Die Vorschrift des 8a im System des SGB VIII. Stellung im Allgemeinen Teil des SGB VIII: gilt für Leistungen und Andere Aufgaben

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1 Die Vorschrift des 8a im System des SGB VIII Stellung im Allgemeinen Teil des SGB VIII: gilt für Leistungen und Andere Aufgaben Verfahrensvorschrift: Leitprinzip bei der Gewährung und Erbringung von allen Hilfen nach dem SGB VIII durch alle Fachkräfte bei Trägern sowohl der öffentlichen als auch der freien Jugendhilfe (so Meysen/Schindler, JAmt 2004, S. 451) Direkte Verpflichtung des Jugendamts; freie Träger über Vereinbarungen einbezogen Philosophie: Kindeswohl ist nur über Kommunikation bestimmbar. 1

2 Informationsgewinnung und Risikoabschätzung ( 8a Abs. 1 S. 1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Gewichtige Anhaltspunkte: konkrete Hinweise oder ernst zu nehmende Vermutungen für eine Gefährdung von gewissem Gewicht (Klärung bereits unter Hinzuziehung erfahrener Fachkräfte; evtl. anonymisiert) Pflicht zur Informationsgewinnung/ Datenschutz: Erhebung zunächst bei den Betroffenen (Eltern/Kinder und Jugendliche): 62 Abs. 2 S.1 Ohne Mitwirkung der Betroffenen: Bei Erfüllung des Schutzauftrags nach 8a oder ernsthafter Gefährdung des Zugangs zur Hilfe ( 62 Abs. 3 Nr. 2d und Nr. 4) Risikoabschätzung im Fachteam ohne konkrete Verfahrensvorgabe (Informationsweitergabe nach 65 Abs. 1 Nr. 4) 2

3 Eltern einbeziehen und Hilfe anbieten ( 8a Abs. 1 S. 2 und 3) Dabei sind die Personensorgeberechtigten einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes.. nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigten.. anzubieten. Hilfeauftrag bleibt erhalten Familienrechtlicher Vorrang öffentlicher Hilfen vor Eingriff ( 1666a BGB) ist gewährleistet Primär: Mitwirkung der Betroffenen 3

4 Dienste und Einrichtungen der freien Jugendhilfe mitverpflichten ( 8a Abs. 2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten.. auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. Mitverantwortung vertraglich vereinbaren Eigene Hilfezugänge nutzen und Hemmschwellen gegenüber dem Jugendamt abbauen Kooperationsbeziehung mit dem Jugendamt eingehen 4

5 Elemente einer Vereinbarung nach 8a Verpflichtung zur Einhaltung eines Verfahrens bei Anhaltspunkten für die Gefährdung eines Kindes Schilderung des konkreten Ablaufschemas zwischen Jugendamt, freiem Träger und Betroffenen Hinweise zur Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen mit Indikatoren Verpflichtung zur Dokumentation von wesentlichen Gesprächsergebnissen Verpflichtung des freien Trägers zum Schutz der personenbezogenen Daten entsprechend dem SGB VIII Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beim freien Träger; Beratung durch das Jugendamt 5

6 Ablaufschema bei der Umsetzung 8a durch freie Träger Begründeter Verdacht Klärung und Überprüfung durch Fachkräfte im Team und evtl. kollegiale Beratung (zunächst anonym) Fachberatung: Gefährdungsrisiko abschätzen Gespräch mit den Personensorgeberechtigten entweder Kooperation Hilfeangebot Unterstützung durch Jugendhilfe Oder Ablehnung Information des Jugendamts 6

7 Mögliche Indikatoren für eine Gefährdung des Kindeswohls Äußere Erscheinung des Kindes (z.b. massive Verletzungen ohne erklärbare Ursache, starke Unterernährung) Verhalten des Kindes ( z.b. Übergriffe gegen andere Personen, apathisches, verängstigtes Handeln, Äußerungen des Kindes, Straftaten) Verhalten der Eltern oder anderer Erziehungspersonen (z.b. unzureichende Ernährung, Gewalt gegenüber dem Kind, Unterlassung von Krankenbehandlung, Isolierung des Kindes) Familiäre Situation ( z.b. Obdachlosigkeit, Einsatz des Kindes zum Betteln) Persönliche Situation der Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten ( z.b. häufig unter Alkoholeinfluss, Drogen, verwirrtes Erscheinungsbild) Wohnsituation (z.b. vermüllte oder verdreckte Wohnung) 7

8 Anrufung des Familiengerichts ( 8a Abs. 3) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die.. Personensorgeberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Verantwortungsgemeinschaft von Familiengericht und Jugendamt zur Abschätzung und Abwendung von Kindeswohlgefährdungen Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach 12 FGG Einschaltung dritter Kindesschutzinstitutionen ( 8a Abs. 4) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer.. notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Personensorgeberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. Betonung der Hilfebeziehung zu den Betroffenen bis auf Gefahr im Verzug 8

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