Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Auslegeordnung

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1 Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Auslegeordnung Herbsttagung VAAV vom 5. November 2009 Aarau Dr. Urs Hofmann, Regierungsrat Vorsteher Departement Volkswirtschaft und Inneres

2 Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht 1. Teil Kurze Darstellung des neuen Rechts 2

3 Bundesrechtliche Ziele Förderung des Selbstbestimmungsrechts Stärkung der Solidarität in der Familie massgeschneiderte Massnahmen (Erwachsene) besserer Schutz von Personen in Heimen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde = interdisziplinäre Fachbehörde 3

4 Aufgaben der künftigen Fachbehörden im Erwachsenenschutz (1) Aufgabenvereinheitlichung und -erweiterung Übernahme von Aufgaben der Bezirksämter FFE (neu: FU) Zustimmung zu Annahme/Ausschlagung Erbschaft, Zustimmung zu Erbverträgen, u.a. Übernahme von Aufgaben der Bezirksgerichte Entmündigungen (neu: umfassende Beistandschaft) Neue Aufgaben aufgrund neuem Recht (vgl. nächste Folien) 4

5 Aufgaben der künftigen Fachbehörde im Erwachsenenschutz (2) Aufgaben aufgrund neuem Recht: Anordnung FFE und periodische Überprüfung Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Schutz Urteilsunfähiger in Heimen Instruktion, Beratung und Unterstützung der Beistände etc. 5

6 Fazit in Bezug auf die Aufgaben der künftigen Fachbehörde Sowohl im Erwachsenen- wie im Kindesschutz werden die Aufgaben der künftigen Fachbehörde im Vergleich zum geltenden Recht erweitert: In quantitativer Hinsicht (zahlreiche neue Aufgaben) In qualitativer Hinsicht (höhere Anforderungen; bsp. massgeschneiderte Massnahmen) 6

7 Fachbehörde Wortlaut nart. 440 ZGB 1 Die Erwachsenenschutzbehörde ist eine Fachbehörde*. Sie wird von den Kantonen bestimmt. 2 Sie fällt ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern. Die Kantone können für bestimmte Geschäfte Ausnahmen vorsehen. 3 Sie hat auch die Aufgabe der Kindesschutzbehörde. * autorité interdisciplinaire, autorità specializzata 7

8 2. Teil Auslegeordnung Modelle für Fachbehörden 8

9 Enger Zeithorizont für die Umsetzung bis Ende 1. Quartal 2010 Auslegeordnung, Informationsveranstaltungen Feedbacks Gemeinden und Verbände Regierungsrat: Entscheid Modell(e) bis Ende 2011 Detailausarbeitung Modell(e) Abschluss Gesetzgebungsprozess 2012 Aufbau Fachbehörden Vorbereitung auf Dossierübergabe vom Gemeinderat auf Fachbehörden Annahme: Inkrafttreten neues Recht 9

10 Organisation Vormundschaftswesen heute obere Aufsichtsbehörde Obergericht untere Aufsichtsbehörde Bezirksämter Kanton Abklärung Anordnung Ausführung Gemeindeschreiber Sozialdienste allg. Gemeindeverwaltung JEFB Vormundschaftsbehörden Gemeinderat Amtsvormundschaften Sozialdienste JEFB Gemeinden (Bezirksämter) (Bezirksgerichte)

11 Organisation Fachbehörde neu Träger? Einzugsgebiet? Obergericht Abklärungen durch die Gemeinden: Sozialdienste, JEFB. oder: durch die Fachbehörden Fachbehörde Spruchkörper 3 Mitglieder Behördensekretariat Entscheidvorbereitung Revisorat, Kanzlei Mandatsführung durch die Gemeinden: Amtsvormundschaft Sozialdienste JEFB 11

12 Entscheidungsspielraum der Kantone Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde? Trägerschaft: Gemeinde oder Kanton? Einzugsgebiet: Gemeinden, Bezirke oder Regionen? Pensum: nebenamtlich oder hauptamtlich? 12

13 Auftrag an Projektgruppe Umsetzungsvarianten prüfen Vor- und Nachteile, Kostenschätzung Modelle skizzieren 13

14 Projektgruppe für Auslegeordnung Vereinigung Aargauer Gemeindeammänner Verband Aargauer Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber Justiz: Bezirksgerichtspräsidien und Obergericht Bezirksämter Vereinigung Aargauischer Amtsvormünder Jugend-, Ehe- und Familienberatungsstellen Vormundschaftssekretariate Kantonale Verwaltung (DVI, BKS, DGS) 14

15 Angestrebte Standards Spruchkörper: 3 Fachpersonen Präsidium: Jurist/Juristin 2 weitere Fachpersonen: Sozialarbeit, Pädagogik oder Psychologie Behördensekretariat notwendig Entscheidvorbereitung, Revisorat, planen und leiten von Sozialabklärungen, Kanzlei Praxis/Erfahrung nötig, um Verfahren rechtsstaatlich einwandfrei durchzuführen Kein Nebenamt für Präsidium Zielgrösse: Einzugsgebiet von mind. ca. 50'000 Einwohner/-innen pro Fachbehörde 15

16 Sozialabklärungen: 2 Varianten Sozialabklärung durch die Gemeinden (neu zuhanden der Fachbehörden) Bürgernahe Auftragserledigung durch die Gemeinden Gute Vernetzung in den Gemeinden (bsp. Spitex, etc.) Abklärungen neu im Auftrag der Fachbehörden Integration mit Sozialberatung und Sozialhilfe 16

17 Sozialabklärungen Sozialabklärungen direkt durch die Fachbehörden Zentraler Abklärungsdienst als Teil der Fachbehörden 17

18 Mandatsführung Beibehaltung der Strukturen Beibehaltung der Trägerschaft (Gemeindeverbände und Gemeinden) Aufgaben der Fachbehörden: Instruktion und Beratung der Mandatsträger Prüfung Rechenschaftsberichte 18

19 Trägerschaft: Gemeinden Geprüft, aber kein Modell für die Praxis: 220 kommunale Fachbehörden Obergericht Fachbehörde Trägerschaft 1 Gemeinde pro Fachbehörde 140 bis Einwohner/innen Präsidium der Fachbehörde: nebenamtlich 19

20 Geprüft, aber kein Modell für die Praxis: interkommunale Fachbehörden Obergericht Fachbehörde Trägerschaft Gemeinden pro Fachbehörde Einzugsgebiet bis Einwohner-/innen Präsidium Fachbehörde: nebenamtlich (ca. 30% bei E.) 20

21 Beurteilung beider Modelle Stärken Nähe zu den Gemeinden Schwächen Zu geringe Fallzahlen für den Aufbau von Fachlichkeit Einzelne Themen sind nur selten zu beurteilen (FFE) Grosser Aufwand für den Aufbau von unterschiedlichen Fachbehörden Kleine Einzugsgebiete: schlechte Erfahrungen aus dem Kanton Tessin 21

22 Fazit Schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte (z.b. FFE, Sorgerecht) Deshalb hohe Anforderungen an die Durchführung eines rechtsstaatlich einwandfreien Verfahrens. Für fachlich korrekten Vollzug ausreichende Praxis unerlässlich! Beide Modelle sind deshalb nicht empfehlenswert 22

23 8 interkommunale Verwaltungsbehörden (Variante: 11) Obergericht Bremgarten Aarau Baden Brugg Muri Zurzach Rheinfelden Kulm Lenzburg Zofingen Laufenburg Trägerschaft (jeweils mehrere) Gemeinden 8 Fachbehörden: Präsidium hauptamtlich, kleinstes Einzugsgebiet bei rund E. 11 Fachbehörden: Präsidium nicht überall hauptamtlich, nur Teilpensum, kleinstes Einzugsgebiet bei rund E. 23

24 8 interkommunale Verwaltungsbehörden Stärken Dezentraler Aufbau in den Bezirken 8 Fachbehörden ermöglichen ein Mengengerüst, das eine genügende Praxiserfahrung erlaubt Schwächen Zeitintensiver Aufbau einer neuen interkommunalen Trägerschaft Führung Fachbehörden durch Verbandsorgane Enger zeitlicher Rahmen bis zum Inkrafttreten am 1. Januar

25 6 kantonale dezentrale Verwaltungsbehörden Obergericht Aarau Lenzburg Zofingen Kulm Rheinfelden Laufenburg Brugg Zurzach Bremgarten Muri Baden Trägerschaft Kanton Präsidium: hauptamtlich Einzugsgebiet bis Einwohner-/innen 25

26 6 kantonale dezentrale Verwaltungsbehörden Stärken Mengengerüst erlaubt sehr gute Praxiserfahrung Einheitliche kantonale Praxis Schwächen Umfassender Aufbau einer neuen Infrastruktur Koordinationsaufwand bei kommunalem Abklärungsdienst 26

27 11 familiengerichtliche Abteilungen an den 11 Bezirksgerichten Obergericht Bremgarten Aarau Baden Brugg Laufenburg Rheinfelden Kulm Lenzburg Muri Zofingen Zurzach Trägerschaft Kanton 11 Fachbehörden; Einzugsgebiet bis E. Spruchkörper: Präsidium = Bezirksgerichtspräsident/-in 27

28 Familiengerichtliche Abteilungen Bezirksgerichte Stärken Bündelung Fachwissen und Erfahrung im Familienrecht auf eine Behörde Nutzung bestehender Strukturen Stärkung der Bezirksstrukturen und der Bezirksgerichte Keine widersprüchliche Praxis im Kindesschutzrecht Schwächen Organisation der Arbeitsabläufe entspricht nicht jener im herkömmlichen Gerichtsbetrieb 28

29 Grobschätzung Personalbedarf und Kosten Fachbehörde: Spruchkörper: Behördensekretariat: Gesamt: 15 Stellen, ca. Fr. 3.2 Mio. 45 Stellen, ca. Fr. 6.8 Mio. 60 Stellen, ca. Fr. 10 Mio. (Bruttolöhne, plus 40% Gemeinkosten) Abklärungen: Sozialdienste der Gemeinden 29

30 Nächste Schritte bis Ende Dezember 2009: Feedbacks der Gemeinden, Verbände, Organisationen 1. Quartal 2010: Entscheid Regierungsrat: Modell(e) bis Herbst 2010: bis Ende 2011: - Detailausarbeitung Modell(e) - Start Vernehmlassungsverfahren Abschluss Gesetzgebungsprozess 2012: - Aufbau Fachbehörden, - Vorbereitung Dossierübergabe vom Gemeinderat auf Fachbehörden : Inkrafttreten neues Recht 30

31 Ihre Meinung interessiert mich! Feedback des VAAV bis 16. Dezember 2009 Bericht: auf Wenn Zustellung gewünscht: an 31

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