PD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht

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1 PD Dr. Daniel Effer-Uhe Erbrecht

2 Beispielsfall Behindertentestament (nach BGH NJW 1994, 248 ff.): Erblasserin E hinterlässt einen volljährigen Sohn S und eine ebenfalls volljährige Tochter T, die an einer unheilbaren psychischen Erkrankung leidet und daher in einem Pflegeheim untergebracht ist. Zu ihren Lebzeiten kam die E für den Unterhalt der Tochter auf. In ihrem Testament setzte E den S zu 72 % als Erben ein. Für die restlichen 28 % (also etwas mehr als den Pflichtteil) ist die T zur Vorerbin und der S für den Fall ihres Todes zum Nacherben eingesetzt. Außerdem hat E über den Erbteil der T Testamentsvollstreckung für die Zeit bis zu ihrem Tod angeordnet und D zum Testamentsvollstrecker ernannt. Der Testamentsvollstrecker soll, wie im Testament im Einzelnen geregelt ist, der T aus den Erträgen des Erbteils (Wertpapiere und Bankguthaben) ein monatliches Taschengeld und einen jährlichen Urlaub bezahlen, aber keine sonstigen Leistungen erbringen, wenn sie auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Die Gemeinde G, die seit dem Tod der E Sozialhilfe für die Tochter leistet, hält das Testament für ungültig und ist der Meinung, der Tochter stehe ihr gesetzlicher Erbteil zu. Der für die Tochter bestellte Betreuer lehnt es mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ab, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Wie ist die Rechtslage? 2

3 93 SGB XII (1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. (2) 102 SGB XII (1) Der Erbe der leistungsberechtigten Person oder ihres Ehegatten oder ihres Lebenspartners, falls diese vor der leistungsberechtigten Person sterben, ist vorbehaltlich des Absatzes 5 zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. (2) Die Ersatzpflicht des Erben gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten. Der Erbe haftet mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses. 3

4 Beispielsfall Behindertentestament (nach BGH NJW 1994, 248 ff.): Erblasserin E hinterlässt einen volljährigen Sohn S und eine ebenfalls volljährige Tochter T, die an einer unheilbaren psychischen Erkrankung leidet und daher in einem Pflegeheim untergebracht ist. Zu ihren Lebzeiten kam die E für den Unterhalt der Tochter auf. In ihrem Testament setzte E den S zu 72 % als Erben ein. Für die restlichen 28 % (also etwas mehr als den Pflichtteil) ist die T zur Vorerbin und der S für den Fall ihres Todes zum Nacherben eingesetzt. Außerdem hat E über den Erbteil der T Testamentsvollstreckung für die Zeit bis zu ihrem Tod angeordnet und D zum Testamentsvollstrecker ernannt. Der Testamentsvollstrecker soll, wie im Testament im Einzelnen geregelt ist, der T aus den Erträgen des Erbteils (Wertpapiere und Bankguthaben) ein monatliches Taschengeld und einen jährlichen Urlaub bezahlen, aber keine sonstigen Leistungen erbringen, wenn sie auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Die Stadt S, die seit dem Tod der E Sozialhilfe für die Tochter leistet, hält das Testament für ungültig und ist der Meinung, der Tochter stehe ihr gesetzlicher Erbteil zu. Der für die Tochter bestellte Betreuer lehnt es mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ab, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Wie ist die Rechtslage? 4

5 Testierfähigkeit Minderjährige unter 16 Jahren: testierunfähig, 2229 I Minderjährige über 16 Jahren: testierfähig ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ( 2229 I, II), aber beschränkt hinsichtlich der Testamentsformen ( 2247 IV, 2233 I) Testierunfähigkeit wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nach 2229 IV. Erbvertrag: - bloßer Vertragspartner: allgemeine Vorschriften, 104 ff. - Erblasser: unbeschränkte Geschäftsfähigkeit vorausgesetzt, 2275 I - Ausnahme 2275 II, III für Ehegatten und Verlobte: beschränkte Geschäftsfähigkeit reicht bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für Erbvertrag mit dem Ehegatten/Verlobten 5

6 Beispiel (nach: Lipp, Examens-Repetitorium Erbrecht, 3. Aufl. 2013, Rdnr. 211): E hat seine Frau F zur Vorerbin und seine beiden Kinder zu Nacherben eingesetzt. Zugleich hat er angeordnet, dass die Nacherbschaft zugunsten der Kinder nur unter der Bedingung Bestand haben soll, dass seine Frau nicht anders über seinen Nachlass verfügt, also etwas eines der Kinder oder einen Dritten zum Alleinerben bestimmt. Ist das Testament wirksam? h.m.: Potestativbedingungen zulässig, echte Wollensbedingungen unzulässig Beispielsfall (nach Leipold, Erbrecht, 20. Aufl. 2014, Rdnr. 277, 281 ff.): Der kinderlose E hat in einem formgültigen Testament denjenigen von den Söhnen seiner Nichte zu seinem Erben eingesetzt, den die Nichte als den Geeignetsten erachten werde, unter den heutigen schwierigen Verhältnissen sein Landgut zu bewirtschaften und in sozialem Geiste zu wirken. Nach dem Erbfall hat die Nichte ihren Sohn M als den Geeignetsten bezeichnet. Ein anderer Verwandter des Erblassers, der bei gesetzlicher Erbfolge als Miterbe berufen wäre, hält das Testament wegen Verstoßes gegen 2065 für ungültig. Zu Recht? 6

7 Formen des Einzeltestaments Eigenhändiges Testament Öffentliches Testament Nottestamente 2231 Nr. 2, Nr. 1, eigenhändig geschrieben und unterschrieben Soll-Bestimmungen: Angabe von Zeit und Ort, Unterschrift mit Vorund Nachname Unterschrift muss den Text abschließen; Problem: nachträgliche, nicht gesondert unterschriebene Ergänzungen durch Erklärung vor dem Notar ( 2232 S. 1, 1. Alt.) durch Übergabe einer offenen Schrift ( 2232 S. 1, 2. Alt., S. 2, 1. Alt.) durch Übergabe einer verschlossenen Schrift ( 2232 S. 1, 2. Alt., S. 2, 2. Alt.) vor dem Bürgermeister ( 2249) vor drei Zeugen ( 2250) auf See ( 2251) 7

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