Referat: Die Fürsorgerische Unterbringung. Behördenfachtagung SMOZ 12. September 2013

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1 Referat: Die Fürsorgerische Unterbringung Karin Anderer Dr. iur. / Sozialarbeiterin FH / Sozialversicherungsfachfrau / Pflegefachfrau Psychiatrie Lehrbeauftragte an der Universität Luzern, Fachbereich Privatrecht und an der Hochschule Luzern, Soziale Arbeit Dozentin an diversen Fachschulen Freiberufliche Tätigkeit im Sozialrecht karin.anderer@bluewin.ch Behördenfachtagung SMOZ 12. September 2013 Übersicht Einführung Materielle Grundlagen Verfahren und Zuständigkeiten Behandlungsfragen Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung Karin Anderer 1

2 Änderungen Freiheitsentziehung mündige/entmündigte Person Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Suchterkrankung Schwere Verwahrlosung Geeignete Anstalt Nötige persönliche Fürsorge Unterbringung Person Psychische Störung und geistige Behinderung Schwere Verwahrlosung Geeignete Einrichtung Nötige Behandlung und Betreuung Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung 3 Übersicht ZGB 3. Abteilung Erwachsenenschutz 10. Titel Die eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen 11. Titel Die behördlichen Massnahmen FU 12. Titel Die Organisation Verweisungen, sinngemässe Anwendung auf den Kindesschutz Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung Karin Anderer 2

3 Die fürsorgerische Unterbringung Art ZGB A. Die Massnahmen: Unterbringung und Zurückbehaltung B. Zuständigkeit für die Unterbringung und die Entlassung C. Periodische Überprüfung D. Vertrauensperson E. Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung F. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit G. Anrufung des Gerichts Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung 5 Fürsorgerische Unterbringung Art. 426 ZGB 1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. 2 Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen. 3 Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung Karin Anderer 3

4 Zuständigkeit für die Unterbringung und die Entlassung Art. 428 ZGB - KESB Unterbringung Entlassung 428 Abs. 1 KESB KESB Antrag auf Aufhebung durch Einrichtung möglich 428 Abs. 2 Übertragung an Einrichtung im Einzelfall möglich Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung 7 Verfahrensbestimmungen Art. 443 ff. ZGB Besonderheiten: Vorsorgliche Massnahmen möglich Anhörung in der Regel durch Kollegium Begutachtung in einer Einrichtung möglich Anordnung einer Vertretung, wenn nötig Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung Karin Anderer 4

5 Zuständigkeit für die Unterbringung und die Entlassung 429 ZGB - Arzt/Ärztin 429 Abs. 1 und 3 Unterbringung Max. 6 Wochen Art. 113 EG ZGB Nur bei psychischen Störung und Gefahr im Verzug; an einer Notfallorganisation beteiligten Ärzte 429 Abs. 2 Aufenthalt länger als 6 Wochen nötig: Unterbringungsentscheid durch KESB Entlassung Einrichtung KESB (Art. 428 ZGB) Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung 9 Verfahren für Ärzte und Ärztinnen Art. 430 ZGB Rechtsstaatlichkeit Minimalstandards Persönliche Untersuchung Angaben im schriftlichen Unterbringungsentscheid Aufschiebende Wirkung prüfen Anhörung Aushändigung: betroffenen Person Einrichtung Schriftliche Information an nahestehende Person: nicht gegen der Willen der urteilsfähigen Person Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung Karin Anderer 5

6 Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener Art. 427 ZGB Ärztliche Leitung Schriftlicher Entscheid über die Zurückbehaltung für max. 3 Tage mit Rechtsmittelbelehrung, wenn die Person: sich selbst an Leib und Leben gefährdet das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet Liegt vollstreckbarer Unterbringungsentscheid innert 3 Tagen vor? Nein Entlassung Ja Zurückbehaltung Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung 11 Geeignete Einrichtung Art. 59 EG ZGB Das Gesundheitsgesetz und das Gesetz über die Krankenanstalten und - institutionen bezeichnen und regeln die geeigneten Einrichtungen für die fürsorgerische Unterbringung von Personen, die aufgrund einer psychischen Störung, einer geistigen Behinderung oder schwerer Verwahrlosung einer Betreuung oder Behandlung bedürfen, die nicht anders erbracht werden kann(art. 426 Abs. 1 ZGB). Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung Karin Anderer 6

7 Aufnahmeverfahren Psychische Störung* *Suchtkrankheit, geistige Behinderung, schwere Verwahrlosung Minderjährige Person Verantwortlichen der Einrichtung; Chefarzt des Departements für Psychiatrie von Spital Wallis Dienststelle für Sozialwesen, Zentrum für Indikation und Weiterbehandlung (ZIW), Dienststelle für die Jugend Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung 13 Periodische Überprüfung Art. 431 ZGB Von Amtes wegen Fristen: innerhalb 6/6/mind. alle 12 Monate Persönliche Anhörung Stellungnahme Einrichtung Ggf. weitere Abklärungen Dokumentationspflicht und Verfügung Unterbringung noch gerechtfertigt? Einrichtung noch immer geeignet? Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung Karin Anderer 7

8 Vertrauensperson Art. 432 ZGB Begleitende/beratende Tätigkeit Wahrnehmung der Rechte Aussenkontakt Akteneinsichts- und Auskunftsrecht (nur mit Vollmacht) Besuche (auch ausserhalb offizieller Zeiten?) Miteinbezug bei Behandlungsplan (nur mit Vollmacht) Bei Unklarheiten: Entscheidung KESB Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung 15 Medizinische Massnahmen bei einer psychischen Störung Art. 433 ff. ZGB Regelung gilt nur im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung bei psychischen Störungen Regelungsinhalt: Behandlungsplan Behandlung ohne Zustimmung Notfälle Austrittsgespräch Nachbetreuung und ambulante Massnahmen Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung Karin Anderer 8

9 Schriftlicher Behandlungsplan Art. 433 ZGB Hinsichtlich medizinischer Massnahmen pro futuro Nur bei Personen mit psychischen Störungen Ärztliche Aufklärungspflicht; Beizug Vertrauensperson (nur mit Vollmacht der betroffenen Person) Schriftlich Zustimmung der urteilsfähigen Person Berücksichtigung Patientenverfügung Regelmässige Anpassung Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung 17 Behandlung ohne Zustimmung Art. 434 ZGB Behandlungsplan Schriftliche Anordnung durch Chefärztin/Chefarzt Voraussetzungen Gefahrensituation Urteilsunfähigkeit in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit Verhältnismässigkeit Anordnung mit Rechtsmittelbelehrung Kopie ggf. an Vertrauensperson Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung Karin Anderer 9

10 Behandlung einer psychischen Störung Art. 380 ZGB Die Behandlung einer psychischen Störung einer urteilsunfähigen Person in einer psychiatrischen Klinik richtet sich nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Unterbringung. Kein Vertretungsrecht unabhängig ob FU oder nicht! Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung 19 Notfälle Art. 435 ZGB Dringlichkeit; im Nachgang Dokumentation und Information Unter Berücksichtigung des mutmasslichen Willens Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung Karin Anderer 10

11 Austrittsgespräch Art. 436 ZGB 1 Besteht eine Rückfallgefahr, so versucht die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt mit der betroffenen Person vor deren Entlassung Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unterbringung in der Einrichtung zu vereinbaren. 2 Das Austrittsgespräch ist zu dokumentieren. Beizug von Dritten möglich Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung 21 Ambulante Massnahmen und Nachbetreuung Art. 437 ZGB Kantone regeln die Nachbetreuung Kantone können ambulante Massnahmen vorsehen Blick ins kantonale Recht! Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung Karin Anderer 11

12 Art. 61 EG ZGB Nachbetreuung 1 In allen Fällen, in denen eine Rückfallgefahr besteht, muss beim Austritt eine Nachbetreuung angeordnet werden. 2 Es ist Sache der Schutzbehörde, die notwendigen Massnahmen zu treffen. Sie handelt von Amtes wegen, wenn sie über die Entlassung entscheidet. In den übrigen Fällen handelt sie auf Ersuchen der Einrichtung. 3 Auf der Grundlage der Vormeinung des behandelnden Arztes trifft die Erwachsenenschutzbehörde jede Massnahme, die geeignet erscheint, einen Rückfall zu verhindern. Sie kann die Nachbetreuung einem regionalen sozial-medizinischen Zentrum übertragen. 4 Wenn die Umstände es erfordern, ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Schutzbeistand, dessen Aufgabe es ist, die betroffene Person zu begleiten und durch geeignete Kontrollen die Einhaltung der Anweisungen zu überwachen. Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung 23 Art. 62 EG ZGB Ambulante Behandlung 1 Die ambulante Behandlung kann an Stelle einer Betreuung in einer Einrichtung treten. Sie kann auch Teil der Nachbetreuung sein. 2 Die Schutzbehörde ordnet, gestützt auf eine ärztliche Vormeinung, die ambulante Behandlung an. 3 Die ambulante Behandlung kann namentlich in folgender Form erfolgen: a) Anweisungen für eine bestimmte Lebensweise oder die Einnahme von bestimmten Medikamenten nach medizinischen Empfehlungen; b) die Verpflichtung, regelmässig vor einer bestimmten Gesundheitsbehörde zu erscheinen oder sich einer Therapie zu unterziehen. 4 Die betroffene Person kann eine Vertrauensperson bezeichnen, die sie während der Dauer der Behandlung unterstützt (in Analogie zu Art. 432 ZGB). Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung Karin Anderer 12

13 Einschränkung der Bewegungsfreiheit Art. 438 ZGB Verweis auf Art. 383 ff. ZGB Voraussetzungen Zulässiges Motiv Gefahrabwehr Betroffene/Dritter Schwerwiegende Störung des Gemeinschaftsleben beseitigen Verhältnismässigkeit: sachlich/zeitlich Eignung Notwendigkeit Zumutbarkeit Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung 25 Was sind Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gemäss Art. 383 ZGB? Bettgitter und Schranken Einschliessen/Isolation/Abschliessen von Türen Angurten Mit Codes gesicherte Türen oder Fenster Ausgehverbot Zwangsweises Waschen oder Baden u.v.a. Nichttherapeutische medizinische Einschränkungen ( Ruhigstellen ) Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung Karin Anderer 13

14 Beschränkungen der Bewegungsfreiheit: formelle Voraussetzungen und Regeln Zuständigkeit: Einrichtung Aufklärung der betroffenen Person Protokollierung (anordnende Person, Zweck, Art, Dauer) Regelmässige Überprüfung Informationspflicht- und Einsichtsrecht (Vertrauensperson/Vertreter bei med. Massnahmen/Aufsicht) Beschwerderecht bei FU: Gericht Aufsicht Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung 27 Bewegungseinschränkung Kein Notfall Notfall Medikamentöse Einschränkung Einschränkung ohne Medikation Entscheid Einrichtung Person unter FU Person nicht unter FU Person mit/nicht unter FU Vorgehen nach FU Entscheid Vertretung Entscheid Einrichtung Entscheid Chefarzt Urs Vogel 2012 Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung Karin Anderer 14

15 Anrufung des Gerichts Art. 439 ZGB Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen: 1. bei ärztlich angeordneter Unterbringung; 2. bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung; 3. bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung; 4. bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung; 5. bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit Art. 114 Abs. 1 Bst. b EG ZGB: Ein durch das Kantonsgericht ernannter spezialisierter Richter Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung 29 Anrufung des Gerichts Art. 450 ZGB Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Art. 114 Abs. 1 Bst. c Ziff. 4 EG ZGB: Kantonsgericht Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung Karin Anderer 15

16 Anrufung des Gerichts Gerichtliche Beschwerdeinstanz Frist 10 Tage bei FU Keine Frist bei Einschränkung der Bewegungsfreiheit Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung 31 Fürsorgerische Unterbringung Minderjähriger Art. 314b ZGB 1 Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. 2 Ist das Kind urteilsfähig, so kann es selber das Gericht anrufen. Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung Karin Anderer 16

17 Verantwortlichkeit Art. 454 ff. ZGB Ein Haftungssystem Massnahmen Fürsorgerische Unterbringung Behandlungen im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung Staatshaftung Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung 33 Übergangsrecht Art. 14 Abs. 4 SchlT ZGB Laufende FU am besteht weiter Ärztlicher FU von unbestimmter Dauer: Meldung von der Einrichtung an KESB bis am Überprüfung nach Art. 431 ZGB Medizinische Massnahmen ohne Zustimmung und Bewegungseinschränkungen während der FU Neues Recht ab Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung Karin Anderer 17

18 Literatur- und Quellenhinweise Rosch Daniel, Büchler Andrea, Jakob Dominique (Hrsg.), Das neue Erwachsenenschutzrecht, Kommentar zu Art ZGB, Basel 2011 Geiser Thomas, Reusser Ruth (Hrsg.), Erwachsenenschutz (Basler Kommentar), Basel 2012 Bernhart Christof, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011 Die Patientenrechte im Überblick, Kanton Wallis, Dienststelle für Gesundheitswesen, Juli Bildung und Sicherheit>Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz>Hilfeleistung und Aufsicht>Kindes- und Erwachsenenschutz Karin Anderer Behördenfachtagung Wallis Referat: Fürsorgerische Unterbringung Karin Anderer 18

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