Verantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht beim Kinderschutz Schärfung der Rollen, Abgrenzung und Zusammenarbeit

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1 Verantwortungsgemeinschaft von Jugendamt und Familiengericht beim Kinderschutz Schärfung der Rollen, Abgrenzung und Zusammenarbeit Reform des familiengerichtlichen Verfahrens und Kindeswohl im Familienrecht MSGFJS Schleswig-Holstein Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.v. Kiel, 22. Mai 2008

2 Gliederung I. Einführung II. III. IV. Verantwortungsgemeinschaft? Familiengericht früher einbeziehen Prozesshaftes Begleiten von Familien auch durch das Familiengericht V. Verantwortungsgemeinschaft!

3 Verantwortungsgemeinschaft? Jugendamt: Auf jeden Fall, vielleicht nicht gerade Freundschaft, aber doch: Ja

4 Verantwortungsgemeinschaft? Familiengericht: Keine gemeinsame Sache mit JAmt, sondern richterliche Unabhängigkeit: eher Nein strukturelle Einsamkeit auch im eigenen System unabhängig und selbstständig... und auch autark?

5 Verantwortungsgemeinschaft? Entscheidungsverhalten des JAmt bei Anrufung des FamG (nach Münder u.a. 2000) Antizipation der familienrichterlichen Entscheidung

6 Verantwortungsgemeinschaft? Entscheidungsverhalten des JAmt bei Anrufung des FamG (nach Münder u.a. 2000) Orientierung allein an Kriterien der eigenen Fachlichkeit (z.b. Stuttgarter Kinderschutzbogen)

7 Verantwortungsgemeinschaft? Entscheidungsverhalten des JAmt bei Anrufung des FamG (nach Münder u.a. 2000) Annahme: Rechtsmittel führt zur Störung des professionellen Miteinanders

8 Verantwortungsgemeinschaft? Typisierung familienrichterlichen Selbstverständnisses (nach Münder u.a. 2000) Kooperativer Verfahrensstil Kinderschutz gemeinsame Aufgabe Fachkraft im Jugendamt ist Expertin, nicht Jurist offen für Vorabgespräche

9 Verantwortungsgemeinschaft? Typisierung familienrichterlichen Selbstverständnisses (nach Münder u.a. 2000) Autonomer Verfahrensstil Justizielles Selbstverständnis mehr Distanz sehen ihre Aufgabe darin, Einschätzungen des Jugendamt zu hinterfragen... eigene Meinung bilden oder gerichtliche Kontrolle von Verwaltungshandeln?

10 Verantwortungsgemeinschaft? Typisierung familienrichterlichen Selbstverständnisses (nach Münder u.a. 2000) Mediativer Verfahrensstil Um Ausgleich bemüht Suche nach einvernehmlichen Lösungen sehen ggf. Aufgabe darin, im Konflikt zwischen Familie und Jugendamt zu vermitteln

11 Familiengericht früher einbeziehen Anrufung des Familiengerichts ( 8a Abs. 3 SGB VIII): (3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungs- und Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.

12 Familiengericht früher einbeziehen Anrufung des Familiengerichts ( 8a Abs. 3 SGB VIII): wenn eigene Mittel zur Gefährdungseinschätzung nicht ausreichen und Familiengericht mit seinen Möglichkeiten der Herstellung von Verbindlichkeit weiterkommen kann wenn bei akuter Gefährdung rechtzeitige Entscheidung nicht hätte erlangt werden können und Eltern der Inobhutnahme widersprechen

13 Familiengericht früher einbeziehen Erörterung der Kindeswohlgefährdung ( 50f FGG, 157 FamFG-E): (1) In Verfahren nach den 1666, 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls begegnet werden kann, insbesondere durch öffentliche Hilfen, und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. Das Gericht soll das Jugendamt zu dem Termin laden. (2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Termin anzuordnen.

14 Familiengericht früher einbeziehen Erörterung der Kindeswohlgefährdung ( 50f FGG, 157 FamFG-E)

15 Familiengericht früher einbeziehen Erörterung der Kindeswohlgefährdung ( 50f FGG, 157 FamFG-E) Hilfen verordnen? Leistung anordnen ( 36a SGB VIII)?

16 Familiengericht früher einbeziehen Erörterung der Kindeswohlgefährdung ( 50f FGG, 157 FamFG-E) Versuchung für das Jugendamt: Weiterreichen der Verantwortung Folge: Leihautorität des Jugendamts

17 Familiengericht früher einbeziehen Erörterung der Kindeswohlgefährdung ( 50f FGG, 157 FamFG-E) Familiengerichtliche Möglichkeiten nutzen zur Gefährdungseinschätzung zur Initiierung von Hilfeprozessen zur Herstellung von Verbindlichkeit

18 Prozesshaftes Begleiten von Familien Vorrang und Beschleunigungsgebot ( 50e FGG, 155 FamFG-E): (1) In Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. (2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das hört in diesem Termin das Jugendamt an. (...)

19 Prozesshaftes Begleiten von Familien früher erster Termin: Ressourcenfrage Kinder- und Jugendhilfe: Teilnahme, aber weniger schriftliche Stellungnahmen bedarfsgerechtes Beratungsangebot Familiengericht: Termine, Verfahren offen halten Pensenschlüssel, dienstliche Bewertung

20 Prozesshaftes Begleiten von Familien früher erster Termin und Familiengericht neues Selbstverständnis Du bist hier falsch! Steuert Eure Geschicke (wieder) selbst! mündliche statt schriftliche Kommunikation rückt ins Zentrum einstweilige Anordnung auf dünner Erkenntnisbasis Inanspruchnahme von Hilfe anstoßen statt entscheiden

21 Prozesshaftes Begleiten von Familien früher erster Termin und Kinder- und Jugendhilfe neue Aufgaben und Rollen Wer nimmt Termine wahr? Übergänge gestalten: in Beratung und zurück zum FamG Wechselspiel Beratungsstelle Jugendamt

22 Prozesshaftes Begleiten von Familien Überprüfung, wenn kein Sorgerechtsentzug ( 1696 Abs. 3 S. 2 BGB): (3) (...) Sieht das Familiengericht von Maßnahmen nach den 1666 bis 1667 ab, soll es seine Entscheidung in angemessenem Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten überprüfen

23 Prozesshaftes Begleiten von Familien Überprüfung, wenn kein Sorgerechtsentzug ( 1696 Abs. 3 S. 2 BGB): Einschätzung: ambulante Hilfen nicht erfolgversprechend FamG muss elterliche Sorge entziehen aber: Wer klärt, wie es weitergeht?

24 Prozesshaftes Begleiten von Familien Überprüfung, wenn kein Sorgerechtsentzug ( 1696 Abs. 3 S. 2 BGB): Antrag bei Gericht hat Erfolg/Misserfolg

25 Prozesshaftes Begleiten von Familien Überprüfung, wenn kein Sorgerechtsentzug ( 1696 Abs. 3 S. 2 BGB): Chancen erhöhen, dass Familie und Jugendamt wieder in Hilfekontakt kommen Hilfeperspektiven neu sortieren können

26 Verantwortungsgemeinschaft! Fallübergreifende Kooperationskreise ( 12 Abs. 2 Satz KinderschutzG SH) Respektieren der jeweiligen funktionalen Kompetenzen und Grenzen der Unabhängigkeit des jeweils Anderen Gegenseitige Wertschätzung

27 Verantwortungsgemeinschaft! Gemeinsame Aufgabe: Initiierung von Schutz und Hilfe bei Kindeswohlgefährdung und bei der Strukturierung von Familienkonflikten Prozesshaftigkeit des Wechselspiels und damit auch des familiengerichtlichen Entscheidungsverhaltens

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