Dr. Heinz Tauschek, öff. Notar in Mödling

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1 Dr. Heinz Tauschek, öff. Notar in Mödling

2 Erbrecht Neu Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 wurde das in weiten Teilen seit 200 Jahren bestehende Erbrecht in Österreich reformiert Änderungen im Gesetzlichen Erbrecht Testamentsrecht Pflichtteilsrecht Die Neufassung gilt seit , also für Sterbefälle nach dem Ausnahme: Regelungen zur Europäischen Erbrechtsverordnung (seit )

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5 Gesetzliches Erbrecht

6 Besserstellung des Ehegatten/ eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Partners Der Ehegatte /eingetragener Partner des Verstorbenen ist wie bisher neben Nachkommen des Verstorbenen zu 1/3 und (wenn keine Nachkommen vorhanden sind) neben Eltern des Verstorbenen zu 2/3 gesetzlicher Erbe. Ist ein Elternteil vorverstorben, erhält der Ehegatte/ eingetragene Partner auch seinen gesetzlichen Erbteil. In allen anderen Fällen ist er alleiniger gesetzlicher Erbe; er schließt also die Seitenverwandten des Verstorbenen (Geschwister, Neffen und Nichten) gänzlich aus.

7 Beispiel 1 Der Verstorbene hinterlässt ausschließlich (leibliche oder Adoptiv-)Kinder, die Kinder teilen sich die Verlassenschaft gleichteilig auf (bei einem Einzelkind ist dieses Alleinerbe): Stiefkinder, Schwiegerkinder und Pflegekinder sind nicht gesetzlich erbberechtigt.

8 Beispiel 2 Der Verstorbene hinterlässt einen Ehegatten (eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partner) und Kinder, der Ehegatte (ep) erbt 1/3, die Kinder teilen sich die verbleibenden 2/3 des Nachlasses gleichteilig auf (bei einem Einzelkind erbt dieses die gesamten 2/3):

9 Beispiel 3 Der Verstorbene hinterlässt einen Ehegatten (eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partner) und Geschwister: Geschwister sind gemeinsam mit einem Ehegatten (ep) nicht mehr erbberechtigt! Der Ehegatte (ep) ist Alleinerbe.

10 Beispiel 4 Der Verstorbene hinterlässt einen Ehegatten (eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partner) und beide Elternteile: Der Ehegatte (ep) erbt neben den Eltern 2/3.

11 Beispiel 5 Der Verstorbene hinterlässt einen Ehegatten (eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partner) und einen Elternteil (der zweite Elternteil ist bereits vorverstorben): Der Erbteil des vorverstorbenen Elternteils wird dem Ehegatten (ep) zugeschlagen.

12 Beispiel 6 Der Verstorbene hinterlässt einen Lebensgefährten und Geschwister. Geschwister als Personen der 2. Linie schließen einen Lebensgefährten vom Erbe aus.

13 Außerordentliches Erbrecht des Lebensgefährten Wenn kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist, steht dem Lebensgefährten des Verstorbenen die ganze Erbschaft zu. Er hat daher Vorrang vor dem außerordentlichen Erbrecht der Legatare. Voraussetzung: Er muss in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, außer es stehen erhebliche Gründe (zb gesundheitlicher oder beruflicher Art) einer gemeinsamen Haushaltsführung entgegen.

14 Anrechnung von Schenkungen Bei gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge Ein Kind muss sich eine Schenkung auf den Erbteil anrechnen lassen. Ausnahme, wenn: Schenkung aus laufenden Einkünften des Verstorbenen (also ohne Schmälerung seines Stammvermögens) zu gemeinnützigen Zwecken, in Entsprechung einer sittlichen Pflicht oder aus Gründen des Anstandes, oder der Verstorbene den Erlass der Anrechnung letztwillig angeordnet oder mit dem Geschenknehmer schriftlich vereinbart hat. Die Bewertung der Schenkung erfolgt auf den Zeitpunkt, in dem die Schenkung tatsächlich erfüllt wurde und ist nach dem Verbraucherpreisindex Statistik Austria auf den Todestag zu valorisieren. Dies gilt für Geldzuwendungen und Zuwendungen aller anderen Art gleichermaßen. Andere Wertänderungen (wie z.b. auf Grund der Flächenwidmung oder der verkehrsmäßigen Erschließung eines Grundstückes) bleiben unberücksichtigt.

15 Gesetzliches Vorausvermächtnis Das gesetzliche Vorausvermächtnis des überlebenden Ehegatten/ eingetragenen Partners (das Recht, in der Ehe- oder Partnerschaftswohnung weiter zu wohnen und die zum ehelichen oder partnerschaftlichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen erforderlich sind) steht nunmehr auch dem Lebensgefährten zu, allerdings nur befristet für ein Jahr. Voraussetzung: der Lebensgefährte hat zumindest in den letzten 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt und der Verstorbene war im Zeitpunkt des Todes nicht verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft

16 Gesetzliches Pflegevermächtnis Geldanspruch einer nahestehenden Person, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate hindurch in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat. Anspruch besteht gesetzlich, einer entsprechenden Anordnung des Verstorbenen bedarf es nicht. Nicht gültig, wenn der pflegenden Person zur Abgeltung dieser Leistung eine Zuwendung (aus dem Nachlass) zugedacht oder (zu Lebzeiten) ein Entgelt gewährt oder Unentgeltlichkeit vereinbart wurde Berechtigt ist eine pflegende Person, die dem Verstorbenen nahe stand. Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Erben des Verstorbenen sowie deren Ehegatte/eingetragener Partner oder Lebensgefährte und deren Kinder Lebensgefährten des Verstorbenen und dessen Kinder

17 Gesetzliches Pflegevermächtnis II Die Höhe richtet sich nach Art, Dauer und Umfang der Leistungen (wird sich primär am für den Verstorbenen verschafften Nutzen, der auch in der Ersparnis eigener Aufwendungen bestehen kann, orientieren) Es gebührt neben dem Pflichtteil Neben anderen Leistungen aus dem Nachlass (Erbteil, Vermächtnis) steht es dann nicht zu, wenn der Verstorbene angeordnet hat, dass mit der über dem Pflichtteil liegenden Zuwendung der Anspruch auf das Pflegevermächtnis abgegolten wird. Der Gerichtskommissär muss versuchen, eine Vereinbarung über die Erfüllung des Pflegeverhältnisses herzustellen. Gelingt dies nicht, kann der Anspruch im Prozessweg geltend gemacht werden.

18 Gesetzliches Pflegevermächtnis III Begriffe Pflege Es muss nicht eine Pflege erbracht werden, die nur von Angehörigen des gehobenen Diensts der Gesundheits- und Krankenpflege erbracht wird Es ist offenbar an Leistungen gedacht, wie etwa Körperpflege, Hilfe beim Ankleiden, Nahrungsaufnahme, Unterstützung der Mobilisierung Es geht um das physische und psychische Wohlergehen (Vorlesen, Spazierengehen) Voraussetzung: Pflegebedürftigkeit (z.b. kocht die Tochter für die Mutter, obwohl diese noch kochen kann, liegt keine Pflegeleistung vor) Mindestzeitraum von 6 Monaten innerhalb der letzten 3 Jahre wohl nicht durchgehend erforderlich, Zusammenrechnung reicht In nicht bloß geringfügigem Ausmaß: dieses Kriterium soll bei durchschnittlich mehr als 20 Stunden im Monat erfüllt sein

19 Testamentsrecht

20 Änderung der Formvorschriften Wie bisher folgende Arten letztwilliger Verfügungen die gerichtliche oder notarielle letztwillige Verfügung - öffentliches Testament die private letztwillige Verfügung eigenhändige letztwillige Verfügung, bei der der gesamte Text eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein muss. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam die fremdhändige letztwillige Verfügung, die vor drei Zeugen errichtet wird. Nottestament mit seinen reduzierten Formvorschriften (Erklärung des letzten Willens in Gegenwart von 2 Zeugen, fremdhändig oder mündlich): verliert 3 Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit NEU: Auch mündige Minderjährige (welche das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben) können bei einem Nottestament Zeuge sein

21 Änderung der Formvorschriften II Erhebliche Änderungen für die fremdhändige letztwillige Verfügung als Reaktion auf den Vorarlberger Testamentsfälschungsskandal Der Testator muss eigenhändig unterschreiben und zusätzlich einen eigenhändig geschriebenen Zusatz anfügen (bspw: "Diese Urkunde enthält meinen letzten Willen." oder "Mein Wille", "Das will ich" oder "So soll es sein; ein bloßes "ok" wäre unzureichend). Dies muss in Gegenwart der drei gleichzeitig anwesenden Zeugen erfolgen.

22 Änderung der Formvorschriften III Identität der Zeugen muss aus der letztwilligen Verfügung hervorgehen (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Adresse) Diese Angaben müssen nicht vom Zeugen eigenhändig angeführt werden. Hingegen muss der Zeuge eigenhändig unterschreiben und einen eigenhändigen Zusatz anfügen, der auf seine Zeugeneigenschaft hinweist (zb "als Zeuge der letztwilligen Verfügung" oder "als Testamentszeuge"). Änderungen gibt es auch beim Kreis der Zeugen, ausgeschlossen sind nunmehr auch: Lebensgefährte und seine Angehörigen gesetzliche Vertreter, Vorsorgebevollmächtigte und vertretungsbefugte Organe, Machthaber und Dienstnehmer bedachter (juristischer) Personen

23 Aufhebung einer letztwilligen Verfügung durch Verlust der Angehörigenstellung Mit Auflösung der Ehe/ eingetragenen Partnerschaft oder der Lebensgemeinschaft werden die den früheren Ehegatten/ eingetragenen Partner oder Lebensgefährten betreffenden Passagen in letztwilligen Verfügungen aufgehoben. Ausnahme: Wenn der Verstorbene ausdrücklich das Gegenteil angeordnet hat. Dies gilt im Zweifel auch, wenn das gerichtliche Verfahren zur Auflösung der Ehe/ der eingetragenen Partnerschaft zu Lebzeiten des Verstorbenen eingeleitet wurde (vom Verstorbenen oder der letztwillig bedachten Person). In diesen Fällen entfällt auch das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten/ eingetragenen Partners.

24 Pflichtteilsrecht

25 Änderung des Kreises der pflichtteilsberechtigten Personen Neue Rechtslage: Den Vorfahren des Verstorbenen steht kein Pflichtteilsrecht mehr zu. Pflichtteilsberechtigt sind somit nur noch die Nachkommen sowie der Ehegatte/ eingetragene Partner des Verstorbenen. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

26 Erbunwürdigkeit, Enterbung Erbunwürdigkeit (wirkt ex lege, wird durch Verzeihung beseitigt) 539 nf führt neuen Erbunwürdigkeitsgrund ein Aufgrund einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Verstorbenen Und NEU: auch gegen die Verlassenschaft (Vorsatz, Strafdrohung mehr als 1 Jahr). Damit sollen strafbare Handlungen, wie etwa die Unterschlagung, die Zerstörung oder der Diebstahl von in der Verlassenschaft befindlichen Sachen oder die widerrechtliche Kontobehebung mit Bereicherungsvorsatz zur Erbunwürdigkeit führen. Enterbung (Pflichtteilsentziehung durch letztwillige Verfügung) Die Enterbungsgründe wurden behutsam erweitert, z.b.: Ein Pflichtteilsberechtigter kann enterbt werden, wenn er Dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt hat, oder sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat

27 Enterbung, Pflichtteilsminderung Widerruf der Enterbung und Verzeihung NEU: Konnte der Verstorbene die Enterbung aufgrund fehlender Testierfähigkeit nicht mehr widerrufen, so ist die Enterbung unwirksam, wenn der Verstorbene zu verstehen gegeben hat, dass er dem Enterbten verziehen hat (etwa durch Wiederaufnahme einer von Vertrauen und Zuneigung geprägten Beziehung) Neu ist die Möglichkeit der Pflichtteilsminderung auf die Hälfte, wenn der Verstorbene und der Pflichtteilsberechtigte über einen längeren Zeitraum (mindestens 20 Jahre) vor dem Tod des Verstorbenen in keinem Naheverhältnis standen. Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Verstorbene den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.

28 Fälligkeit des Pflichtteils Der Anspruch ist nach der derzeitigen Rechtslage sofort nach dem Tod des Verstorbenen fällig. Änderung: Erfüllung des Pflichtteils(ergänzungs)anspruchs kann frühestens ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen verlangt werden. Allerdings sind ab dem Todeszeitpunkt gesetzliche Zinsen in Höhe von 4% zu bezahlen. Deshalb ist eine rasche Begleichung des Pflichtteils anzuraten (aufgrund der derzeitigen niedrigeren Kreditzinsen).

29 Möglichkeit der Pflichtteilsstundung durch letztwillige Anordnung Der Verstorbene kann eine Stundung des Pflichtteils für höchstens 5 Jahre durch letztwillige Verfügung anordnen. Interessensabwägung (im Streitfall entscheidet Gericht) einerseits des Pflichtteilsberechtigten (zb seine Armut) und andererseits des Pflichtteilsschuldners (zb die Notwendigkeit des Verkaufes des von ihm bewohnten Wohnhauses bei sofortiger Fälligkeit des Pflichtteils)

30 Möglichkeit der Pflichtteilsstundung durch gerichtliche Anordnung Der Pflichtteilsschuldner hat zwei Möglichkeiten, eine gerichtliche Stundung des Pflichtteilsanspruchs zu verlangen: Antrag bei Gericht, dass die letztwillig angeordnete Stundung wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände um höchstens weitere 5 Jahre verlängert wird. Wenn keine Stundung letztwillig angeordnet wurde, kann der Pflichtteilsschuldner die gerichtliche Stundung beantragen, soweit ihn die sofortige Erfüllung des Pflichtteils unter Berücksichtigung aller Umstände unbillig hart träfe (Verkauf der Wohnung, Veräußerung eines Unternehmens). Auch hier kommt es zu der vorher genannten Interessensabwägung. Das Gericht kann den Pflichtteilsanspruch auf höchstens 5 Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf höchstens 10 Jahre stunden oder die Zahlung in Teilbeträgen bewilligen.

31 Pflichtteilsrecht: Lebzeitige Zuwendungen Zum Schutz des Pflichtteilsrechtes sind gewisse zu Lebzeiten erfolgte Schenkungen dem Nachlass hinzuzurechnen. Unterscheidung Schenkungen an pflichtteilsberechtigte Personen werden unbefristet dem Nachlass hinzugerechnet, Schenkungen an nicht pflichtteilsberechtigte Personen (z.b. Lebensgefährten, Geschwister, fremde Personen) sind nur hinzuzurechnen, wenn diese innerhalb der letzten 2 Jahre vor dem Tod des Verstorbenen erfüllt wurden. Von dieser vergrößerten Berechnungsgrundlage sind die Pflichtteile zu ermitteln. Ein Pflichtteilsberechtigter, der eine Schenkung erhalten hat, muss den Wert von seinem Pflichtteil abziehen lassen - Schenkung wird auf den Pflichtteil angerechnet.

32 Pflichtteilsrecht: Lebzeitige Zuwendungen II Auskunftsanspruch gegenüber der Verlassenschaft, den Erben und auch dem Geschenknehmer selbst. Bewertung: Die geschenkte Sache ist auf den Zeitpunkt zu bewerten, in welchem die Schenkung erfüllt wurde. Der Wert ist sodann auf den Todeszeitpunkt nach einem von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex zu valorisieren. Vorteil: relativ einfach und klar anzuwenden (möglicher) Nachteil für Pflichtteilsberechtigte: zwischenzeitliche, den Index übersteigende Wertsteigerung (z.b. Umwidmung Grünin Bauland) Wenn die nach Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen ermittelten Pflichtteilsansprüche im vorhandenen Nachlassvermögen nicht gedeckt sind, haften die Beschenkten im Verhältnis der erhaltenen Schenkungen für den Fehlbetrag.

33 Europäische Erbrechtsverordnung Seit gültig Gilt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Das anzuwendende Recht ist das Erbrecht jenes Staates, in welchem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Es ist allerdings eine Rechtswahl möglich: In einer letztwilligen Verfügung kann das Recht der Staatsbürgerschaft gewählt werden. Weiters wird die Zuständigkeit geregelt: Die entsprechende Behörde des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers ist für die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens zuständig Neu ist das Europäische Nachlasszeugnis zur Geltendmachung von Rechten als Erbe oder Legatar in anderen Mitgliedsstaaten.

34 Herzlichen Dank! Ich freue mich auf Ihren Besuch in meiner Kanzlei Dr. Heinz Tauschek öffentlicher Notar Tel 02236/ Kaiserin-Elisabeth-Straße 17 Fax 02236/ A-2340 Mödling

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