweck: Vermögenssicherung im Familienbesitz, Vermeidung von Erbstreitigkeiten, Steuerersparnis) Übergabe Schenkung Schenkung auf den Todesfall ( Mittelweg ) Erbvertrag zwischen Ehegatten ( freies Viertel ) Vermögensübergang nach Versterben (Erbrecht) gewillkürte Erbfolge (testamentarische Erbfolge) gesetzliche Erbfolge

3 Übersicht Erbrecht Gewillkürte Erbfolge letztwillige Verfügungen (Testament, Vermächtnis) Gesetzliche Erbfolge subsidiär zur gewillkürten Erbfolge (gesetzlicher Erbteil) Pflichtteilsrecht Beschränkung der gewillkürten Erbfolge Erbschaftserwerb

4 Übersicht Änderungen Formvorschriften für letztwillige Verfügungen Gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsrecht Pflegevermächtnis Anrechnung ( Ausgleich ) Erben im EU-Ausland

5 Gewillkürte Erbfolge Formvorschriften strengere Formvorschriften für fremdhändige Verfügungen drei Zeugen ununterbrochen und gleichzeitig (Lebensgefährte nicht mehr als Zeuge zulässig) Identität der Zeugen konkretisieren, Zusatz (zb als ersuchter Testamentszeuge ) eigenhändig geschriebener Zusatz, Bekräftigung (zb Dies ist mein letzter Wille! ) Anmerkung: Alte Testamente bleiben gültig. Original!

6 Gewillkürte Erbfolge Aufhebung einer letztwilligen Verfügung bei Verlust der Angehörigenstellung, hinsichtlich des ehemaligen Angehörigen Auflösung der Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft Aufhebung der Abstammung Widerruf oder Aufhebung der Adoption Ausnahme: der Verstorbene hat ausdrücklich das Gegenteil angeordnet

7 Gesetzliche Erbfolge ohne Ehegatten (alte Rechtslage bleibt aufrecht) Parantelsystem ( jung vor alt ) 1. Parantel Kinder, Enkel 2. Parantel Eltern, Geschwister 3. Parantel Großeltern und deren Nachkommen 4. Parantel Urgroßeltern Erben nach Köpfen in jeweiliger Parantel Repräsentation von Vorverstorbenen durch Nachkommen ( alt vor jung )

8 Gesetzliche Erbfolge mit Ehegatten (neu) Todesfälle bis Ehegatte (1/3) Kinder, Enkel (2/3) Ehegatte (2/3) Eltern, Geschwister, Großeltern (1/3) Todesfälle ab Ehegatte (1/3) Kinder, Enkel (2/3) Ehegatte (2/3) Eltern (1/3; jeweils 1/6) Ehegatte (3/3) Geschwister, Großeltern, Urgroßeltern (0) Ehegatte verhindert Repräsentation (Erbteil des vorverstorbenen Elternteils an Ehegatten)

9 Lebensgefährte (neu) außerordentliches gesetzliches Erbrecht keine sonstigen gesetzlichen Erben gemeinsamer Haushalt die letzten 3 Jahre vor dem Tod gesetzliches Vermächtnis (Voraus) Recht in der gemeinsamen Wohnung weiter zu wohnen sowie die zum gemeinsamen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen zu benutzen Rechte auf ein Jahr befristet Voraussetzung: kein letztwilliger Entzug, Verstorbener nicht verheiratet Anmerkung: Testament bei aufrechter Lebensgemeinschaft!

10 Pflichtteilsrecht Gegenüberstellung Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen Todesfälle bis Vorfahren: Eltern, Großelter Nachkommen: Kinder, Kindeskinder Ehegatte/eingetragener Partner Todesfälle ab Nachkommen: Kinder, Kindeskinder Ehegatte/eingetragener Partner Lebensgefährte (gesetzliches Vermächtnis)

11 Pflichtteilsrecht Enterbung (neu) bisher neu strafbare Handlung gegen Verstorbenen (1 Jahr) Verstorbenen zu Lebzeiten hilflos gelassen absichtliche (versuchte) Vereitlung des letzten Willens strafbare Handlung gegen Angehörige des Verstorbenen grobe Verletzung familienrechtlicher Verpflichtungen beharrliche Führung anstößiger Lebensart ist entfallen Anmerkung: Enterbung muss letztwillig verfügt werden! Enterbung aus guter Absicht bleibt bestehen.

12 Pflichtteilsrecht Minderung (neu) 776. (1) ABGB Der Verfügende kann den Pflichtteil letztwillig auf die Hälfte mindern, wenn er und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit oder zumindest über einen längeren Zeitraum vor dem Tod des Verfügenden nicht in einem Naheverhältnis standen, wie es zwischen solchen Familienangehörigen gewöhnlich besteht. Anmerkungen: - längerer Zeitraum laut Materialien 20 Jahre - keine Minderung, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden hat

13 Pflichtteilsrecht Stundung (neu) Verstorbener kann Pflichtteil letztwillig bis zu 5 Jahren stunden Auf Verlangen des Pflichtteilsschuldners gerichtliche Stundung bis zu 10 Jahren möglich Interessenabwägung Sicherstellung Zinsen

14 gesetzliches Pflegevermächtnis (neu) Voraussetzungen Anspruchsberechtigter ist gesetzlicher Erbe, naher Angehöriger, Lebensgefährte Verstorbenen innerhalb der letzten 3 Jahre vor Tod mindestens 6 Monate umfassende (mindestens 20 Stunden pro Monat) gepflegt keine Gewährung von Zuwendungen oder Entgelt Höhe des Vermächtnisses richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistung (am Nutzen für den Verstorbenen, ohne Rücksicht auf die Aktiva der Verlassenschaft / Orientierung am Pflegegeld) Pflegevermächtnis gebührt neben dem Pflichtteil, mangels Verfügung auch neben dem Erbteil und kann nur bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes entzogen werden

15 Anrechnung als Ausgleichsfunktion vereinfachtes Beispiel zur Begriffsdefinition: Verstorbener hinterlässt Söhne A und B sowie einen Nachlass von 40. A und B erben je eine Hälfte, also je 20. Hat der Verstorbene dem A kurz vor dem Tod 20 geschenkt, hätte A 40 erhalten und B nur 20. Anrechnung: = 60. B gebührt die Hälfte, also 30, A muss sich von seiner Hälfte die Schenkung abziehen lassen: = 10. A erhält 10, B erhält 30.

16 Anrechnung Unterscheidungen Anrechnung auf den Erbteil ( Verteilung ) Pflichtteilsanrechnung ( Korrektur ) (Hinzu- und Anrechnung) Anrechnung beim Ehegatten Neuerung: Unterscheidung zwischen Vorempfang/Vorschuss bzw Schenkung sowie Nachlass- und Schenkungspflichtteil ist entfallen

17 Anrechnung auf den Erbteil bei gewillkürter Erbfolge auf Wunsch des Verstorbenen oder auf Vereinbarung mit dem Beschenkten bei gesetzlicher Erbfolge auch auf Wunsch bzw Verlangen eines Kindes (Anrechnung auf Erbteil kann vom Verstorbenen erlassen werden) Methode: Hinzu- und Anrechnung (Erbquoten bleiben gleich. Der Beschenkte muss nichts herausgeben.) Bewertung: Schenkungszeitpunkt inflationsbereinigt

18 Pflichtteilsanrechnung (neu) jede Schenkung des Verstorbenen zu Lebzeiten (an Pflichtteilsberechtigte oder Dritte) ist anrechenbar Schenkung wird auf Verlangen dem Nachlass hinzugerechnet, der (erhöhte) Pflichtteil berechnet wobei eigene Zuwendungen anzurechnen sind Verstorbener kann Anrechnungspflicht erlassen Wesentliche Unterscheidung ob Schenkung an Pflichtteilsberechtigten (unbefristet) oder Dritten (nur letzte 2 Jahre) (Der Beschenkte muss bei Pflichtteilsverkürzung herausgeben.)

19 Erben im EU-Ausland (neu) seit wird nicht mehr an Staatsbürgerschaft sondern gewöhnlichen Aufenthalt des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes angeknüpft Beispiel: Ein österreichischer Pensionist lebt in Italien und verstirb dort. Im Verlassenschaftsverfahren ist italienisches Recht anwendbar. Empfehlung: Rechtswahl in letztwilliger Verfügung.

20 Weitere Neuerungen Sprachliche Modernisierung Schenkung auf den Todesfall wird als Vermächtnis behandelt, Widerrufsverzicht ist nicht mehr zwingend, freies Viertel wird angewandt. vereinheitliche Verjährungsfristen auf 3 bzw 30 Jahre (zb Erbschaftsklage) Übergangsbestimmungen

21 Exkurs letztwillige Verfügung umfassende Gestaltungsmöglichkeiten Erbseinsetzung (Quote) Erbteilungsanordnung Ersatzerbschaft (nicht zur Erbschaft gelangt) Nacherbschaft (Zeitgenossen) Pflichtteilsbeschränkung, -minderung bzw -entzug (Enterbung) Vermächtnisse (einzelne Verlassenschaftsstücke) Bedingungen, Befristungen, Auflagen Einsetzung eines Testamentsvollstreckers Rechtswahl Ein Testament ist sorgfältig zu errichten, zu verwahren (Original!) und kann jederzeit (Testierfähigkeit vorausgesetzt) widerrufen werden.

22 A: 6721 Thüringerberg 19 T: +43 (0) F: +43 (0) E: W:

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