Testamentsvollstreckung
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- Gisela Voss
- vor 9 Jahren
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1 Testamentsvollstreckung Im Rahmen der Nachfolgeplanung und Testamentsgestaltung sollten Sie immer prüfen lassen, ob die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sinnvoll ist. Durch die Testamentsvollstreckung können Sie über die Verwaltung Ihres Vermögens nach Ihrem Tod bestimmen. Die Testamentsvollstreckung kann sich auf den gesamten Nachlass beziehen, aber auch beschränkt werden auf nur einen Erbteil (zum Beispiel bei minderjährigen Erben), auf bestimmte Nachlassgegenstände, nur auf die Erfüllung der Vermächtnisse oder die Überwachung der Auflagen des Testaments. Der Testamentsvollstrecker ist Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes, also weder Vertreter des Erblassers noch des Erben. Es gibt zwei grundsätzliche Formen der Testamentsvollstreckung: Normalfall ist die Abwicklungsvollstreckung, bei der der Testamentsvollstrecker für eine geordnete Auflösung des Nachlasses sorgt. Sie können aber auch Dauervollstreckung anordnen, 2209 BGB. Über die Dauervollstreckung kann der Nachlass 30 Jahre und im Ausnahmefall sogar noch länger zusammengehalten werden. Zum Unterschied zwischen Testamentsvollstreckung und Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus. Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll? Die Testamentsvollstreckung bietet zahlreiche Vorteile. Diese Vorteile müssen jeweils in der konkreten Situation mit den möglichen Nachteilen große Machtfülle des Testamentsvollstreckers zu Lasten der Erben ohne Kontrolle durch das Nachlassgericht und den eventuell anfallenden Kosten der Testamentsvollstreckung abgewogen werden. Die Vorteile der Testamentsvollstreckung: (1) Die Testamentsvollstreckung dient vor allem dazu, den Willen des Erblassers auch tatsächlich durchzusetzen. Insbesondere zur Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen sorgt der Testamentsvollstrecker für einen reibungslosen Ablauf.
2 (2) Der Nachlass wird geschützt, wenn die Erben geschäftlich unerfahren oder vielleicht böswillig sind, weil der Nachlass dann nicht von den Erben, sondern vom Testamentsvollstrecker verwaltet wird und sich die Erben nicht gegenseitig blockieren können. Der Erbe kann über den Nachlass nicht verfügen, 2211 BGB. (3) Bei minderjährigen Erben erspart die Testamentsvollstreckung eine Nachlasspflegschaft und für bestimmte Genehmigungen durch das Vormundschaftsgericht. (4) Bei einem behinderten Erben, der Sozialleistungen bezieht, ist die Ernennung eines Testamentsvollstreckers als Behindertentestament in Kombination mit der Vor- und Nacherbschaft eine Möglichkeit, um das Erbe vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu schützen. (5) Die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen mehreren Erben wird erleichtert, weil sie von einem objektiven Testamentsvollstrecker durchgeführt wird. Die Testamentsvollstreckung vermeidet Streit zwischen den Erben einer Erbengemeinschaft. (6) Die Testamentsvollstreckung bietet auch Schutz vor den Gläubigern des Erben, diese Gläubiger können nicht auf Nachlasswerte zugreifen, 2014 BGB. Diese Beschränkung gilt auch für den Insolvenzverwalter (BGH, Urteil vom IX ZR 42/05). Testamentsvollstreckung ist also auch beim insolventen Erben sinnvoll. Die Beschränkung gilt aber eben nur gegenüber Gläuigern des Erben, nicht gegenüber Nachlassgläubigern, wie beispielsweise Pflichtteilsberechtigten, vgl BGB. Vorteile der Testamentsvollstreckung bei minderjährigen Erben Anders als Eltern oder ein Vormund braucht ein Testamentvollstrecker für bestimmte Geschäfte für den minderjährigen Erben (insbesondere im Zusammenhang mit Grundstücken) keine Genehmigung des Familiengerichts. Das bedeutet im Umkehrschluss: Wurde zugunsten eines minderjährigen Erben keine Testamentsvollstreckung angeordnet, müssen die Eltern als gesetzliche Vertreter oder ein Vormund die Genehmigung des Familiengerichts einholen, 1626, 1629, 1643, 1821 Absatz 1 Nr. 1-5 BGB, 1822 BGB. Wenn der Testamentsvollstrecker für den minderjährigen Erben handelt, liegt insoweit keine andere Situation vor als diejenige, in der ein vom Erblasser über den Tod hinaus Bevollmächtigter handelt. Für einen Bevollmächtigten hat bereits das Reichsgericht entschieden (RGZ106,185), dass er auch für solche Geschäfte, für die ein Vormund für den Mündel eine gerichtliche Genehmigung braucht, keine Genehmigung vom Familiengericht einholen muss, OLG Karlsruhe, Beschluss vom , Az. 11 Wx 29/15.
3 Auch der Bundesgerichtshof hat bereits geurteilt (ZEV 2006,262), dass ein Testamentsvollstrecker grundsätzlich unbeschränkt verfügungsbefugt ist und keiner vormundschaftsrichterlichen Genehmigung auch im Hinblick auf einen in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkten Erben bedarf. Vorsicht ist geboten, wenn ein Elternteil auch Testamentsvollstrecker für den Nachlass des minderjährigen Erben ist. Vorteile der Testamentsvollstreckung beim insolventen Erben Unterliegt ein Nachlass der Testamentsvollstreckung, gehört der Nachlass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben zwar zur Insolvenzmasse. Allerdings bildet dieser unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, in der Insolvenzmasse bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die nur die Nachlassgläubiger, nicht aber die Gläubiger des insolventen Erben Zugriff nehmen können, so der BGH im Urteil vom IX ZR 42/05. Weil der Nachlass aber trotzdem zur Insolvenzmasse gehört, müssen sich Pflichtteilsberechtigte wegen ihrer Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsanspruchs ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben an den Insolvenzverwalter wenden und diesen auch verklagen. Wie kommt es zur Testamentsvollstreckung? Zu unterscheiden ist zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung und der Benennung einer konkreten Person als Testamentsvollstrecker. Die Testamentsvollstreckung als solche muss vom Erblasser im Testament angeordnet werden. Der Erblasser bestimmt auch den genauen Inhalt und Umfang der Testamentsvollstreckung. Achtung: Haben Ehegatten ein gemeinsames Testament ohne Testamentsvollstreckung errichtet, kann der überlebende Ehegatte normalerweise wegen der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments später keine Testamentsvollstreckung für seinen Nachlass mehr anordnen.
4 Im Testament muss nicht unbedingt eine bestimmte Person ernannt werden. Diese Benennung kann der Erblasser auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen. Der Erblasser wird aber sinnvollerweise eine oder mehrere Personen namentlich zum Testamentsvollstrecker ernennen. Häufig ist dies ein Freund oder Verwandter oder ein Rechtsanwalt, zu dem der Erblasser besonderes Vertrauen hat. Wurde die Testamentsvollstreckung angeordnet, gilt diese ab dem Erbfall, auch wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt noch nicht angenommen hat. Die Annahme (und auch die Ablehnung) des Amtes erfolgt nach dem Tod des Erblassers durch Erklärung des zukünftigen Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht. Der Testamentsvollstrecker erhält vom Nachlassgericht auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis, dass ihn nach Außen legitimiert. Er unterliegt aber nicht der Aufsicht des Nachlassgerichts. Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn seine Aufgaben erfüllt sind oder eine vom Erblasser gesetzte Frist abgelaufen ist, wenn der Testamentsvollstrecker verstirbt, 2225 BGB, oder sein Amt kündigt, 2226 BGB. Der Testamentsvollstrecker ist Treuhänder und Inhaber eines privaten Amtes, also weder Vertreter des Erblassers noch des Erben. Welche Aufgaben und Rechte hat der Testamentsvollstrecker? Inhalt und Ziel der Testamentsvollstreckung ist die Ausführung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers, 2203 BGB, gegebenenfalls die Verwaltung des Nachlasses, 2209 BGB, und die Durchführung der Auseinandersetzung zwischen den Erben in Erbengemeinschaft, Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass unabhängig von den Erben und schließt diese damit weitgehend aus. Die Erben können nicht über die Nachlassgegenstände verfügen. Auch Gläubiger des Erben haben keinen Zugriff, 2214 BGB. Zum Schutz Dritter enthält der Erbschein der Erben einen Hinweis auf die Testamentsvollstreckung und damit auf die fehlende Verfügungsbefugnis der Erben. Zwingende Aufgaben und Pflichten des Testamentsvollstreckers, von denen der Testierende
5 den Testamentsvollstrecker auch nicht befreien kann, sind: Erstellung des Nachlassverzeichnisses, 2215 BGB, ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses, 2216 BGB Freigabe von Gegenständen, die der Testamentsvollstrecker nicht zur Erfüllung seiner Aufgaben braucht, 2218 BGB Abrechnung und Rechnungslegung wie ein Beauftragter, 2218 BGB Schadenersatz bei verschuldeter Pflichtverletzung Was ist bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung im Testament zu beachten? Wie bei allen testamentarischen Regelungen kommt es auch bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung in der letztwilligen Verfügung auf Klarheit und Präzision der Formulierungen an, um Unklarheiten, die eine Auslegung des Testaments mit offenem Ausgang und damit auch Streit verursachen, zu vermeiden. Denken muss man auch daran, dass der bestimmte Testamentsvollstrecker das Amt vielleicht nicht antreten kann oder will. Hier müssen Ersatzanordnungen getroffen werden. Was kostet der Testamentsvollstrecker? Der Testamentsvollstrecker kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser etwas anderes bestimmt hat. Sinnvoll ist es, zumindest bei der Benennung eines Familienfremden, eine konkrete Vergütung im Testament festzulegen, um eine Motivation für die Übernahme des Amtes zu schaffen. Wie bei allen erbrechtlichen Verfügungen, die andere Personen betreffen, sollte auch die Frage der Vergütung mit dem potentiellen Testamentsvollstrecker schon vorher besprochen werden. Ist ein Rechtsanwalt Testamentsvollstrecker, berechnet sich seine Testamentsvollstrecker-Vergütung nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern es verbleibt bei der angemessenen Vergütung, die auch ein nicht als Rechtsanwalt tätiger Testamentsvollstrecker erhält. Welche Kosten entstehen für ein
6 Testamentsvollstreckerzeugnis? Das Testamentsvollstreckerzeugnis kostet eine volle Gebühr nach dem GNotKG, Nr KV berechnet aus dem Geschäftswert. Der Geschäftswert für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist 20% des Nachlasswertes, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden, 40 Abs. 3 GNotKG. Wird kein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt, wird für die Entgegennahme der Erklärung, dass das Amt des Testamentsvollstreckers angenommen wird, vom Gericht eine Gebühr von 15 Euro verlangt, GNotKG, Nr KV. Besonderheiten bei Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs bei Testamentsvollstreckung
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