6: Gewillkürte Erbfolge III Inhalt des Testaments

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1 LITERATUR: Brox, Erbrecht, 22-24, 26+27; Harder/Kroppenberg, Grundzüge, 6; Leipold, Erbrecht, 12+13, 19, 22; Schmoeckel, Erbrecht, ÜBUNGSFÄLLE: Schlüter, PdW Erbrecht, Fälle , , ; Heldrich/Eidenmüller, Erbrecht, Fälle 9+14 RECHTSPRECHUNG: BGH NJW 1985, 51 (Überquotale Begünstigung durch Teilungsansordnung); BGH NJW 1997, 392 (Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen); BGHZ 96, 198 (Wiederverheiratungsklausel) I. Überblick 1. Typenzwang, 1937 ff. BGB - Gesetzliche Zulässigkeit der letztwilligen Verfügung (z.b. im Hinblick auf den Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge) - Testamentarische und gesetzliche Erbfolge auch nebeneinander möglich 2. Erbeinsetzung, 1937, 2087 ff. BGB 3. Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge, 1938 BGB - Gesetzliche Erbfolge, wie wenn Enterbter nicht vorhanden wäre (Berufung zu Erben, Höhe der Erbteile) - Eintritt von Abkömmlingen, soweit diese nicht ihrerseits enterbt 4. Vermächtnis, 1939, 2147 ff. BGB 5. Auflage, 1940, 2192 ff. BGB 6. Pflichtteilsentziehung, 2336 BGB 7. Widerruf des Testaments, 2254 BGB 8. Anordnung der Testamentsvollstreckung, 2197 BGB 9. Teilungsanordnungen, 2048 BGB 10. Errichtung einer Stiftung, 83 BGB 11. Beschränkte Rechtswahl zugunsten des deutschen Erbrechts für unbewegliches Vermögen im Inland, Art. 25 Abs. 2 EGBGB 12. Bestimmung eines Schiedsgerichts für Erbstreitigkeiten, 1066 ZPO 13. Familienrechtliche Anordnungen, 1418 Abs. 2 Nr. 2, 1638 Abs. 1, 1777 BGB 17

2 II. Erbeinsetzung, 1937, 2087 ff. BGB - Kein bestimmter Wortlaut erforderlich, 2087 Abs. 1 BGB Abs. 2 BGB nur Zweifelsregelung (Primat der Auslegung!) 1. Einsetzung auf einen Bruchteil a) Unbestimmte Höhe, 2091 BGB b) Nicht erschöpfende Bruchteile Erblasserwille bezüglich Bruchteils des Vermögens: Gesetzliche Erbfolge bezüglich des Restes, 2088 BGB Erblasserwille bezüglich des Vermögens als Ganzem: Erhöhung der Bruchteile, 2089 BGB Fall 8 (vgl. Brox, Erbrecht, 22, Fall b): E hat A zu 1/2, B zu 1/4 und C zu 1/6 als Erben eingesetzt. Der Neffe des E meint, der Rest stehe ihm als gesetzlichem Erben zu. Die eingesetzten Erben beanspruchen auch den Rest für sich. Wer hat Recht? c) Minderung der Bruchteile, 2090 BGB d) Kombination der Einsetzung auf und ohne Bruchteile, 2092 BGB e) Gemeinschaftlicher Erbteil, 2093 BGB f) Anwachsung, 2094 BGB - Wegfall eines Erben (z.b. durch Vorversterben, Erbverzicht, Erbunwürdigkeit, Ausschlagung) - Kein entgegenstehender Wille des Erblassers (z.b. Benennung eines Ersatzerben) - Anwachsung im Verhältnis der Erbteile - Nach Anwachsung Behandlung wie ein Erbteil; Ausnahme: 2095 BGB (bei Beschwer durch Vermächtnis oder Auflage) 2. Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen - z.b. das in einem bestimmten Staat befindliche Vermögen - Erbquote nach Verhältnis der zugewandten Vermögensgruppen zum Gesamtnachlass 18

3 3. Einsetzung als Ersatzerbe, 2096 BGB - Wegfall eines Erben - Anordnung des Erblassers (Auslegungsregeln in 2102 Abs. 1 und 2, 2069 BGB) - Ersatzerbe wird bei Wegfall des Erben unmittelbarer Erbe - Vorrang vor Anwachsung gemäß 2099 BGB 4. Vorerbschaft und Nacherbschaft, 2100 ff. BGB a) Funktion - Einflussnahme auf das Schicksal des Erblasservermögens über mehrere Erbfallstationen hinweg - Anordnung nicht ausdrücklich erforderlich, sondern auch über Auslegung ermittelbar - Treuhandcharakter: Nutzungen des Erblasservermögens, aber nicht dessen Substanz zugunsten des Vorerben b) Abgrenzung zu Ersatzerbfolge und Schlusserbfolge c) Stellung des Vorerben Verfügungsrecht und Verfügungsbeschränkungen, 2112 ff. BGB - insbesondere 2113 Abs. 1 BGB als Beschränkung im Hinblick auf Grundstücke Abs. 2 bezüglich unentgeltlicher Verfügungen (Ausnahme: Anstandsschenkung) - Gutglaubenserwerb gemäß 2113 Abs. 3 BGB ( 892, 932 BGB; beachte aber 51 GBO!) Befreiung des Vorerben, 2136 BGB - Auslegungsregeln des 2137 Abs. 1 und 2 BGB - Keine Befreiung von 2113 Abs. 2 BGB! cc) dd) Surrogation, 2111 BGB Herausgabepflicht gegenüber dem Nacherben und Haftung, 2130 ff. BGB - Zustand der Erbschaft wie bei ordnungsgemäßer Verwaltung - Haftungsbeschränkung, 2131 BGB (diligentia quam in suis, 277 BGB) 19

4 d) Eintritt der Nacherbfolge, 2106 BGB Nacherbfall - Festlegung durch den Erblasser (z.b. Wiederverheiratung des als Vorerben eingesetzten überlebenden Ehegatten; Volljährigkeit des Nacherben, etc.) - sonst mit Tod des Vorerben Beerbung des ursprünglichen Erblassers - Nacherbe ist Erbe des Erblassers, nicht des Vorerben - Erbfolge im Hinblick auf das sonstige Vermögen des Vorerben unabhängig von Nacherbeneinsetzung - grundsätzlich keine Beeinflussung der Weitervererbung durch den Vorerben - Nacherbeneinsetzung unter der Bedingung, dass Vorerbe letztwillig über den Nachlass verfügt, aber zulässig (nach h.m. kein Verstoß gegen 2065 BGB) cc) Nondum conceptus als Nacherbe, 2101 BGB - Zweifelsregel des 2101 Abs. 1 BGB - Nacherbfall mit Geburt gemäß 2106 Abs. 2 S. 1 BGB dd) Gestaffelte Nacherbfolge und 30-Jahres-Grenze, 2109 BGB e) Vererbung und Übertragung Versterben des Nacherben vor dem Erbfall (1) Gegenstandslosigkeit, 2108 Abs. 1, 1923 Abs. 1 BGB (2) Ersatzerbnachfolge, 2069 BGB Versterben des Nacherben zwischen Erbfall und Nacherbfall: Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft, 2108 Abs. 2 BGB (im Zweifel Vorrang vor 2069 BGB) Fall 9 (vgl. Leipold, Erbrecht, Fall 3 zu 19): Die 2003 verstorbene Erblasserin E hat ihren Ehemann M zum alleinigen Vorerben, ihre Tochter T und ihren Sohn S als Nacherben zu je 1/2 eingesetzt. Ferner hat sie letztwillig verfügt, dass, falls T oder S vor M versterben, deren Abkömmlinge oder aber, soweit solche nicht vorhanden, diejenigen des jeweils anderen Nacherben, zu gleichen Teilen nachrücken sollten. T ist kinderlos verheiratet, während S zwei Söhne hat. T, die lediglich über eine labile Gesundheit verfügt, möchte für den Fall, dass sie vor M stirbt, erreichen, dass der eigentlich ihr zugedachte Anteil an dem von E stammenden Vermögen nicht an die Söhne des S,, sondern an ihren Ehemann geht. Kann sie diese Absicht realisieren? 20

5 cc) Übertragbarkeit - Übertragung gemäß 413, 398 BGB - Verpfändung gemäß 1273 f. BGB - Pfändung gemäß 857 Abs. 1 ZPO - Notarielle Beurkundung sowohl des Verfügungsgeschäfts (analog 2033 Abs. 1 BGB) wie auch des Verpflichtungsgeschäfts (analog 2371, 2385 BGB) III. Vermächtnis, 1939, 2147 ff. BGB 1. Rechtsnatur - Schuldrechtlicher Anspruch, vgl BGB: Damnationslegat - Kein unmittelbarer (dinglicher) Erwerb ( Vindikationslegat ) 2. Abgrenzung zur Erbeinsetzung nach Vermögensgruppen mit Teilungsanordnung, 2087 BGB 3. Anspruchsgegner a) Beschwerter, 2147 BGB - gesetzlicher oder gewillkürter Erbe - Vermächtnisnehmer b) Wegfall, 2161 BGB 4. Gegenstand der Zuwendung - jeder Vermögensvorteil - nicht notwendigerweise unentgeltlich (z.b. Ankaufsrecht, Mietrecht) 5. Fälligkeit, 2181 BGB 6. Vermächtnisarten a) Vorausvermächtnis, 2150 BGB, und wertverschiebende Teilungsanordnungen, 2048 S. 1 BGB b) Bestimmungsrecht des Beschwerten oder Dritter, 2151, 2153 BGB c) Wahlvermächtnis, 2152 BGB d) Gattungsvermächtnis, 2155 BGB e) Zweckvermächtnis, 2156 BGB f) Verschaffungsvermächtnis, 2169, 2170 BGB 21

6 7. Unmöglichkeit und Verbotswidrigkeit, 2171 BGB - bei Unmöglichkeit im Zeitpunkt des Erbfalls: Unwirksamkeit - bei Unmöglichkeit nach dem Erbfall Schadensersatz gemäß 283 S. 1, 280 Abs. 1 BGB als Sekundäranspruch 8. Gewährleistung, 2182 f. BGB 9. Anfall und Ausschlagung - Vermächtnisnehmer muss noch leben, 2160 BGB - Bestimmung eines Ersatzvermächtnisnehmers möglich, 2190 BGB - Unbefristete Ausschlagung, 2180, 1953 Abs. 1 BGB 10. Vorvermächtnis und Nachvermächtnis, 2191 BGB IV. Auflage, 1940, 2192 ff. BGB 1. Abgrenzung zum Vermächtnis - Keine Einräumung eines Rechts auf die Leistung - Beispiele: Anordnungen über Grabpflege oder über die Veröffentlichung eines literarischen Nachlasses 2. Anspruch auf Vollziehung, 2194 BGB V. Bedingte Zuwendungen 1. Grundsätzliche Zulässigkeit von Bedingungen, 158 ff. BGB 2. Auslegungsregeln, BGB 3. Potestativbedingungen a) Grundsätzliche Zulässigkeit b) Sittenwidrigkeit, 138 Abs. 1 BGB 22

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