Die Neuerungen des FamFG. Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens
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- Anke Frank
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1 Die Neuerungen des FamFG Beratung im Kontext des familiengerichtlichen Verfahrens
2 Voraussetzung Elterliche Verantwortung ist durch Art. 6 GG hervorgehoben und geschützt. Delegation der elterlichen Verantwortung auf das Familiengericht ist nicht hinnehmbar. Aber: Keine Rechtsverweigerung des FamG
3 Vorrang und Beschleunigungsgebot Beschleunigung: Termin einen Monat nach Beginn des Verfahrens Vorrang: Gilt für Kindschaftssachen Jugendamt ist anzuhören (mündlicher Bericht) Beteiligte sollen persönlich erscheinen. Ggf. erfolgt Anhörung in Abwesenheit.
4 Vorrang und Beschleunigungsgebot Gilt für die folgenden Kindschaftssachen ( 155) Aufenthalt des Kindes Umgangsrecht Herausgabe des Kindes Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls
5 Hinwirken auf Einvernehmen Gilt für die folgenden Kindschaftssachen ( 156): Elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung Aufenthalt des Kindes Umgangsrecht Herausgabe des Kindes. Nicht: bei Gefährdung des Kindeswohls
6 Stufung der Maßnahmen Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht. Allgemeiner Hinweis des Gerichts auf Beratungsmöglichkeiten ( 156 (1) S 2) In geeigneten Fällen Hinweis auf Mediation ( 156 (1) S 2) Gericht kann Teilnahme an Beratung anordnen ( 156 (1) S 3). Gericht kann schriftliche Begutachtung anordnen ( 163 (1)).
7 Ergebnis des ersten Termins Vergleich, der vom Gericht gebilligt wird Ansonsten: einstweilige Anordnung erörtern Anordnung einer Beratung Anordnung eines schriftlichen Gutachtens Dann ist das Umgangsrecht zu regeln oder auszuschließen. Vor der einstweiligen Anordnung ist das Kind persönlich anzuhören.
8 Begutachtung Dem Sachverständigen ist eine Frist zu setzen ( 163 (1)). Bei Fristüberschreitung kann Ordnungsgeld verhängt werden ( 411 (2) ZPO). Zusätzlich kann das Gericht anordnen, dass der Sachverständige auf Einvernehmen hinwirkt ( 163 (2)). Eltern sind zur Mitwirkung verpflichtet ( 27 (1).
9 Durchführung der Erörterung Das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten soll angeordnet werden ( 155 (3)). Dies umfasst: Eltern (mit Anwälten) Kinder ab 14 Jahren Verfahrensbeistand ggf. Pflegeeltern Das Jugendamt ist anzuhören ( 155 (2) S 3). Ggf. Teilnahme der Beratungsstelle Billigung eines Vergleichs ( 156 (2)) oder einstweilige Anordnung ( 156 (3))
10 Erörterung d. Kindeswohlgefährdung Frühzeitige Anrufung des Gerichts soll Mögliche Gefährdung des Kindes ( 157 (1)) klären Inanspruchnahme staatlicher Hilfen nahelegen. Den Eltern wird vor Augen geführt: Abwendung der Gefährdung ist ihre Aufgabe Inanspruchnahme von Hilfen ist sinnvoll Konsequenzen bei Nicht Annahme von Hilfen (Abs. 2). Anrufung durch JA bei fehlender Beteiligung an Risikoabschätzung möglich ( 8a (3) SGB VIII).
11 Maßnahmen nach 1666 BGB Gebot, öffentliche Hilfen in Anspruch zu nehmen Gebot, Schulpflicht einzuhalten Verbot, Wohnung des Kindes oder andere Ort aufzusuchen Verbot, Verbindung mit Kind aufzunehmen Ersetzung von Erklärungen des PS Teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge
12 Verfahrensbeistand Ziel: Rechtliches Gehör für das Kind (Art. 103 GG) Muss bestellt werden, soweit dies zur Wahrnehmung der Interesse des Kindes erforderlich ist ( 158): Erheblicher Gegensatz zu gesetzlichem Vertreter Entziehung der elterlichen Sorge Herausgabe des Kindes/ Verbleibensanordnung Ausschluss oder Beschränkung des Umgangsrechts Die Bestellung erfolgt so früh wie möglich.
13 Aufgabe des Verfahrensbeistands Originäre Aufgabe ( 158 (4) S 1+2): Interesse des Kindes feststellen und Im gerichtlichen Verfahren zur Geltung bringen Interesse des Kindes umfasst: Willen des Kindes (subjektiv) und Wohl des Kindes (objektiv). Kind über das Verfahren informieren Erweitere Aufgabe ( 158 (4) S 3+4): Gespräche mit Eltern und Bezugspersonen Mitwirken an einer einvernehmlichen Regelung Verfahrensb. kann Rechtsmittel einlegen (S 5)
14 Umgangspfleger Aufgabe: Durchführung des Umgangs Wenn Wohlverhalten nach 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft oder wiederholt verletzt wird Nicht: 1666 BGB Voraussetzung Inhalt: Herausgabe des Kindes verlangen und für die Dauer des Umgangs des Aufenthalt bestimmen ( 1684 (3) S 4 BGB). Anwendung unmittelbaren Zwangs erfolgt nicht.
15 Rolle des Jugendamtes Mitwirkung nach 50 SGB VIII Sozialleistungsträger nach 79 SGB VIII Amtsvormund/ pfleger nach 55 SGB VIII Beistand ( 55 SGB VIII)
16 Mitwirkungsaufgaben des JA JA hat mitzuwirken bei: Kindschaftssachen ( 162) Abstammungssachen ( 176) Adoptionssachen ( 188 (2), 189, 194, 195) Ehewohnungssachen ( 204 (2), 205) Gewaltschutzsachen ( 212, 213)
17 Mitwirkung des Jugendamtes Das Jugendamt ist durch das FamG anzuhören. Alle Entscheidungen sind dem Jugendamt bekannt zu machen ( 162 (3) S 1). JA ist befugt zur Beschwerde gegen die Endentscheidung des Gerichts ( 162 (3) S 2) Auf Antrag wird JA auch Beteiligter ( 162 (2)) Sachanträge Verfahrensanträge
18 Beteiligte Muss Beteiligte ( 7 Abs. 2): Antragsteller (Elternteil) Betroffene: Mutter, Vater, Kind Verfahrensbeistand In Adoptionsverfahren: Annehmende u. Anzunehmende Kann Beteiligte ( 7 Abs. 3): Jugendamt Pflegeperson, andere nahestehende Personen Wer nur anzuhören ist, wird dadurch nicht Beteiligter ( 7 Abs. 6).
19 Ordnungsmittel Herausgabe oder Umgangsanordnungen können durch Ordnungsmittel durchgesetzt werden ( 89 Abs. 1). Ordnungsgeld: EUR Ordnungshaft: max. 6 Monate ( 913 ZPO) Konkrete Feststellung notwendig, dass er erzwungene Umgang dem Kindeswohl dient.
20 Zwangsmittel Z. sind zukunftsgerichtet und können angeordnet werden ( 35), wenn Festsetzung von Ordnungsmitteln ohne Erfolg geblieben ist oder keinen Erfolg verspricht bzw. eine Vollstreckung geboten ist. Zwangsmittel sind: Zwangsgeld (max EUR) und Zwangshaft (max. 6 Monate) Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen ein Kind ist nicht zulässig.
21 Parallele Prozesse Gerichtliches Verfahren beim Familiengericht Leistungsrechtliches Verfahren (Hilfeplanung) oder Kinderschutzverfahren beim Jugendamt Beratungsprozess in der Beratungsstelle
22 Aufgabe des FamFG In kindschaftsrechtlichen Verfahren werden Regelungen durch das FamG werden getroffen, soweit die Eltern selbst ihrer Verantwortung für das Kind nicht nachkommen können.
23 Anhang Weitere rechtliche Regelungen
24 Anhörung des Kindes Bis 14 Jahre: Wenn Neigungen, Bedingungen oder Willen des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung ist Ab 14 Jahre: Regelhafte Anhörung des jungen Menschen Für beide Fälle gilt: Absehen von Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen zulässig ( 159 (3) Falls bestellt erfolgt Anhörung in Anwesenheit des Verfahrensbeistands ( 159 (4) S 3).
25 Anhörung der Eltern In kindschaftsrechtlichen Verfahren sollen die Eltern angehört werden ( 160). In Kinderschutzverfahren nach 1666, 1666a BGB sind die Eltern persönlich anzuhören. In anderen Verfahren sind Eltern anzuhören (ggf. durch Bevollmächtigten). Ausnahme: bei schwerwiegenden Gründen.
26 Pflegeperson Kann als Beteiligter hinzugezogen werden ( 161 Abs. 1 S 1) P. ist grundsätzlich anzuhören, wenn Kind seit längerer Zeit in Familienpflege ist.
27 Verfahrensbevollmächtigte Grundsätzlich können Beteiligte das Verfahren selbst betreiben ( 10 Abs. 1). Aufgabe der Anwälte: Wahrung der Interessen der Mandanten Anwaltszwang in Ehesachen, Folgesachen und Familienstreitsachen ( 114 Abs. 1).
28 Vermittlungsverfahren Das Familiengericht vermittelt auf Antrag eines Elternteils selbst ( 165), wenn eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich vom anderen Elternteil vereitelt oder erschwert wird. Das Erscheinen der Eltern im Termin wird angeordnet. Das Jugendamt wird in geeigneten Fällen geladen.
29 Abänderung und Überprüfung Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und Vergleichen durch das FamG betreffen: Längerdauernde kinderschutzrechtliche Maßnahmen Überprüfung in angemessenen Zeitabständen Keine Maßnahmen: Überprüfung nach drei Monaten
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