Alleinstehend keine Nachkommen

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1 Erbrecht Alleinstehend keine Nachkommen Es erbt der elterliche Stamm. Art. 458 ZGB - Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern. - Vater und Mutter erben nach Hälften - An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. Lebende Eltern haben einen Pflichtteilsanspruch und zwar auf die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs. d.h je 25% des Netto-Nachlasses ( Art. 471 ZGB). Die Geschwister und ihre Nachkommen haben keinen Pflichtteilsanspruch. Bei einer alleinstehenden Person ohne Nachkommen: Es sollte ein Testament gemacht werden. Es gibt sonst komplizierte Erbschaftsfälle. Erbenaufruf Die gesetzlichen Erben der INGEBORG RUTH VONÄSCH geb. BADOWSKI, geb in Danzig, Bürgerin von Strengelbach AG, mit letztem Wohnsitz in 5600 Lenzburg, gestorben am , sind zum Teil unbekannt oder unbekannten Aufenthaltes. Allfällige unbekannte Nachkommen des elterlichen Stamms der Erblasserin: Vater Hermann BADOWSKI geb ; Mutter Karoline Albertine BADOWSKI geb. KRIEG, geb. am ; Bruder Leo BADOWSKI geb Personen, welche Erbansprüche zu haben glauben, werden aufgefordert sich unter Vorlage der Urkunden über die Erbberechtigung bis zum beim Gerichtspräsidium Lenzburg, Metzgplatz 18, CH-5600 Lenzburg, Schweiz, zum Erbgang zu melden. Testament Ein Testament ist ganz einfach: Es muss eigenhändig und handschriftlich sein von Anfang bis Schluss mit Datum und Unterschrift. Allenfalls Beizug eines Notars. Urteilsfähigkeit ist notwendig. Testament von.. Alles erbt meine Nichte Y.. geb

2 Nicht verheiratet mit Nachkommen Art. 457 ZGB - Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen. - Die Kinder erben zu gleichen Teilen. - An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. Pflichtteil: ¾ des Anteils.

3 Verheiratet ohne Nachkommen Güterrechtliche Teilung. Vermögen der Ehegatten feststellen. Art. 462 ZGB Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: (keine Nachkommen) 2. wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben: drei Viertel der Erbschaft; 3. wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind: die ganze Erbschaft. Der Pflichtteil Art. 471 ZGB) beträgt: für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner die Hälfte.

4 Verheiratet mit Nachkommen Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten: - wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft; Art 462 ZGB Art. 473 ZGB / Art. 612a ZGB Begünstigung des Ehegatten - Der Erblasser kann dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. - Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil einen Viertel des Nachlasses. - Im Falle der Wiederverheiratung entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbganges nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können.

5 Grundsätze - Immer ein Inventar. Schenkungen? Vermögensabtretung? Erlass von Schulden? - Freizügigkeitskonti. Pensionskassen-Alterskapitalien fallen nicht unter Erbrecht. - Lebensversicherungen fallen allenfalls mit dem Rückkaufswert in den Nachlass. Es gilt die Begünstigentenordnung gemäss AVB bzw. VVG. - Ein Ehepaar kann mit Ehe- und Erbvertrag Erbanwartschaften praktisch nach freiem Belieben regeln. - Bei Tod eines Ehegatten immer güterrechtliche Ausandersetzung über beide Vermögen. In der Regel ist Errungenschaftbeteiligung. Errungenschaft ist aus Erwerbstätigkeit oder durch Sparen geäufnetes Vermögen. Errungenschaft ist zu teilen. Eigengut ist in der Regel Vermögensbildung durch Erbschaft Sie gehört dem betreffenden Ehegatten. Kurze Fristen: Die Gültigkeit eines Testaments muss innert Jahresfrist angefochten werden 520 ff. ZG Herabsetzungsklage d.h. wenn ein Erbe bereits zu Lebzeiten viel erhalten hat (und die Erbschaft ausschlägt). Klagefrist grundsätzlich ein Jahr ( Art. 533 ZGB). Erbschaft kann innert drei Monaten ausgeschlagen werden. 567 ZGB Bei Verdacht auf eine überschuldete Erbschaft nicht in den Nachlass eingreifen. Das könnte als Annahme der Erbschaft gelten Art. 571 Abs. 2 ZGB). Bei unübersichtlichen Verhältnissen. Aufnahme eines öffentlichen Inventars verlangen. Monatsfrist (Art. 580 ZGB). Kostenvorschuss! Legende: Frau Mann lebend verstorben vorverstorben

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