PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht

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1 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Erbrecht

2 Vor- und Nacherbfolge Der Erblasser kann mehrere Personen zeitlich nacheinander als Erben einsetzen ( 2100). Der Nachlass fällt dann zunächst mit dem Erben dem Vorerben nach 1922 I an, mit Eintritt des Nacherbfalls (= Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder Zeitpunkts; falls nicht näher bestimmt: Tod des Vorerben, 2106 I) endet dann die Erbenstellung des Vorerben und fällt der Nachlass dem Nacherben an ( 2139). Zum Schutz des Nacherben treffen den Vorerben verschiedene Verfügungsbeschränkungen ( 2112 ff.); von den meisten Beschränkungen kann der Erblasser den Vorerben aber nach 2136 befreien ( befreite Vorerbschaft ). Das betrifft insbesondere Verfügungen über Grundstücke ( 2113 I) und unentgeltliche Verfügungen über Erbschaftsgegenstände ( 2113 II). Die Unwirksamkeit kann aber nach den Regeln über einen gutgläubigen Erwerb überwunden werden ( 2113 III). Den gutgläubigen Erwerb von Grundstücken verhindert die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch. Der Vorerbe hat dem Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls die Erbschaft im Zustand einer ordnungsmäßigen Verwaltung herauszugeben ( 2130 I S. 1). 2

3 Erbrecht Vor- und Nacherbfolge Auslegungsregeln bezüglich Vor- und Nacherbschaft: I: Einsetzung einer zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugten Person (wäre eigentlich nach 1923 I, II unwirksam) ist im Zweifel Nacherbeneinsetzung. Wenn vom Erblasser nichts anderes bestimmt, führt dann nach 2106 II S. 1 die Geburt des Bedachten zum Eintritt des Nacherbfalls : In der Einsetzung als Nacherbe liegt im Zweifel zugleich die Einsetzung als Ersatzerbe ( 2096). Ist nicht zu klären, ob die eingesetzte Person Nach- oder Ersatzerbe sein soll, gilt sie als Ersatzerbe S. 1: Wenn der Erbe nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Erbe sein soll, ohne dass bestimmt ist, wer danach erben soll, gelten die Personen, die in diesem Zeitpunkt gesetzliche Erben wären, als Nacherben I: Soll ohne Benennung von Vorerben dem testamentarisch bedachten Erben das Erbe erst zu einem bestimmten Zeitpunkt zufallen, gelten die gesetzlichen Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls als Vorerben : Bei Bestimmung eines Abkömmlings ohne eigene Abkömmlinge zum Vorerben soll die zugunsten eines Dritten angeordnete Nacherbschaft im Zweifel nur gelten, wenn der Vorerbe ohne eigene Nachkommen stirbt: Die Anordnung der Nacherbschaft ist dann auflösend bedingt I: Setzen sich Ehegatten in einem gemeinsamen Testament gegenseitig und nach dem Tod des Längerlebenden einen Dritten als Erben ein, ist im Zweifel von einer Schlusserbeneinsetzung auszugehen. 3

4 Vor- und Nacherbfolge Beispielsfall (nach Lipp, Examens-Repetitorium Erbrecht, S. 103): Erblasser E hatte seine Frau F als Vorerbin, Sohn S als Nacherben eingesetzt. Etliche Jahre nach dem Tod des E veräußerte F ein zum Nachlass des E gehörendes Hausgrundstück für einen Kaufpreis von EUR an den D. Im Anschluss an den Nacherbfall verlangt S von D das Grundstück zurück. Dieser weigert sich unter Hinweis auf den gezahlten Kaufpreis und Renovierungskosten in Höhe von EUR (davon bereits vor dem Nacherbfall wegen eines Wasserschadens, nach dem Nacherbfall wegen eines notwendigen Austauschs älterer Holzfenster aufgewendet). Anspruch S gegen D auf Herausgabe des Grundstücks nach 985 oder auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach 894 haben jeweils Eigentum des S zur Voraussetzung. Zunächst Eigentum des E, dann der F als Vorerbin. Verlust des Eigentums der F nach 873, 925 an D, diese Verfügung ist aber mit Eintritt des Nacherbfalls nach 2113 I unwirksam geworden: S ist Eigentümer, D Besitzer ohne Besitzrecht, das Grundbuch unrichtig. Zurückbehaltungsrecht des D gemäß 273 I wegen Kaufpreiszahlung? Kaufpreis ist nach 2111 I S. 1 in den Nachlass gefallen, S kann nicht sowohl das Grundstück als auch den Kaufpreis behalten. Zurückbehaltungsrecht gemäß 273 I auch wegen Renovierungskosten? 2124 I: Vorerbe trägt die gewöhnlichen Erhaltungskosten, hier aber nicht gewöhnliche Erhaltung => 2124 II. 4

5 Vor- und Nacherbfolge Verpflichtungen, die der Vorerbe über Nachlassgegenstände eingeht, sind nach den allgemeinen Regeln wirksam. Allerdings haftet der Nachlass nur dann, wenn die Verpflichtung einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht ( 2130). Der Haftungsmaßstab ist aber reduziert auf die diligentia quam in suis (Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, 2137, 277). Dem Vorerben sollen die Nutzungen ( 100) zugute kommen, nicht aber die Substanz des Nachlasses (vgl und das in 2111 I S. 1 normierte Surrogationsprinzip). Der Nacherbe hat in der Regel schon zwischen Erbfall und Nacherbfall eine gesicherte, vererbliche Rechtsposition ( 2108 II, Nacherbenanwartschaftsrecht). Ist allerdings der Erbe unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzt, bleibt es bei 2074, wonach der Nacherbe die Bedingung im Zweifel erleben muss, damit es zum Nacherbfall kommt. Beispiel: E hat seine Frau zur Alleinerbin bestimmt, aber für den Fall ihrer Wiederverheiratung seinen Sohn S als Nacherben vorgesehen. S wiederum hat ein Kind K. S erlebt zwar den Erbfall, stirbt aber vor Eintritt des Nacherbfalls, also vor der Wiederverheiratung. => Aufgrund von 2074 erbt K nicht die Nacherbenanwartschaft des S. Die F bleibt auf Dauer Alleinerbin, sofern sich nicht konkrete Anwaltspunkte für einen abweichenden Erblasserwillen ergeben. 5

6 Vor- und Nacherbfolge Den Vorerben treffen nach 2124 I im Innenverhältnis zwischen Vor- und Nacherben die gewöhnlichen Erhaltungskosten einschließlich der gewöhnlichen Lasten (z.b. Grundsteuer). Andere Aufwendungen, die der Vorerbe zur Erhaltung von Erbschaftsgegenständen für erforderlich hält, kann er mit Mitteln der Erbschaft bestreiten ( 2124 II S. 1). Andere Verwendungen des Vorerben auf den Nachlass hat der Nacherbe nur nach den Vorschriften über die GoA zu erstatten ( 2125 I Rechtsgrundverweisung). Außerordentliche Lasten, die als auf den Nachlassstamm geleistet anzusehen sind, fallen nach 2126 S. 1 nicht dem Vorerben zur Last, können also aus der Erbschaft bestritten werden. 6

7 Pflichtteilsrecht Pflichtteil vermittelt keine erbrechtlich-dingliche Teilhabe am Nachlass, sondern nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Zahlung eines Geldbetrags in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils ( 2303 I S. 1). Voraussetzung: Ausschluss der betroffenen Person von der Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen. 7

8 Pflichtteilsrecht Beispielsfall (nach Lipp, Examens-Repetitorium Erbrecht, 3. Aufl. 2013, S. 186): E, dessen Ehefrau vorverstorben ist, setzt seinen einzigen Sohn S und seinen Freund D als Erben zu je ½ ein und bestimmt beide jeweils zu Ersatzerben des anderen. Nach dem Tod des E schlägt S die Erbschaft (sowohl als gesetzlicher als auch als gewillkürter Erbe, vgl. 1948) aus. Welche Pflichtteilsrechte bestehen, wenn der S seinerseits ein Kind K hat und auch die Eltern des E noch leben? Abstrakt könnten S und K als Abkömmlinge nach 2303 I S. 1 und die Eltern des E nach 2303 II S. 1 pflichtteilsberechtigt sein. Konkrete Pflichtteilsberechtigung setzt aber Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge durch letztwillige Verfügung voraus. Die Eltern sind durch die Rangfolge der Erbordnungen ( 1930) ausgeschlossen, S durch Ausschlagung, beide also nicht durch letztwillige Verfügung. Nach der Ausschlagung des S wäre eigentlich K als Ersatzerbe berufen gewesen ( 2069, 1953 II). Aber E hat den D zum Ersatzerben bestimmt und somit K durch die Ersatzerbeneinsetzung von der Erbfolge ausgeschlossen: K ist pflichtteilsberechtigt. 8

9 Pflichtteilsrecht Bei Zuwendung eines Vermächtnisses an einen Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe geworden ist, kann dieser nach 2307 I S. 1 das Vermächtnis ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Auch ohne Ausschlagung steht ihm ein Pflichtteilsrecht nach 2307 I S. 2 zu, soweit der Wert des Vermächtnisses die Höhe des Pflichtteils nicht erreicht. Ist ein Pflichtteilsberechtigter zwar mit einem Erbteil bedacht, der aber den Pflichtteil nicht erreicht, steht ihn nach 2305 ein Anspruch auf den sog. Zusatzpflichtteil (Pflichtteilsrestanspruch) zu. Bei der Berechnung des Pflichtteils werden nach 2310 diejenigen mitgezählt, die durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen sind, die Erbschaft ausgeschlagen haben oder für erbunwürdig erklärt worden sind; diejenigen, die durch Erbverzicht ausgeschlossen sind, bleiben dagegen unberücksichtigt. Beispiel (nach Lipp, Examens-Repetitorium Erbrecht, 3. Aufl. 2013, S. 193): Erblasser E hinterlässt vier Kinder K1, K2, K3 und K4. In einem Negativtestament ( 1938) hat er K1 von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. K2 hat die Erbschaft ausgeschlagen. Entscheidend für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs ist der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls ( 2311 I S. 1, Stichtagsprinzip). Die Wertberechnung richtet sich nach 2311 I S. 2. Nach 2315 I können bestimmte Zuwendungen unter Lebenden angerechnet werden (Minderung des einzelnen Pflichtteilsbetrags), nach 2316 kann es zu einer Ausgleichung kommen (Umverteilung des Gesamtpflichtteilsbetrags). 9

10 Pflichtteilsrecht Die Pflichtteilslast trägt im Außenverhältnis der Erbe ( 2303 I S. 1) bzw. die Miterben als Gesamtschuldner ( 2058). Ausnahme: 2319 S. 1 bei einem selbst pflichtteilsberechtigten Miterben. Im Innenverhältnis tragen die Miterben die Pflichtteilslast nach 2038 II S. 1, 748 anteilig entsprechend der Höhe ihrer Erbquoten. Beispielsfall (nach Lipp, Examens-Repetitorium Erbrecht, 3. Aufl. 2013, S. 196): Erblasser E hat von seinen beiden Söhnen S1 und S2 den S2 wegen eines persönlichen Zerwürfnisses nach 1938 enterbt. Daraufhin tritt K, Kind des S2, als gesetzlicher Erbe nach E zu ½ ein ( 1924 III). Wer trägt die Last des Pflichtteils zugunsten von S2? Gesamtschuldnerische Haftung von S2 und S1 im Außenverhältnis ( 2058 ff.). Im Innenverhältnis eigentlich quotale Pflichtteilslast ( 2038 II S. 1, 748). Hier aber Ausnahme nach 2320: K trägt im Innenverhältnis die Pflichtteilslast zugunsten von S 2 allein. Bei Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten kann der Pflichtteilsberechtigte Ergänzung des Pflichtteils um den Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteilsanspruch erhöhen würde, wenn der verschenkte Gegenstand noch zum Nachlass gehörte ( 2325 I). Der Wert wird aber umso geringer veranschlagt, je länger die Schenkung zurückliegt ( 2325 III S. 1, 2). 10

11 Die Punkte Rechtsgeschäfte unter Lebenden für den Todesfall, Vermächtnis, Auflage und Testamentsvollstreckung und Nachfolge in Unternehmen und Gesellschaftsanteile können wir aus Zeitgründen nicht mehr besprechen. Diese Punkte sind aber durchaus von Examens- und Praxisrelevanz. Kurze Überblicke mit Angaben weiterführender Literatur finden Sie zur Unternehmensnachfolge bei Leipold, Erbrecht, 20. Aufl. 2014, S zu den Beschwerungen und Beschränkungen des Erben bei Lipp, Examens-Repetitorium Erbrecht, 3. Aufl. 2013, S zu Rechtsgeschäften unter Lebenden für den Todesfall bei Lipp, Examens-Repetitorium Erbrecht, 3. Aufl. 2013, S Zur Schenkung unter Lebenden auf den Todesfall werde ich Ihnen in den nächsten Tagen noch eine Beispielsklausur mit Lösungsskizze auf die Homepage der Entlastungsprofessur Zivilrecht setzen. 11

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