Zusammenarbeit von Schulen und Institutionen der erzieherischen Hilfen (HzE)
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- Erna Dittmar
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1 Landschaftsverband Rheinland Dezernat Schulen und Jugend Landesjugendamt Zusammenarbeit von Schulen und Institutionen der erzieherischen Hilfen (HzE) Klaus Nörtershäuser (Wesel, 25. Oktober 2007: Hans Peter Schaefer)
2 Gliederung 1. Grundsätzliches 2. Mit Netzwerken Grundlagen schaffen 3. Im Einzelfall (Ablauf und Bedingungen)
3 Grundsätzlich 12. Kinder- und Jugendbericht: Keine Institution kann den Auftrag Bildung, Erziehung und Betreuung alleine erfüllen. Schulischer Auftrag: Erziehung und Bildung Jugendhilfe: Erziehung und Bildung im Spannungsfeld von Förderung und Eingriff (und dem Vorrang der Familie) Wie verstehen sich schulische Profis? Stichworte: Empathie für Kinder ( We love our Children! ) Verantwortung für Kinder Oder: Wie schütze ich mich gegen spätere Vorwürfe?
4 Grundsätzlich Ist Kooperation ein zusätzliches Geschäft oder gehört es zum professionellen Selbstverständnis (der beruflichen Identität)?
5 Rollen und Ressourcen müssen geklärt sein! Es bedarf eines Verständigungsprozesses zu Kompetenzen und Zuständigkeiten (unterschiedlichen Aufträgen, Rollen, Möglichkeiten)
6 Netzwerke als Kooperationsbasis Verbindliche und geregelte Zusammenarbeit zwischen den Institutionen (Schule, Jugendhilfe, Polizei usw.) [schriftlich vereinbart und regelmäßig ausgewertet] Arbeitsgremien (z.b. 78 SGB VIII / Runde Tische usw.) Gegenseitige fachliche Information über Aufgaben, Strukturen, Arbeitsaufträgen in Konferenzen und Dienstbesprechungen Gemeinsame fallübergreifende Aktivitäten (z.b. Elternabend zu bestimmten Themen, Sprechstunden des Jugendamtes in der Schule für SchülerInnen, Eltern und LehrerInnen) Gemeinsame Fortbildung
7 Netzwerke als Kooperationsbasis Bezogen auf HzE und Kindeswohlgefährdung: Vereinbarungen zur Kooperation im Hilfeplanverfahren (Schule und Jugendamt/Soziale Dienste bzw. eine Vielzahl von Partnern) Vereinbarungen zur Kooperation bei Fällen akuter Kindeswohlgefährdung (s.o.: dito)
8 Netzwerke als Kooperationsbasis Eckpunkte für Vereinbarungen: AnsprechpartnerInnen benennen (insbesondere beim Jugendamt) Verlässliche Kommunikationswege vereinbaren Benutzung eines abgestimmten Indikatorenkataloges Absprachen zur Dokumentation (Verbindlicher Meldebogen)
9 Konkrete schulische Schritte Meldung, ob mit oder ohne Netzwerk Frage an die Schule: wer macht das? Frage an Jugendhilfe: wer bekommt s? Der Inhalt von Meldungen soll mindestens umfassen: Name und Anschrift des Kindes / der Familie bisher dokumentierte Wahrnehmungen zur Vermutung oder der Kenntnis von Kindeswohlgefährdung (Indikatorenkatalog!) Wann, wie und mit welchem Ergebnis wurden die Beobachtungen bewertet?
10 Konkrete schulische Schritte Bisherige Aktivitäten im Interesse des Kindes: Was hat die Schule bisher unternommen (Team!)? Wen hat sie einbezogen? Wie verhalten sich die Eltern (Personensorgeberechtigten) dazu? Welche Wirkung hatten die schulischen Aktivitäten? Warum waren die Maßnahmen erfolglos? Wie hoch schätzen Sie die aktuelle Gefährdung des Kindes ein? (Was droht aus Sicht der Schule?)
11 Zum Prozess der Risikoanalyse bei Kindeswohlgefährdung (nach Reinhold Schone) Lebenssituation des Kindes (beobachtete Indikatoren) Gesetzlicher Auftrag Institutioneller Auftrag Fachliches Wissen Normen/ Wertvorstellungen Persönliche Erfahrungen Bewertungsprozesse durch Fachkräfte Gesichtspunkte der Bewertung mögliche Schädigung Erheblichkeit der erwarteten Schädigung Prognose Risikograd erforderliche/geeignete Mittel der Jugendhilfe zur Gefahrenabwehr Fähigkeit/ Bereitschaft der Eltern zur Gefahrenabwehr Kein Handlungsbedarf der Jugendhilfe da gute bis ausreichende Lebenssituation Nicht-Gewährleistung des Kindeswohls mit dem Rechtsanspruch der Eltern auf Hilfe, aber mangelnder Legitimation zum Eingriff Gefährdung des Kindeswohls mit der Verpflichtung zu Hilfsangeboten und ggf. zum Eingriff
12 Was passiert im Jugendamt? Abschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte ( 8a [1] SGB VIII) Hausbesuch (Beteiligungserfordernis: 8a SGB VIII) Anbieten von angemessenen Hilfen ( durch andere Institutionen [CM], erzieherische Hilfen [ 36 SGB VIII; Hilfeplan], wenn sinnvoll!
13 Was passiert im Jugendamt? Erstellung eines Schutzkonzeptes Gegebenfalls Inobhutnahme ( 42 SGB VIII) Anrufung des Familiengerichtes ( 8a [3] SGB VIII, 1666 BGB) Überwindung der toten Leitungen Verbindliche Rückmeldewege zwischen Jugendhilfe und Schule vereinbaren und umsetzen! Gegenseitige Sicherheit im Umgang mit Datenschutz herstellen!
14 Merci vielmals für die Geduld ;-)
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